Urteil
11 O 1305/22
LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung ist formell unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer in dem Mitteilungsschreiben lediglich abstrakt über die Veränderung im Vertrag sowie über den bisherigen monatlichen Beitrag und jenem, welcher ab dem Folgejahr zu zahlen ist, informiert wird, aus dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein aber nicht ersichtlich ist, das der Tarif von einer Beitragsanpassung betroffen ist. Eine formelle Unwirksamkeit ist auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer aus den angegebenen Gründen nicht entnehmen, welche konkrete Rechtsgrundlage die Beitragsanpassung ausgelöst hat. (Rn.55)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2018 im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 1. Januar 2021 unwirksam war und die Klägerin nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.293,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Nutzungen herauszugeben, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 1. Januar 2021 auf die unwirksame Beitragserhöhung im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2018 in Höhe von monatlich 53,90 Euro gezahlt hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95,7 % und die Beklagte zu 4,3 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung ist formell unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer in dem Mitteilungsschreiben lediglich abstrakt über die Veränderung im Vertrag sowie über den bisherigen monatlichen Beitrag und jenem, welcher ab dem Folgejahr zu zahlen ist, informiert wird, aus dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein aber nicht ersichtlich ist, das der Tarif von einer Beitragsanpassung betroffen ist. Eine formelle Unwirksamkeit ist auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer aus den angegebenen Gründen nicht entnehmen, welche konkrete Rechtsgrundlage die Beitragsanpassung ausgelöst hat. (Rn.55) Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2018 im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 1. Januar 2021 unwirksam war und die Klägerin nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.293,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Nutzungen herauszugeben, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 1. Januar 2021 auf die unwirksame Beitragserhöhung im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2018 in Höhe von monatlich 53,90 Euro gezahlt hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95,7 % und die Beklagte zu 4,3 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die nur zum Teil zulässige Klage ist zum Teil begründet. I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist hinsichtlich des Tarifs ETB42 unzulässig, da ihm das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2021, 378) grundsätzlich zulässig. Allerdings scheidet – wie vorliegend – ein Feststellungsinteresse mangels gegenwärtigen Rechtsverhältnisses aus, wenn die Feststellung allein auf die Unwirksamkeit früherer Prämienanpassungen gerichtet ist und sich keine über die Feststellung der Unwirksamkeit hinausgehenden Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft mehr ergeben können. So liegt der Fall hier. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Tarif ETB42 zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2020 weitere Beitragsanpassungen stattgefunden haben. Diese hat die Klägerin weder in formeller noch materieller Hinsicht angegriffen. Soweit sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, mit dem Satz in der Klageschrift: "Es werden sämtliche streitgegenständliche Beitragsanpassungen im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit bestritten und auch die jeweiligen Folgeanpassungen, sofern sich die Beklagte auf diese wegen einer Heilung beruft.", hätte sie auch die Beitragsanpassungen im Tarif ETB42 zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2020 in materieller Hinsicht angegriffen, kann sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Denn hätte die Klägerin diese Beitragsanpassungen tatsächlich in materieller Hinsicht bestreiten wollen, hätte sie die Beitragsanpassungen auch ohne weiteres durch Antragstellung in den Rechtsstreit einführen können. Dass sie dies nicht getan hat, ist darin begründet, dass es sich bei diesen Beitragsanpassungen um Beitragsreduzierungen handelt, die der Klägerin zugutekommen. Folglich hätte die Klägerin, hätte sie diese Beitragsanpassungen tatsächlich angreifen wollen, im Rahmen ihrer Klage die Beiträge, die sie aufgrund dieser Beitragsanpassungen erspart hat, berücksichtigen müssen. Dass sie das nicht getan hat, zeigt, dass sie diese Beitragsanpassungen gar nicht angreifen wollte. Dementsprechend sind die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2020 im Tarif ETB42 als insgesamt wirksam zu betrachten. Die begehrte Feststellung ist damit allein auf die Unwirksamkeit früherer Prämienanpassungen gerichtet. Darüber hinaus ist weder von der Klägerin vorgetragen, noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass die Klägerin neben den streitgegenständlichen Ansprüchen weitergehende Rechtsfolgen, als die begehrte Herausgabe geleisteter Prämien und gezogener Nutzungen nebst Zinsen (Klageanträge zu 2. und 3.) im Blick haben könnte. II. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. 1 BGB einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung von Prämien im Tarif V333S2P vor dem Hintergrund einer unwirksamen Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018, die die Klägerin in unverjährter Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geleistet hat, mithin in Höhe von insgesamt 1.293,60 Euro. a. Der Anspruch ist hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2018 auf die angegriffenen Beitragsanpassungen geleisteten Beitragsanteile im Tarif V333S2P verjährt und die Beklagte berechtigt, die Leistung insoweit gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Der Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Versicherungsprämien unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20 –, juris Rn. 42) beginnend mit dem Schluss des Jahres, an dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhält. Die Verjährungsfrist war vorliegend im Zeitpunkt der Klagezustellung am 10. November 2022 bereits verstrichen. Mit Zahlung der jeweiligen Prämie sind etwaige Rückzahlungsansprüche entstanden und fällig geworden. Die erforderliche Kenntnis liegt dabei schon dann vor, wenn dem Gläubiger bei Leistung die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ergibt. So liegt es hier. Der Klägerin standen mit Erhalt der jeweiligen Beitragsanpassungsschreiben und somit im Zeitpunkt der jeweils ersten Zahlung auf den neu festgesetzten Beitrag alle Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen sind seit der Übermittlung der Beitragsanpassungsschreiben nicht hinzugetreten, die ihr ein anderes Bild hätten vermitteln können. Insbesondere die von der Klägerin vertretene Schlussfolgerung, die Prämienpassung seien mangels Mitteilung der maßgeblichen Gründe, hinreichender Klarheit oder wegen irreführender Erläuterungen nicht in formell wirksamer Weise begründet worden, konnte bereits bei Erhalt der Schreiben anhand des jeweiligen Wortlauts gezogen werden. Auf eine zutreffende rechtliche Bewertung der Umstände kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 43; BGH, NJW 2008, 1729). Dies zugrunde gelegt wurde die Verjährungsfrist für die vor dem 1. Januar 2019 geleisteten Beitragsanteile spätestens am 1. Januar 2019 in Lauf gesetzt und lief am 31. Dezember 2021 ab. b. Die Beitragsanpassung im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2018 erweist sich aus Sicht der Kammer als formell unwirksam. Auf die materielle Wirksamkeit kommt es daher nicht an. Die mit Schreiben aus November 2017 geleistete Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung. (1) Für eine formelle Wirksamkeit muss die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlagen, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, enthalten. Erforderlich ist, die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben oder Versicherungsleistungen und/ oder die Sterbewahrscheinlichkeit beziehungsweise der Sterbetafeln. Dabei müssen nicht alle Gründe genannt werden, sondern nur die Rechnungsgrundlage angegeben werden, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 337/20 –, juris Rn. 27). Entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen ist jedoch nicht entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (BGH, a.a.O., Rn. 29). Auch ist nicht maßgeblich, ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (BGH, a.a.O., Rn. 30). (2) Diese vorgenannten formellen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Anschreiben informiert abstrakt über die Veränderung im Vertrag zum 1. Januar 2018 sowie über den bisherigen monatlichen Beitrag und jenem, welcher ab dem Folgejahr zu zahlen ist. Aus dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein ist ersichtlich, dass der Tarif V333S2P von einer Beitragsanpassung betroffen ist. Ferner wird in dem beigelegten Informationsblatt "Informationen zu Ihrem Vertrag" unter der Überschrift "Gründe für steigende Kosten" erläutert, welche Umstände zu steigenden Kosten geführt haben. Hieraus kann die Klägerin aber letztlich nicht entnehmen, welche konkrete Rechtsgrundlage