Urteil
10 O 2149/09
Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2010:0512.10O2149.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575,00 € zuzüglich Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2007 Zug um Zug gegen Abtretung des durch den Verkauf des Kommanditanteiles an dem W I W P GmbH & Co. KG Erste P KG (C-F Nr. …) an die A Vermietungsgesellschaft erhaltenen Besserungsscheins zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 25% die Beklagte 75% 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf 20.575,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer behaupteten fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kommanditbeteiligung an dem Filmfonds C-F Nr. … (im folgenden: F oder Filmfonds) geltend. Prospektherausgeber ist die C-Commerzfonds-Beteiligungsgesellschaft mbH, eine 100%ige Tochter der C- und I-AG (im folgenden: C), die zu 100 % von der Beklagten gehalten wird. 2 Im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin F, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, erklärte der Kläger auf Empfehlung der Zeugin F seinen Beitritt zu dem Film-F mit einer Kommanditeinlage i. H. v. 25.000,00 € zuzüglich Ausgabeaufschlag (Agio i. H. v. 5 %), i. H. v. insgesamt 26.250,00 €. Neben dem Ausgabeaufschlag von 5 % entstanden bei der Vermittlung des F weitere Provisionen, deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist. 3 Gesellschaftszweck des F sollte die Entwicklung, Produktion etc. von Kino- und Fernsehproduktionen im eigenen und im fremden Namen sein. Insgesamt sollte ein Kommanditkapital von 50 Mio. Euro eingesammelt werden. Auf der Beitrittserklärung war eine Klausel enthalten, wonach der Kläger bestätigte, dass er den Gesellschaftsvertrag der F-KG und den Beteiligungsprospekt erhalten und vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und diesen als verbindlich anerkenne (Anlage K 1, Bd. I, Bl. 19 d. A.). 4 Entgegen der Erlösprognose des Verkaufsprojektes i. H. v. 150 % des Beteiligungskapitals für den Zeitraum 2001 bis 2007 erhielt der Kläger keinerlei Ausschüttung aus der Beteiligung. 5 Mit Schreiben vom 04.07.2006 teilte die C allen Anlegern, darunter auch dem Kläger, mit, dass die produzierten Filme die erwarteten Erlöse nicht einspielen würden und dass nicht einmal 60 % der Nettoproduktionskosten zu erwarten seien. Diverse Fälle seien bereits bei den Garantiegebern als Garantiefälle angemeldet worden. Es bestünden weitere Risiken bis hin zum Totalverlust. Ausgaben i. H. v. 64,90 Mio. stünden nur Einnahmen von 25,15 Mio. gegenüber (Bd. I, Bl. 6 d. A.). Gleichzeitig wurde dem Kläger vorgeschlagen, dass er seine F-beteiligung für einen Kaufpreis von 22,7 % seiner Kommanditanlage verkauft. Das Angebot erhält ferner einen Besserungsschein, demzufolge der Kläger für den Fall, dass der F bis 2011 Ausschüttungen vornehme, die den Kaufpreis übersteigen würden, nachträglich einen zusätzlichen Kaufpreis i. H. v. 100 % des Überschusses erhalten sollte. Der Kläger nahm dieses Angebot an und erhielt 5.675,00 €. 6 Der Kläger behauptet , anlässlich des Beratungsgesprächs sei ihm der F-prospekt nicht übergeben worden. Er habe lediglich eine Kurzinformation zum Beteiligungsprospekt erhalten (Bd. II, Bl. 10 a). 7 Der Zeugin F gegenüber habe er deutlich gemacht, dass er eine sichere Geldanlage abzuschließen beabsichtige und ihm dies besonders wichtig sei. Die Zeugin F habe ihm gegenüber ausgestellt, dass der F über diverse Sicherungsmechanismen verfüge, und es ein Verlustrisiko im großen Umfang, insbesondere ein Totalverlustrisiko, gerade nicht gebe, da zumindest eine 60%ige Garantie bezüglich des Kapitaleinsatzes vorhanden sei. 8 Dem Kläger sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen, dass es interne Provisionsvereinbarungen zwischen der Beklagten und der Prospektherausgeberin gebe, die auch über andere Firmen zu 100 % von der Beklagten gehalten werde, wonach die Beklagte über den ausdrücklich ausgewiesenen Ausgabeaufschlag hinaus umfangreiche Provisionen erhalten habe. 9 Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt: 10 Einzahlung (Beteiligungsbetrag zuzüglich 5 % Ausgabevorschlag) 26.250,00 € abzüglich Veräußerungserlös 5.675,00 € Schaden 20.575,00 € 11 Bezüglich des Schadens ist der Kläger der Ansicht , dass von ihm vorläufig erlangte Steuervorteile infolge der Verlustzuweisung für das Jahr der Beteiligung nicht schadensmindernd zu berücksichtigen sind (Bd. I, Bl. 16 d. A.). Hilfsweise beziffert er die Steuervorteile für die Jahre 2001 – 2006 auf 8.000,53 € (Bd. II, Bl. 45 d. A.). 