Urteil
10 O 79/22
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
44Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
45 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Da zwischen der Klagepartei und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Anspruchsgrundlage nur die §§ 823 BGB ff. in Betracht, wovon auch die Klagepartei ausgeht. Ein Anspruch aus den §§ 826, 31 BGB besteht nicht. I. 1. Zunächst fehlt es an der Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB. Gegen den objektiven Tatbestand spricht, dass es für den streitgegenständlichen Motor keinen behördlichen Rückruf gibt. Ganz im Gegenteil. Das KBA hat mit amtlicher Auskunft vom 21.09.2021 gegenüber dem Landgericht Oldenburg (B1) ausgeführt, dass es bei dem streitgegenständlichen Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung gibt. Auch der BGH hat in einem Hinweisbeschluss von 21.03.2022 (VIa ZR 334/21) bei einem EA 288 Motor mit NOx Speicherkatalysator (auch NSK genannt) ausgeführt, dass es bereits an einem objektiv sittenwidrigen Handeln fehlt. Nicht jede objektive Unzulässigkeit bedeutet sittenwidriges Handeln der Beklagten. Es existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abgassteuerung evident unzulässig wäre, woraus ohne Weiteres wie im Fall der "Umschaltlogik" im Motor EA 189 der Schluss auf ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen gezogen werden könnte (aaO. Rz. 20, 22). Die amtliche Auskunft ist ein zulässiges Beweismittel, das ein Sachverständigengutachten ersetzt (BGH Urteil vom 27.11.1963, V ZR 6/62). Auf Grund der Auskunft des KBA besteht keine Gefahr einer Untersagung des durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (KBA). Der BGH hat hierauf bereits mit Beschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, hingewiesen. Wenn dann aber ein mangelfreier PKW verkauft wird liegt auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor (so auch Oberlandesgericht München, S. 6 Beschluss vom 23.03.2020 32 U 204/20). Damit ist die Klagepartei bereits beweisfällig geblieben, dass das Fahrzeug überhaupt objektiv nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ihr diesbezüglicher anderslautender Vortrag erfolgt spekulativ und ins Blaue hinein. Zwar ersetzt die amtliche Auskunft des KBA nicht die rechtliche Bewertung des Gerichts. Sie führt aber zu erhöhten Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrages (Oberlandesgericht München aaO.). Es bleibt auch dabei, dass der Kläger die anspruchsbegründen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (BGH Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 231/06 - juris). Eine etwaige sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt nur ausnahmsweise unter ganz besonderen tatsächlichen Umständen zum Tragen, setzt aber zunächst voraus, dass der Anspruchsteller zumindest hinreichende greifbare Anhaltspunkte hierfür dargelegt hat (Beschluss Oberlandesgericht München vom 11.07.2019 8 U 1449/19; bestätigt durch BGH Beschluss vom 15.09.2020 (VI ZR 389/19). Dem folgt auch die Entscheidung des BGH in einem "Daimler" Fall (Beschluss vom 19.01.2021 VI ZR 433/19) Der BGH hat hier zum "Thermofenster" ausgeführt (Rz 19): Die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35). Der Kläger hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Der Annahme eines willkürlichen Sachvortrags „ins Blaue hinein“ oder „aufs Geratewohl“, der eine angebotene Beweiserhebung zur reinen Ausforschung machen würde, kommt zwar nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist allerdings dann anzunehmen, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19). Die Kammer schließt sich vollumfänglich dem OLG Naumburg im Urteil vom 30.01.2020 (9 U 70/19, BeckRS) an: Macht der Kläger einen Anspruch aus § 826 BGB wegen InverkehrbR2.en eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung geltend, muss er im Einzelnen darzulegen, inwieweit die im streitgegenständlichen Fahrzeugverbaute Steuerungssoftware unzulässig ist. Nur wenn der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung vorträgt, ist die Beklagte verpflichtet, die Funktionsweise der Motorsteuerung näher zu beschreiben. Die Grenze der Substantiierungsanforderungen ist dort erreicht, wo die Partei, der die Darlegungslast obliegt, nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für ihre Behauptungen vorbringen kann. Der Umstand, dass die Darlegung im Einzelfall dar beweisbelasteten Partei wesentlich schwerer fällt als ihrem Gegner, genügt allein nicht, um diesem eine erweiterte Obliegenheit zum Bestreiten aufzuerlegen. Nach diesen Maßstäben ist der klägerische Vortrag als unsubstantiiert zu bewerten. Zunächst kann der Kläger aus dem bloßen Umstand, dass es sich bei dem Motor EA 288 um den Nachfolgemotor des EA 189 kein Indiz für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung herleiten. Denn einen Generalverdacht gegen sämtliche Motoren eines bestimmten Herstellers aufgrund der Manipulation einer einzelnen Motorenbaureihe