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Urteil

14 O 140/19

LG Mannheim 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMANNH:2020:0624.14O140.19.00
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Leitsätze
1. Die einschränkende Ausformung des Rechts zur Nutzung des sozialen Netzwerks „Facebook“ durch das in den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards mit Stand 19. April 2018 ausgesprochene Verbot der Unterstützung so genannter Hassorganisationen und ihrer Anführer hält einer Inhaltskontrolle stand.(Rn.37) 2. Die fortgesetzte Überschreitung des Nutzungsrechts kann eine außerordentliche fristlose Kündigung des Nutzungsverhältnisses jedenfalls dann rechtfertigen, wenn das Verhalten des Nutzers erwarten lässt, dass er das vertragswidrige Verhalten auch künftig unverändert fortsetzen wird.(Rn.68)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einschränkende Ausformung des Rechts zur Nutzung des sozialen Netzwerks „Facebook“ durch das in den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards mit Stand 19. April 2018 ausgesprochene Verbot der Unterstützung so genannter Hassorganisationen und ihrer Anführer hält einer Inhaltskontrolle stand.(Rn.37) 2. Die fortgesetzte Überschreitung des Nutzungsrechts kann eine außerordentliche fristlose Kündigung des Nutzungsverhältnisses jedenfalls dann rechtfertigen, wenn das Verhalten des Nutzers erwarten lässt, dass er das vertragswidrige Verhalten auch künftig unverändert fortsetzen wird.(Rn.68) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der mit dem Klageantrag Ziffer 9 geltend gemachte Anspruch auf Aktivierung des dauerhaft deaktivierten privaten Facebook-Nutzerkontos des Klägers (https://www.facebook.com/[...]) besteht nicht. Der Kläger hat keinen (Erfüllungs-)Anspruch auf Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook. Das seinem Nutzerkonto zugrundeliegende vertragliche Nutzungsverhältnis hat die Beklagte mit Erklärung vom 22.01.2020 wirksam außerordentlich fristlos gekündigt. a. Nach Ziffer 4.2. der Nutzungsbedingungen kann das Nutzungsverhältnis entsprechend dem im Kern zwingenden § 314 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 176; BGH, Urt. v. 08. 02.2012, XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 27) aus wichtigem Grund gekündigt werden, „wenn eine Partei gegen sich aus den Nutzungsbedingungen ergebende Pflichten [...] verstößt und [dem Kündigenden] unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“. Die Kündigung ist entsprechend § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB „nur [...] nach einer erfolglosen Abmahnung“ zulässig und kann entsprechend § 314 Abs. 3 BGB nur „innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß“ erklärt werden. Diese Voraussetzungen lagen vor, als die Beklagte am 22.01.2020 gegenüber dem Kläger die dauerhafte Deaktivierung seines Nutzerprofils erklärte. aa. Anlass für die dauerhafte Deaktivierung war folgender, am 22.01.2020 vom Kläger unter seinem Nutzerprofil veröffentlichter Beitrag (Anlage B80): bb. Dieser Beitrag verstößt gegen Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen i. V. m. Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards. (1) Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen untersagt Nutzern in dem sozialen Netzwerk Facebook „etwas zu tun oder zu teilen“, das gegen die Gemeinschaftsstandards verstößt. Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards lautet auszugsweise wörtlich: „2. Gefährliche Personen und Organisationen [...] Um Schaden im wahren Leben zu verhindern, erlauben wir Organisationen oder Personen, die Gewalt befürworten oder anwenden, keine Präsenz auf Facebook. Dazu gehören Organisationen oder Personen, die sich an Folgendem beteiligen: [...] - Organisierter Hass [...] Wir entfernen auch Inhalte, die Gruppen, Anführer oder Personen unterstützen oder verherrlichen, die an derartigen Handlungen beteiligt sind. [...] Hassorganisationen, ihre Anführer und bekannte Mitglieder Eine Hassorganisation wird wie folgt definiert: Jedweder aus drei oder mehr Personen bestehender Zusammenschluss, der unter einem Namen, Zeichen oder Symbol organisiert ist und dessen Ideologie, Aussagen oder physische Handlungen Personen aufgrund bestimmter Eigenschaften, wie u. a. ethnische Zugehörigkeit, religiöse Zugehörigkeit, Nationalität, ethnische Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, schwere Erkrankung oder Behinderung, angreifen. [...] Symbole, die eine der oben beschriebenen Organisationen oder Personen repräsentieren, dürfen auf unserer Plattform ohne Kontext, in dem diese Inhalte verurteilt oder neutral diskutiert werden, nicht geteilt werden. Inhalte, die irgendeine der oben genannten Organisationen oder Personen bzw. jedwede von ihnen begangenen Taten anpreisen, sind verboten. [...]“ (2) Gegen dieses Verbot verstößt der Beitrag vom 22.01.2020 bereits nach dem Klägervortrag. Er unterstützt i.S. der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards nach seinem objektiven Sinn den Anführer einer Hassorganisation. Die tatbestandliche Handlung des „Unterstützens“ ist auch nach der gebotenen besonders strengen Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB (vgl. Kammer, Urt. v. 13.05.2020, 14 O 32/19, juris Rn. 151) zweifelsfrei anhand der in dem sozialen Netzwerk bestehenden Möglichkeiten auszulegen, sich für jemanden oder etwas einzusetzen. Sie erfordert deshalb nicht mehr als das positiv konnotierte Teilen, Liken, Wiedergeben und Kommentieren. Diese Voraussetzung erfüllt der Beitrag gemessen an dem anzuwendenden Auslegungsmaßstab (vgl. Kammer, Urt. v. 13.05.2020, 14 O 32/19, juris Rn. 152) nach seinem objektiven Sinn aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen – eher flüchtigen – Publikums. Er gibt ein Fremdzitat wieder. Dass sich der Kläger mit der Wiedergabe für den Autor des Zitats und dessen Aussage einsetzt, ergibt sich jedenfalls aus dem Nachsatz „So ist es“ unzweideutig. Urheber des Zitats ist nach dem wiedergegebenen Hyperlink aus Sicht des maßgeblichen Publikums unzweideutig Martin Sellner. Ihn bezeichnet der Kläger selbst als „Chef der Identitären Bewegung Österreichs“ (Schriftsatz vom 15.01.2020, AS 334). Dass die Identitäre Bewegung Personen aufgrund ethnischer Zugehörigkeit angreift, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Klägervortrag. Der Kläger beschreibt die Identitäre Bewegung als „einwanderungskritische und islamkritische, allerdings ausdrücklich antirassistische, politische und europäische Bewegung“. Sie sei „Teil eines europaweiten Netzwerkes, welches sich auf ethnische Wurzeln und Traditionen beruft, [und] als Gegenpol zu der Bewegung des ‚Multikulturalismus‘ entstanden, um den Bestrebungen entgegenzutreten, die versuchen, aus einer primär homogenen, monoethnischen Gesellschaft eine multiethnische Gesellschaft zu kreieren“ (ebenda, AS 326 f.). Aus der Ideologie der Organisation, eine Monoethnizität von Gesellschaften zu bewahren, folgt, dass sie dazu aufruft Personen auszuschließen, die einer anderen Ethnie angehören als der historisch in einer Gesellschaft als vorherrschend empfundenen und Teil dieser Gesellschaft sind oder werden wollen. Selbst wenn dieses Bestreben – wie der Kläger vorträgt – ausschließlich gewaltfrei verfolgt würde, ist die Identitäre Bewegung demnach eine Hassorganisation im Sinne der Gemeinschaftsstandards. Dafür genügt es, dass sie Personen allein wegen ihrer ethnischen Herkunft die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft abspricht, diese mithin angreift. Ein „Angreifen“ von Personen erfordert auch nach der gebotenen besonders strengen Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht den Einsatz von Gewalt (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, 4 U 2890/19, juris Rn. 29). Das ergibt sich bereits zweifelsfrei daraus, dass die Gemeinschaftsstandards bei der Definition einer Hassorganisation ausdrücklich zwischen ideologischen Angriffen und solchen durch Aussagen oder physische Handlungen unterscheiden. Ob die Identitäre Bewegung rechtsextremistisch ist oder vom Bundesamt für Verfassungsschutz am 22.01.2020 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ oder Verdachtsfall eingestuft war (vgl. Anlagen K16, K 17, B 26, B 28), ist für die Subsumtion des Beitrags unter die Gemeinschaftsstandards jedenfalls vorliegend ohne Belang. cc. Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards, die das vertragliche Recht zur Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook einschränkend ausformen, sind insoweit nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, verstoßen nicht gegen des Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB und halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. (1) Eine Bestimmung ist überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und er mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zu den allgemeinen Begleitumständen zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung. Zu den individuellen Begleitumständen gehören der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1995, IX ZR 108/94, juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Danach ist das Verbot der Unterstützung von so genannten Hassorganisationen und deren Anführern nicht überraschend. Jedenfalls seit der mit dem Erlass des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes am 01.09.2017 verbundenen Diskussion um in sozialen Netzwerken zulässige Inhalte ist durchschnittlichen Netzwerknutzern bewusst, dass ihr Nutzungsrecht Grenzen unterliegt, die durch den Anbieter vorgegeben werden. Dass Anbieter auch Verhalten von dem Nutzungsrecht ausnehmen, das im Staat-Bürger-Verhältnis grundrechtlich – insbesondere durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – gewährleistet ist, wissen Durchschnittsnutzer jedenfalls seitdem ebenfalls, da von Anbietern aufgestellte abstrakt-generelle Regeln zu angemessener Kommunikation auf Internetplattformen bereits seit längerem unter dem Stichwort „Netiquette“ diskutiert werden (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, NJW 2018, 3111, 3113 Rn. 15). (2) Dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB ist nur genügt, wenn die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244, 2245 Rn. 16; BGH, Urt. v. 22.03.2018, IX ZR 99/17, NJW 2018, 2193, 2196 Rn. 34; BGH, Urt. v. 01.10.2019, VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112, 114 Rn. 23, jew. m. w. Nachw.). Einzelne Bestimmungen müssen für sich genommen klar formuliert und im Zusammenspiel mit den übrigen Bestimmungen verständlich sein. Zusammengehörende Bestimmungen sind im Zusammenhang aufzuführen oder der Zusammenhang anderweitig, etwa durch konkrete Bezugnahme, deutlich zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575, 1576 Rn. 31). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, bestimmt sich danach, wie der durchschnittliche verständige und redliche Vertragspartner die Bestimmungen unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise typischerweise versteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244, 2245 Rn. 17; BGH, Urt. v. 22.03.2018, IX ZR 99/17, NJW 2018, 2193, 2196 Rn. 35). Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards genügen diesen Anforderungen. Dass das Recht zur Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook begrenzt ist und gegebenenfalls weniger weit reicht als die grundrechtlich, insbesondere durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit im Verhältnis Bürger-Staat, wird im Ausgangspunkt hinreichend klar und verständlich geregelt. Zwar wird das den Nutzern eingeräumte Nutzungsrecht unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen zunächst umfassend beschrieben („Wir möchten, dass Menschen Facebook nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind“). Unmittelbar anschließend wird aber klargestellt, dass dieses Nutzungsrecht bestimmten Grenzen unterliegt („Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemeinschaft erfolgen“). Vergleichbare Bestimmungen finden sich bereits unter Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen („Wir geben dir die Möglichkeit, dich auszudrücken und über Dinge die dir wichtig sind, auszutauschen. [...] Wir bekämpfen schädliches Verhalten und unterstützen unsere Gemeinschaft“). Welchen Grenzen das Nutzungsrecht im Einzelnen unterliegt, wird unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen – unmittelbar nach dem Hinweis darauf, dass das Nutzungsrecht bestimmten Grenzen unterliegt – enumerativ in drei Ziffern hinreichend klar und verständlich konkretisiert. Dass die Unterstützung von so genannten Hassorganisationen und deren Anführern vom Nutzungsrecht nicht umfasst ist, wird hier zwar nicht ausdrücklich ausgeführt. Die – durch Fettdruck und Unterstreichung bereits drucktechnisch hervorgehobene – Bezugnahme auf die Gemeinschaftsstandards macht jedoch hinreichend deutlich, dass ein Teil der Grenzen des Nutzungsrechts darin näher konkretisiert wird (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.1996, I ZR 44/94, NJW 1996, 2374 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 18). Die in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards sind durch die vorgenommene Verlinkung auch unproblematisch auffindbar. Welches Nutzungsverhalten „gefährlichen Personen und Organisationen“ im Einzelnen „Präsenz“ auf Facebook verschafft und deshalb vom Nutzungsrecht nicht umfasst ist, regelt Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards – soweit vorliegend von Interesse – hinreichend klar und verständlich. Sie definiert gefährliche Organisationen und Personen zunächst als solche, die sich an abschließend aufgezähltem Verhalten, unter anderem „organisierte[m] Hass“, beteiligen. Sodann wird leicht verständlich klargestellt, dass auch Inhalte, die diese Organisationen und deren Anführer unterstützen, ihnen auf Facebook Präsenz verschaffen und deshalb nicht vom Nutzungsrecht umfasst sind („Wir entfernen auch Inhalte, die Gruppen, Anführer [...] unterstützen [...], die an derartigen Handlungen beteiligt sind“). Was genau die Beklagte unter den abschließend aufgezählten Verhaltensweisen versteht, ist unmittelbar anschließend näher ausgeführt, wobei jeder Unterabschnitt durch eine Unterüberschrift eingeleitet wird, die sich leicht erkennbar auf die aufgezählten Verhaltensweisen bezieht. Für „organisierte[n] Hass“ lautet diese Unterüberschrift „Hassorganisationen, ihre Anführer und bekannte Mitglieder“. Hierunter wird klar beschrieben, ab welcher Größe („drei oder mehr Personen“), organisatorischen Verfestigung („Zusammenschluss, der unter einem Namen, Zeichen oder Symbol organisiert ist“) und bei welcher Eigenschaft bzw. bei welchen Verhaltensweisen („dessen Ideologie, Aussagen oder physische Handlungen Personen aufgrund bestimmter Eigenschaften, wie u. a. ethnische Zugehörigkeit, religiöse Zugehörigkeit, Nationalität, ethnische Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, schwere Erkrankung oder Behinderung, angreifen“) eine Organisation „Hassorganisation“ ist. Eine weitergehende Konkretisierung gebietet der Regelungsgegenstand nicht (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011, III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618, 1620 Rn. 27 m. w. Nachw.). Insbesondere ist das Nutzerverhalten in einem (weltumspannenden) sozialen Netzwerk mit zahlreichen Mitgliedern vorab schwer präziser vorherzusehen. Ob die Regelungen zu „Hassrede“ unter Ziffer 11 der Gemeinschaftsstandards zur Konkretisierung des Begriffs der „Hassorganisation“ herangezogen werden können (in diese Richtung OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, 4 U 2890/19, juris Rn. 29), obwohl sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards aufgeführt sind, kann daher offenbleiben. Eine Prüfung der Transparenz der Regelungen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Nutzungsverhältnisses (Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen) ist nicht veranlasst. Sie entsprechen § 314 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB. Selbst wenn man annähme, auch Bestimmungen, die gesetzliche Regelungen wiedergeben, seien auf ihre Transparenz hin zu prüfen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehendes Unterrichtungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2001, IV ZR 138/99, juris Rn. 25), wäre eine Transparenzprüfung nicht vorzunehmen. Ein entsprechendes Unterrichtungsbedürfnis besteht nicht. Das geregelte einseitige