12 Hinsichtlich des begehrten Zinsanspruches ist der Kläger der Auffassung, dass ihm vom 01.08.2001 bis 17.07.2007 ein Schaden i. H. v. mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz entstanden sei, da er in diesem Fall ein eher konservatives Anlegermodell gewählt hätte, und die entsprechenden Zinsen dort hätten erzielt werden können. 13 Einen Zinsanspruch ab 18.07.2007 begehrt der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, da er mit Schreiben vom 17.07.2007 die Beklagte außergerichtlich zum Erwerb des genannten Schadens aufgefordert hat, das von dieser mit Schreiben vom 27.08.2007 endgültig abgelehnt wurde (Bd. II, Bl. 44 d. A.). 14 Der Kläger beantragt, 15 an den Kläger 20.575,00 € zuzüglich Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2001 Zug um Zug gegen Abtretung des durch den Verkauf des Kommanditanteiles an dem W I W P GmbH & Co. KG Erste P KG (C-F Nr. _____) an die A Vermietungsgesellschaft erhaltenen Besserungsscheins zu zahlen. 16 Hilfsweise beantragt er für den Fall, dass das Gericht die Steuervorteile im Rahmen des Vorteilsausgleichs berücksichtigt, festzustellen, 17 dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen aufgrund des mit dem Urteil zugesprochenen Schadensersatzspruches verursachten steuerlichen Belastungen zu ersetzen. 18 Die Beklagte beantragt 19 Klageabweisung. 20 Sie behauptet, der Anlageprospekt sei in dem Beratungsgespräch übergeben worden. Der Kläger sei durch den Prospekt ausreichend über die Innenprovisionen informiert worden. Vergütungen i. H. v. rund 13 % für alle Beteiligten seien marktüblich und aus dem Prospekt erkennbar gewesen (Bd. I, Bl. 129 d. A.). Auch die Anlageberaterin habe ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt (Bd. I, Bl. 158 d. A.). Im Übrigen handelte es sich um einen Fall von Innenprovisionen und nicht um einen Fall einer Rückvergütung. Hier bestehe rechtlich ein Unterschied. Über Innenprovisionen müsse aufgeklärt werden, jedoch nicht über Rückvergütung (Bd. II, Bl. 108 d. A.). 21 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 (II, 1) den Kläger persönlich angehört und in der Verhandlung vom 25.03.2010 die Zeugin F (II, 97) gemäß Beweisbeschluss vom 18.02.2010 (II, 7) vernommen Entscheidungsgründe I. 22 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Anlageberatung nach den §§ 280 I, 241 II BGB zu. 23 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die daraus resultierenden Pflichten hat die Anlageberaterin der Beklagten, Frau F, in dem Gespräch mit dem Kläger verletzt. Die Pflichtverletzungen von Frau F sind der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Gegenstand des Vertrages ist es gewesen, dass die Beraterin der Beklagten, den Kläger umfassend über Anlagemöglichkeiten nach den Vorstellungen des Klägers berät und aufklärt. 24 Anders als in anderen Verfahren ist von der Beklagten auch angesichts der Rechtsprechung nicht in Abrede gestellt worden, dass hier ein umfassender Beratungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 200, XI ZR 15/07, zit. nach juris, Rndz. 10, unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2007, 2 U 96/07, zit. nach juris, Rndz. 11). Die Beklagte hatte demnach die Pflicht, den Kläger so zu beraten, wie es den von ihm geäußerten Anlagewünschen entsprach. 