OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 U 46/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0720.8U46.18.00
13mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe
weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Der Kläger bestellte im Jahr 2011 bei der Autohaus D GmbH in I einen fabrikneuen PKW B Style 2,0 l TDI Ecomotive 103 kW (140 PS) des Herstellers T zu einem Gesamtpreis von 33.900 €. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dieser steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Auf das Fahrzeug des Klägers wurde ein Update der Software installiert. Zeitlich danach trat ein Defekt am NOx-Sensor des Fahrzeugs auf, den der Kläger ersetzen ließ, wofür er 543,24 Euro aufwandte. Der Kläger verlangt diesen Betrag von der Beklagten ersetzt sowie die „Rückzahlung des Kaufpreises“ abzgl. einer Nutzungsentschädigung berechnet nach einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km und einer tatsächlichen Laufleistung von 141.611 km Zug-um-Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger behauptet, die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten von der Motorsteuerungssoftware gewusst und die Freigabe dieser „Schummelsoftware“ angewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger verfolgt seinen Antrag im Berufungsverfahren vollumfänglich weiter. II. 1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Dies folgt daraus, dass nicht die Beklagte, sondern die T S.A. Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Daher kommt allenfalls eine Haftung der T S.A. in Betracht. Bezüglich der Beklagten fehlt es dagegen bereits an einer Einwirkung auf den Kläger und seine Kaufentscheidung, aus der sich eine Haftung der Beklagten ergeben könnte. Auf diesen Umstand, auf den das angefochtene Urteil an mehreren Stellen abstellt, ist der Kläger in der Berufungsbegründung nicht eingegangen. Zu den vom ihm angeführten Anspruchsgrundlagen ist im Einzelnen zu bemerken: a) Vertragliche Ansprüche bestehen schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie die Beklagte die Kaufentscheidung des Klägers beeinflusst haben könnte. Die Beklagte ist weder Vertragspartnerin des Klägers noch Herstellerin; es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie für das streitgegenständliche Fahrzeug (etwa durch Prospekte) geworben hat. b) Daher kommt auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte ihm gegenüber irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, er also von dieser getäuscht worden ist. Auch eine Täuschung durch Unterlassen hat das Landgericht zutreffend verneint. Das Landgericht hat ausgeführt – wobei der Kläger auch hierzu schon nichts vorgetragen hat –, dass allenfalls über einen Hinweis auf die Motoren der Beklagten in der Werbung der T S.A. ein Kontakt zwischen den Parteien stattgefunden habe. Dieses kann allerdings eine Garantenstellung nicht begründen, weil Aufklärungspflichten allenfalls die T S.A. treffen. Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht. c) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EU-Richtlinie 2007/46/46 EG und der EG-VGV besteht schon deshalb nicht, weil die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 EG-FGV grundsätzlich dem Hersteller des Fahrzeugs erteilt wird. Dass hiervon im konkreten Fall abgewichen worden wäre, ist nicht ersichtlich. e) Auf § 16 UWG kann sich der Kläger ebenfalls bereits deshalb nicht stützen, weil nach den Feststellungen des Landgerichts nicht die Beklagte, sondern die T S.A. das streitgegenständliche Fahrzeug beworben hat. Auch hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht. d) Schließlich ist auch für eine Haftung aus § 826 BGB kein Raum. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung käme zunächst durch die Herstellerin des Fahrzeugs in Betracht. Jedenfalls ist es aber nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte ein solches Verhalten zurechnen lassen müsste. Der Verweis des Klägers auf § 31 BGB führt insoweit nicht weiter, da die Beklagte kein Organ der T S.A. ist. Vielmehr müsste ein Fall einer Durchgriffshaftung vorliegen. Diese setzt aber zum Beispiel den Missbrauch der Rechtsform oder den Entzug von Kapital und eine dadurch bedingte Insolvenz voraus. Für Vergleichbares ist hier nichts ersichtlich. 2. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO sind ebenfalls erfüllt. III. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses.