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Urteil

10 O 818/19

LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2020:0130.10O818.19.00
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Leitsätze
1. Eine Haftung aufgrund des Inverkehrbringens des Dieselmotors des Typs EA 189, der in Fahrzeugen verschiedener Marken des VW-Konzerns verbaut wurde, richtet sich nach den konzernrechtlichen Bestimmungen. Eine Haftung der Konzernmuttergesellschaft im Außenverhältnis setzt voraus, dass sich 100 Prozent der Aktien der Tochtergesellschaft in der Hand der Muttergesellschaft befinden. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Hauptversammlung der einzugliedernden Gesellschaft dies beschließt und die Hauptversammlung der Muttergesellschaft diesen Beschluss durch eigenen Beschluss bestätigt. Dabei muss der Beschluss von einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gestützt werden.(Rn.26) (Rn.29) 2. Hinsichtlich einer Haftung nach § 826 BGB bestehen aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips zusätzliche Voraussetzungen. Insofern ist eine Durchbrechung des Trennungsprinzips nach § 242 BGB nicht geboten, sondern vielmehr davon auszugehen, dass die Erwerber betroffener Fahrzeuge ihre Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass die VW-AG sich ihrer Tochtergesellschaft mit dem Ziel bedient haben könnte, um hierdurch die manipulierten Motoren absetzen zu können.(Rn.34) (Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Haftung aufgrund des Inverkehrbringens des Dieselmotors des Typs EA 189, der in Fahrzeugen verschiedener Marken des VW-Konzerns verbaut wurde, richtet sich nach den konzernrechtlichen Bestimmungen. Eine Haftung der Konzernmuttergesellschaft im Außenverhältnis setzt voraus, dass sich 100 Prozent der Aktien der Tochtergesellschaft in der Hand der Muttergesellschaft befinden. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Hauptversammlung der einzugliedernden Gesellschaft dies beschließt und die Hauptversammlung der Muttergesellschaft diesen Beschluss durch eigenen Beschluss bestätigt. Dabei muss der Beschluss von einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gestützt werden.(Rn.26) (Rn.29) 2. Hinsichtlich einer Haftung nach § 826 BGB bestehen aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips zusätzliche Voraussetzungen. Insofern ist eine Durchbrechung des Trennungsprinzips nach § 242 BGB nicht geboten, sondern vielmehr davon auszugehen, dass die Erwerber betroffener Fahrzeuge ihre Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass die VW-AG sich ihrer Tochtergesellschaft mit dem Ziel bedient haben könnte, um hierdurch die manipulierten Motoren absetzen zu können.(Rn.34) (Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Die Klage ist unbegründet. I. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Nicht die Beklagte, sondern die Seat in Spanien ist Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweisbeschluss 20. Juli 2018 (8 U 46/18) Anlage B 5 hierzu folgendes bezogen auf den Hersteller Seat folgendes ausgeführt: "Daher kommt allenfalls eine Haftung der SEAT S.A. in Betracht. Bezüglich der Beklagten fehlt es dagegen bereits an einer Einwirkung auf den Kläger und seine Kaufentscheidung, aus der sich eine Haftung der Beklagten ergeben könnte. Auf diesen Umstand, auf den das angefochtene Urteil an mehreren Stellen abstellt, it Die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht eingegangen. Zu den vom ihm angeführten Anspruchsgrundlagen ist im Einzelnen zu bemerken: a) Vertragliche Ansprüche bestehen schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie die Beklagte die Kaufentscheidung des Klägers beeinflusst haben könnte. Die Beklagte ist weder Vertragspartnerin des Klägers noch Herstellerin; es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie für das streitgegenständliche Fahrzeug (etwa durch Prospekte) geworben hat. b) Daher kommt auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 GBG i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte ihm gegenüber irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, er also von dieser getäuscht worden ist. Auch eine Täuschung durch Unterlassen hat das Landgericht zutreffend verneint. Das Landgericht hat ausgeführt – wobei Die Klägerin auch hierzu schon nichts vorgetragen hat -, dass allenfalls über einen Hinweis auf die Motoren der Beklagten in der Werbung der SEAT S.A. ein Kontakt zwischen den Parteien stattgefunden habe. Dieses kann allerdings eine Garantiestellung nicht begründen, weil Aufklärungspflichten allenfalls die SEAT S. A. treffen. Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht. c) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. der EU-Richtlinie 2007/46/46 EG und der EG-VGV besteht schon deshalb nicht, weil die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 EG-FGV grundsätzlich dem Hersteller des Fahrzeugs erteilt wird. Dass hiervon im konkreten Fall abgewichen worden wäre, ist nicht ersichtlich. e) Auf § 16 UWG kann sich Die Klägerin ebenfalls bereits deshalb nicht stützen, weil nach den Feststellungen des Landgerichts nicht die Beklagte, sondern die SEAT S.A. das streitgegenständliche Fahrzeug beworben hat. Auch hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht: d) Schließlich ist auch für die Haftung aus § 826 BGB kein Raum. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung käme zunächst durch die Herstellerin des Fahrzeugs in Betracht. Jedenfalls ist es aber nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte ein solches Verhalten zurechnen lassen müsste. Der Verweis des Klägers auf § 31 BGB führt insoweit nicht weiter, da die Beklagte kein Organ der SEAT S.A. ist. Vielmehr müsste ein Fall einer Durchgriffshaftung vorliegen. Diese setzt aber zum Beispiel den Missbrauch der Rechtsform oder den Entzug von Kapital und eine dadurch bedingte Insolvenz voraus. Für Vergleichbares ist hier nichts ersichtlich." Dem schließt sich die Kammer an. Für den Hersteller Audi gilt nichts anderes als für den Hersteller Seat. "Täter" einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann allenfalls Audi sein. Soweit ein anderer Senat des Oberlandesgericht Köln in einem Hinweisbeschluss vom 27.09.2018 (15 U 104/18) die vorläufige Rechtsauffassung vertreten hat, dass das Inverkehrbringen des Motors – der dort von VW hergestellt wurde - ausreicht, zeigt dass die selbst in einem Oberlandesgericht die Rechtsfragen umstritten sind. Hier wäre eine Klärung durch den BGH die einzig sinnvolle Lösung. dem dürfte aber entgegenstehen, dass nach den Erfahrungen und Recherchen der Kammer jedenfalls in der 2. Instanz die Parteien sich wohl aussergerichtlich einigen, so dass es kaum Oberlandesgericht Entscheidungen gibt. Dieses prozessual zulässige Verhalten vieler Parteien verhindert jedenfalls die Klärung der Rechtsfragen, so dass die Parteien mit den unterschiedlichsten Entscheidungen der Landgerichte leben müssen. Doch selbst, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte den Motor hergestellt habe, scheidet der Anspruch aus folgenden Gründen aus: Die Abgasproblematik steht für einen Massenschadensfall mit weltweit 11 Millionen betroffenen Pkw-Käufern. In Deutschland sind zur Zeit mehrere zehntausend Klagen anhängig. Die Rechtsprechung gibt derzeit ein uneinheitliches Bild ab. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs existieren nicht. Einigkeit herrscht in der Rechtsprechung wohl einzig hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der betroffenen Fahrzeuge, wobei bereits die Wertungen hinsichtlich der Mängelbeseitigung durch die von VW angebotene Nachbesserung divergieren. Der aus den Massenmedien stammende Begriff "Abgasskandal" steht stellvertretend für Vorgänge bei der Volkswagen AG, die ab dem Spätsommer 2015 bekannt wurden. Im Mittelpunkt steht dabei der Dieselmotor des Typs EA 189, der als Standardmotor in Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wurde. Die Beklagte haftet nicht nach den einschlägigen konzernrechtlichen Bestimmungen In der vorliegenden Konstellation stellen die Kläger im Verhältnis zwischen der VW-AG und den Tochtergesellschaften Dritte dar. Entscheidend ist dementsprechend die Frage nach der Außenhaftung einer Konzernmuttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft(en). In der deutschen Rechtsordnung bildet das Konzernrecht eine Untergruppe des Rechts der verbundenen Unternehmen nach §§ 15ff. AktG. Eine Legaldefinition des Konzernbegriffs findet sich in § 18 AktG. Nach § 18 I S.1 AktG wird ein Konzern durch die Verbindung eines herrschenden Unternehmens mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung des herrschenden Unternehmens gebildet (Unterordnungskonzern). Nach § 18 II AktG wird ein Konzern ferner gebildet, wenn mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, ohne dass eine Abhängigkeit besteht (Gleichordnungskonzern). Unterordnungskonzerne können entsprechend des Grades der Abhängigkeit in Eingliederungskonzerne nach §§ 319ff. AktG, Vertragskonzerne nach §§ 291ff. AktG und faktische Konzerne nach §§ 17, 311ff. AktG klassifiziert werden. In Konzernen gilt zunächst das in § 1 I S. 2 AktG verankerte Trennungsprinzip, wonach für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht aber das der Gesellschafter haftet. Die Gefährdung der