25 2. Im Ergebnis hat die Kammer hinsichtlich der Anlagewünsche des Klägers Folgendes festgestellt: 26 Der Kläger wurde seit dem Jahr 1997 von der Zeugin F als Bankberaterin betreut. Anfang des Jahres 2001 ging zunächst der Kläger auf die Zeugin F zu und erklärte dieser, dass seine Wohnung nun abbezahlt sei, und er an einer weiteren Geldanlage interessiert sei. Nach den Vorstellungen des Klägers sollte diese Geldanlage sowohl steuerlich interessant sein als auch nicht hochspekulativ. In dem Beratungsgespräch am 23.07.2001 hat die Beraterin den Kläger darauf hingewiesen, dass der Filmfonds zum einen die Möglichkeit für Steuerersparnis biete, zum anderen aufgrund der entsprechenden Absicherung im schlimmsten Fall nach Ablauf der Kläger sein Kapital plus geringer Zinsen zurückerhalten werde. Einen möglichen Totalverlust hat die Beklagte nicht angesprochen. Der Kläger hat der Beklagten aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung seit dem Jahr 1993 zur Beklagten insgesamt und seit dem Jahr 1997 zur Beraterin F den mündlichen Aussagen von Frau F vertraut, da es ihm insbesondere attraktiv erschien, dass zum einen Steuersparmöglichkeiten bestünden, zum anderen wenigstens das eingesetzte Kapital gesichert ist. 27 Im Zusammenhang mit dem Beratungsgespräch wurde dem Kläger lediglich ein Flyer (Bl. 10 a, Bd. II d. A.) ausgehändigt, nicht jedoch der Beteiligungsprospekt. 28 3. Zu diesen Feststellungen ist die Kammer aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin vom 11.02.2002 und der Vernehmung der Zeugin F im Termin vom 25.03.2010 gelangt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beweislast des Vermögensanlegers für den Nichterhalt von Risikohinweisen im Anlageprospekt der Anleger und damit der Kläger trägt (BGH, Urteil vom 11.05.2006, III ZR 205/07). Dieser Beweis ist dem Kläger nach Überzeugung der Kammer gelungen. Auch muss der Kläger beweisen, dass er nicht entsprechend seinen Anlagewünschen beraten und aufgeklärt wurde. Dieser Beweis ist dem Kläger gelungen. 29 a. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihre Darstellung eines Vier-Augen-Gesprächs, für die es keine Zeugen gibt, in einem Prozess persönlich einzubringen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27.10.1993, NJW 1995, 1413). Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.09.2005 (XI ZR 216/04) bestätigt, dass der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass eine Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, wobei sowohl eine Vernehmung der Partei nach § 448 ZPO als auch ihre Anhörung nach § 141 ZPO in Betracht kommen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat dann zu gewährleisten, dass das Ergebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat. Das Gericht ist nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 320/04, zit. nach juris, Rndz. 29). Nach diesen Grundsätzen ist die Kammer zu ihrer Überzeugung gelangt. 30 b. Die Zeugin F konnte aus ihrer Erinnerung zu dem Gespräch vor annähernd 9 Jahren nichts mehr sagen. Sie konnte auch nicht bestätigen, dass sie den Anlageprospekt tatsächlich ausgehändigt hat. Zwar hat die Zeugin bekundet, dass sie dies üblicherweise mache, jedoch steht dem gegenüber, dass dies von Klägerseite bestritten wurde. Demgegenüber konnte sich der Kläger an den Inhalt und Verlauf des Gesprächs trotz des Zeitablaufes noch recht gut erinnern. Das unterschiedliche Erinnerungsvermögen ist für die Kammer durchaus nachvoll-ziehbar. Die Klägerin ist in dem Beratungsgespräch ihrer alltäglichen Aufgabe nachgegangen, während das Gespräch für den Kläger eine Besonderheit darstellte, an die er sich aus diesem Grund noch erinnern konnte. 31 c. Auch die Inaugenscheinnahme eines Exemplars des Originalprospektes vermochte die Kammer nicht davon überzeugen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beitrittserklärung hinten im Prospekt eingeklebt ist, bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung der Prospekt auch überreicht worden sein muss. Der Durchschreibesatz der Beitrittserklärung ist mit einer dünnen, streifenartigen Klebeverbindung auf die letzte Seite des Anlegerprospektes eingeheftet. Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass eine Loslösung des Durchschreibesatzes aus dem Prospekt ohne Beschädigung problemlos möglich ist. Dass die Beitrittserklärung (Bd. I, Bl. 19 d. A.) eine Bestätigung enthält, wonach der Kläger den Beteiligungsprospekt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen habe, stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass es der Kläger getan hat. 32 Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagte selbst vorträgt, der Beteiligungsprospekt sei erst im Beratungsgespräch übergeben worden, anlässlich an dem auch die Beitrittserklärung vom Kläger unterzeichnet wurde. Es ist fernliegend und wird auch von der Beklagten nicht behauptet, dass anlässlich des Beratungsgespräches der Kläger sich diesen vielseitigen Prospekt vollumfänglich durchgelesen hat oder Frau F dem Kläger den Prospekt vorlas. Bereits hieraus zeigt sich, dass die Unterzeichnung der entsprechenden Klausel in der Beitrittserklärung in den Fällen, in denen der Beteiligungsprospekt erst anlässlich des Beratungsgespräches überreicht worden sein soll, gegen die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung spricht. 33 d. Im Übrigen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Zeugin F in der Beratung so agiert hat, wie es der Kläger behauptet. Die Kammer hatte hier keinerlei Veranlassung, den Aussagen des Klägers keinen Glauben zu schenken. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass es ihm darum ging, sich bei Geldanlagen beraten zu lassen und er auf die Beratungen vertraute. Ihm ging es nicht darum, sich aus verschiedenen Erkenntnisquellen selbst zu informieren und dann eine Entscheidung zu treffen, sondern er wollte sich durch einen Mitarbeiter der Bank beraten lassen. In der Vergangenheit hat er sich auch von der C gut beraten gefühlt, so dass er auch diesmal auf seine Beraterin vertraute. Auch das, was nach den Behauptungen des Klägers die Beraterin gesagt hat, ist aus Sicht der Kammer plausibel und widerspricht auch nicht dem überreichten Flyer. 34 e. Liest man den F-Flyer (Bd. II Bl. 48), so werden die Vorteile herausgestellt. Für einen juristischen und kaufmännischen Laien ist trotz der Tatsache, dass der Kläger promoviert hat, nicht ersichtlich und auch vorgetragen, dass der Kläger weiß, welche Bedeutung eine Beteiligung als Kommanditist hat. Auch hierüber ist der Kläger nicht aufgeklärt worden. So erschließt sich dem nicht rechtskundigen Laien der folgende Satz in seiner Bedeutung nicht: 35 „Ihre Haftung als Anleger ist im Außenverhältnis auf 10 % ihrer Nominalanlage begrenzt.“ 36 Aus dem im offiziellen F-prospekt enthaltenen Gesellschaftsvertrag (I, Bl.46 d.A.) ist ersichtlich, dass nur 10 % der Pflichteinlage als Hafteinalge in das Handelsregister eingetragen wird. Was dies bedeutet, bzw. was der damit verbundene Sinn und Zweck sein soll erschließt sich weder einem Laien noch der Kammer. Hier hätte es einer umfassenden Aufklärung bedurft. 37 f. Auch das Verlustrisiko im Flyer wird beschönigt. So heißt es unter den wesentlichen Risiken: 38 „(Teilerweiser) Verlust der Einlage des Anlegers, wenn die IWP-KG keine (oder nur geringe) Erlöse erzielt.“ 39 Auch hier ist verschlüsselt dargestellt, dass ein Totalverlust der Einlage drohen kann, verbrämt dadurch, dass (davor „teilweise“) gesetzt wird, so dass nur ein teilweiser Verlust herausgestellt wird. Warum schreibt der Herausgeber des Flyers nicht einfach: „teilweiser oder sogar kompletter Verlust“, dann weiß jeder Leser was gemeint ist. 40 g. Auch ansonsten überwiegen in dem Flyer die positiven Aspekte. Man möge sich nur die entsprechenden Grafiken und Prognosen anschauen, die nur Positives darstellen. Gerade derartige Grafiken sind natürlich weitaus plakativer als das Kleingedruckte. Im Zusammenhang sei nur ein Satz herausgestellt: „Mit Ihrer Beteiligung am C-Medienfonds partizipieren Sie am Weiterwachsenpotential für die Ware Film“ 41 h. Ein derartiges Anlagekonzept darf einem Anleger, der einerseits an einer steueroptimierten Anlage interessiert ist und andererseits ein möglichst geringes Verlustrisiko haben möchte, nicht angeboten werden, da es dem von ihm geäußerten Anlagewunsch widerspricht. 