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Beschluss

20 W 37/12

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0306.20W37.12.0A
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Tenor
Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts vom 19.01.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts vom 19.01.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 05.12.2011 den im Rahmen von Beratungshilfe gestellten Vergütungsantrag der Kostengläubigerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Kostengläubigerin hat die Richterin durch Beschluss vom 15.12.2011 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Kostengläubigerin hat die Richterin einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und darin ausgeführt, dass ein Rechtsmittel nur gegeben sei, wenn die Beschwer 200.- € übersteige oder das Rechtsmittel zugelassen worden sei. Die Vorlageverfügung war aufzuheben, da das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Erstbeschwerde nicht zuständig ist. Gem. § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3-8 RVG ist die Beschwerde zum Landgericht statthaft, sofern der Beschwerdegegenstand 200 € übersteigt (Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl. 2010, § 56 RVG Rn 7; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, 5. Aufl. 2010, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rn 1041 und 1042; Lissner/ Dietrich/ Eilzer/ Germann/ Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe (2010), Rn 356). Das Oberlandesgericht ist bei Gebührenfestsetzungen hinsichtlich Beratungshilfesachen nur für vom Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene weitere Beschwerden zuständig. Zwar gelten für das Verfahren der Beratungshilfe die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß soweit im BerHG nicht anderes bestimmt ist (§ 5 BerHG). Diese Vorschriften gelten aber nur hinsichtlich der Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf Beratungshilfe, also bis zur Bewilligung oder Ablehnung. Dabei sieht das Gesetz keinen Instanzenzug vor. Gegen den Beschluss durch den ein Beratungshilfeantrag zurückgewiesen wird, findet keine Beschwerde statt (§ 6 Abs. 2 BerHG). Der Gebührenanspruch erwächst dem beratenden Rechtsanwalt oder der beratenden Rechtsanwältin auch nicht aus der Vertretung in dem Beratungshilfeverfahren, sondern nur aus dem Bewilligungsbescheid in Verbindung mit der in der jeweiligen Rechtssache aus den unterschiedlichen Rechtsgebieten wie sie in § 2 BerhG aufgezählt sind, u.a. also aus dem Insolvenz-, Arbeits-, Sozial- oder Zivilrecht, erbrachten Beratung entsprechend den Gebührenvorschriften für Beratungshilfe (§§ 44, 55 RVG, VV-RVG Nr. 2500 - 2508). Mit dem OLG Köln (MDR 2011, 258 ff ) ist der Senat daher der Ansicht, dass die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist und daher die ab dem 01.09.2009 geltende Neufassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b GVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG auch keine Änderung der Rechtsmittelzuständigkeit herbeigeführt hat (so im Ergebnis auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2011, 14 W 694/11, Jurisdok.). Damit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 2 erste Alternative, 72 Abs. 1 GVG und damit bei der Zuständigkeit des Landgerichts für die Erstbeschwerde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Satz 2 und 3 RVG.