Urteil
2 O 1150/21
LG Magdeburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im zivilrechtlichen Regress ist die Rechnung des Krankenhauses über die Behandlungskosten nicht mehr zu überprüfen. Soweit das Krankenhaus gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung des Geschädigten abgerechnet hat, hat der Geschädigte bei Zweifeln an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Rechnung die Möglichkeit eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Nur der Medizinische Dienst ist im Falle der Abrechnungsprüfung ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten bei dem Krankenhaus anzufordern. Die Krankenkasse selbst hat kein Einsichtsrechts in die Behandlungsunterlagen. (Rn.60)
2. Es ist zu berücksichtigen, dass es den Krankenkassen seit dem 01.01.2020 nur noch möglich ist, Rechnungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Prüfquoten zu überprüfen. Korrespondierend hierzu ist geregelt, dass nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse eine Korrektur ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des MDK oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung erfolgen keine weiteren Prüfungen der Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst. Eine gerichtliche Überprüfung einer Krankenhausabrechnung über die Versorgung von Patientinnen und Patienten findet zudem nur statt, wenn vor einer Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erörtert worden ist. (Rn.60)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 221.567,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 204.073,10 € für den Zeitraum vom 24.04.2021 bis 24.05.2021 sowie aus 221.567,72 € seit dem 25.05.2021 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1. aus dem Schadensereignis des ..., vom 26.06.2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der B. Straße/ W.-Straße in ... G. entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2. aus dem Schadensereignis des ..., vom 26.06.2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der B. Straße/W.-Straße in ... G. entstehen werden.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1.3449,81 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2021 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Stufe bis 440.000,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im zivilrechtlichen Regress ist die Rechnung des Krankenhauses über die Behandlungskosten nicht mehr zu überprüfen. Soweit das Krankenhaus gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung des Geschädigten abgerechnet hat, hat der Geschädigte bei Zweifeln an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Rechnung die Möglichkeit eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Nur der Medizinische Dienst ist im Falle der Abrechnungsprüfung ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten bei dem Krankenhaus anzufordern. Die Krankenkasse selbst hat kein Einsichtsrechts in die Behandlungsunterlagen. (Rn.60) 2. Es ist zu berücksichtigen, dass es den Krankenkassen seit dem 01.01.2020 nur noch möglich ist, Rechnungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Prüfquoten zu überprüfen. Korrespondierend hierzu ist geregelt, dass nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse eine Korrektur ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des MDK oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung erfolgen keine weiteren Prüfungen der Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst. Eine gerichtliche Überprüfung einer Krankenhausabrechnung über die Versorgung von Patientinnen und Patienten findet zudem nur statt, wenn vor einer Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erörtert worden ist. (Rn.60) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 221.567,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 204.073,10 € für den Zeitraum vom 24.04.2021 bis 24.05.2021 sowie aus 221.567,72 € seit dem 25.05.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1. aus dem Schadensereignis des ..., vom 26.06.2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der B. Straße/ W.