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Urteil

10 U 17/20

OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0204.10U17.20.00
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Leitsätze
1. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (Anschluss an BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).(Rn.108) 2. Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).(Rn.115) 3. Diesen Anforderungen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 nicht in jeder Hinsicht gerecht, weil darin nicht ein verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19.04.2018 sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).(Rn.120) 4. Bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelten Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte ergibt sich ein Recht zur Löschung von Beiträgen und zur Sperrung von Nutzerkonten auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Zum einen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Zum anderen sind Gerichte - ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln - nicht dazu berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre.(Rn.125) 5. Eine Löschung von Beiträgen und eine (vorübergehende) Sperrung von Nutzerkonten durch die Beklagte ist daher unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 nur bei strafbaren Inhalten zulässig.(Rn.124) 6. Bei Verstößen eines Nutzers gegen die Kommunikationsstandards kommt eine Kündigung des Nutzungsvertrags aus wichtigem Grund in Betracht. Eine vorherige Abmahnung ist aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich, etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit der Abmahnung.(Rn.144) 7. Die Klausel in Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten, die das Recht der Beklagten zur Kündigung des Nutzungsvertrags aus wichtigem Grund regelt, unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, hier also bei der Frage, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne vom Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen vorliegt, sind aber die Grundrechte der Parteien zu berücksichtigen. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen ist erforderlich, dass die Beklagte den betreffenden Nutzer über die beabsichtigte Kündigung des Nutzervertrags umgehend informiert, ihm den Grund hierfür mitteilt und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einräumt. Die danach erforderliche Anhörung des Nutzers ist grundsätzlich vor Durchführung dieser Maßnahme geboten. Denn die Kündigung des Nutzungsvertrags ist im Verhältnis zur vorübergehenden Sperrung des Nutzerkontos die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, so dass hier die Anhörung erst recht vor der Kündigung zu erfolgen hat.(Rn.148)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24.06.2020, Az. 14 O 140/19, unter Aufhebung der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Profil des Klägers wieder zu aktivieren, so dass uneingeschränkter Zugriff auf das gesamte Profil, einschließlich der von dem Profil administrativ verwalteten Seiten, gewährleistet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kommentar des Klägers auf seinem privaten Facebook-Profil mit folgendem Inhalt zu löschen und/oder den Kläger wegen dieses Kommentars auf www.facebook.com zu sperren. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kommentar des Klägers aus seinem privaten Facebook Profil mit folgendem Inhalt "Nur zur Erinnerung: Die I. B., die zu keiner Zeit als politisch aktive Bewegung gegen Recht und Gesetz verstoßen hat und keine Verfassungsfeindlichen Tendenzen aufweist, wurde vom Altparteien-Instrument VerfassungsNICHTschutz" als "rechtsextrem" massenmedial verunglimpft .... Dagegen wird die verfassungsfeindliche, gewaltbereite, linksextreme Gruppierung „E. R." verharmlost und bekommt sogar im Mainstream ständig eine Werbeplattform. WIDERLICH. Netzfund: >>> „E. R." neue Klimagruppe will in S. Straßen blockieren" S. - Treffen im W-Cafe am …, an einem Montag im September: Y. S., 33 Jahre, derzeit Hartz-IV-Empfängerin, legt einen Sticker auf den Tisch. „Wir sind am Arsch", steht darauf Der Hintergrund ist knallpink. In allen vier Ecken prangt ein Totenkopf „Was ich an der Initiative mag, sind die klaren Botschaften“, sagt S.. Der Sticker wirbt für die Umweltgruppe „E. R.". S. hat vergangenes Jahr ihr Studium auf Eis gelegt, um Vollzeit-Aktivistin zu werden. In S. hat sie eine Ortsgruppe gegründet." Als Vollzeitaktivist lebt es sich nun mal besser. Da muss man das Geld nicht selbst verdienen, sondern kann es sich anderen aus der Tasche ziehen lassen und hat dabei noch „Großinvestoren" und „Philantropen" auf seiner Seite. (jg) <<<“ zu löschen und/oder den Kläger wegen dieses Kommentars auf www.facebook.com zu sperren. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2020 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (Anschluss an BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).(Rn.108) 2. Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).(Rn.115) 3. Diesen Anforderungen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 nicht in jeder Hinsicht gerecht, weil darin nicht ein verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19.04.2018 sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).(Rn.120) 4. Bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelten Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte ergibt sich ein Recht zur Löschung von Beiträgen und zur Sperrung von Nutzerkonten auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Zum einen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Zum anderen sind Gerichte - ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln - nicht dazu berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre.(Rn.125) 5. Eine Löschung von Beiträgen und eine (vorübergehende) Sperrung von Nutzerkonten durch die Beklagte ist daher unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 nur bei strafbaren Inhalten zulässig.