Beschluss
14 O 148/20
LG Mannheim 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
11Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es liegt hinsichtlich eines veröffentlichten Artikels keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vor, wenn sich aus dem Artikel zwar eine geringere Wertschätzung für angebotene Leistungen ergibt, der Artikel, welcher referierende Tatsachenbehauptungen und die Durchführung eines journalistischen "Faktenchecks" beinhaltet, jedoch unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit steht.(Rn.30)
(Rn.32)
(Rn.49)
2. Bezieht sich ein Artikel auf einen in dem sozialen Netzwerk "Facebook" veröffentlichten Beitrag und wird zu diesem Beitrag Stellung genommen, ist das Interesse der Betreiberin von Facebook, die Verbreitung von Falschmeldungen zu verhindern, Nutzer zur kritischen Auseinandersetzung mit Medieninhalten anzuhalten und Meinungspluralismus zu fördern, zu berücksichtigen. Gegenüber einer vollständigen Löschung eines in Bezug genommen Beitrags, entsprechen Hinweise auf Facebook zu dem beanstandeten Artikel (wie z.B. "Faktenprüfung", "teilweise falsch") den Interessen der Facebook-Betreiberin.(Rn.51)
(Rn.52)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt hinsichtlich eines veröffentlichten Artikels keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vor, wenn sich aus dem Artikel zwar eine geringere Wertschätzung für angebotene Leistungen ergibt, der Artikel, welcher referierende Tatsachenbehauptungen und die Durchführung eines journalistischen "Faktenchecks" beinhaltet, jedoch unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit steht.(Rn.30) (Rn.32) (Rn.49) 2. Bezieht sich ein Artikel auf einen in dem sozialen Netzwerk "Facebook" veröffentlichten Beitrag und wird zu diesem Beitrag Stellung genommen, ist das Interesse der Betreiberin von Facebook, die Verbreitung von Falschmeldungen zu verhindern, Nutzer zur kritischen Auseinandersetzung mit Medieninhalten anzuhalten und Meinungspluralismus zu fördern, zu berücksichtigen. Gegenüber einer vollständigen Löschung eines in Bezug genommen Beitrags, entsprechen Hinweise auf Facebook zu dem beanstandeten Artikel (wie z.B. "Faktenprüfung", "teilweise falsch") den Interessen der Facebook-Betreiberin.(Rn.51) (Rn.52) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen behaupteten Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in Gestalt eines sog. Faktenchecks auf Facebook im Wege einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist eine publizistisch tätige Kapitalgesellschaft, die laut den Angaben auf ihrer Website im vorpolitischen Raum tätig ist. Nach ihren Angaben finanziert sie sich u.a. durch Spenden, einen Verlag sowie durch den Verkauf von Merchandise. Die Antragsgegnerin ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der d. GmbH. Sie führt für das soziale Netzwerk Facebook (fortan: Facebook) aufgrund einer Kooperationsvereinbarung und gegen Aufwandsentschädigung einen so genannten Faktencheck von Beiträgen durch, die sie von der Betreiberin von Facebook algorithmisch in bestimmter technischer Form übermittelt bekommt und welche sie in Form eines journalistischen Artikels als falsch, teils falsch, zutreffend oder als reine Meinungsäußerung qualifizieren kann. Tut sie dies und beanstandet sie den Artikel, erfolgt bei Facebook technisch eine Verknüpfung des geprüften Beitrags mit dem Ergebnis der Bewertung und einem Anreißer samt Link zu dem bewertenden Artikel. Am 09.08.2020 veröffentlichte die Antragstellerin unter der Domain www.h. ein Video mit der Überschrift „Da hilft auch kein Dementi der Gesundheitsämter – Kinder sollen von Eltern getrennt werden“, das sie auch auf Facebook einband. Unterhalb des Videos – zu dessen Inhalt die Antragstellerin auch nach gerichtlichem Hinweis nicht vorgetragen und dieses nicht in der veröffentlichten Form oder in Abschrift vorgelegt hat – heißt es: „Auch wenn die Gesundheitsämter, nachdem ihnen eine Welle des Protestes entgegen rollte, nun versuchen, alles zu dementieren, beweist eine Stellenanzeige jetzt ganz eindeutig, wohin die Reise gehen soll: Eltern sollen tatsächlich die Kinder weggenommen werden.