Urteil
10 O 75/10
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0426.10O75.10.0A
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Leitsätze
1. Zum besonderen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückforderung von "ohne Anerkennung" vom Kommunalen Schadensausgleich Geleistetem.(Rn.22)
2. Zur Darlegungslast bei der Geltendmachung weitergehenden Nutzungsausfalls.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird – der Klageantrag zu 1. als unzulässig – abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum besonderen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückforderung von "ohne Anerkennung" vom Kommunalen Schadensausgleich Geleistetem.(Rn.22) 2. Zur Darlegungslast bei der Geltendmachung weitergehenden Nutzungsausfalls.(Rn.29) 1. Die Klage wird – der Klageantrag zu 1. als unzulässig – abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen aber nicht begründet. 1. Der Feststellungsantrag unter 1. ist unzulässig. Es fehlt an einem besonderen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Hierauf ist die Klägerin mit Beschluss der Kammer vom 13. April 2011 hingewiesen worden (Bd. II, Bl. 11 d.A.). Danach ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger, 28. Auflage 201, § 256, Rn. 7 mwN.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Allerdings hatte die Kammer den Antrag auszulegen (§ 308 ZPO). Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin den Antrag weder in der ursprünglichen Fassung der Klageschrift noch – in der Annahme, den Antrag zweckentsprechend umgestellt zu haben – in der Fassung des Schriftsatzes vom 24. März 2010 (Bl. 54 d.A.) stellen wollte. Das ergibt sich aus den geschilderten Umständen. Die Kammer nimmt an, dass die Klägerin lediglich festgestellt wissen will, nicht zur Rückzahlung von 6.547,00 Euro verpflichtet zu sein, nicht dagegen aber festgestellt wissen will, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.547 Euro zu haben. Letztgenannte Feststellung kann deshalb nicht gewollt sein, weil die Zahlung des Haftpflichtversicherers der Klägerin ohne Vorbehalt zur Erfüllung des Anspruchs geführt hat und ein Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erloschen war. Dem Feststellungsbegehren, dass ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe, fehlt ein besonderes Feststellungsinteresse. Die Tatsache allein, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten, der Kommunale Schadensausgleich, außerhalb des Verfahrens auf die geltend gemachte Forderung der Klägerin in Höhe von 6.547,00 Euro „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ gezahlt hatte, begründet ein solches Feststellungsinteresse nicht. Denn anders als die Klägerin meint, muss die Klägerin eine Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs des Haftpflichtversicherers nicht befürchten. Zum einen hat die Kammer bereits Zweifel daran, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten nach Auszahlung oder Überweisung überhaupt eine Rückforderung erwägen wird und dieses Ansinnen an die Klägerin herantragen würde. Es fehlt Vortrag, aus dem sich gewisse Anhaltspunkte für ein solches Verhalten ergeben. Zum anderen besteht ein Rückforderungsanspruch nicht. Denn einer Rückforderung, die nur auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen könnte, steht eine Kondiktionssperre entgegen. Nach § 814 BGB ist eine Rückforderung des zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch Zahlung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ gibt der leistende Haftpflichtversicherer zu erkennen, zu einer Zahlung – aus Sicht der Versicherung – nicht verpflichtet zu sein. Er bringt den Willen zum Ausdruck, sich über die von ihm vorgenommene Bewertung hinwegzusetzen und gleichwohl zu zahlen, unabhängig davon, ob ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht oder nicht. Die Klägerin als Leistungsempfängerin konnte hierdurch den Willen des Versicherers erkennen, dass das Geleistete bei ihr verbleiben soll, der Versicherer also die Zahlung gegen sich gelten lassen will (OLG Koblenz, Urteil vom 20. September 1983 (3 U 1636/82), mwN. – zitiert nach juris). Ob und inwieweit der Haftpflichtversicherer zum Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis von der Nichtschuld hatte oder „nur“ Zweifel bestanden, kann dahinstehen. Selbst wenn lediglich bloße Zweifel vorgelegen haben, genügen sie ausnahmsweise, um eine Rückforderung zu sperren, wenn – wie hier – die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken (Palandt-Sprau, aaO., Rn. 3). Die Kammer ist aufgrund des bekannten Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers auch in anderen Fällen der Amtshaftung davon überzeugt, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten – und zwar unabhängig vom verwendeten Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ – nur deshalb geleistet hat, weil er die Auffassung vertritt, nur im geleisteten Umfang zur Zahlung verpflichtet zu sein. Die Formulierungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „unter Vorbehalt“ sind keineswegs identisch. Lediglich für eine Zahlung „unter Vorbehalt“ – die hier unzweifelhaft nicht erfolgt ist – ist anerkannt, dass eine Rückforderung des Geleisteten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB möglich bleibt und dieser Rückforderung § 814 BGB nicht entgegensteht (vgl. Palandt-Sprau, 70. Aufl. 2011, § 814, Rn. 5 mwN.). Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. April 2011 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1992 (Az. V ZR 84/91 – zitiert nach juris). Die Klägerin übersieht, dass nach dem von ihr zitierten Auszug aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich auf den Willen des Schuldners abzustellen ist. Aus dem Umstand, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten vorprozessual gezahlt hat, war für die Klägerin deren Willen erkennbar, der Klägerin etwas zu zahlen und das Gezahlte – das folgt aus dem Umstand der Zahlung selbst – auch nicht zurückzuverlangen, und zwar auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Der Kammer ist nicht eine Praxis bekannt, wonach die Haftpflichtversicherung der Beklagten – der Kommunale Schadensausgleich – zunächst vorbehaltlos zahlt, danach aber das Gezahlte zurückverlangt. Bereits die Erwägung der Haftpflichtversicherung, das Gezahlte zurückzufordern, dürfte nahezu ausgeschlossen sein. 2. Der Leistungsantrag gegen den Beklagten zu 2. ist unbegründet. Der Beklagte zu 2. ist nicht passivlegitimiert. Nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist eine gesetzliche Haftungsüberleitung eingetreten mit der Folge, dass der Klägerin ein Direktanspruch gegen den Beklagten zu 2. nicht zusteht. Schon aus diesem Grunde war die Klage gegen den Beklagten zu 2. abzuweisen. 3. Der Leistungsantrag gegen die Beklagte zu 1. ist ebenfalls unbegründet. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Im Übrigen ist nicht bewiesen, dass der geltend gemachte Folgeschaden auf eine Pflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten zu 1. zurückgeht. a) Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. hat Nutzungsausfall für 10 Tage in Höhe von 430 Euro gezahlt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfall ist nicht schlüssig. Bereits nach Vortrag der Klägerin liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, der einen weitergehenden Anspruch nach § 254 BGB vollständig ausschließt. Die unfallbedingte Reparatur hat – worauf die Kammer im Termin bereits hingewiesen hat – vom 18. August 2009 bis 01. September 2009, mithin 15 Tage, gedauert. Unter Abzug der für 10 Tage gezahlten Nutzungsausfallentschädigung ist ein Nutzungsausfall für die weiteren 5 nicht und für die weiteren 17 Tage erst recht nicht schlüssig dargetan. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2009 an den Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. erklären lassen, keine Möglichkeit zu haben, den eingetretenen Schaden vorzufinanzieren (Anlage K 4, Bd. I, Bl. 19 d.A.). Auf den Vortrag der Beklagtenseite zur Möglichkeit, es habe eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug bestanden, durch die die Klägerin die Zeit des Fahrzeugausfalls habe begrenzen können, ist die Klägerin hinreichend substantiierten Vortrag schuldig geblieben. Die Beklagtenseite hat die Möglichkeit hervorgehoben, die Reparaturkosten über die Vollkaskoversicherung vorfinanzieren zu lassen mit der Möglichkeit, den Schaden im Falle einer Leistung des Schädigers aus diesen Mitteln später „zurückzukaufen“. Hierauf hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen. Es fehlt außerdem jeglicher Vortrag der Klägerin zu der von der Gegenseite aufgeworfenen Möglichkeit, eine Vorfinanzierung der Reparaturkosten über Bankkredit oder Mittel Dritter – ggf. nur bis zur nicht unwahrscheinlichen Erklärung der Schädigerseite zur Haftungsübernahme – vorzunehmen. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe des Schädigers, die Voraussetzungen für ein Mitverschulden in Form eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht darzulegen und zu beweisen. Da die Möglichkeit der Drittfinanzierung aber in der Sphäre der Geschädigten wurzelt, war es deren Aufgabe, die Umstände darzulegen, weswegen sie nicht in der Lage gewesen war, einen Kredit für die Finanzierung der Reparaturkosten zu erhalten (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 19. Februar 2004 (Az. 4 U 146/03) – zitiert nach juris). b) In Höhe von 1.033,31 Euro kann die Klägerin Ersatz weitergehender Reparaturkosten nicht verlangen. Die Klägerin ist beweisfällig geblieben. Der Klägerin ist nicht der Beweis gelungen, dass die Beschädigung der Auspuffanlage am klägerischen Fahrzeug auf den o.g. Auffahrunfall unter Beteiligung des Dienstfahrzeuges der Beklagten zu 1. zurückgeht. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest, dass der Auffahrunfall für den geltend gemachten Folgeschaden kausal ist. Der Sachverständige N führt in seinem Gutachten vom 17. Februar 2011 auf Seite 16 aus: „Anhand des vorliegenden Beweisangebotes lässt es sich aus technischer Sicht somit nicht nachvollziehen, dass die Auspuffanlage an dem klägerischen BMW bei der Kollision mit dem auffahrenden Multicar der Beklagten angestoßen worden ist.“ Weiter führt der Sachverständige aus: „Aus technischer Sicht kann jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sich durch den Anstoß und die damit verbundene ruckartige Beschleunigung des Pkw BMW Teil im Endschalldämpfer des BMW gelöst haben, die dann zu der beschriebenen Geräuschentwicklung bei der Probefahrt führten. […] Inwieweit dies tatsächlich der Fall war oder der Endschalldämpfer allein aufgrund des altersbedingten Verschleißes repariert werden musste, lässt sich aus technischer Sicht anhand des vorliegenden Beweisangebotes nicht angeben.