-Straße in ... G. entstanden sind und noch entstehen werden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2. aus dem Schadensereignis des ..., vom 26.06.2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der B. Straße/W.-Straße in ... G. entstehen werden. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1.3449,81 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2021 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Stufe bis 440.000,- € Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 221.567,72 €. 1. Die Beklagten haften für die materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 26.06.2020 dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 100 %. Dies ergibt sich aus § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Der Verkehrsunfall wurde durch ein vorwerfbares Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht, so dass die Beklagten dem Grunde nach für entstandene Schäden haften. Ein mitwirkendes Verschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB des Geschädigten ... wird von den Beklagten schon nicht behauptet. Durch das Unfallereignis am 26.06.2020 wurden Körper und Gesundheit des Geschädigten ... bei Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1. verletzt. Dieses Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1. hätte bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit den Unfall vermeiden können. Er hat gegen das Vorfahrtsgebot des § 8 StVO verstoßen. Ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht vor. Auch die haftungsbegründende Kausalität liegt vor. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Betrieb des von dem Beklagten zu 1. gesteuerten Kraftfahrzeugs in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut in Form des Körpers und der Gesundheit des Geschädigten ... eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann. Es ist nämlich unstreitig, dass der Beklagte zu 1. dem Geschädigten ... die Vorfahrt genommen hat und dieser durch das Unfallereignis verletzt wurde. Die haftungsausfüllende Kausalität steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem entstandenen Schaden (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Vorb v § 249, Rn. 24). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO ist festzustellen, dass die bei Herrn ... aufgetretenen Schäden in ihrer Gesamtheit bei diesem Unfall entstanden sind. Der Geschädigte wurde bei dem Unfallereignis schwer verletzt. Die diversen Verletzungen ergeben sich insbesondere aus der Krankenhausrechnung zur Behandlung im Zeitraum vom 26.06.2020 bis 06.10.2020 im BG-Klinikum B. in H.. Aus dieser Abrechnung ergeben sich auch die durchgeführten zahlreichen Prozeduren. Entsprechendes kann zudem den als Anl. K8 vorgelegten Radiologiebefunden vom 13.08.2020,11.09.2020 und 21.09.2020, den OP-Berichten vom 31.08.2020, 17.08.2020,14.08.2020, 01.08.2020, 27.07.2020, 24.07.2020, 22.07.2020, 20.07.2020 und 19.07.2020, den Reha-Anträgen vom 25.08.2020 und 08.09.2020 sowie insbesondere dem Arztbericht vom 07.10.2020 entnommen werden. Diese Unterlagen lagen auch bereits vorgerichtlich der von der Beklagten zu 2. eingeschalteten A. GmbH vor. Aus dem Arztbericht vom 07.10.2020 ergibt sich, dass die Aufnahme am 26.06.2020 erfolgte, nachdem der Geschädigte ... als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall mit Polytrauma erlitten hat. Sodann heißt es, dass sich in der Primärdiagnostik vor allem eine traumatische Rektumperforation, eine Rippenserienfraktur rechts, ein Pneumothorax und Weichteilemphysem rechts, eine grob dislozierte Trümmerfraktur des Unterarm rechts, Querfortsatzfrakturen LWK 4/5 rechts und eine Deckenplattenimpressionsfraktur BWK 2 ergaben. In sämtlichen Unterlagen findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass einer der Schäden nicht auf den Unfall zurückzuführen war. Die Beklagten erklären sich zu allem pauschal mit Nichtwissen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022 wurde auch darauf hingewiesen, dass ein solches Bestreiten nicht hinreichend ist. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.06.2022 beschränken sich die Beklagten jedoch darauf weiterhin alles mit Nichtwissen zu bestreiten und zu begründen, warum sie dies für zulässig erachtet. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Klägerin zu 1) bereits mit der Klageschrift entsprechenden Nachweise erbracht hat. Hinzu kommt, dass sie sich auch das Wissen der von ihr eingesetzten A. GmbH zurechnen lassen muss. Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen ist aufgrund der vorliegenden Nachweise unsubstantiiert und der Vortrag der Klägerin zu 1. nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten. 2. a) Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 10,00 € aus der Rechnung zum Krankenhausaufenthalt am 26.06.2020 im A. Klinikum Aschersleben. Von den abgerechneten 1.438,74 € hat die Beklagte zu 2. bereits 1.428,74 € gezahlt. Die Klägerin muss sich ersparte Aufwendungen des Geschädigten anrechnen lassen. Ersparte Aufwendungen sind wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem entstandenen Nachteil nach der Differenzhypothese grundsätzlich anzurechnen. Anzurechnen sind bei Krankenhaus-, Pflegeheim- oder Kuraufenthalt die ersparten häuslichen Verpflegungskosten von 5-10 € pro Tag und zwar auf die Heilbehandlungskosten (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Vorb v § 249, Rn. 93). Die Beklagte war daher berechtigt 10,00 € für ersparte Aufwendungen abzuziehen. b) Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.817,25 € für gezahltes Krankengeld für den Zeitraum vom 07.08.2020-30.09.2020. Das für die Berechnung des Krankengeldes gemäß § 47 SGB V maßgebliche in den letzten drei Vormonaten vor dem Unfall gezahlte Gehalt von März 2020: 4.268,37 € brutto/ 2.622,35 € netto, April 2020: 4.003,03 € brutto/ 2.491,45 € netto, Mai 2020: 4.250,08 € brutto/2.613,42 € netto (Bl. 37 Bd. I) wurde der Beklagten mit am Folgetag zugegangenem Schreiben vom 13.11.2020 übermittelt. Substantiierte Einwendungen werden nicht geltend gemacht. c) Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.808,07 € für Fahrkosten vom 26.06.2020 (Unfalltransport in das A. Klinikum Aschersleben sowie Weitertransport in das BG-Klinikum B. in H.) sowie gezahltem Krankengeld für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 26.10.2020. Mit Schriftsatz vom 10.04.2022 hat die Klägerin die entsprechenden Verordnungen einer Krankenbeförderung des Geschädigten ... sowie die Abrechnungen der R. Rechenzentrum f. H. GmbH vorgelegt. Es handelt sich hierbei um Sammelrechnungen, wobei sich aus den darüber hinaus überreichten Unterlagen die dem Geschädigten zugeordneten Einzelbeträge ergeben. Substantiierte Einwendungen werden nicht geltend gemacht. d) Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 188.447,78 € für die stationäre Krankenhausbehandlung im Zeitraum vom 26.06.2020 bis 06.10.2020 im BG-Klinikum H. B.. Dabei wurde bereits die Zuzahlung des Geschädigten i.H.v. 280,00 € berücksichtigt. Die Klägerin zu 1. war nicht gegenüber den Beklagten bzw. der von der Beklagten zu 2.eingeschalteten A. GmbH verpflichtet, weitere Behandlungsunterlagen beizubringen. Die bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen waren ausreichend, um zu beurteilen, dass der Krankenhausaufenthalt auf dem Unfallereignis vom 26.06.2020 beruhte. Die Rechnung des Krankenhauses ist hingegen im zivilrechtlichen Regress nicht mehr zu überprüfen. Das Krankenhaus hat gegenüber der Klägerin zu 1. als gesetzliche Krankenversicherung des Geschädigten abgerechnet. Die Klägerin zu 1. selbst hatte bei Zweifeln an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit die Möglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) einzuholen. Dabei ist zu beachten, dass sie diese Entscheidung lediglich anhand der ihr übermittelten Daten nach § 301 SGB V zu treffen hat. Nur der MD ist im Falle der Abrechnungsprüfung nach § 276 Abs. 2 S. 1 HS 2 SGB V ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten bei dem Krankenhaus anzufordern. Die Krankenkasse selbst hat kein Einsichtsrechts in die Behandlungsunterlagen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass seit dem 01.01.2020 die Rechnungsprüfung durch die Krankenkassen stark eingeschränkt wurde. Seitdem ist es Krankenkassen gemäß § 275c Abs. 2 SGB V in der Fassung ab dem 01.01.2020 nur noch möglich, Rechnungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Prüfquoten zu überprüfen. Korrespondierend wurde in § 17c Abs. 2 a) S. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geregelt, dass nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse eine Korrektur ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des MDK oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfolgen gemäß § 17c Abs. 2a) S. 2 KHG keine weiteren Prüfungen der Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst. Gemäß § 17c Abs. 2 b) S. 1 KHG findet eine gerichtliche Überprüfung einer Krankenhausabrechnung über die Versorgung von Patientinnen und Patienten zudem nur statt, wenn vor der Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erörtert worden ist, wobei die Krankenkasse und das Krankenhaus eine bestehende Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit der Abrechnung durch Abschluss eines einzelfallbezogenen Vergleichsbetrages beseitigen können (§ 17c Abs. 2 b) S. 2 KHG). Einwendungen und Tatsachenvortrag in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung können im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen der Erörterung nach Satz 1 nicht oder nicht innerhalb der in der Verfahrensregelung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 vorgesehenen Frist, deren Lauf frühestens mit dem Inkrafttreten der Verfahrensregelung beginnt, schriftlich oder elektronisch gegenüber der anderen Partei geltend gemacht worden sind, und die nicht fristgemäße Geltendmachung auf von der Krankenkasse oder vom Krankenhaus zu vertretenden Gründen beruht (§ 17c Abs. 2 b) S. 3 KHG). Die Abrechnung kann insoweit nicht mehr nachgelagerten Regress zwischen Krankenkasse und Schädiger angegriffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorliegen, denen die klagende Krankenkasse nicht nachgegangen ist. Anhaltspunkte für offensichtliche Abrechnungsfehler sind nicht ersichtlich und insbesondere auch von den Beklagten nicht vorgetragen. Sofern man den Beklagten ein umfassendes Prüfungsrecht für die Krankenhausrechnung zugestehen würde und diese im Rahmen der Prüfung eine Rechnungskorrektur geltend machen würden, würde dies dazu führen, dass im hiesigen Verfahren die Krankenhausabrechnung umfassend zu überprüfen wäre. Im Falle der Rechnungskürzung könnte die Krankenkasse jedoch nicht mehr vom Krankenhaus die Korrektur der Abrechnung verlangen und die Kosten würden bei ihr und damit der Versichertengemeinschaft, deren Gelder die Krankenkasse verwaltet, verbleiben. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb das Risiko einer nicht offensichtlich unzutreffend abgerechneten Krankenhausbehandlung von der Klägerin/ dem Geschädigten zu tragen ist. Die A. GmbH hatte von der Klägerin zu 1. u.a. bereits folgende Unterlagen erhalten: die Radiologiebefunde vom 13.08.2020, 11.09.2020 und 21.09.2020; die OP-Berichte vom 31.08.2020, 17.08.2020, 14.08.2020, 01.08.2020, 27.07.2020, 24.07.2020, 22.07.2020, 20.07.2020 und 19.07.2020; die Reha-Anträge vom 25.08.2020 und 08.09.2020; den Arztbericht vom 07.07.2020 sowie die Schwerstverletztendokumentation vom 26.06.2020. Sie forderte darüber hinaus das Beratungsprotokoll, die TISS/SAPS-Dokumentation, die Intensivkurve, Transfusionsprotokolle, die Fieberkurve (Normalstation) sowie ärztliche und pflegerische Dokumentation. Auch wenn konkrete Unterlagen abgefordert wurden, dürfte dies nahezu die gesamte Patientenakte sein. Die Anforderung zielt auf eine Abrechnungsprüfung ab und diente nicht mehr der Überprüfung, ob die Krankenhausbehandlung des Geschädigten im Hinblick auf das Unfallereignis am 26.06.2020 erfolgte. Das war bereits anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilbar. Jedenfalls wurden keine substantiierten Einwendungen unter Berücksichtigung dieser Unterlagen erhoben. Im Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2022, Seite 