gibt es nicht (so auch OLG Frankfurt am Main Urt. v. 17.02.2020, Az. 12 U 353/19). Zudem kann sich die Klagepartei auch nicht auf einen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes für das streitgegenständliche Fahrzeug stützen. Zwar schließt dies die Existenz einer Abschalteinrichtung nicht ausschließt. Jedoch ist es an der Klagepartei Indizien für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung vorzulegen und nicht Aufgabe der Beklagten die Nichtexistenz einer Abschalteinrichtung darzulegen und zu beweisen. Gleichfalls kann die Klagepartei aus den Ergebnissen des Untersuchungsberichtes der Volkswagen-Kommission (Anlagenband B) keine Indizien für die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug gewinnen. Denn die getesteten Motoren der EA 288-Baureihe wiesen allesamt nicht das charakteristische Muster von Motoren der EA-189-Baureihe auf. Folgerichtig stellte das KBA bei den EA-288-Motoren keine unzulässige emissionsrelevante Prüfstandserkennung fest. Die Kammer folgt daher nicht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10.03.2022 (24 U 112/21-juris), die eine unzulässige Abschalteinrichtung auch dann annimmt, wenn diese nicht "grenzwertkausal" ist. 2. Zudem fehlt es an einem haftungsbegründenden Vermögenschaden der Klagepartei. Der Klagepartei droht angesichts der Ausführungen des KBA, dass keine unzulässige Abschaltvorrichtung vorhanden ist, kein Schaden (ständige Rechtsprechung der Kammer). Diese Rechtsprechung der Kammer wird nunmehr bestätigt durch das Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 19.11.2021, 7 U 53/21. S. 33 unter Hinweis auf weitere oberlandesgerichtliche Urteile aus dem 2. Halbjahr 2021. Aber auch der 8. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg ändert ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 10.12.2021 8 U 20/21 S. 6). "An seiner hinsichtlich der vorgenannten drei Punkte (fehlende Täuschung des KBA, fehlendes Unrechtsbewusstsein bzw. fehlender Vorsatz der Beklagten, fehlender Schaden) abweichenden Rechtsauffassung im Urteil vom 09.04.2021 (8 U 68/20) hält der Senat nicht weiter fest." Der 8. Senat vertritt nunmehr die Auffassung, dass es an einem Schaden der Klagepartei fehle, da dem Kläger keine Stilllegung des Fahrzeuges drohe. Der 8. Senat verweist insoweit auf gleichlautenden Entscheidungen weiterer Oberlandesgerichte, S. 5. des Urteils 8 U 20/21: "OLG Frankfurt, Urt. v. 28.09.2021, 24 U 208/20, Rn. 46, 49; OLG München, Urt. v. 9 U 5466/20, Rn. 34; OLG Hamm, Urt. v. 14.06.2021, 8 U 156/20, Rn. 36; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn. 28; jeweils zitiert nach juris). Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf den Beschluss des BGH vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, berufen, wonach greifbare Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung nicht erst nach Anordnung eines Rückrufs vorlägen, denn damit war lediglich der Fall gemeint, dass das KBA den betreffenden Motor noch nicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen hin untersucht hatte, nicht aber der vorliegende umgekehrte Fall, dass bei diesbezüglichen Untersuchungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden sind (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20, Rn. 74, zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang hilft dem Kläger auch der Verweis auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) bzw. auf die freiwilligen Servicemaßnahmen 23X4, 23AV und 23YC nicht weiter (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 101, zitiert nach juris)." Der Klagepartei ist hier bereits deswegen kein Schaden entstanden, da sie keinen Kaufvertrag über ein "bemakeltes", mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenes Fahrzeug abgeschlossen hat, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) zum Schaden ausgeführt, dass auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Käufer dadurch einen Vermögensschaden erleiden kann, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH aaO. Rz 46). Dieser Schaden ist hier nach der Verkehrsanschauung bereits nicht entstanden. Anders als in den Fällen des EA 189 Motors und auch anderer Motoren des VW Konzerns oder auch anderer Hersteller (etwa Mercedes OM 651) hat das Kraftfahrtbundesamt als allein zuständige Behörde gerade keinen verpflichtenden Rückruf erlassen und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Der Käufer hat damit kein Fahrzeug erworben, bei dem auch nur eine abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht (vgl. BGH aaO. Rz 53). Es ist damit auch nicht unklar, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie vor allem ohne Nachteil für den Käufer der Mangel behoben werden kann. Da nach den Ausführungen des KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, muss der Käufer keine behördlichen Maßnahmen befürchten. Ein vernünftiger durchschnittlicher Käufer will aber, wenn er die Grundsatzentscheidung für ein Dieselfahrzeug getroffen