“ Auf Seite 18 des Gutachtens fasst der Sachverständige seine Erkenntnisse zusammen. Die Kammer schließt sich den gut begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Bewertung vollumfänglich an. Da bereits die Kausalität nicht erwiesen ist, braucht auf die Schadenshöhe nicht weiter eingegangen zu werden. Ob die Klägerin den Auffahrunfall zum Anlass nehmen wollte, die Kosten zur Beseitigung der verschleißbedingten Beeinträchtigung an dem erst kurz vor dem Auffahrunfall erworbenen Fahrzeug auf die Beklagte zu 1. abzuwälzen anstatt an den Verkäufer zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wegen Sachmangels heranzutreten, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. c) Schließlich findet eine Haftung der Beklagten zu 1. auch nicht über eine Zurechnung von Verschulden nach § 278 BGB statt. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Werkstatt oder dem privaten Sachverständigen jeweils der Vorwurf eines schuldhaften Fehlverhaltens gemacht werden kann. Die von der Klägerin beauftragte Werkstatt und private Sachverständige sind nicht Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1. Die hierzu vertretene Rechtsansicht der Klägerseite vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. II. Die Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht aus § 3 ZPO und § 48 GKG (100 Prozent von 6.547 Euro bei negativer Feststellungsklage und 2.082,79 Euro). Beschluss Der Streitwert wird auf 8.630 Euro festgesetzt. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus Amtshaftung geltend. Die Beklagte zu 1. ist Gebietskörperschaft und Halterin eines Dienstfahrzeuges, das im Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb zum Transport von Containern eingesetzt wird. Am 31. Juli 2009 gegen 10.35 Uhr befand sich der Beklagte zu 2., Bediensteter im vorbenannten Abfallwirtschaftsbetrieb, mit diesem Fahrzeug auf einer Dienstfahrt im Stadtgebiet der Beklagten zu 1. An einer Kreuzung wollte die Klägerin, die die Straße passierenden Fußgängern gerade Vorrang gewährte und deshalb anhielt, mit ihrem Fahrzeug aus dem D G nach rechts in die Große D Straße einbiegen, als der Beklagte zu 2. mit dem Dienstfahrzeug das Anhalten der Klägerin nicht bemerkte und auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Außergerichtlich kam es zur Regulierung des Schadens. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1., der Kommunale Schadensausgleich, zahlte auf Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von 5.692,48 Euro, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 430,00 Euro, Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, mithin 6.647,48 Euro. Unter Abzug von Kosten in Höhe von 100,48 Euro für die Überprüfung der Reparaturkosten durch die DEKRA erhielt die Klägerin einen Betrag von 6.547,00 Euro. Die Zahlung erfolgte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, worauf mit Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 17. August und 15. September 2009 hingewiesen wurde. Die Klägerin verlangt weitergehende Zahlung und außerdem Feststellung. Sie vertritt die Ansicht, Feststellung begehren zu können, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 6.547 Euro zustehe. Sie wolle Rechtssicherheit haben, weil die Zahlung des Kommunalen Schadensausgleiches lediglich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt sei. Außerdem vertritt sie die Ansicht, einen Anspruch auf weitergehende Nutzungsausfallentschädigung und einen Anspruch auf Ersatz von weiteren Reparaturkosten in Höhe von 1.033,31 Euro brutto für die behauptete Beschädigung der Auspuffanlage am klägerischen Fahrzeug zu haben. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Klägerin von den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.567,00 Euro aus dem Verkehrsunfall vom 31. Juli 2009 mit dem LKW der Beklagten MD-RZ 257 zusteht. 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.082,79 Euro nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass der Beklagte zu 2. nicht passivlegitimiert sei. Außerdem sei der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Weitergehende Nutzungsausfallentschädigung könne die Klägerin nicht verlangen. Die Beklagten bestreiten außerdem, dass der Schaden an der Auspuffanlage auf den Auffahrunfall zurückzuführen sei. Am 25. März 2011 hat Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen (Bd. I, Bl. 66 d.A.). Mit Beschluss vom 04. Mai 2010 hat die Kammer ein Sachverständigengutachten eingeholt (Bd. I, Bl. 100 d.A.). Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 hat der beauftragte Sachverständige das Gutachten vorgelegt (Bd. I, Bl. 138 d.A.). Mit Schriftsätzen vom 21. März 2011 (Bd. II, Bl. 1) und 11. April 2011 (Bd. II, Bl. 6 d.A.) haben die Parteien einer Fortsetzung des Verfahrens im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 13. April 2011 ist die Kammer in das schriftliche Verfahren übergegangen (Bd. II, Bl. 11 d.A.). Mit Frist wahrendem Schriftsatz vom 15. April 2011 hat die Klägerin Stellung genommen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen und verwiesen.