“ Hintergrund war eine Berichterstattung nicht nur bei der Antragstellerin, sondern auch in verschiedenen anderen Medien, wonach Gesundheitsämter drohten, Kinder bei Verdacht auf eine Infektion mit dem pandemisch ausgebreiteten COVID-19-Virus (umgangssprachlich bekanntermaßen mit der Virenfamilie „Coronavirus“ gleichgesetzt) aus ihren Familien in Heimen abzusondern. Diesen Vorwürfen waren die Gesundheitsämter wiederum entgegengetreten. In dem seitens der Antragstellerin veröffentlichten Video nimmt deren dort auftretender Geschäftsführer vor diesem Hintergrund auf nachfolgend abgebildete Stellenanzeige der Diakonie M. vom 06.08.2020 Bezug. Am 10.08.2020 wurde diese Stellenanzeige nachträglich, insbesondere in nachfolgendem Punkt, nochmals geändert: Die Antragsgegnerin hat am 12.08.2020 das auf Facebook veröffentlichte Video der Antragstellerin als „Falsche Informationen“ deklariert und ausgeblendet wie folgt: Über „Link ansehen“ konnte man hierauf weiter zugreifen. Klickt man auf „Grund anzeigen“ gelangt man auf die Internetseite der Antragsgegnerin unter der Domain https://d., auf der diese folgenden Beitrag unter der Überschrift: „Jobangebot: Diakonie sucht keine Fachkraft für Corona-Kindesentzug“ veröffentlicht hat: In dem Artikel enthalten die Worte „Angeblich würden“ einen als solchen ersichtlichen Link zur Seite der Antragstellerin mit dem Video. Die Antragstellerin hält den Faktencheck in der stattgefundenen Form für unlauter. Es stehe fest, dass bei Veröffentlichung des Videos und bei dessen Teilen durch ihren Geschäftsführer am 09.08.2020 keine falschen Tatsachenbehauptungen in dem streitigen Video enthalten gewesen seien, die zugleich Gegenstand des Faktenchecks der Antragsgegnerin gewesen seien. Die Behauptung, Eltern sollen tatsächlich die Kinder weggenommen werden, sei nicht isoliert, sondern so zu betrachten, wie sie im Kontext vorgebracht worden sei, nämlich als Schlussfolgerung auf der Grundlage eines bestimmten Sachverhalts (die von der Diakonie veröffentlichte Stellenanzeige). Dies sei auch für jedermann klar durch Verwendung des Doppelpunktes zu erkennen. Die Schlussfolgerung sei eine auf korrekten Tatsachen beruhende persönliche Meinungsäußerung. Ein Beweis sei durch eine Würdigung der korrekten Tatsachen (nämlich die von der Diakonie veröffentlichte Stellenanzeige) zustande gekommen und als solcher auch geschildert. Dies beinhalte keine Tatsachenbehauptung. Eine spätere Änderung der Stellenanzeige sei unbehelflich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2020 (Anlage JS 2) forderte sie die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.09.2020 (Anlage JS 3) ab. Mit dem vorliegenden Antrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Sie beantragt, zu erkennen: I. Im Wege der einstweiligen Verfügung- der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Posting des mit dem Begleittext “Da hilft auch kein Dementieren der Gesundheitsämter - Kinder sollen von Eltern getrennt werden. Auch wenn die Gesundheitsämter, nachdem ihnen eine Welle des Protestes entgegen rollte, nun versuchen alles zu dementieren, beweist eine Stellenanzeige jetzt ganz eindeutig wohin die Reise gehen soll: Eltern sollen tatsächlich die Kinder weggenommen werden...” veröffentlichten Beitrags der Antragstellerin „[...] – Da hilft auch kein Dementi der Kinder sollen von Eltern getrennt werden“ durch Nutzer des sozialen Netzwerks Facebook mit den Hinweisen: „Falsche Informationen – Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft“ zu verknüpfen und/oder verknüpfen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter facebook.com mit den hier eingeblendeten Hinweisen geschehen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 25.09.2020 Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. 