Recht zur Beendigung aus sachlichem (wichtigen) Grund ist selbstverständlicher Bestandteil von Dauerschuldverhältnissen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 176; Hoffmann, Zession und Rechtszuweisung, S. 214 f. m. w. Nachw.). (3) Die einschränkende Ausformung des Rechts zur Nutzung von Facebook durch Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards hält der Inhaltskontrolle stand. Die Bestimmungen benachteiligen Nutzer nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Kontrollfrei sind nur Abreden, die den Leistungsgegenstand unmittelbar festlegen und ohne die ein wirksamer Vertrag mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts nicht zustande kommt. Bestimmungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind dagegen inhaltlich zu kontrollieren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15 m. w. Nachw.). Unter welche Kategorie Bestimmungen fallen, bestimmt sich danach, wie der durchschnittliche verständige und redliche Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise typischerweise versteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2011, III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10; BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 16). Danach unterliegen Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards der Inhaltskontrolle. Aus Sicht der maßgeblichen Durchschnittsnutzer legt lediglich Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen unter der Überschrift „Unsere Dienste“ den Leistungsgegenstand der Beklagten unmittelbar fest. Danach soll auf Facebook grundsätzlich ein Austausch über beliebige Themen möglich sein („Wir geben dir die Möglichkeit, dich auszudrücken und über Dinge, die dir wichtig sind, auszutauschen“). Die zwei Absätze weiter folgende Klarstellung, „Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere Gemeinschaft“, und die darauf aufbauenden, die Grenzen des Nutzungsrechts konkretisierenden Bestimmungen in Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards erscheinen aus dieser Perspektive als kontrollfähige Ausgestaltung der Leistungspflicht. Die Regelbeispiele des § 307 Abs. 2 BGB für eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer erfüllen Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards nicht. Eine dispositive gesetzliche oder ihr gleichstehende Regelung (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.1998, VIII ZR 276/96, juris Rn. 23 m. w. Nachw.), von der die Bestimmungen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abweichen, ist nicht ersichtlich. Dass die Bestimmungen die Unterstützung von „Hassorganisationen“ und ihren „Anführern“ von dem Nutzungsrecht ausnehmen, schränkt die Leistungspflicht der Beklagten auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB so ein, dass der im Einleitungssatz von Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen beschriebene Vertragszweck („Unsere Mission ist es, den Menschen die Möglichkeit zu geben, Gemeinschaften zu bilden, und die Welt näher zusammenzubringen“) gefährdet ist (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1988, X ZR 54/86, NJW 1988, 1785, 1787). Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards benachteiligen Nutzer auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Unangemessen benachteiligend sind Bestimmungen, die darauf zielen, Interessen des Verwenders missbräuchlich zulasten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dessen Belange von vornherein hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urt. v. 03.11.1999, VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1112; BGH, Urt. v. 25.04.2001, VIII ZR 135/00, NJW 2001, 2331, jew. m. w. Nachw.). Dabei ist die durch die Grundrechte aufgerichtete objektive Wertordnung im Wege der mittelbaren Drittwirkung zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.1958, 1 BvR 400/57, NJW 1958, 257 – Lüth; BVerfG, Beschl. v. 07.02.1990, 1 BvR 26/84, NJW 1990, 1469, 1470 – Handelsvertreter; BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 32 ff. – Stadionverbot). Kollidierende Grundrechtspositionen sind dafür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so auszugleichen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 32 f. – Stadionverbot, m. w. Nachw.). In spezifischen Konstellationen können zudem der abwehrrechtliche Schutzgehalt von Grundrechten und gleichheitsrechtliche Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 37 ff. – Stadionverbot; BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 – III. Weg). Spezifische Konstellationen sind insbesondere typisierbare Fallgestaltungen, in denen eine Vertragspartei der anderen erkennbar strukturell unterlegen ist und sie die Folgen des Vertrags besonders belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 38 – Stadionverbot, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 54). Danach würden Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards Nutzer selbst dann nicht unangemessen benachteiligen, wenn man wegen der Bedeutung von Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke eine „spezifische Konstellation“ bei Abschluss des Nutzungsvertrags annähme (offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 – III. Weg; vgl. ferner Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, GRUR-RS 2019, 3394 Rn. 94 – Faktencheck bei Facebook). Auf Seiten des Nutzers zu beachten wären dann sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), seine (teilweise) speziellere Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) – gegebenenfalls in Verbindung mit seiner individuellen externen Betätigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG (vgl. Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand: 90. EL Februar 2020, Art. 9 Rn. 11) – und die gleichheitsrechtlichen Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem wird zugunsten des Nutzers unterstellt, dass die kollektive externe Betätigungsfreiheit der – am Verfahren nicht beteiligten – Identitären Bewegung zu berücksichtigen wäre (kritisch Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Stand: 90. EL Februar 2020, Art. 1 Abs. 3 Rn. 71; zur begrenzten Berücksichtigungsfähigkeit von Drittinteressen bei der AGB-Inhaltskontrolle BGH, Urt. v. 07.10.1981, VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178, 180; BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 75/09, NJW 2011, 3648, 3650 Rn. 29). Dem könnte die Beklagte ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG entgegenhalten, auf die sie sich als juristische Person aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, da sie insoweit in der Bundesrepublik tätig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.2011, 1 BvR 1916/09, juris Rn. 68 ff., 79, 81). Schließlich wären – entsprechend der im Staat-Bürger-Verhältnis entwickelten Schutzpflichtendogmatik – grundrechtlich geschützte Interessen sonstiger Nutzer und weiterer betroffener Dritter zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 – III. Weg). Zwar soll Facebook nach den von der Beklagten gestellten Nutzungsbedingungen ein Meinungsäußerungsforum sein, das Personen grundsätzlich unabhängig von den von ihnen vertretenen Meinungen offensteht (siehe bereits oben unter cc.(2)). Auch nehmen Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards Äußerungen vom Nutzungsrecht aus, die der Staat wegen seiner unmittelbaren Bindung (Art. 1 Abs. 3 GG) insbesondere an Art. 5 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 9 Abs. 1 GG nicht verbieten dürfte. Die Ausnahmen sind allerdings willkürfrei und unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz nicht unangemessen benachteiligend (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, 4 U 2890/19, juris Rn. 32 f.). Ihr sachlicher Grund liegt zunächst darin, dass die Beklagte gegenüber den betroffenen Nutzern und gegebenenfalls dem Staat verpflichtet ist, bestimmte Äußerungen aus dem sozialen Netzwerk zu entfernen. Jedenfalls solche Äußerungen muss sie vom Nutzungsrecht ausnehmen dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.04.2019, 1 BvR 2314/18, NVwZ 2019, 1125, 1126 Rn. 5 f.). Das sind insbesondere rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG und Nutzeräußerungen, die ihr als mittelbare Störerin zugerechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018, VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642 Rn. 31 f. – Internetforum m. w. Nachw.; zurechnungsaffiner wohl BGH, Urt. v. 27.07.2020, VI ZR 405/18, juris Rn. 41). Sachlicher Grund für die Ausnahme zusätzlicher, andere Nutzer anfeindender Nutzeräußerungen von dem Nutzungsrecht ist insbesondere das von Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte unternehmerische Interesse der Beklagten daran, dass sich möglichst viele Nutzer mit unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichen Wert- und Moralvorstellungen auf Facebook wohlfühlen und das soziale Netzwerk gerne nutzen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, 4 U 2890/19, juris Rn. 33). Die Atmosphäre, die eine Präsenz und Unterstützung von Organisationen und deren Anführer erzeugt, die Personen wegen bestimmter, erfahrungsgemäß überdurchschnittlich häufig zu Anfeindungen führender Eigenschaften oder Merkmale wie ethnischer Zugehörigkeit ausgrenzen und angreifen, ist damit nicht vereinbar – unabhängig davon, ob solche Äußerungen gegebenenfalls nur einen begrenzten Nutzerkreis erreichen und ihre Urheber von Nutzern blockiert werden können. Dass die Beklagte mit der Ausnahme der Unterstützung von „Hassorganisationen“ und ihren „Anführern“ einseitig missbräuchlich ihre Interessen zulasten der Facebook-Nutzer durchzusetzen versucht, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz nicht ersichtlich. Insbesondere hängen ihr Ruf und zunehmend auch ihre Werbeeinnahmen von dem mit der Ausnahme verfolgten Ziel ab. Eine unter der Meinungsfreiheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und gegebenenfalls der positiven Vereinigungsbetätigungsfreiheit der betroffenen Nutzer nicht zu rechtfertigende Unsicherheit über den Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts besteht nicht. Die Subsumtion einer Äußerung unter die Gemeinschaftsstandards ist von der Rechtsprechung im Einzelfall uneingeschränkt überprüfbar. Ein einseitiges Recht zur nachträglichen Konkretisierung des Umfangs des Nutzungsrechts im Sinne von § 315 BGB hat sich die Beklagte nicht (hinreichend konkret) vorbehalten. Ob und inwieweit ein solches Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB standhielte, kann daher offenbleiben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.07.2005, VIII ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496; BGH, Urt. v. 18.01.2017, VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301). dd. Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Nutzungsverhältnisses kann grundsätzlich auf eine Überschreitung des Nutzungsrechts durch Unterstützen von „Hassorganisationen“ oder ihren „Anführern“ gestützt werden. Zwar kündigt Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards ausdrücklich lediglich an, dass Inhalte, die „Hassorganisationen“ oder ihren „Anführer“ unterstützen, entfernt werden. Daraus ergibt sich für den maßgeblichen Durchschnittsnutzer aber selbst nach der gebotenen besonders strengen Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB (siehe dazu bb. (2)), dass entsprechendes Nutzungsverhalten nicht von dem eingeräumten Nutzungsrecht umfasst ist. Ebenso nimmt er zweifellos nicht an, die Beklagte könne (wiederholten) Zuwiderhandlungen ausschließlich mit (fortgesetzten) Beitragslöschungen begegnen. Vielmehr erkennt er, dass auch solche Überschreitungen des ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts die außerordentliche fristlose Kündigung des Nutzungsverhältnisses nach sich ziehen können, wenn sie das Gewicht eines wichtigen Grundes erreichen (ebenso im Ergebnis OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, 4 U 2890/19, juris Rn. 31). ee. Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände und nach Abwägung der Interessen beider Parteien war der Beklagten die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nach dem gegen Ziffer 2 der Gemeinschaftsstandards verstoßenden klägerischen Beitrag vom 22.01.2020 nicht mehr zumutbar. Das gölte selbst dann, wenn man wegen der Bedeutung von Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke eine „spezifische Konstellation“ annähme und zugrunde legte, dass die beiderseitigen Grundrechtspositionen entsprechend auf die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit ausstrahlen (näher dazu bereits oben unter cc.(3)). Da es um die dauerhafte Beendigung des Nutzungsverhältnisses geht, wären auf Seiten des Nutzers dann zwar sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), seine (teilweise) speziellere Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) – gegebenenfalls in Verbindung mit seiner individuellen externen Betätigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG – und die gleichheitsrechtlichen Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG besonders zu berücksichtigen. Wenn man unterstellte, dass der Kläger selbst den Facebook-Auftritt der Kanzlei, für die er tätig ist, ausschließlich über sein dauerhaft deaktiviertes Nutzerprofil bearbeiten kann – was die Beklagte bestreitet –, wäre gegebenenfalls auch seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert, wobei die Beeinträchtigung eher gering wäre, da nach dem Klägervortrag zumindest ein weiterer Kanzleimitarbeiter den Facebook-Auftritt weiterhin bearbeiten kann. Allerdings wäre der Beklagten eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses unter Berücksichtigung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und grundrechtlich geschützter Interessen betroffener Dritter dennoch nicht zumutbar. In den rund vierzehn Monaten vor der außerordentlichen fristlosen Kündigung seines Nutzungsverhältnisses überschritt der Kläger sein Nutzungsrecht fortgesetzt in vergleichbarer Weise (vgl. OLG München, Urt. v. 14.10.2014, 7 U 2604/13, juris Rn. 29). Am 11.10.2018 teilte er den Beitrag eines Drittnutzers, in dem ein auf der Internetplattform Youtube veröffentlichtes Video mit dem Kommentar „Martin Sellner vs. Kathi Schulze. Ein wirklich geniales Video. Chapeau!“ verlinkt ist (Anlage B83). In einem Beitrag vom 09.11.2018 verlinkte er ein Youtube-Video und kommentierte, „Am Ende des Videos geht es auch um den UN Migrationspakt, Wichtiger Hinweis von Martin Sellner: Schreibt die Bundestagsabgeordneten eures Wahlkreises an und konfrontiert sie mit dem Thema, damit sie merken, wie wichtig es den Bürgern ist, dass dieser Pakt nicht unterzeichnet wird“ (Anlage B82). Am 26.03.2019 verlinkte er ein weiteres Youtube-Video und kommentierte, „Martin Sellner hatte vor einiger Zeit eine unverhältnismäßig hohe Spende von einer E-Mail erhalten, in der der Name des vermeintlichen Christchurch Täters enthalten war. Es läuft daher jetzt ein Verfahren gegen Sellner wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Inklusive Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung sämtlicher elektronischer Devices. Merkwürdige Koinzidenz [Emojis] War das Vorgehen von Diensten schon immer so plump?“ (Anlage B81). Am 20.05.2019 verlinkte er ein unter der Domain „www.jungefreiheit.de“ veröffentlichtes Video mit dem Titel „Youtube löscht JF-Doku über Identitäre Bewegung“ (Anlage B87). Zwei Tage später verlinkte er ein Youtube-Video mit dem Titel „Martin Sellner Live“ (Anlage B85). Schließlich veröffentlichte der Kläger die Beiträge Nrn. 1 und 2. Sämtliche Äußerungen „unterstützen“ (dazu bereits oben unter bb.(2)) die Identitäre Bewegung und/oder ihren österreichischen Anführer, Martin Sellner, und wurden von der Beklagten gelöscht. Der Kläger nahm auch weiterhin für sich in Anspruch, entsprechende, die Identitäre Bewegung und/oder ihre Anführer unterstützende Äußerungen auf Facebook zu tätigen und sein Nutzungsrecht zu überschreiten. Insbesondere äußerte er am 22.01.2020, kurz bevor sein Nutzerprofil dauerhaft deaktiviert wurde, die Löschung von Beiträgen mit Bezug zu Martin Sellner wegen Verherrlichung oder Unterstützung einer Hassorganisation sei „Schwachsinn“. Zudem kündigte er eine Klageerweiterung – mutmaßlich in vorliegendem Verfahren – an, falls die Beklagte ihm „irgendeinen Beitrag mit MS“ lösche. Wenn er den Titel habe, werde er „täglich die Namen“ schreiben (Anlage B86). Danach hatte der Kläger das von der