42 Soweit in den Interessen des Anlegers ein Zielkonflikt besteht, als dass er einerseits eine steueroptimierte Anlage-, andererseits eine sichere Anlageform haben möchte, wäre es Aufgabe der Beraterin gewesen, den Anleger dahingehend aufzuklären, dass dieser Zielkonflikt praktisch unlösbar erscheint. Bestimmte Anlageformen sind gerade deswegen steueroptimiert, weil sie für den Anleger ein entsprechendes Risiko bergen. Der Anleger übernimmt in diesen Fällen ein wirtschaftliches Risiko, „kurbelt“ laienhaft dargestellt, mit seiner Anlage die Wirtschaft an, trägt aber das unternehmerische Gewinn- und Verlustrisiko und wird dadurch auf der anderen Seite durch steuerliche Vorteile „belohnt“. 43 i. Zwar geht aus den Anlagebögen des Klägers für das Jahr 1996 (Bd. I, Bl. 215 d. A.) und für das Jahr 2006 (Bd. I, Bl. 217 d. A.) hervor, dass der Kläger auch an Chancen bzw. spekulativen Anlageformen interessiert ist. Dies ist jedoch nur ein Indiz dafür, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2001 spekulieren wollte. Doch selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger auch im Jahr 2001 an einer sogenannten chancenreichen Anlageform interessiert gewesen ist, entbindet es die Beklagte nicht davon, ihn entsprechend zu beraten und den Nutzen und die Risiken so gegenüberzustellen, dass sie auch der juristische Laie versteht. Im Übrigen ergibt sich aus der Auskunft aus dem Jahr 1995 lediglich, dass der Kläger Erfahrung mit Aktien und Aktienfonds hatte. Gleiches gilt für die Auskunft im Jahr 2006. Gerade hier wird deutlich, welch schlechte Beratung von Seiten der Beklagten erfolgt ist. 44 Der Kläger hatte bislang gerade keinerlei Erfahrungen mit anderen Unternehmens-beteiligungsformen, nicht einmal mit rückspekulativen Anlagen wie Optionsscheinen oder Börsentermingeschäften. Nichts desto trotz verkauft die Beklagte dem Kläger eine wirtschaftliche Beteiligung als Kommanditist (Teilhafter) und macht den Kläger der bislang nur Erfahrungen als Aktionär hatte zum Gesellschafter. In dem offiziellen Beteiligungsprospekt ist gerade darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung handle (Bl. 24, Bd. I d. A.). Hierüber findet sich bezeichnenderweise weder etwas in dem Produktflyer noch hat die Beklagte dies in der Beratung erwähnt. Wenn zumindest die Worte echte unternehmerische Beteiligung gefallen wären, so hätten auch bei einem juristischen Laien Warnleuchten angehen können und müssen. Der Anleger hätte dann zumindest nachfragen müssen, was dies denn alles bedeutet. 45 4. Sollte nach alldem die Beklagte nicht davon überzeugt sein, haften zu müssen, verweist die Kammer hinsichtlich ihrer zweiten Argumentationskette auf die zum streitgegenständlichen F ergangene Judikatur, wonach selbst bei Übergabe des Verkaufsprospektes und Nichtnachweislichkeit der konkreten Falschberatung durch die Zeugin F eine Haftung aus schuldhafter Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten, die daraus resultiert, dass die Beklagte nicht darüber informiert hat, dass ihr nicht nur der Aufgabezuschlag i. H. v. 5 %, sondern insgesamt unstreitig mindestens 13 % der Anlagesumme selbst zufließen. 46 Auch aus Sicht der Kammer ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte den Ausgleich der geltend gemachten Schäden angesichts der Ergebnisse in Parallelverfahren (vgl. Bd. II Bl. 46) dem Grunde nach ablehnt. Die Beklagte führte mehrere Verfahren, in denen sie sich an eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die von der C erhaltenen Vergütungen wehrte. Die Verfahrenssituationen waren insoweit hinsichtlich des Prospektes und der daraus resultierenden Auskunftspflicht deckungsgleich. 