die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Vielmehr stellt es sich für die Klägerin so dar, als hätte sowohl eine Veränderung bei den Ausgaben für die Versicherungsleistungen als auch eine Veränderung bei der Lebenserwartung die Beitragsanpassung ausgelöst. Das tatsächlich nur eine Veränderung bei den Leistungsausgaben die Beitragsanpassung ausgelöst hat, war für die Klägerin aufgrund des Mitteilungsschreiben nicht ersichtlich. (3) Der Anspruch besteht für Beitragsanteile, die die Klägerin im unverjährten Zeitraum ab 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020, mithin bis zur nachfolgenden, in formeller und materieller Hinsicht wirksamen Beitragsanpassung zum 1. Januar 2021, geleistet hat, und somit in Höhe von insgesamt 1.293,60 Euro (53,90 Euro x 24 Monate). c. Demgegenüber erweisen sich die Beitragsanpassungen im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2016 und zum 1. Januar 2021 in formeller und materieller Hinsicht als wirksam. (1) Die mit Schreiben aus November 2015 und November 2020 geleisteten Begründungen entsprechen den Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung. (aa) Das Anschreiben aus November 2015 informiert abstrakt über die Veränderung im Vertrag zum 1. Januar 2016 sowie über den bisherigen monatlichen Beitrag und jenem, welcher ab dem Folgejahr zu zahlen ist. Aus dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein ist ersichtlich, dass der Tarif V333S2P von einer Beitragsanpassung betroffen ist. Ferner verweist die Beklagte in dem Schreiben auf ein beiliegendes Informationsblatt, welches mit "Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag" überschrieben ist. Diesem Informationsblatt ist zu entnehmen, dass die Beitragsanpassung ihren Grund in einer Erhöhung der Ausgaben für Versicherungsleistungen hat. Die Erforderlichkeit der Überschreitung eines Schwellenwertes kommt noch hinreichend durch die Formulierung zum Ausdruck, dass die Beiträge angepasst werden müssten, wenn die erforderlichen von den aktuellen Versicherungsleistungen deutlich abweichen. Insbesondere aus dem Wort "deutlich" kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen, dass die Beitragserhöhung nicht nach Belieben vorgenommen wurde, sondern dass das Ausmaß der Veränderung der Versicherungsleistungen eine vorab definierte Schwelle überschritten hat. Die Klägerin konnte damit hinreichend erkennen, dass ein vorgeschriebener Schwellenwert für die Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG überschritten wurde und Anlass für die konkrete Neufestsetzung des Beitrages gab. (bb) Das Anschreiben aus November 2020 informiert abstrakt über die Veränderung im Vertrag zum 1. Januar 2021 sowie über den Betrag, welcher ab dem Folgejahr zu zahlen ist. Aus dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein ist ersichtlich, dass der Tarif V333S2P von einer Beitragsanpassung betroffen ist. Dem Schreiben ist ferner ein Informationsblatt beigelegt, welches mit "Warum ändert sich Ihr Vertrag? Hier finden Sie genauere Informationen" überschrieben ist. Dieses Informationsblatt enthält unter der Überschrift "Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen?" folgenden Absatz: "Wenn in einem Tarif die tatsächlichen Ausgaben um einen bestimmten Prozentsatz über den kalkulierten Einnahmen liegen oder die Lebenserwartung deutlich steigt, müssen wir die Beitragskalkulation nach einem genau geregelten Verfahren überprüfen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn die festgestellte Abweichung nicht nur vorübergehend ist. In diesem Fall müssen wir neben den Leistungsausgaben und der Lebenserwartung auch alle anderen Rechnungsgrundlagen (z.B. den Rechnungszins) aktualisieren. Dadurch ändert sich der Beitrag." Außerdem ist dem Informationsblatt unter der Überschrift "2021: Aus welchen Grund steigen Ihre Beiträge im kommenden Jahr" zu entnehmen: "Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2021 sind höhere Ausgaben für Leistungen." Die Klägerin konnte dem Mitteilungsschreiben damit mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass ein vorgeschriebener Schwellenwert für die Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG überschritten wurde und Anlass für die konkrete Neufestsetzung des Beitrages gab. (2) Darüber hinaus sind die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2016 und zum 1. Januar 2021 auch in materieller Hinsicht wirksam. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dem Treuhänder hätten vor Erteilung der Zustimmung nach § 155 Abs. 2 VAG nicht die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen vollständig vorgelegen. Die klägerseits monierte „Unvollständigkeit“ der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen betrifft schon keine für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Tatbestandsvoraussetzung; die Klagepartei trägt insoweit auch keinen Sachverhalt vor, der einer Subsumtion zugeführt werden könnte (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 7. März 2023 – 8 U 3056/22 –, Rn. 23 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass die isolierte Frage, ob dem Treuhänder für die von ihm durchzuführende Prüfung alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorlagen, für die Frage der materiellen Wirksamkeit der einzelnen Beitragsanpassungen im Rahmen des hier streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer nicht entscheidungserheblich ist. Nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 Satz 1, letzter HS VVG wird vorausgesetzt, dass "ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat". Dass die Zustimmung des Treuhänders auch sachlich richtig ist, setzt der Wortlaut nicht voraus. Allerdings verweist § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG für diese Überprüfung und die Zustimmung durch den Treuhänder auf § 155 VAG in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung (KVAV). D.h. die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sind in die Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassung einzubeziehen. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 5 VAG "ist" die Zustimmung des Treuhänders zu erteilen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen des § 155 Abs. 1 Satz 2 VAG erfüllt sind, mithin der Treuhänder festgestellt hat, dass die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dass die Feststellung des Treuhänders aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen sachlich richtig sein muss, setzt die Vorschrift nicht voraus. Die Einbindung des Treuhänders in das Prämienerhöhungsverfahren "beschränkt vielmehr die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, weil nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG a.F., § 15 KalV a.F. (nunmehr § 17 KVAV) vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind" (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297, Rn. 54 m.w. N.). Weiter heißt es in der Entscheidung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 56 - 57): "Der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips notwendige wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassungen ist ebenfalls gewährleistet, ohne dass dem einzelnen Versicherungsnehmer hierfür eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder ermöglicht werden müsste. Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden [...]. Eine solche wirkungsvolle richterliche Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung des einzelnen Versicherungsnehmers ist aber bereits dadurch garantiert, dass die Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 9, 21; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 325 [juris Rn. 7]: BVerfG VersR 2000, 214, 215 f. [juris Rn. 11 ff.]). Diese Überprüfung erfolgt anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben. [..] Bestandteil der insoweit stattfindenden Überprüfung sind wie dargelegt alle vom Treuhänder zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben für die Beitragskalkulation einschließlich der Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung und deren Auswirkung auf die Anpassungen der einzelnen Tarife. Dazu gehört nicht nur das Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen, sondern auch, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht [...]. Diese Überprüfung hat sich sowohl auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors als auch auf die Limitierungsmaßnahmen zu erstrecken (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 aaO S. 332 f. [juris Rn. 22-24]). Der Maßstab für die letztgenannte Prüfung ergibt sich dabei aus § 12b Abs. 1a Satz 2 und 3 VAG a.F. [...]. Somit kann im Rahmen dieser materiellen Überprüfung abschließend geklärt werden, ob eine Prämienerhöhung nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt ist (zutreffend OLG Celle r+s 2018, 547 Rn. 70); die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft (Rixecker, ZfS 2018, 645)." Das bedeutet im Ergebnis, dass im Rahmen der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung nicht die Vollständigkeit bzw. Erforderlichkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zu prüfen ist, sondern anhand dieser Unterlagen, ob die konkret in Streit stehende Prämienerhöhung nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt ist. Am Ende einer solchen gerichtlichen Prüfung ergibt sich somit lediglich inzident, ob die Zustimmung des Treuhänders auf Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen sachlich richtig war oder nicht. Für diese Sichtweise spricht zudem auch die Historie, wonach die früher erforderliche Genehmigung der Beitragsanpassung durch die Aufsichtsbehörde auf den Treuhänder verlagert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, Rn. 37 f.). So heißt es: "Der Maßstab der Treuhänderentscheidung sollte dabei grundsätzlich kein anderer sein, als es bis 1994 der der Aufsichtsbehörde war [...]