Urteil
11 U 75/08
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Inanspruchnahme eines Kreditinstituts kommt ein Beratungsvertrag zustande und es bestehen umfassende Aufklärungspflichten über anlagebezogene Risiken.
• Ein Prospekt begründet Prospekthaftung nur, wenn er im Gesamtbild wesentliche Risiken verharmlost; hier ist dies nicht der Fall.
• Banken sind bei Beratungsverträgen verpflichtet, über an sie zufließende Rückvergütungen zu informieren; diese Pflicht bestand jedoch im Mai 2001 nicht so klar, dass ein Verschulden der Bank anzunehmen wäre.
• Ist eine Aufklärungspflicht verletzt, gilt die Vermutung, dass der Anleger bei pflichtgemäßer Information nicht gezeichnet hätte; der Beratende hat dagegen darzulegen, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich war.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Bank für Prospektfehler und kein Verschulden trotz unterlassener Provisionsaufklärung • Bei Inanspruchnahme eines Kreditinstituts kommt ein Beratungsvertrag zustande und es bestehen umfassende Aufklärungspflichten über anlagebezogene Risiken. • Ein Prospekt begründet Prospekthaftung nur, wenn er im Gesamtbild wesentliche Risiken verharmlost; hier ist dies nicht der Fall. • Banken sind bei Beratungsverträgen verpflichtet, über an sie zufließende Rückvergütungen zu informieren; diese Pflicht bestand jedoch im Mai 2001 nicht so klar, dass ein Verschulden der Bank anzunehmen wäre. • Ist eine Aufklärungspflicht verletzt, gilt die Vermutung, dass der Anleger bei pflichtgemäßer Information nicht gezeichnet hätte; der Beratende hat dagegen darzulegen, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich war. Der klagende langjährige Kunde zeichnete im Mai 2001 einen Kommanditanteil an einem von einer Bank-Tochter initiierten Medienfonds für 50.000 € zzgl. Agio. Die Bank beriet ihn schriftlich und telefonisch und erstattete ihm 2 % des Agios; sie hatte zugleich Provisions- und Garantievereinbarungen mit der Fondsinitiatorin. Nach wirtschaftlichem Scheitern des Fonds nahm der Kläger an, der Prospekt habe Risiken verharmlost und die Bank habe über die ihr zufließenden Innenprovisionen nicht aufgeklärt. Er forderte Schadensersatz in Höhe von rund 40.150 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Das Landgericht gab dem Kläger zum Teil statt; die Bank und der Kläger legten Berufung ein. Das OLG prüfte Prosektangaben, Beratungs- und Aufklärungspflichten sowie die Frage eines Rechtsirrtums zum Zeitpunkt der Beratung. • Zustandekommen eines Beratungsvertrags: Wendet sich ein Interessent konkret an die Bank, kommt ein Beratungsvertrag zustande und begründet weitreichende Informationspflichten (§ 675 Abs.1 BGB; §§ 280, 311, 241 BGB). • Prospekthaftung: Ein Prospekt verpflichtet nur, wenn er im Gesamtbild wesentliche Risiken verharmlost. Der geprüfte Prospekt enthält Hinweise auf Garantien, Risiken und Prognosecharakter von Rechnungen; er vermittelt nicht den irreführenden Gesamteindruck einer sicheren Anlage. • Aufklärung über Rückvergütungen: Nach der danach maßgeblichen Rechtsprechung wäre eine Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen bei Beratungsverträgen zu bejahen; die Bank hat ihre Pflicht zur Information über das Bestehen von Rückvergütungen verletzt. • Kausalitätsvermutung: Bei Verletzung von Aufklärungspflichten gilt die Vermutung, dass der Anleger bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet hätte; die Beklagte hat diese Vermutung nicht substantiiert widerlegt. • Verschulden und Rechtsirrtum: Ein Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung (Mai 2001) war die Verpflichtung zur Offenlegung von Innenprovisionen für geschlossene Fonds noch nicht so geklärt, dass die Bank einen Rechtsirrtum hätte vermeiden können; daher entfällt das Verschulden wegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums. • Rechtsfolge: Mangels Verschuldens entfällt der Schadensersatzanspruch trotz bestehender Pflichtverletzung; prospektrechtliche Haftung kommt ebenfalls nicht zuerkenntnis, weil der Prospekt nicht unrichtig im Sinne einer Verharmlosung war. • Prozess- und kostenrechtliche Folgen: Die Berufung der Beklagten führt zur vollständigen Abweisung der Klage; die Kosten hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Zwar hat die Bank Aufklärungspflichten verletzt und den Kläger nicht über die ihr zufließenden Rückvergütungen informiert, und der Prospekt enthält Prognosen, jedoch liegen keine prospekthaftungsfähigen Fehler vor. Entscheidend war, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung ein unvermeidbarer Rechtsirrtum bezüglich der Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen vorlag, sodass der erforderliche Verschuldensnachweis fehlt. Damit besteht kein ersatzpflichtiger Schadenanspruch des Klägers; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.