47 a. Die Kammer nimmt daher auf folgende Entscheidungen Bezug, die sie mit Ausnahme der erstinstanzlichen Entscheidungen in juris nachgelesen hat: 48 1. Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2010, Az. XI ZR 116/09, 49 Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. 1 O 41/07, 50 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. 17 U 731/08 51 2. Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2010, Az. XI ZR 227/09, 52 Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2007, Az. 4 O 675/06, 53 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009, Az 17 149/07 54 3. Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2010, Az. XI ZR 286/09, 55 Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 7 O 807/08, 56 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.09.2009, Az. 11 U 75/08 57 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Oberlandesgericht Oldenburg der Beklagten nicht Recht gegeben hat und ihre Schadensersatzpflicht verneinte. Dessen ungeachtet hat die Beklagte in dem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ein Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lassen. 58 b. Auch das Oberlandesgericht Naumburg hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 23.12.2009 (2 U 96/07) die Beklagte zu Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen. 59 Für die Kammer ist es daher ein vollkommen widersprüchliches Prozessverhalten, entsprechende Urteile gegen sich ergehen zu lassen und auch noch aus wie auch immer gearteten taktischen Gründen eine endgültige Klärung der Rechtslage durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs dadurch zu torpedieren, dass die Beklagte in sicherlich rechtlich zulässiger Weise Anerkenntnisurteile gegen sich ergehen lässt. 60 Wer dementsprechend handelnd und die Klärung einer Rechtsfrage durch eine BGH-Entscheidung durch prozessual zulässiges Verhalten verhindert, darf sich aber auf der anderen Seite nicht wundern, wenn die Kammer sich der obergerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Naumburg und Karlsruhe anschließt. 61 c. Daran vermögen auch die durchaus interessanten Rechtsausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.04.2010 unter Bezugnahme auf einen Beitrag des ehemaligen Vorsitzenden des 11. Zivilsenats des BGH (Bd. II, Bl. 108, 115 d. A.) nichts ändern. 62 Hier ist ungeachtet der Ausführungen des Vors. Richter am BGH a.D. Nobbe nicht nachvoll-ziehbar, warum eine Rückvergütung aufklärungspflichtig sein soll und eine Innenprovision nicht. Für einen Anleger ist es vor allem entscheidend zu wissen, welche Kosten für seine Anlage entstehen und wie sich diese Kosten zusammensetzen. Wenn aber nun der Anschein erweckt wird, dass, abgesehen vom Aufgabeaufschlag, der übrige Anlagebetrag angelegt werden kann, um damit produktiv zu arbeiten, tatsächlich aber insgesamt nicht nur der Ausgabeaufschlag, sondern erhebliche weitere Kosten anfallen, so begründet auch dieser Umstand ein durchaus legitimes Interesse des Anlegers, vor Vertragsabschluss darüber informiert zu werden, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Es macht nämlich einen deutlichen Unterschied, ob 5 % Kosten oder 13 % Kosten entstehen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kammer diese 13 % so versteht, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die von vornherein gleich an die entsprechenden Beteiligten in der Vertriebskette ausgeschüttet werden und damit für die Anlage nicht mehr zur Verfügung stehen. 63 Sicherlich mag es so sein, dass Innenprovisionen, die der Autor Nobbe besser als Vertriebsprovisionen bezeichnen möchte, insoweit nicht anrüchig sind, als dass es sich hierbei nicht um sogenannte „kick-back-Zahlungen“ handelt. Dem Autor ist auch zuzustimmen, dass „kick-back-Zahlungen“ tatsächlich besonders anrüchig sind. 64 Nichts desto trotz ist es auch für den Anleger entscheidungserheblich, wie hoch denn die Vertriebsprovisionen sind, die tatsächlich anfallen. Auch an der Höhe der Provisionen für den Vertrieb lässt sich durchaus festmachen, dass möglicherweise entsprechende Anlageformen gerade deshalb vertrieben werden, da man hier eine lukrative Provision für den Vertrieb erhält, nicht aber, weil sie für den Anleger interessant sind. Und dabei kommt es nicht nur darauf an in welcher Höhe die Beklagte und deren Beraterin davon profitieren, sonder ebenso darauf, dass welche Anreize für die anderen Beteiligten des F-modells bestehen. 