. Der Gesetzgeber hat damit an einer – wenn auch gegenüber dem bisherigen Recht modifizierten - Vorabkontrolle festgehalten." Dem Treuhänder kommt somit lediglich eine "Filterfunktion" zu. Zum damaligen Genehmigungsverfahren führt der BGH in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 (BGH, a. a. O.) Folgendes aus: "Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt, dass dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der für die Wirksamkeit der Prämienerhöhung bis 1994 notwendigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde keine verwaltungsgerichtliche Überprüfung eröffnet war, da sie dem einzelnen Versicherungsnehmer gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltete (vgl. BVerfG aaO S. 216 [juris Rn. 13] mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwGE 30, 135; 75, 147; BVerwG VersR 1996, 1133); für entscheidend hat das Bundesverfassungsgericht gehalten, dass den Versicherungsnehmern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen durch die (Zivil-)Gerichte ermöglicht werden muss. Eine solche aber ist ihnen auch heute - wie dargelegt - eröffnet." Um die vorgenannte Filterfunktion zu wahren, ist es nicht erforderlich, die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zum Prüfungsmaßstab für die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung zu erheben. Denn für den Fall, dass der Treuhänder entgegen seiner Verpflichtung die Zustimmung trotz nicht vollständiger bzw. erforderlicher Unterlagen und somit womöglich in sachlich unrichtiger Weise erteilt, sieht das Recht mit § 157 Abs. 2 Satz 3 VAG vielmehr aufsichtsrechtliche Folgen vor. Bei der vorliegenden Fallgestaltung kann der von der Klagepartei eingeforderte wirkungsvolle Rechtsschutz gegen die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen ohne Weiteres gewährleistet werden. Erforderlich hierfür ist die Prüfung, ob seitens der Beklagten die ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben gewahrt wurden, und ob die inzident mit zu prüfende Zustimmung des Treuhänders sachlich richtig war. Eine hierauf bezogene und von der Beklagten angebotene Beweiserhebung war hier jedoch nicht geboten, weil die Klägerin ausgeführt hat, dass die versicherungsmathematische Kalkulation nicht angegriffen würde und es ihm zunächst ausschließlich um die Frage der „Vollständigkeit“ der dem Treuhänder von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gehe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch ausgeführt, dass ein versicherungsmathematisches Gutachten gerade nicht erforderlich sei. d. Hinsichtlich der übrigen Beitragsanpassungen im Tarif V333S2P kann insoweit dahinstehen, ob diese Beitragsanpassungen formell bzw. materiell wirksam waren. Aufgrund der Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2016 waren etwaige Mängel der vorangegangenen Beitragsanpassungen für die Zukunft, insbesondere für den unverjährten Zeitraum, geheilt. e. Auch hinsichtlich der Beitragsanpassungen im Tarif ETB42 zum 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2015 kann dahinstehen, ob die Beitragsanpassungen formell bzw. materiell wirksam waren. Wie unter I. dargestellt, hat die Klägerin die nachfolgenden Beitragsanpassungen in diesem Tarif zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2020 in formeller und materieller Hinsicht nicht angegriffen. Dementsprechend sind sie als insgesamt wirksam zu betrachten. Aufgrund der Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 waren etwaige Mängel der vorangegangenen Beitragsanpassungen für die Zukunft, insbesondere für den unverjährten Zeitraum, geheilt. Im Übrigen greift auch in diesem Tarif entsprechend den obigen Ausführungen der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung für bis zum 31. Dezember 2018 geleistete Beitragsanteile. 2. Der unter II. 1. b. genannte Betrag ist ab dem Folgetag nach Rechtshängigkeit, mithin den 11. November 2022 zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 3. Im Hinblick auf den Tarif V333S2P war – wie beantragt – die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 in Höhe von 53,90 Euro festzustellen, jedoch nur für den Zeitraum bis zum Eintritt der Heilung zum 1. Januar 2021. Die Heilung ist durch die nachfolgende, formell und materiell wirksame Beitragsanpassung eingetreten. 