Beschluss
4 U 146/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der bloße Verbau einer Fahrkurvenerkennung ist nicht unzulässig, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 genutzt wird. Prüfungen des Kraftfahrtbundesamtes zeigen, dass auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in dem Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspultemissionen nicht überschritten werden, sodass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. (Rn.28)
2. Das OBD-System wirkt nicht auf die Emissionskontrollsysteme ein. Weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert es ihre Wirksamkeit und stellt daher keine Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG dar (vgl. u.a. OLG Schleswig, 15. Februar 2022, 7 U 116/21).(Rn.29)
3. Droht keine Betriebsuntersagung, weil das Kraftfahrtbundesamt als die in der Bundesrepublik zuständige Genehmigungsbehörde an der Einschätzung festhält, dass in Motoren des Typs EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut sind, fehlt es an einem Schaden begründenden Mangel. (Rn.34)
4. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 1. 27 Abs. 1 EG-FGV stellen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, denn das Interesse des Fahrzeugerwerbers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen (vgl. u.a. BGH, 15. Juni 2021, VI ZR 566/20). (Rn.36)
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 79/22, gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf die Gebührenstufe bis 16.000,00 EUR festzusetzen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bloße Verbau einer Fahrkurvenerkennung ist nicht unzulässig, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 genutzt wird. Prüfungen des Kraftfahrtbundesamtes zeigen, dass auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in dem Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspultemissionen nicht überschritten werden, sodass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. (Rn.28) 2. Das OBD-System wirkt nicht auf die Emissionskontrollsysteme ein. Weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert es ihre Wirksamkeit und stellt daher keine Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG dar (vgl. u.a. OLG Schleswig, 15. Februar 2022, 7 U 116/21).(Rn.29) 3. Droht keine Betriebsuntersagung, weil das Kraftfahrtbundesamt als die in der Bundesrepublik zuständige Genehmigungsbehörde an der Einschätzung festhält, dass in Motoren des Typs EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut sind, fehlt es an einem Schaden begründenden Mangel. (Rn.34) 4. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 1. 27 Abs. 1 EG-FGV stellen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, denn das Interesse des Fahrzeugerwerbers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen (vgl. u.a. BGH, 15. Juni 2021, VI ZR 566/20). (Rn.36) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 79/22, gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf die Gebührenstufe bis 16.000,00 EUR festzusetzen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Erwerb eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal auf Schadensersatz in Anspruch. Zum Sach- und Streitstand in erster Instanz und den Inhalt der dort ergangenen, die Klage abweisende Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die Sitzungsniederschrift in erster Instanz sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichts, mit welchem die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2022, Az. 10 O 70/22, zu verurteilen, an die Klägerin 5.450,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren Forderungen der … Bank … aus dem Darlehen Nr. … freizustellen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VII Variant 1.6 TDI Euro 6, FIN … Ergänzend wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 19. Januar 2023 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach vorläufiger Beurteilung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern oder der Senat aus anderen Gründen Anlass für eine erneute mündliche Verhandlung sieht, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Insoweit erweist sich das angefochtene Urteil des Landgerichts als richtig und hält sowohl den Berufungsangriffen als auch einer Überprüfung durch den Senat stand. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs vom Typ VW Golf VII Variant 1.6 TDI, 85 kW, Erstzulassung 11. Mai 2017 mit einem Motor EA 288 EU 6 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 826; 31 BGB auf die sich die Klägerin vorrangig beruft. Sittenwidrig ist ein Verhalten das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht. Denkenden verstößt. Dafür reicht im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besonderer Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der Zulage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Handelns als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH Urteil vom 30 Juli 2020, VI ZR 5/20, Beschluss vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19). Damit der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Haftung der Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslosen kann, müssen nach der (mittlerweile) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vergleiche BGH Urteil vom 16 September 2021, VII ZR 190/20, Beschlüsse vom 23. Februar 2022, VII ZR 252/20 und vom 20. April 2022, VII ZR 720/21). Wie der BGH bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Mai 2020 (VI ZR 250/19) dargestellt hat, kann das Verhallen eines Fahrzeugherstellers insoweit eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in größer Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand angehalten werden, mithin diese manipulativ ausgestaltet waren. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt danach jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den damit liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 VII ZR 126/21 m.w.N.). Demnach ist zwar das Kriterium der Prüfstandbezogenheit grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können zu unterscheiden (BGH Beschluss vom 04. Mai 2022, VII ZR 733/21 Urteil vom 29. September 2021, VII ZR 126/21). Jedoch ergeben sich allein aus einer etwaigen unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem KBA keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr müssen zudem Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen bzw. eine Überlistung des KBA und damit einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten. Dafür dass die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB vorliegen, ist grundsätzlich der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 26. April 2022, VI ZR 435/20; Beschluss vom 14. März 2022, VIa ZR 51/21, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20). In den sogenannten „Dieselfällen“ bedeutet dies dass der Erwerber eines möglicherweise betroffenen Fahrzeuges greifbare Anhaltspunkte anführen muss, auf die er den Verdacht gründen sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Dabei ist freilich zu beachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -minderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichende greifbare Gesichtspunkte stützen kann, sodass etwa wie beim Motor EA 189 – der Vortrag genügen kann, der Hersteller habe öffentlich zugegeben der Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das KBA habe eine aktuelle Überprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug angebaut worden sei (BGH, Urteil vorn 26 April 2022 Beschluss vom 13. April 2021, VI ZR 493/19). Umstände die nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen lasse, sind hier jedoch nach dem Vortrag der Klägerin nicht festzustellen. Greifbare Anhaltspunkte oder Anknüpfungstatsachen dafür hat die Klägerin weder in 1 Instanz noch im Berufungsverfahren dargelegt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur(BMVI), nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte hinsichtlich des von ihr hergestellten Motors vom Typ EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat, entsprechende Untersuchungen in Bezug auf die Motoren des Typs EA 288 in Auftrag gegeben und das KBA angewiesen hat, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige Gutachter zu veranlassen. Diese umfassten insgesamt 56 Messungen 53 Fahrzeugmodellen mit dem Ziel, unter anderem die Motorvarianten des Typs EA 288 dahingehend zu überprüfen ob sie unzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige Prüfstand- oder Zykluserkennungen wie die in den Motoren des Typs EA 189 verbaute Umschaltlogik, enthielten (OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, 10 U 603/22). Bei diesen Untersuchungen sind keine unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der Emissionsklassen EU 5 und EU 6 festgestellt worden (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission V. Stand April 2016, Anl. B2). Dies gilt auch für die nachfolgend erfolgten Untersuchungen von 2017 bis 2019 vor der Genehmigung der freiwilligen Software-Updates u.a. für Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 288, zu denen sich die Beklagte im Rahmen des Nationalen Forums Diesel bereit erklärt hatte und die vom KBA von 2019 bis 2020 durchgeführten spezifischen Feldüberwachungen an verschiedenen EA288 Fahrzeugen. Das lässt den Schluss zu dass kein anderer Motor der Beklagten oder eines anderen Herstellers so intensiv untersucht worden ist wie der Motortyp EA 288 und die von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der abgasrelevanten Einrichtungen im streitgegenständlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der abgasrelevanten Einrichtungen im streitgegenständlichen Motor vom KBA gerade nicht geteilt werden. Soweit die Klägerin den Einsatz eines sog. Thermofensters in ihrem Fahrzeug moniert, kann dahinstehen, ob dies eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Denn selbst wenn man hiervon ausginge, wurde dies nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für sich allein genommen nicht dafür ausreichen um das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig und besonders verwerflich zu bewerten (BGH, Urteil vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19). Hierfür bedarf es vielmehr des hinzutretens weiterer Umstände, die erst dann vorliegen, wenn die auf Seiten der Beklagten handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusst sein handeln eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH Urteile vom 24. März 2022, III ZR 263/20 und vom 16. September 2021, VII ZR 190/20). Für das Vorhandene eines derartigen Bewusstseins fehlt es vorliegend an tragfähigen Anhaltspunkten. Als die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug in Verkehr brachte – die Erstzulassung des Fahrzeugs dauert 07. März 2016 – war noch nicht geklärt unter welchen Voraussetzungen ein Thermofenster verwendet werden darf, um den Motor im Sinne von Art. […] = Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. So kann auch die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzte Untersuchungskommission in ihrem Bericht (Stand April 2016) zu der Einschätzung, dass Thermofenster wie sie von allen Kraftfahrzeugherstellern verwendet werden, jedenfalls nicht eindeutig gesetzwidrig sind. Es ist deshalb in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte das Thermofenster aufgrund einer möglicherweise falschen, jedenfalls aber vertretbaren Gesetzesauslegung als zulässige Abschalteinrichtung angesehen hat, was allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigen konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2020, 12 U 1463/19). Es tritt hinzu dass jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18) die Rechtslage nicht eindeutig geklärt war weshalb die Zulässigkeit eines Thermofensters kontrovers diskutiert und beurteilt wurde (BGH, Urteil vom 24. März 2022, III ZR 263/20). Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte handelnden Personen insoweit eine Schädigung Klägerin hatte aufdrängen müssen (BGH Beschluss vom 13. Oktober 2021 VII ZR 50/21). Eine Haftung der Beklagten ließe sich auch nicht aus einer in von der Klägerin behaupteten Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs hinterlegten Fahrkurve herleiten. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich substantiiert bestritten dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt ist. Sie hat in der Klageerwiderung vorgetragen, dass sich die Beklagte Ende 2015 entscheiden habe, die Fahrkurvenerkennung in der Motorsteuerungssoftware für neue in Produktion gehende Fahrzeugtypen mit EA 288-Aggregaten bzw. solchen, an denen Modellpflege-Maßnahmen erfolgen sollten, nicht mehr zu hinterlegen. Bei EA 288-Aggregaten mit NSK-Technologie wie dem streitgegenständlichen Fahrzeug, sei dies ab dem Modelljahreswechsel der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 erfolgt. Mit der Applikationsrichtlinie EA 288 habe die Beklagte eine einfache Leitlinie aufstellen und generell jeglichen Eindruck einer gegebenenfalls unzulässigen Beratung vermeiden wollen. Das sei der Hintergrund für die mit dem KBA abgestimmten Entscheidung bei diesen Fahrzeugen die Fahrkurvenerkennung nicht mehr vorzusehen. Das Fehlen einer Fahrkurvenerkennung im streitgegenständlichen Fahrzeug stehe auch im Einklang mit der Applikationsrichtlinie EA 288 der Beklagten vom 18. November 2015, die die Beklagte dem KBA übermittelt habe, sodass von dieser das KBA somit Kenntnis habe. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Dass das KBA im Zusammenhang mit der Fahrkurvenerkennung das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint hat, ergibt sich aus den in großer Vielzahl im Verfahren vorgelegten amtlichen Auskünften des KBA betreffend den Motortyp* EA 288 Schadstoffklassen EU 5 und EU 6. So hat das KBA in einer amtlichen Auskunft an das Landgericht Freiburg im Breisgau vom 16. März 2022 (Az. 6 O 336/20) welche einen PKW Seat Leon ST 2 O TDI betrifft, ausdrücklich bestätigt, dass dem KBA die Applikationsanweisungen zu dem Motortyp EA 288 bekannt waren (Anl. B 23). Dort hat es Folgendes ausgeführt. „Die Fahrkurvenerkennung in der Motorsteuerung der Aggregate des Entwicklungsauftrages (EA) 288 wird nach den Untersuchungen des KBA nicht als unzulässige Abschalteinrichtung beurteilt. Der bloße Verbau einer Fahrkurvenerkennung ist nicht unzulässig, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 genutzt wird. Prüfungen des KBA zeigen, dass auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in dem Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspultemissionen nicht überschritten werden, sodass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, eine Schadensersatz rechtfertigende Manipulation erfolge über das OBD-System. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 9 VO 715/2007/EG (ist das OBD-System ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Läge ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von: Fehlfunktionen anzuzeigen. Es überwacht während des Fahrbetriebes unter anderen alle gasbeeinflussenden Systeme, zeigt dem Fahrer über eine Kontrollleuchte auftretende Fehler an und speichert diese, sodass die Fehlermeldungen später durch eine Fachwerkstadt abgefragt werden können. Das OBD-System wirkt aber nicht auf die Emissionskontrollsysteme ein. Weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert es ihre Wirksamkeit und stellt daher keine Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG dar (OLG Schleswig, Urteil vom 15. Februar 2022, 7 U 116/21, OLG Brandenburg Urteil vom 22. Dezember 2021 4 U 19/21) Der Umstand, dass die Beklagte im Motortyp EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik verwendet hat, stellt noch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür dar dass dies auch beim Motortyp EA 288, dem Nachfolger des EA 189-Aggregats der Fall gewesen ist (OLG Dresden Urteil vom 04. Dezember 2020 9a U 2074/16: OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2021 16a U 196/19; OLG Hamm Urteil vom 29. Juni 2021, 13 U 434/20). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Beklagte erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der Motorsteuerung unterlassen haben sollte, die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen wäre diese zu erfragen, um sich i die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16. September 2021, VII ZR 190/20). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtiger Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder gar eine Überlistung der Genehmigungsbehörde und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19), vermag der Senat dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Beachtlich ist weiterhin dass es bereits im September 2015 – ca einenhalb Jahre vor Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, und mehr als 3 Jahre bevor die Klägerin das Fahrzeug erwarb – die Beklagte ihr Verhalten nach außen erkennbar geändert hat, was mit einem grundlegenden und nicht auf die Konzernmutter beschränkten Strategiewandel einherging. Auf der Grundlage der öffentlich bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten an Motoren des Typs EA 189, der hierzu global öffentlich geführten Debatte und der von der Beklagten umfassend eingeleiteten Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes um die Gefahr eines Entzuges der Typgenehmigung bzw. einer Betriebsbeschränkung zu bannen kann das Verhalten der Beklagter bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht mehr mit einer …arglistigen Täuschung gleichgesetzt werden Käufer die sich erst für einen Kauf eines Dieselfahrzeuges der Beklagten entschieden haben, nachdem diese Ihren Strategiewechsel vollzogen hatte, wurden unabhängig von ihrem Wissensstand und ihrem subjektiven Vorstellungsbild nicht (mehr) sittenwidrig geschädigt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, III ZR 261/20 OLG Bamberg Urteil vom 22. Dezember 2021, 3 U 299/21). Ohne das Vorliegen entgegengesetzter Anhaltspunkte, wie es hier der Fall ist, lässt sich diese Überlegung ohne Weiteres auf Motoren des Typs EA 288 übertragen. Dem Senat ist aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt, dass die Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten Jahr 2015 zum Motor vom Typ EA 189 zu umfangreichen Prüfungen Dritter und der Beklagten auch zu anderen Motortypen, auch und gerade von Motoren des Typs EA 288 geführt haben, sodass sich der eingeleitete Strategiewechsel gerade nicht auf den Motortyp 189 beschränkt hatte. Schließlich scheitert ein Anspruch der Klägerin jedenfalls daran dass ein ihr durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandener Schaden ohne den ein solcher Anspruch nicht bestehen kann, nicht festgestellt werden kann. Die Haftung der Beklagten wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beruht darauf, dass dem Fahrzeug die Gefahr einer Betriebsuntersagung droht und der Käufer deshalb eine Leistung erhalten hat, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Droht aber keine Betriebsuntersagung, weil das Kraftfahrtbundesamt als die in der Bundesrepublik zuständige Genehmigungsbehörde an der Einschätzung festhält, dass in Motoren des Typs EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbat sind, fehlt es an einem Schaden begründenden Mangel. Der Klägerin als Gebrauchtwagenkäuferin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB zu. Abgesehen davon, dass nach den bisherigen Ausführungen greifbare Anhaltspunkte für die behauptete Täuschungshandlung nicht dargetan sind, fehlt es an einer Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße der Klägerin mit den denkbaren Vermögensvorteilen die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, Urteile vom 16. September 2021, VII ZR 190/20 und vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20). Ebenso scheidet ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB i.V.m §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG aus. Einem solchen Anspruch steht bereits die Tatsache entgegen dass nach gefestigter Rechtsprechung des BGH die Regelungen der §§ 6 Abs. 1. 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen, denn das Interesse der Klägerin, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 VI ZR 566/20; Urteile vom 08.12.2020, VI ZR 244/20 und vom 30.07.2020, VI ZR 5/20). Da die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen. Es wird deshalb anheim gestellt, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. In einem solchen Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren auf 2.0 Gebühren (Nr. 1222 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), während im Falle eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO 4.0 Gebühren anfallen (Nr 1220 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). III. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 S. 1,43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 3 ZPO.