65 So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.09.2006 (XI ZR 56/05) in seinem Leitsatz ausgeführt: 66 „Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährliche Verwaltungsgebühren erhält, muss sie dem Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.“ 67 Bei den Vertriebsprovisionen ist die Sachlage nicht anders. 68 5. Eine Darlegung und entsprechender Beweisantritt von Beklagtenseite, dass der Kläger die Anlage auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung erworben hätte ist nicht erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 30.11.2009 I-9 U 30/09, unter Hinweis auf BGH XI ZR 586/07). II. 69 1. Der Höhe nach steht dem Kläger nach § 249 BGB ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 20.575,-- € zu, der sich aus der Einzahlung abzüglich des Veräußerungserlöses errechnet. 70 Einzahlung (Beteiligungsbetrag zuzüglich 5 % Ausgabevorschlag) 26.250,00 € abzüglich Veräußerungserlös 5.675,00 € Schaden 20.575,00 € 71 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die dem vom Kläger vorläufig erlangten Steuervorteile infolge der Verlustzuweisung nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. 72 Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 18.03.2010 (Bd. II, Bl. 42 d.A.) an. Diese Rechtsauffassung wird zwar durch die bereits zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht gestützt. Allerdings hat auch hier die Beklagte in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die dortige Klageforderung voll umfänglich anerkannt und sich die Steuervorteile ebenfalls nicht anrechnen lassen. 73 Damit verhält sich die Beklagte wie bereits dargelegt widersprüchlich, so dass seine Argumente wenig Überzeugungskraft besitzen. 74 3. Allerdings kann der Kläger lediglich Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 286 Abs. 1 für den Zeitraum nach dem Mahnschreiben vom 17.07.2007 (Bd. II, Bl. 44 d.A.) verlangen. 75 Der für den Zeitraum 01.08.2001 bis 17.07.2007 behauptete Zinsschaden aus entgangenem Gewinn nach § 252 BGB (Bd. II, Bl. 43 d.A.) ist nicht schlüssig dargelegt. 76 Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung vom 11. Februar 2010 selbst ausgeführt, dass er auch mit einer Anlageform einverstanden gewesen wäre, die Kapital erhaltend plus allenfalls geringe Zinsen ermöglicht. Der nunmehr geltend gemachte Zinssatz i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz stellt keinen derartigen geringen Zins dar. Im Übrigen hätte der Kläger näher darlegen müssen, welche Anlagemöglichkeiten ihm in diesem Fall vorschwebten. Die Behauptung konservativ orientierter Anlagemodelle ist zu pauschal. Auch ein diesbezügliches Sachverständigengutachten würde auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. III. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Zwar unterliegt der Kläger nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderung Zinsen, jedoch ist der Zeitraum 01.08.2001 bis 17.07.2007 so erheblich, dass hierfür Zinsen i.H.v. rund 8.400,-- € anfallen würden (Die Kammer hat zu Berechnung sich des Online Rechners unter www.basiszinssatz.de bedient). Bei einer Aus-gangsforderung von 20.575,-- € unterliegt der Kläger mit der Zinsforderung für den Zeitraum 1. August 2001 bis 17. Juli 2007. Dies machen rund 8.400,-- € aus. Die Zinsen für den Zeitraum 18.07.2007 bis November 2010 machen rund 4.500,-- € aus. Hieraus ergibt sich ein fiktiver Streitwert von rund 33.500,-- €. Davon gewinnt der Kläger mit rund 25.000,-- €, was eine Quote von rund 75 % bedeutet. IV. 78 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.