4. Aus den unter II. 1. genannten Gründen hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihr gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhung in dem aus dem Tenor zu Ziffer 3 ersichtlichen Umfang. Soweit die Klägerin weitergehende Ansprüche auf Nutzungsherausgabe geltend macht, unterliegen diese der Verjährung. 5. Ein Anspruch auf Zinsen auf herauszugebende Nutzungen, wie mit Klageantrag zu 3. b. geltend gemacht, besteht nicht. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, – IV ZR 294/19 – juris Rn. 59). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin. Die Klägerin schloss mit der Beklagten zum 1. Januar 1997 einen Vertrag über eine private Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... ab. Die Beklagte teilte der Klägerin etwaige Prämienanpassungen jeweils mit Schreiben nebst Nachtrag zum Versicherungsschein mit. Insoweit wird verwiesen auf die Anlagen der Beklagten zum Schriftsatz vom 28. August 2023. Die Klägerin zahlte die Beiträge entsprechend der Beitragserhöhungen. Die Klägerin hält folgende Beitragsanpassungen für unwirksam: – im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2011 in Höhe von 55,31 Euro, – im Tarif ETB42 zum 1. Januar 2011 in Höhe von 1,56 Euro, – im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2012 in Höhe von 74,69 Euro, – im Tarif ETB42 zum 1. Januar 2012 in Höhe von 1,97 Euro, – im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2013 in Höhe von 51,55 Euro, – im Tarif ETB42 zum 1. Januar 2013 in Höhe von 8,18 Euro, – im Tarif ETB42 zum 1. Januar 2014 in Höhe von 9,04 Euro, – im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2015 in Höhe von 15,46 Euro, – im Tarif ETB42 zum 1. Januar 2015 in Höhe von 3,52 Euro, – im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2016 in Höhe von 19,71 Euro, – im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2018 in Höhe von 53,90 Euro, – im Tarif V333S2P zum 1. Januar 2021 in Höhe von 77,72 Euro. Im Tarif ETB42 fanden zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2020 weitere Beitragsanpassungen in Form von Beitragsreduzierungen statt. Die Klägerin ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der im Dezember 2020 ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs genügen die Informationsschreiben und Begründungen zu den Beitragsanpassungen nicht den formellen Anforderungen. Ferner meint die Klägerin, alle Beitragsanpassungen seien materiell unwirksam, weil das Prüfverfahren hinsichtlich der Limitierungsmittelvergabe durch den Treuhänder wegen Unvollständigkeit der ihm vorgelegten Unterlagen fehlerhaft gewesen sei. Die Klägerin macht geltend, die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulation nicht zu bestreiten, weshalb die Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei. Vielmehr könne das Gericht die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen bezüglich der Limitierung auf Vollständigkeit prüfen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen V333S2P zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2012, zum 1. Januar 2013, zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2018, zum 1. Januar 2021, ETB42 zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2012, zum 1. Januar 2013, zum 1. Januar 2014, zum 1. Januar 2015 unwirksam sind und die Klägerseiten nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.529,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte a. ihr zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die Erhöhungen im im Tarif "V333S2P" zum 1. Januar 2011 um 55,31 Euro, zum 1. Januar 2012 um 74,69 Euro, zum 1. Januar 2013 um 51,55 Euro, zum 1. Januar 2015 um 15,46 Euro, zum 1. Januar 2016 um 19,71 Euro, zum 1. Januar 2018 um 53,90 Euro, zum 1. Januar 2021 um 77,72 Euro im Tarif "ETB42" zum 1. Januar 2011 um 1,56 Euro, zum 1. Januar 2012 um 1,97 Euro, zum 1. Januar 2013 um 8,18 Euro, zum 1. Januar 2014 um 9,04 Euro, zum 1. Januar 2015 um 3,52 Euro gezahlt hat, b. die nach 3. a. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1. ist hinsichtlich des Tarifs ETB42 unzulässig. Sie meint ferner, dass die Beitragsanpassungen sowohl formell als auch materiell wirksam seien. Insbesondere habe die Klägerin die materielle Wirksamkeit nicht hinreichend substantiiert angegriffen, sondern lediglich zur Unvollständigkeit der ihr nicht bekannten Treuhänderunterlagen "ins Blaue" hinein vorgetragen. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klageschrift ist am 20. Oktober 2022 bei Gericht eingegangen. Nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses am 1. November 2022 ist die Klageschrift sodann am 10. November 2022 an die Beklagte zugestellt worden.