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Urteil

10 O 563/24

LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher ist rechtlich als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu bewerten.(Rn.21) (Rn.24) 2. Die Drosselung eines Stromspeichers einer Photovoltaikanlage mittels Fernwartung durch den Hersteller auf 70% der Gesamtkapazität stellt einen Mangel dar.(Rn.31) (Rn.35)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.701,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des Senec-Akkuspeichers mit der Seriennummer XXX zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übergabe des unter Ziffer 1. genannten Akkuspeichers in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 85% und der Kläger zu 15%. Der Kläger hat 15% der durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Streithelferin zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Beklagte oder die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher ist rechtlich als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu bewerten.(Rn.21) (Rn.24) 2. Die Drosselung eines Stromspeichers einer Photovoltaikanlage mittels Fernwartung durch den Hersteller auf 70% der Gesamtkapazität stellt einen Mangel dar.(Rn.31) (Rn.35) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.701,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des Senec-Akkuspeichers mit der Seriennummer XXX zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übergabe des unter Ziffer 1. genannten Akkuspeichers in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 85% und der Kläger zu 15%. Der Kläger hat 15% der durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Streithelferin zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Beklagte oder die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und weitgehend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht ist sachlich in der Sache zuständig. Die allgemeine Wertgrenze gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG von 5.000 € wurde mit dem Streitwert in Höhe von 18.316,62 € überschritten. Örtlich ist das Landgericht Magdeburg zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO. Gem. § 29 ZPO i.V.m. § 269 BGB ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei einem Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich aus der Natur der Sache ein einheitlicher Erfüllungsort sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch für den Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1983, Az.: VIII ZR 11/82). Die Photovoltaikanlage samt Akkuheimspeicher ist auf dem Wohnkomplex des Klägers in XXX verbaut worden. XXX gehört zum Gerichtsbezirk des Landgerichts Magdeburg. II. Die Klage ist weitgehend begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung in der tenorierten Höhe Zug- um-Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Senec-"Batteriespeichers" bei dem es sich eigentlich um einen Akkuspeicher handelt, da er anders als eine Batterie wieder aufladbar ist gegenüber der Beklagten gem. §§ 346, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 BGB. Hiernach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Eine Rücktrittserklärung im Sinne von § 349 BGB liegt vor. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Teilrücktritt vom Vertrag. Ein Teilrücktritt nur hinsichtlich des Speichers ist zulässig, wenn der Gläubiger an der Teilleistung, hier der Photovoltaikanlage, ein Interesse hat (vgl. Grüneberg, BGB, 2024, § 323, Rn. 25). Zudem forderte er die Beklagte auf den bezahlten Kaufpreis des Akkuspeichers gegen Rücknahme dessen zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung und Abholung des Speichers setzte er eine Frist von 14 Tagen. Dem Kläger steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB zu. Gem. § 323 Abs. 1 BGB berechtigt zum Rücktritt, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung bestimmt hat. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung am 14.04.2022 geschlossen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten findet das Werkvertragsrecht keine Anwendung. Bereits aus § 434 Abs. 4 BGB ergibt sich, dass eine Durchführung von Montagearbeiten auch bei einem Kaufvertrag nicht unüblich ist. Eine ähnliche Betrachtung folgt auch aus dem Urteil des OLG München vom 09.07.2015 (Az.: 14 U 91/15) bei dem ebenso Kaufrecht zur Anwendung kam, nachdem eine Photovoltaikanlage auf einem Dach eines bestehenden Wohngebäudes verbaut wurde. Der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage liegt das Kaufrecht zugrunde (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018, Az.: 7 U 38/17). Zur Abgrenzung ist zudem eine Gesamtbetrachtung anhand des Schwerpunkts der Leistung vorzunehmen, wobei besonders auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die im diesem Einzelfall geschuldete Ergebnisse abzustellen ist. Maßgebend für eine Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist, welcher Bestandteil des jeweiligen Vertragstypus vordergründig und damit vertragsprägend ist. Hinsichtlich eines Kaufvertrags wäre dies die Eigentumsübertragung der zu montierender Einzelteile; eines Werkvertrags die Herstellungspflicht eines individuellen Werkes. Hinsichtlich der Art des gelieferten Gegenstandes ist relevant, ob die Anlage aus Serienteilen oder jeweiligen Besonderheiten angepassten typisierten Einzelteilen, die nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar wären, besteht (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2004, Az.: VIII ZR 76/03). Eine solche typenspezifische Modifizierung der Photovoltaikanlage sowie nutzungsnotwendiger Komponenten ist nicht ersichtlich. Die gelieferten und verbauten Photovoltaikkomponenten sind serienmäßig hergestellte Bauteile anderer Hersteller. Der streitgegenständliche Akkuspeicher ist ebenso serienmäßig und wird in selbiger Ausführung regelmäßig von der Streitverkündeten vertrieben. Die Streitverkündete führt in ihrem Schriftsatz vom 22.07.2024 selbst aus, dass es sich seinerzeit um einen Speicher von insgesamt 66.000 deutschlandweit verbauten Speicher mit Fernschaltung handelt. Keinesfalls handelt sich um ein Unikat bzw. Einzelstück mit besonderer Fertigung für den Kläger. Der Gesamtpreis inklusive Montage belief sich auf 42.828,10 € (gem. des nicht mit Anlagennummer bezeichneten Angebots vom 04.02.2022). Ausweislich des Angebots vom 08.04.2022 liegt zwar eine gesonderte Zahlung für die Montage vor nämlich 2.500 € (netto). Jedoch ist der berechnete Preis lediglich ein Bruchteil von dem Gesamtpreis. Inhaltlich werden die einzelnen Komponenten bestimmt, bei denen wiederum weitestgehend eine Montage am gewünschten Platz des Klägers inklusive war. Der prägende Vertragsinhalt ist damit die Eigentumsübertragung der Photovoltaikanlage mit den dazugehörigen Komponenten. Insgesamt ist nach einer Gesamtbetrachtung der Erwerb der Gesamtanlage für den Vertragstypus entscheidend. Hinsichtlich der Abgrenzung ist auch maßgebend, dass die Photovoltaikanlage auf ein bestehendes Wohngebäude verbaut wurde, bei dem die einzelnen Paneele der Anlage zusammengesetzt wurden. Mittels standardisierter Stromkabel wurde eine Verbindung zwischen der Photovoltaikanlage und dem Akkuspeicher geschaffen. Dabei wurde keinesfalls ein für den Kläger individuelles Werk geschaffen. Die Photovoltaikanlage ist damit hypothetisch von dem Wohnkomplex des Klägers zu trennen und auf einem anderen Dach einsetzbar. Zudem konnte der Kläger auch den Akkuspeicher einfach tauschen und durch einen selbstgewählten Speicher ersetzen. Zudem geht die Beklagte selbst von einem Kaufvertrag aus. Im Angebot vom 08.04.2022 heißt es wörtlich: „Mit Unterzeichnung dieses Angebots durch den Kunden wird ein wirksamer Kaufvertrag mit der XXX geschlossen.