hat, lediglich einen PKW kaufen, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Letzteres ist aber nach den Äußerungen des KBA bewiesen. Der Käufer eines PKW hat auch kein Rechtsschutzbedürfnis im Zivilprozess inzidenter, entgegen den Feststellungen des KBA überprüfen zu lassen, ob nicht möglicherweise doch eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Es liegen eine Vielzahl von amtlichen Auskünften des KBA gegenüber Zivilgerichten vor, wonach im EA 288 Motor keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut sind. Von der Wirkung her gleichen diese einem Verwaltungsakt. Erteilt die Zulassungsbehörde die Typenzulassung, ist, solange kein diesbezüglicher Rückruf angeordnet ist, insoweit von der Rechtmäßigkeit der Motorkonfiguration auszugehen und diese einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Gerichte haben selbst fehlerhafte Verwaltungsakte zu beachten, solange diese nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind, und die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen, sog. Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes (Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 27.05.2021, 1 U 256/20 - juris Rz 68; BGH, Urteil vom 21.09.2006, IX ZR 89/05, juris Rz. 14; Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 03.03.2021 5 U 173/20 S. 12 ff. für OM642 EU 6; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 7 U 511/1). II. Hieran ändert auch die beim EuGH anhängige Rechtssache C-100/21 nichts. 1. Die vor dem EuGH anhängige Rechtssache C-100/21 betrifft das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg, eingereicht am 17. Februar 2021 gegen die jetzige Mercedes-Benz Group AG (juris) mit den folgenden konkreten Vorlagefragen: "1. Haben die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch die Zielrichtung, die Interessen individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen zu schützen? Wenn ja: 2. Zählt dazu auch das Interesse eines individuellen Fahrzeugerwerbers, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht konform ist, insbesondere kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist? Wenn die Vorlagefrage II. 1. verneint wird: 3. Ist es unvereinbar mit Unionsrecht, wenn ein Erwerber, der ungewollt ein vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verkehr gebrachtes Fahrzeug gekauft hat, zivilrechtliche deliktische Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller auf Ersatz seines Schadens, insbesondere auch einen Anspruch auf Erstattung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, nur ausnahmsweise dann geltend machen kann, wenn der Fahrzeughersteller vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat? Wenn ja: 4. Ist es unionsrechtlich geboten, dass ein zivilrechtlicher deliktischer Ersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Fahrzeughersteller bei jeglichem schuldhaften (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Handeln des Fahrzeugherstellers in Bezug auf das InverkehrbR2.en eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, gegeben ist? Unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefragen II. 1. bis 4.: 5. Ist es unvereinbar mit Unionsrecht, wenn sich im nationalen Recht der Fahrzeugerwerber einen Nutzungsvorteil für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss, wenn er vom Hersteller im Wege des deliktischen Schadensersatzes die Erstattung des Kaufpreises eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verkehr gebrachten Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt? Wenn nein? 6. Ist es unvereinbar mit Unionsrecht, wenn dieser Nutzungsvorteil sich am vollen Kaufpreis bemisst, ohne dass ein Abzug wegen dem aus der Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Minderwert des Fahrzeugs und/oder im Hinblick auf die vom Erwerber ungewollte Nutzung eines nicht unionsrechtskonformen Fahrzeugs abgezogen wird? Unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefragen II. 1. bis 6.: 7. Ist § 348 Absatz 3 Zivilprozessordnung soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?" Der Generalanwalt hat hierzu am 02.06.2022 seine Schlussanträge gestellt und dem EuGH vorgeschlagen, dem Landgericht Ravensburg wie folgt zu antworten (juris): "1. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in geänderter Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, in geänderter Fassung, ausgestattet ist. 2. Die Richtlinie 2007/46 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist." Eine Entscheidung des EuGHs steht noch aus. Der Kammer ist unbekannt, wann mit dieser zu rechnen ist. Gerichtsbekannt folgt der EuGH häufig, aber keineswegs immer den Schlussanträgen des Generalanwalts. 2. Grundsätzlich bindet die EuGH-Entscheidung durch die Auslegung des Rechts der Europäischen Union nur das Landgericht Ravensburg als Gericht 1. Instanz, dessen Urteil nur für den zu entscheidenden Einzelfall gilt. Zurzeit liegt nicht einmal eine gerichtliche Entscheidung des EuGHs vor. 3. Es besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. den §§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV iVm. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG vor. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts, die noch nicht durch eine Entscheidung des EuGHs bestätigt wurden, soll die Richtlinie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen. Insbesondere soll das Interesse geschützt werden, kein Kraftfahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in seinem ersten Grundsatzurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19 Rz 76 ff) entschieden, dass der Käufer eines nach wie vor zugelassenen Fahrzeuges konkret die Erstattung von solchen Schäden verlangt, die ihm durch den Abschluss eines Kaufvertrages über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges entstanden sind. Demnach macht er auch im Regelfall die Erstattung des Kaufpreises geltend. Aus dem Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises kann der Käufer aber in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nichts für sich herleiten. Das Interesse eines Käufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzzweck der Normen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der europäische Gesetz- und Verordnungsgeber mit den Normen (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen. Weiterhin setzt sich der BGH auch konkret mit dem Gemeinschaftsrecht auseinander (aaO.), das die nationalen Gerichte nicht daran hindert, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt. Gerade auch hinsichtlich des "Thermofensters", das Gegenstand der Rechtssache C-100/21 ist, hat der BGH in einem Beschluss vom 10.11.2021 (VII ZR 280/21 - juris; Rz 27) bestätigt, dass auch im dort vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen. Im Folgenden setzt sich der BGH auch mit den Schlussanträgen des Generalanwalts wie hier vom 23.09.2021 in Bezug auf Vorlagefragen österreichischer Gerichte betreffend das Thermofenster auseinander (BGH, VII ZR 280/21 - juris; Rz 28) und sieht hierin keine Relevanz: "Der Generalanwalt befürwortet, das dort zur Überprüfung gestellte Thermofenster als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuordnen und ein so ausgestattetes Fahrzeug als nicht dem Kaufvertrag gemäß im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EU 1999, L 171, S. 12) anzusehen. Wie schon bei der "Umschaltlogik" (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216), beeinflusst dies indes die Beurteilung der Frage, ob damit dem Käufer (auch) ein gegen den Hersteller gerichteter Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zustehen sollte, nicht." Auch der 3. Zivilsenat des BGH vertritt in einem Fall der Unionsrechtlichen Staatshaftung (Beschluss vom 10.02.2022 III ZR 87/21) die gleiche Ansicht: "Zwar haben die RL 2007/46/EG und die VO 715/2007/EG insofern drittschützende Wirkung zugunsten der Fahrzeugerwerber, als deren Interesse betroffen ist, „dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird" (Stellungnahme der Europäischen Kommission in der aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des LG Gera, inzwischen aber aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Rechtssache C-663/19 vom 19. Dezember 2019 Rn. 75 ff; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 318 Rn. 75). Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis nicht wieder entzogen worden. Es kommen allenfalls mittelbare Folgeschäden, die sich aus der bloßen - hier aber nicht als konkret und ernstlich drohend dargelegten - Gefahr einer Betriebsuntersagung in Betracht. Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden jedoch vom Schutzzweck der RL 2007/46/EG und der VO 715/2007/EG nicht erfasst. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des VI. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (aaO Rn. 76 ff) und vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff) an, die auch der VII. Zivilsenat teilt (Beschluss vom 1. September 2021 - VII ZR 59/21, juris Rn. 3) Dass ein weitergehender Schutzzweck bestünde, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der bereits erwähnten Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019. Zwar ist dieser die Auffassung der Kommission zu entnehmen, die RL 2007/46/EG und die VO 715/2007/EG hätten zugunsten der Fahrzeugkäufer drittschützende Wirkung. Jedoch ergibt sich aus der Randnummer 75, wie bereits ausgeführt, dass Schutzzweck nur ist, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und bleibt." Dem folgt die Kammer und befindet sich damit im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. 4. Aussetzung nach § 148 ZPO Die Kammer setzt den Rechtstreit nicht nach § 148 Abs. 1 ZPO aus. a. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den EuGH besteht nicht für das Landgericht als Gericht 1. Instanz. Für eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV sieht das Gericht im Rahmen des nach § 148 ZPO auszuübenden Ermessens keine Veranlassung. Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg überzeugt schon deswegen nicht, da es sich nicht mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auseinandersetzt. Dies hat auch der BGH bei anderen Vorlagen bereits mehrfach kritisiert (BGH Beschlüsse vom 15.09.2021, VZZ ZR 2/21, juris Rz 32; 10.11.2021, VII ZR 280/21 - juris; Rz 26). Auch einer Aussetzung im Hinblick auf die vor dem EuGH laufende Rechtssache C-100/21 kommt nicht in Betracht. Soweit bekannt haben alle mit den Vorlagefragen an den EuGH bislang beschäftigten Zivilsenate des BGH entschieden, dass es sich um einen "acte clair" “ i.S.d. Rechtsprechung des EuGHs handelt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022, III ZR 87/21; Beschluss v. 14. Februar 2022, VIa ZR 204/2; Beschluss vom 10. November 2021, VII ZR 280/21; Beschluss vom 1. September 2021, VII ZR 59/21; Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20;). Die "acte clair" Theorie (franz. - eindeutiger Akt) besagt, dass eine Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dann nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden muss, wenn über die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können. Die Kammer folgt damit wiederum der gefestigten Rechtsprechung des BGH. b. Ein Fall des § 148 ZPO liegt auch nicht deswegen vor, weil der VIa. Senat des BGHs in der für den 21.11.2022 angesetzten Verhandlung in einer "Dieselsache" (VIa ZR 335/21) mit den unionsrechtlichen Folgefragen der Rechtssache C-100/21 beschäftigen möchte, sofern das Urteil des EUGH bis dahin vorliegt (Pressemitteilung BGH 104/2022 vom 01.07.2022). Es ist grundsätzlich nicht möglich ein Verfahren im Hinblick auf ein beim BGH anhängiges Parallelverfahren nach § 148 ZPO auszusetzen. Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung grundsätzlich auch dann nicht, wenn bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen anhängig ist (BGH Beschluss vom 28.02.2012 VIII ZB 54/11 - juris; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 148 Rz 5a). III. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der nicht begründeten Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG. Der Betrag der Vorteilsausgleichung ist streitwertmindernd zu berücksichtigen, da es sich bei dieser der Sache nach nicht um eine Zug- um Zug zu gewährende, sondern um eine gleichartige, durch unmittelbaren Abzug vorzunehmende Gegenleistung handelt, und im Falle der Nichtberücksichtigung des Abzugsbetrages bei der Streitwertbemessung das Kostenrisiko hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers entkoppelt und einseitig der Beklagten aufgebürdet würde (Oberlandesgericht Naumburg Beschlüsse vom 13.04.2022; 4 U 107/21 18.01.2022 9 W23/21; BGH, Beschlüsse vom 12.1.2021 VIII ZR 255/20, 19. Mai 2021, VII ZR 216/20 sowie vom 23. Februar 2021, VI ZR 1191/20). Der Gegenstandswert wurde dann nach den Angaben am Ende der Klageschrift bestimmt. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger Wert zu (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.03.2020 3 U 85/19; BGH ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 09.05.2017, XI ZR 484/15 mit Verweis auf andere BGH Beschlüsse). Die Klagepartei macht im Rahmen der von der Beklagten als "Dieselthematik" und von der Öffentlichkeit als „VW Abgasskandal“ bezeichneten Konstellation im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkws gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Klagepartei kaufte im Januar 2019 einen gebrauchten VW Golf VII Kombi 1.6 TDI Diesel zu einem Preis von 16.780,00 Euro. Der Kaufpreis wurde teilweise finanziert. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde aufgrund einer entsprechenden Typgenehmigung nach der EU-Abgasnorm 6 zugelassen. Verbaut ist ein Motor vom Typ EA 288. Hersteller des Fahrzeuges und der des Motors ist die Beklagte. Für das Fahrzeug existiert anders als für Fahrzeuge mit dem EA 189 Vorgängermotor kein durch das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) angeordneter Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Hinblick auf das Abgasverhalten. Die Klagepartei behauptet, der PKW weise dennoch unzulässige Abschalteinrichtungen im Hinblick auf den NOx Ausstoß aus. Hierdurch komme es zu einem Anstieg der NOx-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Die Klagepartei macht deliktische Ansprüche geltend und behauptet weiterhin, die Beklagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Klagepartei beantragt: a) Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 5.450,84 zzgL Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, b) es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin von sämtlichen weiteren Forderungen der Volkswagen Bank GmbH aus dem Darlehen Nr. 1057939584 freizustellen, Zug um Zug gegen Obergabe des PKW VW Golf VII Variant 1.6 TDI der Euro 6 Norm, Fahrzeugkennnummer WV..., sowie Abtretung des Rückübereignungsanspruchs gegen die Audi Bank die Beklagte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.