Beklagten mit dem Verbot der Unterstützung von „Hassorganisationen“ und ihren „Anführern“ verfolgte berechtigte Interesse daran, dass sich möglichst viele Nutzer mit unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichen Wert- und Moralvorstellungen auf Facebook wohlfühlen und das soziale Netzwerk gerne nutzen, bei Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung seines Nutzungsverhältnisses am 22.01.2020 über einen längeren Zeitraum bereits fortgesetzt und nicht unerheblich beeinträchtigt. Auch war die Prognose gerechtfertigt, er werde dieses Verhalten zumindest in vergleichbarem Umfang künftig fortsetzen, wenn sein Nutzungsverhältnis fortbesteht. Gegenüber dem Interesse der Beklagten, das zu verhindern, treten die Interessen des Klägers am Fortbestand des Nutzungsverhältnisses daher auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Grundrechtspositionen zurück (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, 4 U 2890/19, juris Rn. 27). c. Vor Ausspruch der Kündigung mahnte die Beklagte den Kläger – wie von Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen entsprechend § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehen – wegen eines vergleichbaren Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen erfolglos ab. Eine Abmahnung muss dem Vertragspartner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens hinreichend deutlich machen und ihm – gegebenenfalls konkludent – Konsequenzen bei Fortsetzung des Verhaltens androhen. Einer ausdrücklichen Kündigungsandrohung bedarf es nicht, wenn hinreichend deutlich wird, dass die Fortsetzung des Schuldverhältnisses auf dem Spiel steht (BGH, Urt. v. 12.10.2011, VIII ZR 3/11, NJW 2012, 53 Rn. 17 f. m. w. Nachw.). Diese Anforderungen erfüllen jedenfalls die Löschung des Beitrags Nr. 2 am 18.09.2019 und die wegen des Beitrags gleichzeitig ausgesprochene dreißigtägige Sperrung. Dass bei weiteren vergleichbaren Verstößen der Fortbestand des Nutzungsverhältnisses auf dem Spiel steht, war auch ohne ausdrückliche Kündigungsandrohung offenkundig. d. Schließlich erklärte die Beklagte die Kündigung des Nutzungsverhältnisses gegenüber dem Kläger durch die Deaktivierung seines Nutzerprofils am 22.01.2020 innerhalb der von Ziffer 4.2. vorgesehenen, § 314 Abs. 3 BGB entsprechenden angemessenen Frist, nachdem sie von dem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen Kenntnis erlangte. Der Beitrag stammte nach ihrem unbestrittenen Vortrag vom selben Tag. 2. Die mit den Klageanträgen Ziffern 1, 4 und 5 geltend gemachten, auf Unterlassung künftiger Beitragslöschung und Nutzerkontosperrung gerichteten vorbeugenden vertraglichen Erfüllungsansprüche bestehen nicht. Da sie auf einer vertraglichen Nebenpflicht beruhen, setzen sie einen bestehenden Facebook-Nutzungsvertrag voraus (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 70, 120; vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, 4 U 2890/19, juris Rn. 48). Ein solcher besteht zwischen den Parteien nicht. Den Nutzungsvertrag, der dem streitgegenständlichen Nutzerkonto zugrunde liegt, beendete die Beklagte wirksam am 22.01.2020 (siehe bereits oben unter 1.). Dass der Kläger ein weiteres privates Facebook-Nutzerkonto unterhält, hat er nicht vorgetragen und würde auch Ziffer 3.1 der Nutzungsbedingungen widersprechen. Ohnehin waren die streitgegenständlichen Beiträge nach den insoweit wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht von dem vertraglichen Nutzungsrecht des Klägers umfasst (siehe bereits oben unter 1.bb.(2)). Ihre Löschung und die Sperrungen waren nach den auch insoweit wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher berechtigt (vgl. Kammer, Urt. v. 13.05.2020, 14 O 32/19, juris Rn. 116 ff.). 3. Schließlich besteht auch der mit dem Klageantrag Ziffer 8 geltend gemachte Anspruch nicht, eine dauerhafte Deaktivierung des Nutzerprofils des Klägers „ohne Angabe von konkreten Gründen“ zu unterlassen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass die Angabe des Deaktivierungsgrundes Wirksamkeitsvoraussetzung für die dauerhafte Deaktivierung eines Nutzerprofils ist. Das ist zwischen den Parteien weder vertraglich geregelt noch besteht ein allgemeiner – gegebenenfalls nicht parteidispositiver – Grundsatz, nach dem die einseitige, außerordentlich fristlose Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses nur unter Angabe des Beendigungsgrundes wirksam ist. Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen regelt die Kündigung des Nutzungsverhältnisses aus wichtigem Grund. Die Angabe des Kündigungsgrundes wird darin nicht erwähnt oder zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung erhoben. Auch § 314 BGB, der die außerordentliche fristlose Kündigung von Dauerschuldverhältnissen allgemein regelt, macht die Wirksamkeit der Kündigung nicht von der Angabe des Kündigungsgrundes abhängig. Selbst § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB, der für Dienst- und Arbeitsverhältnisse auf Verlangen einen Anspruch gegen den Kündigenden auf unverzügliche Angabe des Kündigungsgrundes vorsieht, knüpft die Wirksamkeit der Kündigung nicht an diese. Der Anspruch entsteht bereits erst mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung (vgl. „unverzüglich“). Seine Nichterfüllung berührt die Wirksamkeit der Kündigung auch nachträglich nicht rückwirkend (vgl. BT-Drucks. V/4376, S. 3; BGH, Urt. v. 16.01.1995, II ZR 26/94, NJW-RR 1995, 416, 417; BAG, Urt. v. 17.08.1972, 2 AZR 415/71, BeckRS 9998, 151382; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 626 Rn. 74 ff.