“ Die Anwendung des Werkvertragsrechts ist damit im Ergebnis ausgeschlossen. Der Akkuspeicher ist nicht vertragsgemäß. Unter den Begriff der vertragsgemäßen Leistung fällt insbesondere auch die mangelhafte Leistung i.S.v. § 434 BGB. Der Akkuspeicher ist mangelhaft. Gem. § 434 BGB weist eine Sache Mängel auf, wenn sie bei Gefahrenübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen nicht entspricht. Zwischen den Parteien wurde mit Angebot vom 08.04.2022 der Einbau einer Speicherbatterie „Senec Home V3 hybrid duo (10.0 kWh)“ vereinbart. Diese soll eine Speicherkapazität von 10 kWh aufweisen. Aufgrund verschiedenster Brandvorfälle im Jahr 2022 und 2023 entschloss sich die Herstellerin mittels internetgesteuerten Fernwartungszugriff die Speicherkapazität zu reduzieren. Die erste Reduzierung erfolgte am 09.03.2022. Dass der Kläger bereits von dieser Ladereduzierung betroffen war, ist unschlüssig, da der Kläger nach eigenem Vortrag die Photovoltaikanlage erst 02.08.2022 von der Beklagten geliefert und montiert bekommen hat und erst am 26.10.2022 die Inbetriebnahme jener Anlage erfolgte. Im Weiteren kam es am 19.03.2023 erneut zu Brandvorfällen in der Bundesrepublik. Die Herstellerin entschied sich danach, die Ladekapazität der Batteriespeicher erneut zu drosseln; mithin wurden dem Kläger lediglich 50%-70% Art Ladekapazität bereitgestellt. Daraus folgt eine Kapazität von 5-7 kWh. Die vereinbarte Soll-Beschaffenheit weicht somit von der Ist- Beschaffenheit ab. Im Mai 2023 stellte die Herstellerin vorübergehend den Grundzustand einer Ladekapazität von 10 kWh wieder her. Jedoch erfolgte kein Austausch des Speichers. Die Ladekapazität wurde lediglich mittels Fernzugriff gesteuert. Am 09.08.2023 kam es erneut zu Brandvorfällen, trotz Kapazitätsbeschränkungen der Herstellerin. Infolgedessen beschränkte die Herstellerin die Kapazität dauerhaft auf 70 %. Die vereinbarte Kapazität wird damit nicht mehr erreicht. Ob darüber hinaus die Möglichkeit der Ferndrosselung des Speichers durch die Herstellerin einen eigenständigen Mangel darstellt, kann dahinstehen. Zwar ist die Fernwartung zwischen den Parteien vereinbart worden; dazu das Angebot vom 08.04.2022 (Pos 120). Danach überwacht die Beklagte die PV-Anlage zu den üblichen Geschäftszeiten. Jedoch gewährt die Überwachung keine Berechtigung der Drosselung des Akkuspeichers des Klägers. Dahinstehen kann daher, ob bei dem Akkuspeicher des Klägers tatsächlich mangelhafte Batteriezellen verbaut wurden, die mittels Kurzschluss Brände verursachen können. Bereits die erhebliche Drosselung der Ladekapazität um 30% auf 70% stellt einen Mangel dar. Der Mangel lag auch bei Gefahrübergang vor. Gem. § 446 BGB geht mit Übergabe der Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der § 446 BGB verfolgt u.a. den Zweck, dass sich der Käufer ab der Übergabe typischerweise in einer besseren Beweislage zu der Frage befindet, auf welchen und ggf. durch wen zu vertretenden Umständen ein späterer Untergang oder eine spätere Verschlechterung beruht (vgl. Maultzsch in: MüKo, BGB, 9. Auflage, § 446 Rn. 3). Bei einem Kaufvertrag über eine Photovoltaikanlage mit Montageverpflichtung stehen dem Käufer vor der vereinbarten Verkabelung, Netzanschluss etc. faktisch nur die einzelnen Bauteile der Anlage zur Verfügung, ohne jedoch einen Nutzen daraus zu ziehen. Mithin kann vor Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage der Käufer nicht abschätzen, inwiefern eine Verschlechterung bzw. eine bereits nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung schon bei der reinen Anlieferung vorlag oder erst später eintrat. Zwar kann der Erwerber bei Lieferung den äußeren Zustand der einzelnen Komponenten bewerten und auf die Mangelfreiheit prüfen. Ob die Anlage jedoch auch wirklich funktioniert und der Speicher z.B. die vereinbarte Ladekapazität aufweist, kann erst nach Inbetriebnahme festgestellt werden. Somit befindet sich der Erwerber erst mit Inbetriebnahme der Anlage in einer besseren Beweislage, womit die Annahme des Gefahrübergangs bereits bei Anlieferung der Anlage dem Normzweck des § 446 BGB entgegenstehen würde. Auch das Landgericht Freiburg verlagerte den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs abweichend vom Wortlaut des § 446 BGB bei der Montage von Photovoltaikanlagen nach hinten, (LG Freiburg Urt. v. 10.3.2014 – 12 O 139/13, BeckRS 2014, 5281 Rn. 11, beck- online). Da die Montage zwischen den Parteien vereinbart wurde, scheidet der Zeitpunkt der Anlieferung der Photovoltaikanlage als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs aus. Am 02.08.2022 erfolgte die Montage der Photovoltaikanlage bei dem Kläger. Die Inbetriebnahme erst am 26.10.2022. Die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage am 26.10.2022 ist mithin als maßgeblicher Zeitpunkt des Gefahrenübergangs heranzuziehen. Der Gefahrenübergang liegt entsprechend am 26.10.2022. Zwischen den Parteien ist ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB geschlossen worden. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäfts zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wer auf seinem eigenen selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaikanlage betreibt, ist unabhängig von der Größe der Anlage nicht deshalb Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 Az.: 12 U 34/15). Eine anderweitige Rechtsauffassung vertrat das OLG Hamm noch in einem Urteil vom 24.02.2012, Az.: 19 U 151/11. Danach oblag dem Käufer einer solchen Anlage die Darlegung- und Beweislast hinsichtlich seiner nichtunternehmerischen Eigenschaft. Im anschließenden Revisionsverfahren jenes Urteils entschied der BGH mit Urteil vom 09.01.2013 (Az.: VIII ZR 121/12) zugunsten des Erwerbers. Danach hat das OLG Hamm ihrer Rechtsauffassung geändert. Aufgrund des Verbrauchsgüterkaufs zwischen den Parteien kommt § 477 BGB zur Anwendung. Gem. § 477 BGB wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, wenn sich dieser innerhalb eines Jahres zeigt. Die Drosselung des Speichers folgte für den Kläger erstmalig am 19.03.2023. Im Mai 2023 erfolgte die sog. „Rückdrosselung“. Am 09.08.2023 erfolgte nach weiteren Brandvorfällen die erneute Drosselung des Batteriespeichers des Klägers. Diese Drosslungen erfolgten innerhalb jenes Zeitraums. Die Beklagte bleibt hinsichtlich der Mangelfreiheit des Speichers bei Gefahrenübergang beweispflichtig. Ein Beweis hierfür liegt nicht vor. Ganz im Gegenteil zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Drosselung erfolgte. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 09.04.2024 zur Nacherfüllung auf und setzte dabei eine angemessene Frist von 14 Tagen. Darauf reagierte die Beklagte nicht. Bei der Fristberechnung hat die Kammer die Postlaufzeiten geschätzt, zumal unklar bleibt, wann das Schreiben und wie abgesandt wurde. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 BGB. In Folge des Rücktritts sind gem. § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Im Hinblick auf die Nutzungen kann sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des § 475 Abs. 3 BGB berufen. Auch bei Verbrauchsgüterkäufen ist der Käufer zum Ersatz gezogener Nutzungen verpflichtet; § 475 Abs. 3 S.1 gilt für den Rücktritt nicht (vgl. Faust in: Hau/Poseck, BeckOK, 71. Edition, § 437 Rn. 50a). Die Nutzungsentschädigung bestimmt das Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung einer Gesamtnutzungsdauer von 23 Monaten von Oktober 2022 bis September 2024 (mündliche Verhandlung) wie folgt: Kaufpreis Speicher netto 12250 Montagekosten geschätzt 500 Garantieverlängerung 2100 Kaufpreis Summe netto 14.350,00 € Kaufpreis Summe brutto 17.076,50 € Nutzungsdauer 23 Monate erwartbare Nutzungsdauer 20 Jahre = 240 Monate Nutzungsvorteil Monat 59,79 € Nutzungsvorteil gesamt 1.375,21 € Ergebnis (Kaufpreis-Nutzungsvorteil) 15.701,29 € 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Wallbox in Höhe von 2.499,00 € Zug-um Zug gegen Rückgabe der Wallbox gegenüber der Beklagten. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht zu, da er hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Wallbox darlegungs- und beweispflichtig geblieben ist. 3. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet, da der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Rücknahme des Batteriespeichers in Verzug gesetzt hat. Eine Abholung seitens der Beklagten erfolgte jedoch nicht. Damit befindet sich die Beklagte im Annahmeverzug. 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 607,50 € gegenüber der Beklagten. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung unter Ziffer IV. (Seite 29 der Akte) die Aktivlegitimation bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bestritten und darauf hingewiesen, dass der Kläger, wie sich aus Blatt I der Akte („Einzahlung auf eine Annahmeordnung“) ergibt, rechtsschutzversichert ist. Tatsächlich ergibt sich auch aus der Gerichtsakte, dass die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung eingezahlt wurden. Dass der Kläger die Kosten für das außergerichtliche Tätigwerden bezahlt hat, wurde nicht dargelegt. Der Kläger ging auf den Einwand der Aktivlegitimation seitens der Beklagten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht ein. Weiterhin hat der Kläger es unterlassen darzulegen, ob seine Prozessbevollmächtigung zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt wurde oder ob, ihm das Mandant zum bedingten Prozessauftrag erteilt worden ist. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVH auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20). Welches Mandat der Kläger hier erteilt hat, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die Klage dahingehend unschlüssig. Gem. § 139 Abs. 2 S.1 ZPO bedurfte es dafür keines gerichtlichen Hinweises, da es sich nur um Nebenforderungen handelt. III. Der festgesetzte Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung in der Hauptsache. Der Streitwert wird auf 18.316,62 € festgesetzt. Die von Klägerseiten angebotene Zug- um-Zug- Verurteilung reduziert nicht den Streitwert. Die Gegenleistung bleibt unberücksichtigt, (vgl. Zöller, ZPO, 34. Auflage, §3 Rn. 16.219) Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs wird kein eigener Streitwert zugemessen, da eine wirtschaftliche Identität zur Zahlungsantrag besteht (Zöller, ZPO, 34. Auflage, §3 Rn. 16.15). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO. Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§, 708, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über ein Photovoltaik- Paket. Die Parteien schlossen am 14.04.2022 einen Vertrag, wonach sich die Beklagte zur Installation einer Photovoltaikanlage nebst eines Akkuspeichers des Typs „Senec V3 Hybrid duo" verpflichtete. Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis für den Speicher in Höhe von 12.250,00 €. Zudem erwarb der Kläger eine Garantieverlängerung des Speichers von 10 auf 20 Jahre für 2.499,00 €, sowie ein Technikpaket V3 in Höhe von 593,81 € und eine Wallbox für 2.973,81 €. Die Beklagte lieferte und montierte am 02.08.2022 den Akkuspeicher. Am 26.10.2022 wurde die gesamte Photovoltaikanlage nebst Akkuspeicher in Betrieb genommen. Im Weiteren kam es im Jahr 2022 und 2023 zur Fernabschaltungen und Leistungsreduktionen der Speicherkapazität des klägerischen Akkuspeichers durch die Herstellerin des Speichers, namentlich durch die Streithelferin. Diese beschränkte zuletzt am 09.08.2023 die Ladekapazität des Akkuspeichers dauerhaft auf ca. 70 % der Gesamtspeicherkapazität. Seitdem steht dem Kläger die vollständige Speicherkapazität nicht mehr zur Verfügung. Die Klägerseite forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2024 zur uneingeschränkten und sicheren Inbetriebnahme des Akkuspeichers auf. Die Beklagte regierte auf dieses Schreiben nicht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.04.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den teilweisen Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Akkuspeichers. Die verbaute Photovoltaikanlage nutzt der Kläger weiterhin. In der mündlichen Verhandlung begehrte er zusätzlich die Rücknahme der Wallbox. Zugleich forderte er die Beklagte zur teilweisen Rückerstattung des Kaufpreises auf. Zudem bot er der Beklagten die Abholung des Akkuspeichers an. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.316,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des Senec-Batteriespeichers mit der Seriennummer XXX sowie der Wallbox, zu zahlen. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin behaupten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu Bränden/ Verpuffungen der Speicher kommen kann und dies durch das allgemeine Technologierisiko unausweichlich sei. Um dieses geringe Risiko noch weiter zu minimieren, sei die Drosselung erfolgt. Die Klage ist am 21.05.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz durch die Beklagte vom 03.06.2024 ist die Herstellerin des Speichers, die Firma XXX als Streithelferin beigetreten. Die mündliche Verhandlung ist am 12.09.2024 durchgeführt worden.