(Rn.124) 6. Bei Verstößen eines Nutzers gegen die Kommunikationsstandards kommt eine Kündigung des Nutzungsvertrags aus wichtigem Grund in Betracht. Eine vorherige Abmahnung ist aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich, etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit der Abmahnung.(Rn.144) 7. Die Klausel in Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten, die das Recht der Beklagten zur Kündigung des Nutzungsvertrags aus wichtigem Grund regelt, unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, hier also bei der Frage, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne vom Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen vorliegt, sind aber die Grundrechte der Parteien zu berücksichtigen. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen ist erforderlich, dass die Beklagte den betreffenden Nutzer über die beabsichtigte Kündigung des Nutzervertrags umgehend informiert, ihm den Grund hierfür mitteilt und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einräumt. Die danach erforderliche Anhörung des Nutzers ist grundsätzlich vor Durchführung dieser Maßnahme geboten. Denn die Kündigung des Nutzungsvertrags ist im Verhältnis zur vorübergehenden Sperrung des Nutzerkontos die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, so dass hier die Anhörung erst recht vor der Kündigung zu erfolgen hat.(Rn.148) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24.06.2020, Az. 14 O 140/19, unter Aufhebung der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Profil des Klägers wieder zu aktivieren, so dass uneingeschränkter Zugriff auf das gesamte Profil, einschließlich der von dem Profil administrativ verwalteten Seiten, gewährleistet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kommentar des Klägers auf seinem privaten Facebook-Profil mit folgendem Inhalt zu löschen und/oder den Kläger wegen dieses Kommentars auf www.facebook.com zu sperren. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kommentar des Klägers aus seinem privaten Facebook Profil mit folgendem Inhalt "Nur zur Erinnerung: Die I. B., die zu keiner Zeit als politisch aktive Bewegung gegen Recht und Gesetz verstoßen hat und keine Verfassungsfeindlichen Tendenzen aufweist, wurde vom Altparteien-Instrument VerfassungsNICHTschutz" als "rechtsextrem" massenmedial verunglimpft .... Dagegen wird die verfassungsfeindliche, gewaltbereite, linksextreme Gruppierung „E. R." verharmlost und bekommt sogar im Mainstream ständig eine Werbeplattform. WIDERLICH. Netzfund: >>> „E. R." neue Klimagruppe will in S. Straßen blockieren" S. - Treffen im W-Cafe am …, an einem Montag im September: Y. S., 33 Jahre, derzeit Hartz-IV-Empfängerin, legt einen Sticker auf den Tisch. „Wir sind am Arsch", steht darauf Der Hintergrund ist knallpink. In allen vier Ecken prangt ein Totenkopf „Was ich an der Initiative mag, sind die klaren Botschaften“, sagt S.. Der Sticker wirbt für die Umweltgruppe „E. R.". S. hat vergangenes Jahr ihr Studium auf Eis gelegt, um Vollzeit-Aktivistin zu werden. In S. hat sie eine Ortsgruppe gegründet." Als Vollzeitaktivist lebt es sich nun mal besser. Da muss man das Geld nicht selbst verdienen, sondern kann es sich anderen aus der Tasche ziehen lassen und hat dabei noch „Großinvestoren" und „Philantropen" auf seiner Seite. (jg) >>„E. R." neue Klimagruppe will in S. Straßen blockieren S- Treffen im W-Cafe am …, an einem Montag im September: Y. S., 33 Jahre, derzeit Hartz-IV-Empfängerin, legt einen Sticker auf den Tisch. „Wir sind am Arsch“, steht darauf. Der Hintergrund ist knallpink. In allen vier Ecken prangt ein Totenkopf. „Was ich an der Initiative mag, sind die klaren Botschaften“, sagt S.. Der Sticker wirbt für die Umweltgruppe „E. R.". S. hat vergangenes Jahr ihr Studium auf Eis gelegt um Vollzeit-Aktivistin zu werden. In S. hat sie eine Ortsgruppe von „E. R.“ gegründet. Als Vollzeitaktivist lebt es sich nun mal besser. Da muss man das Geld nicht selbst verdienen, sondern kann es sich anderen aus der Tasche ziehen lassen und hat dabei noch „Großinvestoren" und „Philantropen" auf seiner Seite. (jg) >> „E. R." neue Klimagruppe will in S. Straßen blockieren" S.- Treffen im W.Cafe am …, an einem Montag im September: Y. S., 33 Jahre, derzeit Hartz-IV-Empfängerin, legt einen Sticker auf den Tisch. „Wir sind am Arsch", steht darauf Der Hintergrund ist knallpink. In allen vier Ecken prangt ein Totenkopf „Was ich an der Initiative mag, sind die klaren Botschaften“, sagt S.. Der Sticker wirbt für die Umweltgruppe „E. R.". S. hat vergangenes Jahr ihr Studium auf Eis gelegt, um Vollzeit-Aktivistin zu werden. In S. hat sie eine Ortsgruppe gegründet." Als Vollzeitaktivist lebt es sich nun mal besser. Da muss man das Geld nicht selbst verdienen, sondern kann es sich anderen aus der Tasche ziehen lassen und hat dabei noch „Großinvestoren" und „Philantropen" auf seiner Seite. (jg) <<<“ zu löschen und/oder den Kläger wegen dieses Kommentars auf www.facebook.com zu sperren. 5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zwei Jahre zu unterlassen, Kommentare des Klägers auf seinem privaten Facebook Profil lediglich bezogen auf die verwendete Formulierung "I. B." zukünftig zu sperren oder Kommentare diesbezüglich zu löschen. 6. Der Beklagten wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 4 und 5 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren verhängt wird. 7. Die Beklagten haben auch die Kosten der Klageerweiterung zu tragen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Profil des Klägers ohne Angabe von konkreten Gründen dauerhaft zu deaktivieren. 9. Die Beklagte wird verurteilt, das Profil des Klägers wieder zu aktivieren, sodass uneingeschränkter Zugriff auf das gesamte Profil, einschließlich der von dem Profil administrativ verwalteten Seiten, gewährleistet ist. 10. Der Beklagten wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 8 und 9 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, die Anordnung unmittelbar Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, verhängt wird. 11. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Anwaltskosten, die durch die unbegründete Löschung des Profils des Klägers am 22.01.2020 erforderlich wurden, mithin einen Betrag in Höhe von 887,03 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. 12. Die Beklagte hat auch die Kosten der Klageerweiterung zu tragen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach … eine gefährliche Person und die „I. B.“ eine „Hassorganisation“ im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards sei. Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen und Richtlinien sei sie – die Beklagte – berechtigt, den Vertrag mit einem Nutzer gemäß Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen (sowie § 314 BGB) aus wichtigem Grund zu kündigen und das Nutzerkonto zu deaktivieren. Der Kläger habe insgesamt zehn Mal gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen. Dies habe er getan, obwohl ihm (spätestens nach der Entfernung seines Beitrags vom 11.07.2019) bewusst gewesen sei, dass sie – die Beklagte – Inhalte mit Bezug zur „I. B.“ sowie zu … als Unterstützung und Verherrlichung von gefährlichen Personen und Organisationen einstufe und Beiträge dieses Inhalts wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards entferne. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte vor der Sperre des klägerischen Nutzerkontos nicht zu einer vorherigen Abmahnung verpflichtet gewesen. Unabhängig davon seien die vorherigen Entfernungen der Beiträge als eine ordnungsgemäße konkludente Abmahnung auszulegen. Die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 25 und K 28 enthielten Mitteilungen an den Kläger bezüglich der dauerhaften Deaktivierung seines Kontos und damit der Kündigung des Vertrages. Unabhängig davon müsse eine Kündigung nicht ausdrücklich erklärt werden. Es sei hier offensichtlich gewesen, dass sie – die Beklagte – den Vertrag mit dem Kläger aufgrund seiner dauerhaften Vertragsverletzungen nicht habe fortsetzen wollen. Mit Schriftsatz vom 04.10.2021 hat die Beklagte ergänzend zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) vorgetragen. Die Entscheidungen erfassten die hier streitige Kontodeaktivierung (also eine Vertragsbeendigung) nicht. Der Bundesgerichtshof habe sich in seinen Entscheidungen lediglich mit der in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelten Entfernung von Beiträgen und der zeitlich beschränkten Nutzungsbeschränkung von Konten befasst, nicht aber mit der in Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen geregelten dauerhaften Kontodeaktivierung. Der Bundesgerichtshof hätte die Klausel in Nr. 4.2 zur Vertragsbeendigung auch gar nicht als Ergebnis einer AGB-Prüfung verwerfen können, weil sie als gesetzeswiederholende Bestimmung der AGB-Kontrolle entzogen sei. Sie – die Beklagte – sei, selbst wenn man mit dem Bundesgerichtshof eine Teilunwirksamkeit von Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen annehmen wollte, zur Entfernung der streitgegenständlichen Beiträge berechtigt gewesen. Die in den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards niedergelegten Kommunikationsstandards beanspruchten zwischen den Parteien weiterhin uneingeschränkte Geltung. Denn der Bundesgerichtshof habe das Recht zur Setzung solcher Standards ausdrücklich bestätigt. Ein Verstoß gegen die Kommunikationsstandards sei zugleich ein Verstoß gegen den Nutzungsvertrag. Das Recht zur Entfernung vertragswidriger Beiträge ergebe sich bei einer sachgerechten Auslegung des Vertrags anhand der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 157 BGB) unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag, jedenfalls im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Der Bundesgerichtshof habe die Frage der Auslegung des Nutzervertrags in seinen Entscheidungen nicht behandelt, so dass die Entscheidungen insoweit lückenhaft seien. Zur Schließung dieser bei Annahme einer Teilunwirksamkeit von Nr. 3.2 entstehenden Lücken in den Nutzungsbedingungen sei nach allgemeinen Grundsätzen der (ergänzenden) Vertragsauslegung nunmehr das hier zur Entscheidung berufene Gericht aufgerufen. Die Parteien hätten bei verständiger Würdigung – hätten sie die vom Bundesgerichtshof angenommene Unwirksamkeit von Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen gekannt – an ihre Stelle eine Regelung gesetzt, welche eine außergerichtliche Entfernung jedenfalls unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof angenommenen Formerfordernisse gestatte. Diese prozeduralen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall eingehalten: Der Kläger sei unmittelbar nach der Entfernung des Beitrags unterrichtet worden. Dabei habe sie – die Beklagte – auch den Grund der Entfernung angegeben. Der Kläger habe daraufhin auch Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Von dieser Gelegenheit habe er auch Gebrauch gemacht. Selbst wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten worden wären, hätte dies keine Ergebnisrelevanz. Denn es handele sich bei den formellen Anhörungsvoraussetzungen nicht um Anforderungen, welche im Falle einer Verletzung für sich genommen die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge hätten. Es entspreche allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, dass unterbliebene Anhörungen mit heilender Wirkung nachgeholt werden könnten, und zwar auch im Rahmen gerichtlicher Verfahren bis zum Abschluss der letzten mündlichen Tatsacheninstanz. Dem Kläger seien spätestens aufgrund des vorliegenden Verfahrens die Gründe der Beitragsentfernung bekannt. Selbst wenn man nicht davon ausginge, dass ihr – der Beklagten – ein vertragliches Recht zur Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags zustünde, wäre eine Klage auf Wiederherstellung der Beiträge jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb abzuweisen (§ 242 BGB). Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2022 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. 1. Die (auch im Berufungsrechtszug von Amts wegen zu prüfende) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). 2. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen Ziff. 1 und 4 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung künftiger Beitragslöschung und Nutzerkontensperrung sowie der mit dem Klageantrag Ziff. 9 geltend gemachte Anspruch auf (Re-) Aktivierung seines privaten Facebook-Nutzerkontos zu. Die mit den Klageanträgen Ziff. 5 und 8 und geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen dagegen nicht. a) Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt. b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der in den Klaganträgen Ziff. 1 und 4 aufgeführten Beiträge bei deren erneuten Einstellung zu. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf. Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die Löschung der in den Klageanträgen Ziff. 1 und 4 genannten Beiträge verstoßen. Dasselbe gilt für die 30-tägigen Teilsperrungen des Nutzerkontos des Klägers. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil 1, Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards berufen, weil dieser gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (nachfolgend unter aa). Ebenso wenig war sie deshalb zur Löschung der Beiträge und zur vorübergehenden Sperrung des Nutzerkontos berechtigt, weil die Beiträge einen strafbaren Inhalt enthielten (nachfolgend unter bb). Ein Recht zur Löschung der Beiträge und zur (vorübergehenden) Sperrung des Nutzerkontos des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung (nachfolgend unter cc). aa) Die Beklagte war nicht gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil 1, Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards zur Löschung der Beiträge des Klägers sowie zu den Teilsperrungen seines Nutzerkontos berechtigt. Denn der dort bestimmte Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 29.07.2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20). (1) Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20 – juris Rn. 32). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der Fassung vom 19.04.2018 (Anlage B 37 und B 38) Grundlage des Nutzungsvertrags sind. (2) Die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit Teil I, Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten i.d.F. vom 19.4.2018 halten einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff BGB nicht stand. Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dasselbe gilt für den dort („Wir können … gegebenenfalls … Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen.“) i.V.m. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen („Wenn wir von derartigen Inhalten … erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem wir … den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren, …“) bestimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung von Nutzerkonten. (a) Die Regelungen zum Verbot der Unterstützung von „Hassorganisationen“ in den Vertragsbedingungen der Beklagten sind nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB entzogen (vgl. BGH a.a.O. - juris Rn. 52 für die Regelungen zum Verbot der „Hassrede“ in den Vertragsbedingungen der Beklagten). Die Regelungen in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil I Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards zum Verbot der Unterstützung von „Hassorganisationen“ formen das vertragliche Recht zur Nutzung des sozialen Netzwerks einschränkend ein und konkretisieren die Grenzen des Nutzungsrechts, so dass sie der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB unterliegen. (b) Die Bestimmung in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit Teil Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards, nach der die Beklagte in ihr Netzwerk eingestellte Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der Unterstützung von „Hassorganisationen“ entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des Nutzerkontos ergreifen kann, ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. (aa) Zwar ergibt die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen (BGH a.a.O. – juris Rn. 78 f). Aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgt indes zugleich, dass das Recht der Beklagten, in ihren Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln aufzustellen und zu deren Durchsetzung Maßnahmen zu ergreifen, nicht unbeschränkt gilt. Vielmehr hat die Beklagte das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend zu berücksichtigen. Die Grundrechtspositionen der Beklagten sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausgleich zu bringen, dass auch die Grundrechtspositionen der Nutzer für diese möglichst weitgehend wirksam werden. Daraus leiten sich folgende Anforderungen ab (vgl. BGH a.a.O. – juris Rn. 80): α) Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss ein sachlicher Grund bestehen. Die Beklagte darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (BGH a.a.O. – III ZR 179/20 - juris Rn. 81). Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen der Beklagten müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind. Dazu dürfen sie nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen der Beklagten, sondern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen (BGH a.a.O. – juris Rn. 82). β) Mit der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und dem aus ihr abgeleiteten Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge und für die (vorübergehende) Sperrung von Netzwerkzugängen verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen Netzwerkbetreiber wie die Beklagte die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dabei stellt die Anhörung des Äußernden ein wichtiges Mittel der Aufklärung dar (BGH a.a.O. – juris Rn. 83). Soweit – wie hier – in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf, erfordert ein wirksamer Grundrechtsschutz eine verfahrensrechtliche Absicherung. Denn nur eine in einem verbindlichen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sachverhalts gewährleistet, dass die Entscheidung der an das Gleichbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sachlichen Grund beruht, der in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinreichend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers bietet die Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse hinsichtlich eines Inhalts schnell und unkompliziert aufzuklären und durch zügige Wiederzugänglichmachung eines zu Unrecht entfernten Beitrags dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot die nötige Geltung zu verschaffen (BGH a.a.O. – juris Rn. 84). Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Zugleich hat die Beklagte Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Inhalte bis zur Durchführung des Gegenäußerungsverfahrens nicht unwiederbringlich gelöscht werden (BGH a.a.O. – juris Rn. 85). Das gilt nicht nur, wenn Aufklärungsbedarf hinsichtlich streitiger Tatsachenbehauptung besteht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der häufig komplexen Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und der rechtlichen Bewertung von Äußerungen oft ein hohes Risiko der Fehlbeurteilung innewohnt. Das gilt auch für die Einordnung eines – unstreitigen – Kommentars als „Hassrede“ im Sinne von Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards. Sie erfordert gleichermaßen eine auch den jeweiligen Zusammenhang einbeziehende inhaltliche Auslegung der – nur hinsichtlich ihres Wortlauts unstreitigen – Äußerung wie auch deren Subsumtion im Hinblick auf die Definition der „Hassrede“ in den Gemeinschaftsstandards. In solchen Fällen kann die Anhörung des Nutzers zur Verminderung des Risikos einer Fehlbewertung beitragen (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20 – juris Rn. 86). Dies gilt auch dann, wenn Inhalte wegen der unzulässigen Unterstützung einer „Hassorganisation“ gemäß Teil I Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards (vgl. AHBKl 198) entfernt werden und eine Sperrung des Nutzerkontos hierauf gestützt wird. Denn zur Klärung der Frage, ob eine Unterstützungshandlung im Sinne der Gemeinschaftsstandards vorliegt, ist der Kontext des Beitrages zu berücksichtigen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.01.2021 - 4 U 1600/20 - juris Rn. 26). Auch in solchen Fällen kann die Anhörung des Nutzers zur Verminderung des Risikos einer Fehlbewertung des Kontextes beitragen. Soweit die Entfernung eines Beitrages betroffen ist, ist es nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme durchzuführen. Ausreichend ist insofern vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt (vgl. BGH a.a.O. – juris Rn. 88). Soweit die Beklagte eine (vorübergehende) Sperrung des Nutzerkontos beabsichtigt, ist die erforderliche Anhörung vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. Die Kontosperrung ist im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil nicht aktiv nutzen und dementsprechend auf der Kommunikationsplattform der Beklagten nicht nur eine bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegliche Meinungsäußerung nicht tätigen kann. Die Kontosperrung dient zudem nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinblick auf künftige Verstöße. Ein Interesse der Beklagten, diese Maßnahme möglichst zügig und noch vor Anhörung des Nutzers durchführen zu können, ist nicht erkennbar (BGH a.a.O. – juris Rn. 87). (bb) Diesen Anforderungen werden die Regelungen zum Verbot der Unterstützung von „Hassorganisationen“ in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht in jeder Hinsicht gerecht, weil in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ein verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen sieht eine in vorgenanntem Sinne ausreichende Möglichkeit der Stellungnahme der Nutzer nicht vor. Die Beklagte räumt sich darin einen weiten, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jeglicher Anhörungsverpflichtung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer über die Entfernung von Inhalten zu informieren oder nicht. Unklar sind insbesondere die dort genannten Ausnahmefälle, in denen der Beklagten die Benachrichtigung der Nutzer nicht möglich sein soll. Es wird nicht deutlich und ist nur schwer vorstellbar, dass und aus welchen Gründen der Beklagten die Benachrichtigung des Nutzers über die Entfernung eines Inhalts rechtlich untersagt sein oder dadurch die Nutzergemeinschaft oder die Integrität ihrer Produkte Schaden nehmen könnte. Eine weitere Unklarheit folgt daraus, dass solche Ausnahmefälle nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgezählt werden. Zudem beinhaltet die Klausel nicht - wie indes erforderlich - die Verpflichtung der Beklagten, ihre Maßnahmen gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung einzuräumen (BGH a.a.O. – juris Rn. 94). Ebenso wenig wird den Nutzern durch Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klausel steht im Zusammenhang mit der Kündigung von Nutzerkonten und betrifft allein deren dauerhafte Sperrung, nicht hingegen die Entfernung einzelner Inhalte oder die vorübergehende Sperrung einzelner Funktionen oder des gesamten Nutzerkontos. Davon abgesehen wird durch die Klausel keine Verpflichtung der Beklagten statuiert, die Nutzer von sich aus über ergriffene Maßnahmen zu unterrichten, diese gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Vielmehr setzt die Klausel ein Aktivwerden der Nutzer voraus, indem diesen abverlangt wird, sich an die Beklagte zu wenden. Das ist nicht interessengerecht. Es ist die Beklagte, die dem Nutzer durch die Entfernung eines Inhalts und gegebenenfalls weitere beschränkende Maßnahmen die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen verweigert und hierdurch in - über § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Nutzungsverträge einstrahlende - geschützte Grundrechtspositionen des Nutzers eingreift. Es ist daher ihre Pflicht, aus eigener Initiative mit dem Nutzer in vorgenanntem Sinne Kontakt aufzunehmen (BGH a.a.O. - juris Rn. 95 f). bb) Die Beklagte war auch nicht deshalb zur Entfernung der Beiträge des Klägers berechtigt, weil diese einen strafbaren Inhalt enthielten. Zwar ist die Beklagte gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG; BGH a.a.O. – juris Rn. 98). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Beiträge des Klägers einen strafbaren Inhalt enthielten. Dies wird von der Beklagten auch nicht behauptet. cc) Ein Recht zur Löschung der Beiträge und zur (vorübergehenden) Sperrung des Nutzerkontos des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach § 306 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle der unwirksamen Klauseln das dispositive Gesetzesrecht. Bei strafbaren Inhalten ist die Beklagte nach wie vor zur Entfernung von Beiträgen und zur (vorübergehenden) Sperrung des Nutzerkontos berechtigt und verpflichtet (siehe oben). Auch im Übrigen steht die Beklagte etwaigen Vertragsverstößen der Nutzer nicht wehrlos gegenüber, da in diesem Fall die gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Reaktion bei einer Pflichtverletzung des anderen Teils eingreifen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021 – 4 U 484/20). Auf die Frage, ob die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 29.07.2021 aufgestellten (verfahrensrechtlichen) Anforderungen im konkreten Fall eingehalten wurden, kommt es nicht an. Denn Gerichte sind – ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln – nicht dazu berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 – juris Rn. 107; vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.). Im Übrigen wurden hier die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 29.07.2021 geforderten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht umfassend eingehalten. Denn eine Anhörung des Klägers hat jedenfalls nicht vor den (vorübergehenden) Sperrungen seines Nutzerkontos stattgefunden. dd) Die Frage, ob eine Klage auf Wiederherstellung der Beiträge gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich wäre, kann dahinstehen. Denn der Kläger macht keinen Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Freischaltung der Beiträge geltend. Es kann daher auch offenbleiben, ob die Kommunikationsstandards der Beklagten als solche wirksam vereinbart wurden (bejahend: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021 – 4 U 484/20) und ob es sich bei der „I. B.“ um eine „Hassorganisation“ im Sinne der Kommunikationsstandards der Beklagte handelt sowie ob der Kläger diese „unterstützt“ hat. ee) Die Beklagte hat folglich durch die Löschung der in den Klageanträgen Ziff. 1 und 4 genannten Beiträge sowie durch die Teilsperrungen seines Nutzerkontos gegen ihre vertragliche Verpflichtung verstoßen. Der Kläger macht zwar keinen Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Freischaltung der Beiträge geltend. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB steht dem Kläger aber ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung zu. (1) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben. Jedenfalls in der besonderen Konstellation, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem – fortbestehenden – Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung – in Gestalt der Entfernung des Beitrags des Klägers – teilweise noch andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs auszugehen (BGH a.a.O. – juris Rn. 102; OLG Stuttgart a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat den zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag auch nicht wirksam gekündigt (siehe nachfolgend unter c), so dass das Vertragsverhältnis fortbesteht. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Beitrag des Klägers vom 11.07.2019 - wie von der Beklagten im Berufungsverfahren behauptet (vgl. AS II, 56) – wiederhergestellt wurde. Denn die Verletzungshandlung entfällt nicht nachträglich, wenn ein Beitrag wiederhergestellt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob insoweit noch eine Wiederholungsgefahr angekommen werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2019 – 4 U 214/18 – juris Rn. 120). (2) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt – ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB – eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraus (BGH a.a.O. – juris Rn. 103). Vorliegend folgt aus den bereits begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf (Re-) Aktivierung bzw. Wiederherstellung seines privaten Facebook-Nutzerkontos. Es kann dahinstehen, ob in der Deaktivierung des Nutzerkontos am 22.01.2020 und in der Information hierüber eine (konkludente) Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags gesehen werden kann. Denn die Beklagte hat den zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag jedenfalls nicht wirksam gemäß Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen gekündigt, so dass sie auch nicht zur Deaktivierung des Nutzerkontos berechtigt war. Die Beklagte hat den Kläger entgegen Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen nicht wirksam abgemahnt (nachfolgend aa). Eine Abmahnung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (nachfolgend bb). Zudem hat die Beklagte den Kläger vor der Kündigung des Nutzungsvertrags und der dauerhaften Deaktivierung seines Nutzerkontos nicht angehört, was hier indes erforderlich gewesen wäre (nachfolgend cc). aa) Nach der Klausel in Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen, die im Wesentlichen der gesetzlichen Regelung in § 314 Abs. 2 BGB entspricht, ist die Kündigung grundsätzlich nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig, wenn die Beklagte – wie hier – eine Kündigung auf einen Verstoß gegen eine Pflicht aus den Nutzungsbedingungen stützt. Eine Abmahnung muss den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (BGH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 3/11 – NJW 2012, 53). Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Vertragspartner erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragspflichtverletzungen kommen (vgl. Weth in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 314 BGB, Stand: 01.02.2020, Rn. 28). Eine ausdrückliche Abmahnung ist hier nicht erfolgt. Eine konkludente Abmahnung kann nicht in der Löschung der Beiträge vom 11.07.2019 und vom 16.09.2021 und in den (vorübergehenden) Sperrungen des Nutzerkontos des Klägers erblickt werden. Denn die Beitragslöschungen und Kontosperrungen waren infolge der Unwirksamkeit des Entfernungs- und Sperrungsvorbehalts in Nr. 3. 2 der Nutzungsbedingungen (siehe oben) rechtswidrig. Die Abmahnung erfüllt ihre Warnfunktion nicht, wenn sie ihrerseits vertragswidrig ist. Da sich die Beklagte durch die Löschungen und Sperrungen selbst vertragswidrig verhalten hat, liegt keine ordnungsgemäße Abmahnung vor. bb) Eine Abmahnung war auch nicht nach Nr. 4.2 Abs. 3 Satz 2 der Nutzungsbedingungen ausnahmsweise entbehrlich. Eine endgültige und ernsthafte Weigerung des Klägers, sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten oder sonstige besondere Umstände, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Im Fall einer zeitlich begrenzten Nutzungsbeschränkung kann die – nach vorstehenden Ausführungen erforderliche – vorherige Anhörung des Nutzers nur in „eng begrenzten Ausnahmefällen“ entbehrlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20 – juris Rn. 87). Da die Kündigung des Nutzungsvertrags und die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos im Verhältnis zur vorübergehenden Sperrung des Nutzerkontos die deutlich schwerwiegendere Maßnahme ist, kann auch die vorherige Abmahnung allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich sein. Ein solcher Ausnahmefall könnte bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen, etwa bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften, oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit einer Abmahnung vorliegen (vgl. MüKoBGB/Gaier, 8. Aufl. 2019, BGB § 314, Rn. 28 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar mag eine (ausdrückliche) Abmahnung bloße Förmelei sein, wenn der Nutzer durch zahlreiche gleichartige Verstöße trotz entsprechender Sanktionierung zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, zukünftig die vertraglichen Bedingungen zu beachten. Hier waren die Sanktionierungen der Beklagten (durch Beitragsentfernungen und Sperrungen) aber vertragswidrig. Dem Kläger ist sein – aus Sicht der Beklagten – vertragswidriges Verhalten vor der dauerhaften Deaktivierung des Nutzerkontos nicht in ordnungsgemäßer Weise vorgehalten worden. Eine ordnungsgemäße Abmahnung war daher nicht offensichtlich zwecklos. Der Umstand, dass der Kläger sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellt, die von ihm eingestellten Beiträge verstießen nicht gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, macht die Abmahnung nicht nachträglich entbehrlich, zumal der Kläger im Verfahren die fehlende Abmahnung ausdrücklich rügt und vorträgt, den konkreten Grund für die Beitragslöschungen und Teilsperrungen nicht gekannt zu haben. Es liegen auch sonst keine Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Insbesondere enthielten die Beiträge des Klägers keinen strafbaren Inhalt, so dass es sich jedenfalls nicht um besonders gravierende Vertragsverletzungen handelt. cc) Nach Maßgabe der o.g. Grundsätze ist die Beklagte vor einer (vorübergehenden) Sperrung des Nutzerkontos grundsätzlich zu einer Anhörung des Nutzers verpflichtet. Dies gilt erst recht für den Fall der Kündigung des Nutzungsvertrags und der Deaktivierung und damit dauerhaften Sperrung des Nutzerkontos. Zwar ist zutreffend, dass die Klausel in Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen der gesetzlichen Vorschrift des § 314 BGB nachgebildet ist und dass mit gesetzlichen Regelungen übereinstimmende Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 307, Rn. 50 m.w.N.). Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, hier also bei der Frage, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne vom Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen vorliegt, sind aber die Grundrechte der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.07.2003 – 1 BvR 792/03 – juris). Für einen interessengerechten Ausgleich der o.g. kollidierenden Grundrechtspositionen ist daher erforderlich, dass die Beklagte den betreffenden Nutzer über die beabsichtigte dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos und Kündigung des Nutzervertrags umgehend informiert, ihm den Grund hierfür mitteilt und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einräumt. Die danach erforderliche Anhörung des Nutzers ist grundsätzlich vor Durchführung dieser Maßnahmen geboten. Denn die Kündigung des Nutzungsvertrags und die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos ist im Verhältnis zur vorübergehenden Sperrung des Nutzerkontos die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, so dass hier die Anhörung erst recht vor Durchführung der Maßnahmen zu erfolgen hat. Eine solche Anhörung hat hier jedenfalls nicht vor der Deaktivierung des Nutzerkontos des Klägers stattgefunden. Ein besonderes Interesse der Beklagten, die Deaktivierung des Nutzerkontos und Kündigung des Nutzungsvertrags noch vor der Anhörung des Klägers vorzunehmen, ist hier nicht erkennbar. dd) Es kann somit auch insoweit dahinstehen, ob die Kommunikationsstandards der Beklagten als solche wirksam vereinbart wurden und ob es sich bei der „I. B.