1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG. a) Ob auch im Lichte der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden Wertungen die Antragstellerin als Mitbewerberin der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen ist, und ob und inwieweit die angegriffenen Hinweise zu dem Anreißer der Antragstellerin und der zugehörige Artikel geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen, kann offenbleiben (bejahend OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20.; unter ausführlicher Darstellung des Streitstandes auch bislang offen gelassen von Kammer, Urteil vom 27.11.2019, 14 O 181/19). Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass journalistische Faktenchecks in der Sache liegend nicht ohne wörtlich verlautbarte Begründung bleiben können und damit, obgleich die Medienkritik gerade zu den Aufgaben öffentlicher Medien gehört, nur deshalb stets auch gleich die Anwendbarkeit des UWG im Verhältnis zwischen den Parteien erst begründen können (anders als etwa bei der publizistischen Veröffentlichung von Warentests durch Presseorgane, bei denen diese Voraussetzungen nicht per se vorliegen, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.3.2009 – 6 U 151/08). Zu einer Förderung des Wettbewerbs ihrer Muttergesellschaft durch die Faktenchecks ist wiederum nichts vorgetragen, insbesondere nicht zum Wettbewerbsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der d. vor dem Hintergrund deren spezifischen Geschäftsmodells. All dies bedarf jedoch keinen weiteren Ausführungen. b) Das streitgegenständliche Verhalten ist jedenfalls nicht unlauter. Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG liegt nicht vor. aa) Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung durch Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, Urt. v. 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15 – Verkürzter Versorgungsweg II m. w. Nachw.). Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich ungeachtet der Absicht des äußernden Mitbewerbers nach dem Sinngehalt der Äußerung im Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise aus der Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2011, I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 22 – Coaching-Newsletter m. w. Nachw.). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die die Einzelfallumstände, insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden. Vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2018, a. a. O. Rn. 35, 40). Bei der Würdigung sind nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch Hyperlinks auf andere Äußerungen einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung dienen sollen (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2011, a. a. O. Rn. 23 f.). Bei der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2018, a. a. O. Rn. 15, 31). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert bzw. in welchem Maß der Mitbewerber beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2018, a. a. O. Rn. 35). Umgekehrt ist der Schutz der Pressefreiheit allerdings umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2015, I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 Rn. 37 – TIP der Woche). Maßgeblich ist insoweit auch, ob eine Äußerung Werturteil oder Tatsachenbehauptung ist. Dies richtet sich nach ihrem objektiven Sinn, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Werturteile sind durch die subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element Wertens, Meinens und Dafürhaltens kennzeichnend. Bei Tatsachenbehauptungen steht dagegen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich. Entscheidend ist, wie der angesprochene Verkehr die Äußerung nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 23 – Im Immobiliensumpf). Vermengt eine Äußerung Tatsachenbehauptungen und Werturteile, kommt es darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Dann ist sie insgesamt als Werturteil anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 04.04.2017, VI ZR 123/16, juris Rn. 27). Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, NJW 2013, 790 Rn. 12; BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39; Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 - juris Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; st. Rspr.). Stützt sich das Werturteil auf Tatsachen, ist deren Wahrheitsgehalt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen von Bedeutung. Beruht die Meinungsäußerung auf einem erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN). Weiter bestehen allerdings für denjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 [23f.] = NJW 1996, 1131) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 [2011]; NJW 1987, 2225 [2226]). bb) Danach liegt hier in der Gesamtwürdigung keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vor, und zwar weder im Hinblick auf die Äußerungen der Antragsgegnerin selbst, noch im Hinblick auf die Art der Darstellung bei Facebook. (1) Zwar entsteht bereits durch die Terminologie der auf dem Anreißer der Antragstellerin aufgebrachten bzw. mit diesem verknüpften Kurzhinweise („Falsche Informationen – Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft“) bei einem maßgeblichen Teil der angesprochenen und erreichten Facebook-Nutzer der Eindruck der Tatsachenbehauptung, die konkrete, als Ergebnis einer „Faktenprüfung“ als „falsch“ eingestufte Information sei nachweisbar falsch. Der angesprochene, an der Lektüre oder gar am Teilen des Artikels auf Facebook potentiell interessierte Verkehr, mit der Bewertung der Beklagten als „Faktenprüferin“ mit „falsch“ konfrontiert, wird den so gewonnenen Blickwinkel an den Artikel der Klägerin ansetzen und mithin die von ihr angebotene Leistung nicht ausschließbar zunächst mit verringerter Wertschätzung bedenken, da er an der journalistischen Leistung der Klägerin zweifeln kann. (2) Bei umfassender Gesamtwürdigung der Interessen hat die Antragstellerin das beanstandete Verhalten jedoch hinzunehmen. (aa) Der beanstandete Artikel der Antragsgegnerin steht unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Soweit der Artikel mit näherer Begründung darlegt, dass die Diakonie keine Fachkraft für Corona-Entzug suche (dies behandeln neben der Überschrift die Absätze 1 bis 5 des Artikels) und dass eine coronabedingte Trennung der Kinder von Eltern durch Gesundheitsämter nicht beabsichtigt sei (dies behandeln die Absätze 1, sowie 6 bis 9), handelt es sich um – teils referierende – Tatsachenbehauptungen, deren journalistische Verbreitung – ebenso wie die Durchführung eines journalistischen „Faktenchecks“ als solches – den Schutz der Pressefreiheit genießt. Die darin aufgestellten Behauptungen sind jeweils dem Beweis zugänglich und nicht durch Elemente der Wertung und der Stellungnahme geprägt. Die Antragstellerin, die hierfür im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren darlegungsbelastet wäre, macht – auch auf gerichtlichen Hinweis, dass es auf die Wahrheit der jeweiligen Tatsachenbehauptungen ankommen könnte – selbst nicht geltend, diese Tatsachenbehauptungen seien unwahr. (bb) Der Anreißer auf Facebook und das Video der Antragstellerin enthalten sowohl Meinungsäußerungen als auch Tatsachenbehauptungen. (i.) Zunächst wird die tatsächliche Behauptung aufgestellt, Gesundheitsämter nähmen Kinder ihren Eltern bei Verdacht auf eine Covid19-Infektion im Wege der Inobhutnahme weg. Dies entspricht dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen, wenn es unterhalb des Videos seitens der Antragstellerin im Anreißer heißt „Eltern sollen tatsächlich die Kinder weggenommen werden“. Ferner hat die Antragstellerin, die den Inhalt des Videos nicht vorgelegt hat – auch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis – in ihrem Vortrag nicht in Abrede gestellt, dass der weitere Inhalt des beanstandeten Artikels der Antragsgegnerin sowie ihrer Stellungnahme in der Reaktion auf die Abmahnung der Antragsgegnerin zutrifft, dass also Gegenstand des Videos ferner folgende Äußerungen sind: „Also respektive, wenn die Quarantänemaßnahmen in der Familie nicht eingehalten werden – dazu haben wir eine Presseanfrage gemacht – bedeutet es, dass die Kinder dann ... Inobhutnahme ... dann werden sie aus der Familie herausgenommen“ Und weiter: „Inobhutnahme ist nicht zweideutig, sondern eindeutig. Das heißt, die Kinder werden aus der Familie herausgenommen, so wie ich’s die Woche berichtet habe. So fühlten sich die Ämter missverstanden – scheint aber doch nicht so zu sein, denn Inobhutnahme bedeutet wirklich aus der Familie heraus und wenn die Quarantänemaßnahmen nicht entsprechend umgesetzt werden.“ Hierbei handelt es sich nach dem oben genannten Maßstab auch um eine Tatsachenbehauptung. Sie ist dem Beweis zugänglich und kann objektiv verifiziert bzw. falsifiziert werden. Dass hierbei, soweit nicht nur, wie im obigen Zitat, bereits eine gegenwärtige Praxis geschildert wird („die Kinder werden aus der Familie herausgenommen“), auch eine subjektive Absicht für die Zukunft angesprochen wird („sollen weggenommen werden“) steht dem nicht entgegen. Zwar kann bei einer inneren Tatsache auch eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Urteil bzw. seine persönliche Meinung ableitet. Betrifft die die Äußerung die subjektive Absicht eines Dritten, handelt es sich bei der Frage, ob diese subjektive Absicht des Dritten gegenwärtig tatsächlich besteht, jedoch um eine tatsächliche (vgl. BGHZ 238,1 [11] = NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 1998, 1223 unter 2 b) dd) sowie BVerfG, NJW 2007, 2686 [2688]).), die auch dem Beweis zugänglich ist und ohne dass es darauf ankommt, ob auch bereits das als beabsichtigt behauptete Verhalten als Behauptung einer (schon gegenwärtigen) Tatsache anzusehen ist. Da es sich um Absichten von Behörden handeln soll, sind diese auch objektiv – etwa nach Aktenlage – klärbar. Diese Tatsachenbehauptung verteidigt die Antragstellerin selbst nicht als wahr und hat auch nicht dargetan, dass die gegenteilige Aussage im Artikel der Antragsgegnerin unzutreffend sei. Die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Praxis lägen im Übrigen auch nicht vor. Dass andere Medien auch in diesem Sinne berichtet haben, wie die Antragstellerin geltend macht, führt nicht zur Wahrheit einer Tatsachenbehauptung (vgl. BVerfGE 85, 1 [22] = NJW 1992, 1439; BVerfG [1. Kammer des 1. Ersten Senats], NJW-RR 2000, 1209 [1211]), sondern ist – wie auch bei einer Behauptung mit Meinungsbezug, deren Unwahrheit sich später herausstellt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 62) – bei der lauterkeitsrechtlichen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Diese Äußerung wird nicht dadurch zur Meinungsäußerung, dass sie seitens der Antragstellerin erkennbar ähnlich einer Beweiswürdigung als Schluss gezogen wird. Auch bei Würdigung des vollständigen Aussagegehalts in dem Gesamtzusammenhang, ohne die maßgebliche Passage losgelöst vom Kontext einer isolierten Bewertung zuzuführen (vgl. BGH, NJW 2009, 3580) und bei kritischer Würdigung der Frage, ob sich in dieser Äußerung Tatsachen und Meinungen vermengen, handelt es sich insgesamt um eine Äußerung, die nicht durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Selbst wenn die Würdigung von Indizien als solche Meinungsäußerung sein kann, gilt dies nicht für die daraus abgeleitete tatsächliche Behauptung (vgl. BGH, NJW 1997, 1148 [unter II.1.a]). Andernfalls wären tatsächliche Behauptungen immer dann als Werturteil geschützt, wenn sie als vermeintliche Schlussfolgerung aus anderen, zutreffenden Gegenständen indiziell abgeleitet oder durch Distanzierungsfloskeln („scheint so zu sein“) begleitet werden. Damit