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, von ihm erstellte Beiträge aus ihrem sozialen Netzwerk „Facebook“ zu löschen und sein Nutzerkonto für deren erneutes Einstellen vorübergehend zu sperren. Daneben begehrt er die Reaktivierung seines zwischenzeitlich dauerhaft deaktivierten Nutzerkontos und nimmt die Beklagte auf Unterlassen künftiger Deaktivierung des Nutzerkontos ohne Angabe konkreter Gründe in Anspruch. Die Beklagte betreibt unter der Domain „www.facebook.com“ das soziale Netzwerk „Facebook“ in der Bundesrepublik. Der Kläger unterhielt dort unter der Domain „https://www.facebook.com/[...]“ ein Nutzerkonto. Grundlage des Nutzungsverhältnisses sind die als Anlagen K2, K3 bzw. B37 und B38 vorliegenden, von der Beklagten vorformulierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards mit Stand vom 19.04.2018. Am 11.07.2019 löschte die Beklagte folgenden, von dem Kläger unter seinem Nutzerprofil am selben Tag veröffentlichten Wortbildbeitrag (fortan: „Beitrag Nr. 1“) wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards: Das über dem Banner mit der Aufschrift „Sichere Grenzen – sichere Zukunft“ auf dem Lichtbild abgebildeten Plakat trägt die Aufschrift „Identitäre Bewegung“ auf zweifarbigem Grund (vgl. auch Anlage K15). Gleichzeitig schränkte die Beklagte die Funktionalität des klägerischen Nutzerkontos für dreißig Tage derart ein, dass er auf Facebook veröffentlichte Beiträge zwar weiter betrachten, aber selbst nicht aktiv durch eigene Beiträge, Kommentare sowie Teilen und Bewerten fremder Beiträge kommunizieren konnte. Zudem war die Versendung von Nachrichten über den in das soziale Netzwerk integrierten Nachrichtendienst „Facebook-Messenger“ und die Anmeldung mit den Facebook-Nutzerdaten auf Internetplattformen von Drittanbietern vorübergehend nicht mehr möglich (fortan: „read-only-Modus“ oder „Sperrung“). Am 18.09.2019 löschte die Beklagte folgenden, von dem Kläger am 16.09.2019 unter seinem Nutzerprofil veröffentlichten Beitrag, der einen Hyperlink zu dem als Anlage K13 vorliegenden Zeitungsartikel enthielt (Anlage B77; fortan: „Beitrag Nr. 2“), wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards: Gleichzeitig versetzte sie sein Nutzerkonto für dreißig Tage in den read-only-Modus. Am 22.01.2020 deaktivierte die Beklagte das Nutzerkonto des Klägers wegen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen dauerhaft und teilte dies dem Kläger mit (Anlagen K25 und K26). Auf seine Bitte, die Maßnahme zu überprüfen (Anlage K27), erhielt der Kläger am 23.01.2020 die als Anlage K28 vorliegende E-Mail, mit der die Beklagte die Reaktivierung seines Nutzerkontos ablehnte. Der Kläger meint, die Beitragslöschungen und Sperrungen seien rechtswidrig. Die Beiträge verstießen nicht gegen die Gemeinschaftsstandards. Bei deren Auslegung sei insbesondere seine Meinungsfreiheit im Wege der mittelbaren Drittwirkung zu berücksichtigen. Auch die dauerhafte Deaktivierung seines Nutzerkontos sei rechtsgrundlos erfolgt. Der Kläger beantragt, zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft bis zwei Jahren zu unterlassen, den Kommentar des Klägers auf seinem privaten Facebook-Profil mit folgendem Inhalt zu löschen und/oder den Kläger wegen dieses Kommentars auf www.facebook.com zu sperren. 2. Der Beklagten wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zwei Jahre zu unterlassen, den Kommentar des Klägers aus seinem privaten Facebook Profil mit folgendem Inhalt. zu löschen und/oder den Kläger wegen dieses Kommentars auf www.facebook.com zu sperren. 5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zwei Jahre zu unterlassen, Kommentare des Klägers auf seinem privaten Facebook Profil lediglich bezogen auf die verwendete Formulierung „Identitäre Bewegung" zukünftig zu sperren oder Kommentare diesbezüglich zu löschen. 6. Der Beklagten wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 4 und 5 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren verhängt wird. 7. Die Beklagten haben auch die Kosten der Klageerweiterung zu tragen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Profil des Klägers ohne Angabe von konkreten Gründen dauerhaft zu deaktivieren. 9. Die Beklagte wird verurteilt, das Profil des Klägers wieder zu aktivieren, sodass uneingeschränkter Zugriff auf das gesamte Profil, einschließlich der von dem Profil administrativ verwalteten Seiten, gewährleistet ist. 10. Der Beklagten wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 8 und 9 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, die Anordnung unmittelbar Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, verhängt wird. 11. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Anwaltskosten, die durch die unbegründete Löschung des Profils des Klägers am 22.01.2020 erforderlich wurden, mithin einen Betrag in Höhe von 887,03 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. 12. Die Beklagte hat auch die Kosten der Klageerweiterung zu tragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die dauerhafte Deaktivierung des klägerischen Nutzerkontos sowie die Löschungen und Sperrungen als berechtigt. Der Kläger habe mit den streitgegenständlichen Beiträgen und in weiteren Fällen (siehe Anlagen B80 bis B87) insgesamt zehnmal gegen die Gemeinschaftsstandards zur Unterstützung und Verherrlichung gefährlicher Personen und Organisationen verstoßen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2020 Bezug genommen.