abhängigen Konzernunternehmen (Konzernkonflikt) hat der Gesetzgeber erkannt und eine Reihe von Schutzvorschriften geschaffen. Im faktischen Konzern besteht das System des Einzelausgleichs nach §§ 311ff. AktG. Im Vertragskonzern besteht für die Konzernmutter die Pflicht zur Sicherheitsleistung und Verlustübernahme nach §§ 302ff. AktG. Bei diesen Instituten handelt es sich jedoch um eine Haftung im Innenverhältnis. Alleine bei einem Eingliederungskonzern als intensivster Form von verbundenen Konzernunternehmen besteht nach § 322 I AktG eine Haftung der Hauptgesellschaft für Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft gegenüber allen Gläubigern und somit eine Haftung der Konzernmuttergesellschaft im Außenverhältnis (MüKoAktG/Grunewald, 4. Aufl. 2015, AktG § 322 Rn. 8). Es ist bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass der Hersteller des Fahrzeuges als eine in die VW-AG eingegliederte Gesellschaft zu qualifizieren ist. Hierfür sind nach § 319 AktG eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu gehört nach § 319 I S. 1 AktG zunächst, dass sich 100% der Aktien der Tochtergesellschaft in der Hand der Muttergesellschaft befinden. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Hauptversammlung der einzugliedernden Gesellschaft dies beschließt (§ 319 I S. 1 AktG) und die Hauptversammlung der Muttergesellschaft diesen Beschluss durch eigenen Beschluss bestätigt (§ 319 II S. 1 AktG), wobei dieser von einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gestützt werden muss (§ 319 II S. 2 AktG). Die Eingliederung muss zudem von der Muttergesellschaft im Handelsregister eingetragen werden (§ 319 IV S. 1 AktG). Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet aus Der BGH verortet die Figur der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung seit der TRIHOTEL-Entscheidung aus dem Jahr 2008 ausschließlich in § 826 BGB (BGH, Urt. v. 16.7.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, 260 f. – TRIHOTEL). Hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von § 826 BGB bestehen jedoch bereits Zweifel hinsichtlich der Vergleichbarkeit der vorliegenden und der entscheidungsgegenständlichen Konstellation. Denn der BGH bejaht die Anwendbarkeit von § 826 BGB nur in der eigens von ihm geschaffenen Figur der Existenzvernichtungshaftung. So liegt der oben genannten Entscheidung ein an sich nicht vergleichbare Sachverhalt zugrunde, bei dem der Gesellschafter einer GmbH-Gesellschaft missbräuchliche Eingriffe in das Vermögen der GmbH getätigt hatte, die zur Insolvenz der Gesellschaft geführt haben. Weiterhin charakterisiert der BGH die Existenzvernichtungshaftung als Innenhaftung (BGH, Urt. v. 16.7.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, 260f., Rn.33 – TRIHOTEL; später bestätigt durch BGH, Urt. v. 28.4.2008 – II ZR 264/06, BGHZ 176, 204, 210, Rn. 10 – GAMMA). Eine Anwendbarkeit des § 826 BGB als Außenhaftung begegnet daher bereits tiefgreifenden Bedenken. Neben den Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 826 BGB selbst bestehen nach der Rechtsprechung des BGH eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen, um dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips angemessen Rechnung zu tragen. Dabei betont der BGH, dass über die die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden dürfe. BGHZ 20, 4, 11; 26, 31, 37; 54, 222, 224; 78, 318, 333. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall entschieden werden, ob das Trennungsprinzip nach Treu und Glauben einzuschränken sei (BGHZ 22, 226, 230; 54, 222, 224; 68, 312, 315; 78, 318, 333). Weiterhin sei erforderlich, dass die Ausnutzung des Trennungsprinzips im konkreten Fall einen Rechtsmissbrauch darstelle (BGHZ 29, 385, 392; 54, 222, 224; 78, 318, 333; BGH NZG 2008, 670). Die Entwicklung, Produktion und der konzerninterne Vertrieb des Motors kann unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB subsumiert werden (so auch: Landgericht Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16; Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.1.2017 Az. 3 O 139/16). Weitere Voraussetzungen des BGH für gesellschaftsrechtliche Konstellationen sind jedoch nicht erfüllt. So ist in der vorliegenden Konstellation zunächst generell unklar, wieso eine Durchbrechung des Trennungsprinzips nach § 242 BGB geboten sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Erwerber betroffener Fahrzeuge ihre Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen können. Weiterhin ist nicht davon auszugehen, dass die VW-AG sich seiner Tochtergesellschaft mit dem Ziel des Rechtsmissbrauchs bedient haben könnte, um hierdurch die manipulierten