hätte es der Äußernde in der Hand, solcherart eine Tatsachenäußerung zur zivilrechtlich weniger angreifbaren Meinungsäußerung zu machen (vgl. BGH, NJW 2008, 2262). Im Gegenteil nimmt die Antragstellerin doch gerade in dem Video die Haltung ein, die Tatsache lasse sich beweisen – nämlich durch die in Rede stehende Stellenanzeige. (ii.) Weiter enthält der Beitrag die Tatsachenbehauptung, es würden Mitarbeiter gesucht, um Kinder zur Umsetzung einer Corona-Quarantäne aus ihren Familien zu holen und dies geschehe in der streitgegenständlichen Stellenanzeige – in ihrer ursprünglichen Variante. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die Frage des zugrundeliegenden Stellenprofils ist eine tatsächliche, dem Beweis zugängliche. Zwar können auf die Auslegung einer Erklärung durch den Äußernden die Grundsätze herangezogen werden, die auch für eine rechtliche Bewertung gelten und dies daher zunächst nur als ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden anzusehen sein (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15 = WRP 2009, 631 – Fraport-Manila-Skandal). Als Tatsachenbehauptung ist eine solche Äußerung aber dann zu qualifizieren, wenn sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Ob und inwieweit sich für den Adressaten in dem Werturteil zugleich ein substanzieller Tatsachenkern verkörpert, ist nach dem Kontext zu entscheiden (BGH, GRUR 1982, 633 [634] = NJW 1982, 2248 = WRP 1983, 21 – Geschäftsführer; BGH, GRUR 1993, 409 [410] = NJW 1993, 930 – Illegaler Fellhandel; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 14 = WRP 2009, 631 – Fraport-Manila-Skandal). Ein tatsächlicher Gehalt tritt hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (BVerfG, NJW-RR 2004, 1710 [1711]; BGH, GRUR 1994, 915 [917] = NJW 1994, 2614 – Börsenjournalist; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 30 – Coaching-Newsletter). Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Tatsachenbehauptung auszugehen. Auch hinsichtlich dieser tatsächlichen Behauptung macht die Antragstellerin nicht geltend, sie treffe zu und hat auch nicht dargetan, dass die gegenteiligen Äußerungen der Antragsgegnerin nicht zuträfen. (iii.) Als allein durch Aspekte der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägte Meinungsäußerung stellt sich nach allem allein der seitens der Antragstellerin sodann abgeleitete Schluss dar, die als solche unstreitige Stellenanzeige in ihrer ursprünglichen Variante – beweise die erste Tatsache – das Vorgehen der Gesundheitsämter. Es kann aber dahinstehen, ob der streitgegenständliche Faktencheck mit isoliertem Blick hierauf in der Gesamtwürdigung als unlauter darstellen würde. Er verhält sich nämlich nicht nur hierzu, sondern insbesondere zu den beiden genannten – und überdies nach Maßgabe des inhaltlich nicht angegriffenen Artikels der Antragsgegnerin unwahren – Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin. (cc) In der erforderlichen Gesamtwürdigung hat die Antragstellerin den Faktencheck der Antragsgegnerin in der verfahrensgegenständlichen Form hinzunehmen. Nach der gebotenen Gesamtabwägung ist die Verringerung der Wertschätzung durch die beanstandeten Hinweise nicht unverhältnismäßig. Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG liegt daher nicht vor. (i.) Bei der Antragstellerin sind deren aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie auch Art. 12 GG folgenden Grundrechtspositionen in die Gesamtabwägung einzustellen – hinsichtlich unwahren Tatsachenbehauptungen auch, soweit sie Meinungsbezug haben und zum Zeitpunkt der Äußerung noch nicht als unwahr bekannt waren. (ii.) Demgegenüber ist auf Seiten der Antragsgegnerin ebenfalls deren aus Art. 5 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsposition im Wege mittelbarer Drittwirkung zu berücksichtigen. Dabei ist das berechtigte Interesse der Betreiberin von Facebook zu sehen, die Verbreitung von Falschmeldungen zu