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Urteil

36 O 15/16

LG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischenfeststellungsklage des Altkonzessionärs ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Konzessionsvertrags prozessrelevant für die Hauptsache ist. • Ein Konzessionsvertrag einer Gemeinde ist nur bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB bzw. gegen die Ziele des § 1 EnWG nichtig; Hausherrliche Kriterien dürfen im Rahmen des Beurteilungsspielraums ausgestaltet werden. • Transparenz- und Neutralitätsgebot sind gewahrt, wenn Auswahlkriterien so dargestellt sind, dass Bewerber deren Anforderungen erkennen und darauf Angebote ausrichten können; eine zu enge Festlegung kann innovationshemmend wirken. • Relative Bewertungsmethoden sind nicht per se unzulässig; Gemeinden haben Beurteilungsspielraum bei der Wahl der Bewertungsmethode und Gewichtung der Kriterien. • Die bloße Teilnahme von Ratsmitgliedern mit kommunalen Aufsichtsratsmandaten an der Abstimmung stellt nicht zwangsläufig eine Befangenheit oder Verletzung des Neutralitätsgebots dar.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Unbegründetheit einer Zwischenfeststellung zur Wirksamkeit eines kommunalen Gaskonzessionsvertrags • Zwischenfeststellungsklage des Altkonzessionärs ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Konzessionsvertrags prozessrelevant für die Hauptsache ist. • Ein Konzessionsvertrag einer Gemeinde ist nur bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB bzw. gegen die Ziele des § 1 EnWG nichtig; Hausherrliche Kriterien dürfen im Rahmen des Beurteilungsspielraums ausgestaltet werden. • Transparenz- und Neutralitätsgebot sind gewahrt, wenn Auswahlkriterien so dargestellt sind, dass Bewerber deren Anforderungen erkennen und darauf Angebote ausrichten können; eine zu enge Festlegung kann innovationshemmend wirken. • Relative Bewertungsmethoden sind nicht per se unzulässig; Gemeinden haben Beurteilungsspielraum bei der Wahl der Bewertungsmethode und Gewichtung der Kriterien. • Die bloße Teilnahme von Ratsmitgliedern mit kommunalen Aufsichtsratsmandaten an der Abstimmung stellt nicht zwangsläufig eine Befangenheit oder Verletzung des Neutralitätsgebots dar. Die Klägerin, ein kommunales Unternehmen der Stadt Leipzig, verlangt die Übertragung von Gasverteilungsanlagen in 22 ehemals umländischen Ortsteilen; die Beklagte hält diese Anlagen und begehrt die Feststellung, der zwischen der Stadt Leipzig und der Klägerin geschlossene Gaskonzessionsvertrag vom 17.06.2015 sei nichtig. Die Stadt schrieb die Konzession aus; nur Klägerin und Beklagte bewarben sich; die Stadt nutzte ein relativ vergleichendes Bewertungssystem mit Gewichtung der Kriterien, insbesondere Versorgungssicherheit. Der Stadtrat beschloss einstimmig den Zuschlag für die Klägerin; die Beklagte erhielt eine Absage und scheiterte mit einem Eilverfahren gegen die Vergabe. Die Klägerin machte Herausgabe-, Auskunfts- und Schadensfeststellungsansprüche als Neukonzessionärin geltend; die Beklagte erhob Zwischenfeststellungswiderklage zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrags mit Verweis auf Verstöße gegen §§ 19 Abs.2 GWB, 46 EnWG und § 134 BGB. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materiell-rechtliche Angemessenheit der Vergabekriterien, deren Gewichtung und die Verfahrensführung der Gemeinde. • Zulässigkeit: Nach § 256 Abs. 2 ZPO ist die Zwischenfeststellungsklage der Beklagten statthaft, weil die Wirksamkeit des zwischen Stadt und Klägerin geschlossenen Konzessionsvertrags ein prozessentscheidendes streitiges Rechtsverhältnis bildet; die Klägerin verfolgt mehrere selbständige Ansprüche als Neukonzessionärin, sodass eine Zwischenfeststellung zulässig ist. • Entscheidungsreife: Die Hauptsache ist noch nicht vollständig entscheidungsreif; über die angemessene Gegenleistung ist noch Beweis durch Sachverständigengutachten einzuholen, daher ist ein Teilurteil zulässig. • Unbegründetheit der Widerklage: Der Gaskonzessionsvertrag vom 17.06.2015 ist nicht nichtig; es liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 Abs.2 Nr.1 GWB in Verbindung mit § 46 EnWG und § 134 BGB vor. • Verfahrensanforderungen: Die Gemeinde muss Transparenz und Neutralität wahren. Die vorgelegten Verfahrensbriefe und die Gewichtung der Kriterien (insb. 110/420 Punkte für Versorgungssicherheit = 26 %) genügten dem Transparenzgebot; die Bewerber konnten erkennen, worauf es ankam. Eine zu enge Konkretisierung ist nicht geboten, da sie Innovationen hemmt. • Prüfung einzelner Kritikpunkte: Detaillierte Beanstandungen der Beklagten zu einzelnen Unter- und Unter-Unterkriterien (Instandhaltung/Investitionen, Netzentwicklungsstrategie, Reaktionszeiten, Nähe der Betriebsstätte, Prognose der Netznutzungsentgelte, Kundencenter, Umweltmaßnahmen, Einbindung erneuerbarer Energien, Konzessionsabgabe usw.) wurden geprüft und als im gesetzlichen Beurteilungsspielraum der Gemeinde liegend bewertet; die Kriterien waren hinreichend bestimmt und nachvollziehbar. • Neutralität der Entscheidungsträger: Die Vorbereitung durch die Verwaltung und die Teilnahme von Stadträten mit Aufsichtsratsmandaten bei der Abstimmung begründen keine zwingende Befangenheit; gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung lassen die Beteiligung kommunaler Mandatsträger in der Regel zu, sodass kein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot ersichtlich ist. • Gewichtung und Bewertungsmethode: Die Gewichtung der Ziele des § 1 EnWG war vorrangig (Übergewichtung der EnWG-Ziele mit nahezu 60 % in Teilkriterien, Versorgungssicherheit über 25 %), die relative Bewertungsmethode ist nicht zu beanstanden; Gemeinden haben insoweit einen Ermessensspielraum, und die relative Methode ist nicht grundsätzlich rechtswidrig. Die Zwischenfeststellungsklage der Beklagten wird abgewiesen. Das Gericht hält die Nichtigkeitsrüge der Beklagten gegen den zwischen der Stadt Leipzig und der Klägerin geschlossenen Gaskonzessionsvertrag für unbegründet, weil weder das Transparenz- noch das Neutralitätsgebot verletzt wurden und die in der Ausschreibung verwendeten Kriterien, ihre Gewichtung sowie die gewählte relative Bewertungsmethode im zulässigen Ermessen der Gemeinde lagen. Insbesondere ist die Versorgungssicherheit ausreichend gewichtet worden und konkrete Beanstandungen einzelner Unterkriterien überzeugen nicht. Die Klageanträge der Klägerin auf Übertragung von Anlagen und Auskunft bleiben in der Hauptsache weiterverfolgbar; über die Höhe der Gegenleistung ist noch Beweis zu erheben, sodass die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten bleibt. Das Urteil stellt klar, dass kommunale Gestaltungsspielräume bei Konzessionsvergaben erheblich sind, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aber nur bei konkreten, nachweisbaren Verfahrens- oder Bewertungsfehlern angenommen wird.