“ um eine „Hassorganisation“ im Sinne der Kommunikationsstandards der Beklagte handelt sowie ob der Kläger diese „unterstützt“ hat. ee) Da die Beklagte den Nutzungsvertrag nicht wirksam gekündigt hat, stellt die Deaktivierung des Nutzerkontos eine Pflichtverletzung dar. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte daher zur (Re-) Aktvierung bzw. Wiederherstellung des Nutzerkontos verpflichtet. d) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch es zu unterlassen, „Kommentare des Klägers auf seinem privaten Facebook Profil lediglich bezogen auf die verwendete Formulierung I. B. zukünftig zu sperren oder Kommentare diesbezüglich zu löschen“. aa) Der Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein Unterlassungsantrag muss konkret gefasst sein, damit nicht nur für die Rechtsverteidigung, sondern auch und erst recht für die Vollstreckung hinreichend klar ist, worauf sich das Verbot erstrecken soll. Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1999 – I ZR 189/97 – juris Rn. 44; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 253, Rn. 13b). Danach ist der Unterlassungsantrag nicht ausreichend konkret gefasst. Denn die Frage, ob ein Kommentar lediglich bezogen auf die verwendete Formulierung „I. B.“ gesperrt wurde oder (auch) aus sonstigen Gründen (insbesondere weil die Strafbarkeitsschwelle überschritten wurde), eröffnet im Vollstreckungsverfahren einen zu großen und nicht aufklärbaren Interpretationsspielraum. bb) Der Unterlassungsantrag wäre auch unbegründet. Denn der Kläger hat das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr nicht dargelegt. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Beiträge des Klägers nicht allein aufgrund des verwendeten Begriffs „I. B.“, sondern aufgrund der von ihr angenommenen Unterstützung der „I. B.“ gelöscht. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb zu befürchten ist, dass die Beklagte in Zukunft Beiträge allein aufgrund der verwendeten Formulierung „I. B.“ löschen wird. e) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch es zu unterlassen, „das Profil des Klägers ohne Angaben von konkreten Gründen dauerhaft zu deaktivieren“. aa) Auch dieser Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt. Denn die Frage, ob die genannten Kündigungsgründe ausreichend „konkret“ sind, eröffnet im Vollstreckungsverfahren einen zu großen Interpretationsspielraum. bb) Der Unterlassungsantrag wäre auch unbegründet. Nach Maßgabe der o.g. Grundsätze ist die Beklagte zwar verpflichtet, den Nutzer über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20 – juris Rn. 85). Dies gilt aber nur, wenn es um die Durchsetzung von den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Kommunikationsstandards geht, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Weder aus dem Nutzungsvertrag noch aus Treu und Glauben lässt sich ein genereller Anspruch ableiten, dass die Beklagte Nutzerkonten nur unter gleichzeitiger Angabe einer (konkreten) Begründung deaktivieren darf. Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen, der die Kündigung des Nutzungsvertrags aus wichtigem Grund regelt, sieht die Mitteilung des Kündigungsgrundes nicht vor. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen in § 314 BGB. Auch hier bedarf es nicht einer Angabe des Kündigungsgrundes (MüKoBGB/Gaier, 8. Aufl. 2019, BGB § 314 Rn. 29). Sollte der Nutzer im Einzelfall in entschuldbarer Weise darüber im Unklaren sein, aus welchen Gründen die Beklagte das Nutzerkonto deaktiviert hat, steht ihm ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben gegen die Beklagte zu (OLG München, Urteil vom 12.05.2020 – 18 U 2689/19 Pre – Anlage B 142). cc) Zudem fehlt es an der Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Die Beklagte teilte dem Kläger ausweislich der Anlage K 26 mit, dass sein Konto aufgrund eines Verstoßes gegen die Facebook-Nutzungsbedingungen deaktiviert wurde. f) Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €. Die Schadensersatzpflicht nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB erstreckt sich auf die Kosten der Rechtsverfolgung. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 56 f). Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es zwar grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19Pre – GRUR-RR 2020, 174). Hier ist aber unstreitig, dass der Kläger nach der Deaktivierung seines Kontos die Beklagte um Überprüfung gebeten hat. Da die Beklagte dem Kläger mitteilte, dass eine Reaktivierung des Kontos auf keinen Fall möglich sei (vgl. Anlage K 28), war die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. Eine Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt selbst vertritt (vgl. Grüneberg a.a.O.). Für die außergerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2020 (Anlage K 29) geltend gemachte Wiederherstellung des Nutzerkontos ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ein Geschäftswert von 5.000 € anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – III ZR 124/20 – MMR 2021, 235). Eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG zzgl. Pauschale gemäß Nr. 7200 VV-RVG und Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG aus einem Geschäftswert von 5.000 € ergibt nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG a.F. einen Betrag in Höhe von 492,54 €. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO findet keine Anwendung, da das Urteil keine vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 – 4 U 78/13 – NJW-RR 2014, 423). Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Die wesentlichen Fragen zur Unwirksamkeit der Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind durch die Urteile des BGH vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) geklärt. Die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Fragen sind einzelfallabhängig und bedürfen keiner höchstrichterlichen Klärung.