4 f. wird eine Abrechnungsprüfung auch eingeräumt, in dem u.a. darauf abgestellt wird, dass für die DRG A11A mindestens 96 Behandlungsstunden, mindestens 1656 intensivmedizinische Punkte und bestimmte Prozeduren erforderlich seien. Auch aus § 294 a SGB V ergibt sich nichts anderes. Dort wird von „erforderlichen Daten“ gesprochen. Dabei muss es sich nicht zwingend um sämtliche Behandlungsunterlagen handeln, sondern nur um solche, die eben erforderlich sind, um zu überprüfen, ob beispielsweise drittverursachte Gesundheitsschäden vorliegen. Der Hinweis auf das BGH-Urteil vom 23.06.2020, Az. VI ZR 435/19 führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 23.06.2020, Az. VI ZR 435/19, unter Rn. 10 (juris) entschieden, dass keine anderen Grundsätze gelten, als wenn die Zeugin ihren Schadensersatz selbst geltend machen würde. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf den Forderungsübergang gemäß § 6 EFZG. Konkret wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber außer der Entgeltfortzahlung auch darzulegen und zu beweisen hat, dass der Zeugin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1, § 11 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zusteht. Streitgegenständlich war insbesondere, ob sich die Zeugin bei dem Unfall überhaupt eine entsprechende Verletzung zugezogen hat. Dass sich der Geschädigte im vorliegenden Verfahren schwer verletzt hat, steht jedoch fest. Zur Problematik der Überprüfung einer Krankenhausrechnung in ihrer Gesamtheit, wie sie sonst den Sozialgerichten vorbehalten ist, macht der BGH in dem o.g. Urteil keinerlei Ausführungen. Insbesondere darf nicht verkannt werden, dass die Klägerin zu 1. gerade nicht nur eine selbst gefertigte Kostenaufstellung vorgelegt, sondern konkrete Abrechnungsunterlagen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen fand durch die Beklagten jedoch nicht und schon gar nicht in substantiierter Form statt. Soweit die Beklagte zu 1. die Auffassung vertritt, es fehle an der Fälligkeit, geht dies fehl. Die Erteilung oder das Vorliegen einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, auch dann nicht, wenn der Schuldner nach der Verkehrssitte einen Anspruch auf eine spezifizierte Abrechnung hat (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. 4 U 661/11, Rn. 57, juris). Beim Schadensersatzanspruch, auch bei einem übergegangenen, liegt die Rechnungserteilung als Fälligkeitsvoraussetzung dogmatisch fern (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. 4 U 661/11, Rn. 58, juris). Auch die unterbliebene Zusendung der weiteren Dokumentation führt nicht dazu, dass die Fälligkeit nachträglich entfällt. e) Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 17.494,62 € für gezahlte Hilfsmittel (Prothesen/ Schienen i.H.v. 146,06 €, Toilettenhilfen i.H.v. 48,26 €, Adaptionshilfen i.H.v. 25,24 €, Stomaartikel i.H.v. 233,70 €), Fahrkosten (148,70 €), Kosten für die stationäre Rehabilitationsbehandlung – Frührehabilitation im Zeitraum vom 07.10.2020 bis 25.11.2020 (13.298,11 €), Krankengeld für den Zeitraum vom 27.10.2020 bis 25.11.2020 (2.398,88 €) sowie entgangene Krankenversicherungsbeiträge, Trägeranteile und den Zusatzbeitrag während der Zeit des empfangenen Krankengeldes (588,99 € + 558,25 € + 48,43 € = 1.195,67 €). Hinsichtlich der Hilfsmittel wurden Verordnungen bzw. Hilfsmittelempfehlungen und die jeweilige Rechnung vorgelegt. Auch für die Fahrtkosten liegt eine Verordnung vor nebst Bestätigung des Transporteurs und eine entsprechende Zuordnung zu dem Geschädigten. Für die stationäre Rehabilitationsbehandlung im Zeitraum vom 07.10.2020 bis 25.11.2020 wird die entsprechende Rechnung vorgelegt. Substantiierte Einwendungen werden nicht geltend gemacht. Die Beklagten führten lediglich allgemein aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. 111.644,15 € möglicherweise berechtigt seien, aber auch das anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Ein substantiiertes Bestreiten erfolgte somit nicht, sodass die Tatsachen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten sind. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 2 BGB. Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 204.073,10 € für den Zeitraum vom 24.04.2021 bis 24.05.2021 sowie aus 221.567,72 € seit dem 25.05.2021. Die Klägerin zu 1. hat der Beklagten zu 2. Schadensersatzrechnungen über die jeweiligen Beträge gestellt, in denen es heißt: „Wir erwarten Ihre Zahlung bis zum ...“. Somit war zwar auf den Schadensersatzrechnungen ein Zahlungsziel angegeben. Es liegt jedoch kein Fall von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, der eine Mahnung entbehrlich machen könnte. Eine Mahnung ist nur entbehrlich, wenn für die Leistung durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Das Rechtsgeschäft erfordert eine vertragliche Vereinbarung. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt hingegen nicht (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 22). Insofern konnte die einseitige Angabe eines Zahlungszieles von der Klägerin vorliegend eine Mahnung nicht ersetzen. Verzug ist gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach dem jeweiligen Rechnungszugang eingetreten. Die Schadensersatzrechnung der Klägerin zu 1. vom 05.10.2020 über 6.817,25 € ist der Beklagten zu 2. am 06.10.2020 zugegangen, sodass Verzug am 06.11.2020 eingetreten ist. Die Schadensersatzrechnung der Klägerin zu 1. vom 13.11.2020 über 8.808,07 € ist der Beklagten zu 2. am 14.11.2020 zugegangen, sodass Verzug am 15.12.2020 eingetreten ist. Die Schadensersatzrechnung der Klägerin zu 1. vom 27.11.2020 über 188.447,78 € ist der Beklagten zu 2. am 28.11.2020 zugegangen. Ergänzende Unterlagen wurden mit Schreiben vom 28.12.2020 und 01.04.2021 übersandt. Verzug spätestens am 01.04.2021 eingetreten. Die Schadensersatzrechnung der Klägerin zu 1. vom 22.04.2021 über 17.494,62 € ist der Beklagten zu 2. am 23.04.2021 zugegangen, sodass Verzug am 25.05.2021 eingetreten ist. III. Die Feststellungsanträge - Antrag zu 2. und zu 4. - sind zulässig und begründet. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen (BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az. VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876 f.; BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az. VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 f.). Bei dem Geschädigten ... sind weitere materielle Schäden nicht auszuschließen. Er wurde bei dem Unfallereignis sehr schwer verletzt, was sich sowohl aus der Vielzahl der erlittenen Verletzungen und der hiermit verbundenen Operationen und der langen Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit einschließlich intensivmedizinischer Behandlung ergibt. Insoweit wird Bezug genommen auf den 11-seitigen Arztbrief zur Krankenhausbehandlung vom 25.08.2020 bis zum 07.10.2020 (Bl. 91-101 Bd. I d.A.), gerichtet an den Chefarzt Dr. med. ... des M. Reha-Zentrum B. D.. Aufgrund der Vielzahl der erlittenen Verletzungen könnten weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich werden, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend erkennbar sind. Alle schweren Verletzungen können zu Folgeschäden führen. Der Geschädigte hat insbesondere auch zahlreiche Knochenbrüche erlitten. Diese können zu einer Arthrose führen. Es besteht somit die Möglichkeit, dass der Geschädigte weitere Leistungen der Klägerin zu 1. in Anspruch nimmt, insbesondere medizinische Behandlungen notwendig werden. Dadurch können weitere Kosten anfallen. Insofern besteht auch die Möglichkeit, dass erneut Krankengeldzahlungen zu erbringen sind und der Klägerin zu 1. Beiträge entgehen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die erlittenen schweren Verletzungen zur Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI führen, sodass auch der Feststellungsantrag der Klägerin zu 2. begründet ist. IV. Die Beklagten haben der Klägerin zu 1. auch die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe von 3449,81 € zu erstatten. Der für die Gebühr (hier die Geschäftsgebühr) maßgebliche Gegenstandswert (§ 13 RVG) bestimmt sich nach der objektiv berechtigten Forderungshöhe. Im Schreiben vom 08.06.2021 (Anlage K 12, Bl. 113 Bd. I der Akte) macht der Klägervertreter einen Betrag von 221.567,72 € geltend, welcher in diesem Verfahren auch zugesprochen wird. Somit sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.660,80 € (1,3 Geschäftsgebühr aus Streitwert Stufe bis 230.000 € i.H.v. 3056,30 € + Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,00 € = 3076,30 € + 19 % Mwst. i.H.v. 584,50 € = 3660,80 €) entstanden. Die Klägerin war auch berechtigt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, zumal sich die Beklagte zu 1. zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug befand. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 BGB und berücksichtigt, dass die Zuvielforderung der Klägerin von 10,00 € sowie im Hinblick auf die Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine Mehrkosten verursacht hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. VI. Der Streitwert war auf die Stufe bis 440.000,- € festzusetzen (Antrag zu 1.: 221.577,72 €, Antrag zu 2.: 150.000,00 €, Antrag zu 4.: 50.000,00 €). Die Klägerin zu 1. nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf Ersatz stationärer Krankenhaus- und Heilbehandlungskosten und weiterer Kosten wie Krankengeld, Transportkosten, Kosten für Hilfsmittel und einer stationären Rehabilitationsbehandlung in Anspruch, die sie für ihren Versicherungsnehmer ... (folgend Geschädigter) aufgewandt hat. Zudem begehren die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, weitere Schäden zu ersetzen, die durch das nachfolgend geschilderte Schadensereignis entstanden sind und noch entstehen werden. Am 26.06.2020 gegen 7:55 Uhr befuhr ... mit seinem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... die bevorrechtigte B. Straße in 3. G.. An der Kreuzung W.-Straße kam aus der W.-Straße aus Sicht des Geschädigten von rechts der von dem Beklagten zu 1. geführte und gehaltene und bei der Beklagten zu 2. Kfz-haftpflichtversicherte Pkw vom Typ VW Tiguan mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Beklagte zu 1. wollte nach links abbiegen und hatte gegenüber dem Geschädigten das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) zu beachten, fuhr aber trotzdem unachtsam weiter, sodass es zur Kollision kam. Der Geschädigte flog über den linken Kotflügel des Pkw und stürzte auf die Straße, wo er schwerstverletzt liegen blieb. Der Beklagte zu 1. wurde vom Amtsgericht Bernburg wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Klägerin zu 1. hat die Beklagte zu 2. mit am Folgetag zugegangenem Schreiben vom 24.08.2020 (Bl. 21 ff. Bd. I d.A.) aufgefordert, die streitgegenständlichen Kosten für die Krankenhausbehandlung vom 26.06.2020 in der A. Klinik Aschersleben i.H.v. 1.438,74 € zu begleichen. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2. 1.428,74 €, also den abgerechneten Betrag abzüglich 10 € für behauptete ersparte Aufwendungen. Die Klägerin zu 1. hat die Beklagte zu 2. fruchtlos mit am Folgetag zugegangenem Schreiben vom 05.10.2020 (Bl. 32 f. Bd. I d.A.) aufgefordert, einen Betrag i.H.v. 6.870,25 € zu begleichen. Hierbei handelt es sich um das Krankengeld für den Zeitraum 07.08.2020 bis 30.09.2020. Die Klägerin zu 1. hat die Beklagte zu 2. fruchtlos mit am Folgetag zugegangenem Schreiben vom 13.11.2020 (Bl. 34 ff. Bd. I d.A.) aufgefordert, einen Betrag i.H.v. 8.808,07 € zu begleichen. Hierbei handelt es sich um Fahrtkosten vom 26.06.2020 (Unfalltransport ins Klinikum Aschersleben sowie Weitertransport ins BG-Klinikum B. in H.) sowie um das Krankengeld für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 26.10.2020. Beigefügt war der EDV-Beleg über das Krankengeld sowie das für die Berechnung des Krankengeldes gemäß § 47 SGB V maßgebliche in den letzten 3 vor Monaten vor dem Unfall gezahlte Gehalt. Die Klägerin zu 1. hat die Beklagte zu 2. fruchtlos mit am Folgetag zugegangenem Schreiben vom 27.11.2020 (Bl. 38 ff. Bd. I d.A.) aufgefordert, einen Betrag i.H.v. 188.447,78 € zu begleichen. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Krankenhausbehandlung des Geschädigten im Zeitraum vom 26.06.2020 bis 06.10.2020 im BG-Klinikum B. in H. von 188.727,78 € abzüglich der Zuzahlung von 280,00 €. Der Abrechnung wurden die Abrechnungsbelege des Krankenhauses, insbesondere der Datensatz nach § 301 SGB V, beigefügt. Mit Schreiben vom 28.12.2020 wurden diese Unterlagen nochmals sowie weitere Unterlagen überreicht. Mit Schreiben vom 13.01.2021 (Bl. 56 Bd. I d.A.) bat der von der Beklagten zu 2. mit der Schadensregulierung beauftragte und bevollmächtigte Dienstleister A. um weitere Unterlagen, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2021 die Radiologiebefunde vom 13.08.2020, 11.09.2020 und 21.09.2020; die OP-Berichte vom 31.08.2020, 17.08.2020, 14.08.2020, 01.08.2020, 27.07.2020, 24.07.2020, 22.07.2020, 20.07.2020 und 19.07.2020; die Reha-Anträge vom 25.08.2020 und 08.09.2020; den Arztbericht vom 07.07.2020 sowie die Schwerstverletztendokumentation vom 26.06.2020 überreichte (Bl. 57-107 Bd. I). Mit Schreiben vom 13.04.2021 (Bl. 108 Bd. I d.A.) forderte die A. GmbH weitere Unterlagen ab. Dieser Aufforderung kam die Klägerin zu 1. nicht nach. Die Klägerin zu 1. mahnte die A. GmbH mit Schreiben vom 22.04.2021 (Bl. 109 f. Bd. I) und setzte eine Zahlungsfrist bezüglich aller Außenstände bis zum 06.05.2021. Zahlungen wurden daraufhin nicht geleistet. Die Klägerin zu 1. hat die Beklagte zu 2. zudem fruchtlos mit am Folgetag zugegangenem Schreiben vom 22.04.2021 (Bl. 111 f. Bd. I d.A.) aufgefordert, Kosten i.H.v. 17.494,62 € zu begleichen. Hierbei handelt es sich um diverse Hilfsmittel, Fahrkosten, eine stationärer Reha-Frührehabilitation sowie um Krankengeld im Zeitraum vom 27.10.2020 bis 25.11.2020. Die Klägerin zu 1. behauptet, dass der Geschädigte ... unter anderem folgende Verletzungen erlitten habe: - Polytrauma - anoxische Hirnschädigung - Hirninfarkt - Aszites - Rektumverletzung - Ileostoma - Septischer Schock - Querfortsatzfrakturen LWK 4/5 - Deckenplattenimpressionsfraktur BWK 2 - diffuser axonaler Schaden - Fraktur des os sacrum - Candida-Sepsis - Rippenserienfraktur 4-10 - Pleuraerguss - traumatischer Pneumothorax - Spondylose - Ulna- und Radiusfraktur - Fraktur des os pubis - Streptokokkenpneumonie Die Klägerin zu 1. habe daher aufgrund des Vorfalls bzw. des dadurch entstandenen Gesundheitsschadens des Geschädigten Leistungen i.H.v. 221.577,72 € erbracht. Sie ist der Auffassung, dass keine Pflicht bestehe, den Beklagten bzw. der von der Beklagten zu 2. beauftragten A. GmbH weitere Unterlagen aus der Patientenakte zum Krankenhausaufenthalt vom 26.06.2020 bis 06.10.2020 zukommen zu lassen. Die Klägerinnen beantragen zu erkennen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 221.577,72 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.04.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1. aus dem Schadensereignis des ..., vom 26.06.2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der B. Straße/ W.-Straße in ... G. entstanden sind und noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. 3.449,81 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2. aus dem Schadensereignis des ... vom 26.06.2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der B. Straße/ W.-Straße in ... G. entstehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erklären sich zu den von der Klägerin behaupteten Aufwendungen, zu der Höhe und dazu, dass die Klägerin den Betrag tatsächlich aufgewandt hat, die Leistung erbracht worden ist, sowie zu den den Aufwendungen zugrunde liegenden Verletzungsfolgen und den (vermeintlich) erforderlichen Behandlungsregimen sowie zu allen Umständen mit Nichtwissen, die weder eigene Handlungen noch eigene Wahrnehmungen der Beklagten betreffen und sind der Auffassung, dass dies ausreichend sei. Sie behaupten, es fehle an der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität. Sie sind zudem der Auffassung, dass es an der Fälligkeit fehle, weil der A. GmbH nicht die abgeforderten Unterlagen überreicht worden seien. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg mit dem Az. ... ist zu Beweiszwecken beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 26.04.2022 und 31.01.2023 Bezug genommen.