Beschluss
5 T 107/13
Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2013:0408.5T107.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts O wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Frau S hat vom Amtsgericht O einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zur Abwehr/Durchsetzung Kündigung des Abo’s gegenüber der PVZ erhalten. 2 Das Amtsgericht O hat der Beschwerdeführerin daraufhin die antragsgemäß festgesetzten 99,96 € (70,00 € zuzüglich 14,00 € Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) ausgezahlt. Mit Antrag vom 13. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin die Auszahlung weiterer 155,00 € (125,00 € Einigungs- und Erledigungsgebühr, 7,00 € Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) beantragt. Der Antrag ist darauf gestützt, dass die PVZ erklärt hat, dass 3 - sie den Vertrag mit Frau S storniere, - sie daraus keine Rechte mehr herleite, - sie auf die Rücksendung gelieferter Hefte verzichte, - für den Fall der Übersendung weiterer Hefte, sie diese als kostenlose Werbeexemplare übersende, - Zahlungsaufforderungen gegenstandslos seien und - sie personenbezogene Daten bei ihr und ihrem PC - Dienstleister sperre sowie - die Datenlöschung, die nicht sofort möglich sei, nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolge, sofern § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BDSG nicht entgegenstünden. - sie es aus „rechtlichen Gründen“ als nicht möglich ansehe, die Daten sofort zu löschen. 4 Der Rechtspfleger hat den Auszahlungsantrag durch Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Verzicht selbst dann keine Einigungsgebühr auslöse, wenn er in einen Vertrag aufgenommen werde. 5 Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Erinnerung mit der Begründung eingelegt, dass sich Frau S entgegen ihrer ursprünglichen Forderung mit Schreiben vom 06.07.2012 mit der PVZ dahin geeinigt habe, dass die personenbezogenen Daten zunächst gesperrt und erst nach Fristablauf gelöscht werden. Sie sieht dies als Vereinbarung, die die Einigungsgebühr auslöst, an. 6 Die Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht O mit Beschluss d. Richt. vom 28.01.2013 zurückgewiesen, weil ein Verzicht vorliege, bei dem es sich um einen einseitige Erklärung handle, die eine Einigungserklärung nicht entstehen lasse. 7 Gegen den am 30. Jan. 2013 der Beschwerdeführerin zugestellten Beschluss hat diese mit am 5. Feb. 2013 beim Amtsgericht O eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt, weil ihr Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei, das für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung sei. Denn es sei durch gegenseitiges Nachgeben ein Vergleich geschlossen und hierdurch ein Prozess verhindert worden. II. 8 Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. 9 Das Landgericht Magdeburg, Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), ist für die Entscheidung zuständig. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg (B.v.12.05.2011, 2 Wx25/11, zit. nach juris Rdnr. 7) nicht um eine Entscheidung für die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) GVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Denn es handelt sich bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn dieses Verfahren ist im Gesetz nicht als solche Angelegenheit bezeichnet. In § 5 BerHG ist die entsprechende Anwendung der Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur für das Bewilligungsverfahren vorgesehen, eine Beschwerde ist nach § 6 Abs. 2 BerHG insoweit nicht statthaft, nicht jedoch für das dem RVG unterliegende Kostenfestsetzungsverfahren. 10 Vergleiche: - OLG Frankfurt (Main) B.v.06.03.2012, 20 W 37/12, - OLG Koblenz, B.v. 28.11.2011, 14 W 694/11, - OLG Celle, B.v. 28.02.2011, 2 W 45/11, - OLG Hamm, B.v.31.05.2011, 32 Sbd 39/11, - OLG Köln, B.v.11.10.2010, 17 W 141/10, - OLG Düsseldorf, B.v.14.10.2008, 10 WF 13/08, mit der Einschränkung, dass für den Fall, dass das Familiengericht ausdrücklich als solches entschieden hat, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gem. §§ 33 Abs. 4 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 1a RVG das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist, - OLG Nürnberg, B.v.30.03.2004, 7 WF 719/04, ebenfalls mit der Einschränkung, dass für den Fall, dass das Familiengericht ausdrücklich als solches entschieden hat, nach §§ 33 Abs. 4 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 1a RVG das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist, BGH B.v.16.05.1984, IVb AZR 20/84, mit der Begründung, dass die Vergütung des Rechtsanwalt wegen geleisteter Beratungshilfe nicht im Katalog als Familiensache erwähnt und diesen auch nicht als eine die Hauptentscheidung vorbereitende oder ergänzende Entscheidung zugerechnet werden könne. Es handle sich um eine Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. 11 Die Unzulässigkeit folgt hier daraus, dass mit 155,89 €, deren Auszahlung beantragt wird, die Beschwerdeführerin einen Anspruch, der den Beschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht, geltend macht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). 12 Ihre Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sie begründet hier keine außerordentliche Beschwerde. 13 Dies ergibt sich schon daraus, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass das rechtliche Gehör in erheblicher Weise verletzt sein könnte. 14 Das Amtsgericht hat das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben der PVZ bei seinen Entscheidungen berücksichtigt. Dass es dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als Erklärung eines Verzichts und nicht als Einigung (Vertrag bzw. Vergleich) ausgelegt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerführerin dar, denn die Ansicht der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Die PVZ hat auf ihre Ansprüche mit Ausnahme der sofortigen Löschung der Daten verzichtet. Soweit sie der Forderung von Frau S nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, hat sie einen der von Frau S geltend gemachten Ansprüche abgelehnt, ohne jedoch den Verzicht auf ihre weitergehenden Ansprüche davon abhängig zu machen, dass Frau S auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf sofortige Löschung verzichtet. Es handelt sich insoweit mangels überstimmender Willenserklärungen gem. §§ 145 ff BGB - gerichtet auf einen dementsprechenden Vertragsschluss - hier nicht um einen Vertrag (Vergleich) zwischen den Parteien. Der Verzicht, soweit er erklärt worden ist, ist von der PVZ vorbehaltlos erklärt worden. Ob sich Frau S mit der Ablehnung der sofortigen Löschung abfindet oder insoweit ihre Ansprüche weiter verfolgen will, ist nicht Gegenstand einer Vereinbarung der Parteien, die den Verzicht im Übrigen betrifft. Die Einigungsgebühr gem. VV RVG 2508 ist nicht entstanden. Denn VV RVG 1000, der hier anzuwenden ist, beschreibt die Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr wie folgt: 15 „Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht … Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.“ 16 Es ist mithin für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs („greifbarer Gesetzeswidrigkeit“) in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist und in vorliegender Sache auch nicht in Betracht kommt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO 29. Aufl. Vor § 567 Rdr. 6). 17 Das Fehlen einer Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.