Motoren absetzen zu können. Dies scheint schon deshalb ausgeschlossen, da die Konzernstruktur zwischen der Konzerntochter und VW seit vielen Jahren besteht und der hier maßgebliche Sachverhalt sich erst einige Jahre vor 2015 ereignet hat. Die deliktische Haftung nach § 823 II BGB knüpft an eine Schadenszufügung unter Verletzung eines Schutzgesetzes an. Für die Qualifikation als Schutzgesetz ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die in Frage kommende Rechtsnorm nach ihrem Zweck und Inhalt vom Gesetzgeber zumindest auch dazu bestimmt ist, einen betroffenen Einzelnen gegen eine Beschädigung zu schützen (BGH NJW 2010, 3651; NJW 2012, 1800; NJW 2015, 2737). Der Individualschutz darf dabei nicht bloßer Reflex der sein, sondern muss dem Aufgabenbereich der Norm zuzuordnen sein (BGH NJW 2012, 1800; NJW 2015, 2737). Darüber hinaus muss mit Rücksicht auf den Regelungszweck anzunehmen sein, dass die deliktische Einstandspflicht in der Tendenz des (nationalen) Gesetzgebers liegt (BGH NJW 2010, 3651; NJW 2012, 1800 (Rn. 21); NJW 2015, 2737). Bei nationalen Umsetzungsnormen mit europarechtlicher Vorgabe ist dies der Fall, wenn die zugrundeliegende europarechtliche Grundlage nach ihrem Sinn und Zweck den Schutz bestimmter Personenkreise dient (BGH NJW 2015, 2737). Die Zurechnung von Verhalten natürlicher Personen zu einer juristischen Person erfolgt dabei nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Repräsentanten Haftung unter analoger Anwendung von § 31 BGB. Diese erstreckt sich über den Vorstand, die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (MüKo BGB/Arnold, 7. Aufl. 2015, BGB § 31 Rn. 20; BGHZ 49, 19 (21) = NJW 1968, 391). II. Auch aus anderen Gründen scheiden Ansprüche aus Delikt, insbesondere aus § 826 i. V. m. §§ 31 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, die allein in Betracht kommen aus. Der Kläger stützt seinen Klagevortrag darauf, dass für das Fahrzeug ein Rückruf existiere und macht im weiteren umfangreiche Ausführungen wohl zu dem Vorgängermotor des Typs EA 189, Euronorm 5. Soweit der Kläger behauptet, es gebe einen behördlichen Rückruf ist er hierfür beweisfällig geblieben. Diese Behauptung hätte – etwa durch eine Auskunft des KBA – problemlos geprüft werden können. Aus anderen Verfahren ist es gerichtsbekannt, dass die Parteien bzw. deren Rechtsanwälte problemlos durch Nachfrage beim KBA hätten erfahren können, ob es einen Rückruf gibt oder nicht. Der weitere Vortrag des Klägers, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug von einer Abgasmanipulationssoftware betroffen sei, stellt eine bloße Behauptung ins Blaue hinein, der nicht nachzugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 29.08.2019 (8 U 1449/19 – juris – betreffend einen BMW 420 d) hingewiesen. Diese Kriterien sind ohne weiteres auf die Fälle anzuwenden, bei denen ein Motor streitgegenständlich ist, der nicht von einem behördlichen Rückruf betroffen ist. Die Umstände der unzulässigen Abschalteinrichtung muss die Klagepartei voll darlegen und ggf. auch nachweisen. Zur Abgrenzung von grundsätzlich unbeachtlichem Vortrag ins Blaue muss er hierfür auch greifbare Anhaltspunkte aufzeigen. Die Beweislast für die fehlende technische Notwendigkeit trifft den Anspruchsteller. Derartiger Sachvortrag fehlt bereits. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die klagende Partei macht Ansprüche aus der sogenannten "VW-Abgasproblematik" geltend. Die Klägerin kaufte im April 2015 vom Autohaus E. in E. leben einen neuen Seat Leon 2.0 TDI zu einem Bruttobetrag von 29.990,00 €. Der Kaufpreis wurde finanziert. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor des Typs EA 288 Abgasnorm EU 5 plus. Für diesen Motor gibt es keinen behördlichen Rückruf. Die Klagepartei behauptet dennoch, dass das das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung mit Prüfstanderkennung im Zusammenhang mit dem Motor EA 189 aufweise. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf S. 3 der Klageschrift verwiesen. Die Klagepartei macht deliktische Ansprüche geltend und behauptet, die Beklagte habe ihn betrogen und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Klagepartei beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 31.050,01 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 21.12.2014 bis 03.06.2019 und seither 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung auf der Basis einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 300.000 km Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Seat Len ST Fr 2.OTDI mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.06.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.