verhindern, Nutzer zur kritischen Auseinandersetzung mit Medieninhalten anzuhalten und Meinungspluralismus zu fördern, insbesondere der Bildung von so genannten „Echokammern“ und „Filterblasen“ durch Informationen entgegenzutreten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20, juris Rn. 103; Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, juris Rn. 80, 106; Kammer, Urt. v. 13.05.2020, 14 O 32/19, juris Rn. 146). Den beanstandeten Artikel und die Verknüpfung mit dem Anreißer der Antragstellerin veröffentlichte die Antragsgegnerin im Auftrag der Betreiberin von Facebook als eine Art unabhängige Erfüllungsgehilfin. Sie betreffen und nehmen Stellung zu einem in dem sozialen Netzwerk der Facebook-Betreiberin veröffentlichten Beitrag (Anreißer). Dass die Antragsgegnerin den Artikel unter ihrer eigenen Domain veröffentlicht und für ihre Faktenprüfungstätigkeit vergütet wird, steht einer Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Facebook-Betreiberin zu ihren Gunsten nicht grundsätzlich entgegen. Angesichts dieser legitimen Ziele darf sich auch Facebook – und zwar auch eingedenk einer marktbeherrschende Stellung (vgl. BGH, NZKart 2020, 473) – selbst als Intermediär eines verhältnismäßigen Faktenchecks durch Dritte bedienen. Dies gilt gerade weil Facebook angesichts seiner Bedeutung als marktstärkstes soziales Netzwerk als zum Zweck des gegenseitigen Austausches und der Meinungsäußerung eröffnetes, nicht ohne weiteres austauschbares Medium von besonderer Bedeutung und daher nicht ohne Weiteres substituierbar ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2019, 959 Rn. 19). Dies ist zu berücksichtigen, weil sich die Antragsgegnerin zur Ermöglichung des Faktenchecks, aber auch zur Erlangung der hiermit verbundenen eigenen wettbewerblichen Vorteile, der technischen und vertraglichen Voraussetzungen und damit der Rechts-, aber auch der Marktposition von Facebook gegenüber der Klägerin als deren Nutzerin bedient. Auch im Verhältnis zwischen Facebook und der Klägerin ist dabei eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen geboten. Die beanstandeten Hinweise auf Facebook in Verbindung mit dem Artikel der Antragstellerin sind zur Erreichung des von der Betreiberin von Facebook abgeleiteten legitimen Zwecks, die Verbreitung von Falschmeldungen zu verhindern, Nutzer zur kritischen Auseinandersetzung mit Medieninhalten anzuhalten und Meinungspluralismus zu fördern, geeignet und erforderlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich. Der Artikel der Antragsgegnerin ist sachlich gehalten und differenziert zwischen den verschiedenen der besprochenen Tatsachenbehauptung zugrundeliegenden Behauptungen. Sie betreffen mit einem Thema zur Covid19-Pandemie ein solches von hohem und aktuellem Allgemeininteresse. Zwar gehört das Recht, Maßnahmen von Behörden ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, wie es die Antragstellerin hier mit den Gesundheitsämtern tut, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.7.2013 – 1 BvR 444/13). Eine solcherart geäußerte Medienkritik ist aber insbesondere von demjenigen hinzunehmen, der sich selbst in die öffentliche Debatte begeben hat (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 – 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 82). Gegenüber einer vollständigen Löschung des Beitrags sind die Hinweise das mildere Mittel. Ob der konkrete Wortlaut der Kurzhinweise („Faktenprüfung“; „falsch“) – etwa zur Erregung der erforderlichen Aufmerksamkeit der Nutzer – erforderlich ist, wenn Prüfungsgegenstand allein ein Werturteil ist, kann hier offenbleiben. (5) Ein abweichendes Ergebnis ist auch nicht mit Blick auf die Darstellung der Faktenprüfung gerechtfertigt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20, juris Rn. 91 ff.). Zwar kann in der Darstellung der Faktenprüfung auf Facebook eine in der Gesamtwürdigung unzulässige Herabsetzung liegen, was insbesondere angenommen werden kann, soweit beim angesprochenen Verkehr der unzutreffende Eindruck entstehen kann, die Überprüfung beziehe sich auf den maßgeblichen Artikel selbst und nicht den darin referierten Gegenstand. Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die streitgegenständliche Faktenprüfung in der Gesamtwürdigung indes vorliegend nicht als unlauter. Insbesondere trifft das durch die Verknüpfung des Hinweises auf die Faktenprüfung mit dem Anreißer der Antragstellerin bei einem maßgeblichen Teil der angesprochenen und erreichten Facebook-Nutzer hervorgerufene Verständnis zu, die Faktenprüfung beziehe sich auf das durch den Anreißer in Bezug genommene – und im Artikel selbst als maßgeblichen Beitrag verlinkten – Video der Antragstellerin und die darin durch die Antragstellerin selbst aufgestellte Behauptung über den Gegenstand der Stellenanzeige und das Vorgehen der Gesundheitsämter. Der Artikel der Antragsgegnerin setzt sich auch dezidiert mit dem Video der Antragstellerin und der darin sowie ausdrücklich in dem auf Facebook publizierten Anreißer von ihr aufgestellten und indes nicht als wahrheitsgemäß verteidigten Tatsachenbehauptungen auseinander, Gesundheitsämter beabsichtigten die Inobhutnahme coronaverdächtiger Kinder außerhalb ihrer Familien und dies werde durch die verfahrensgegenständliche Stellenanzeige belegt, deren Gegenstand die Suche nach einer Fachkraft für die Betreuung dieser Kinder sei. Dass demgegenüber der schriftliche Inhalt der Stellenanzeige selbst im Video zutreffend referiert worden sei mag, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Gegenteiliges wird im Faktenprüfungsartikel nicht behauptet. Im Gegenteil wird eingeräumt, dass die Stellenanzeige als solches zutreffe. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Stellenanzeige nachträglich verändert wurde. Dies wird nämlich im beanstandeten Faktencheck-Artikel der Antragsgegnerin zutreffend ebenso wie die Unterschiede der beiden Versionen dargestellt und eindeutig auf die ursprüngliche Version der Stellenanzeige abgehoben. Deutlich wird darin auch, dass die antragstellerseitigen Vorwürfe nach dem Dafürhalten der Antragsgegnerin sich schon mit Blick auf diese erste Version sachlich nicht rechtfertigen ließen und die Änderung der Stellenanzeige lediglich der Reaktion auf diese sachlich nicht zutreffenden Behauptungen diente. Damit entsteht kein Missverständnis beim angesprochenen Verkehr. Dass demgegenüber nur noch die veränderte Version der Stellenanzeige verlinkt ist – was auch technische Gründe haben kann –, vermag demzufolge ebenso wenig zu einer anderen Bewertung zu führen, wie die Tatsache, dass die Antragstellerin für sich in Anspruch nehmen mag, sie wäre ihrerseits einem zu ihren ursprünglichen Behauptungen führenden Missverständnis nicht unterlegen, hätte die Stellenanzeige bereits ursprünglich die zweite, abgeänderte Version aufgewiesen. Schließlich ist auch das mögliche Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 – 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 88), dass ausschließlich oder zumindest vorrangig Tatsachenbehauptungen („Facts“) in Frage stünden, nicht unzutreffend – wie dargestellt ist dies im Hinblick auf die Behauptungen der Antragstellerin genau der Fall. Da Tatsachenbehauptungen in Rede stehen, kommt es auch nicht darauf an, ob die durch die Bezeichnung der Antragsgegnerin als „Faktenprüferin“ ihr zugeschriebene erhöhte, quasi-neutrale Kompetenz und ein hierdurch erweckter Eindruck eines Hierarchieverhältnisses (OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 – 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 98 f.) – mag eine solches Verhalten im vertraglichen Verhältnis zwischen Facebook und der Antragstellerin gerade auch vertraglich vereinbart worden sein – im Hinblick auf die Bewertung von Meinungen als „richtig“ oder (teilweise) „falsch“ einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, da jedenfalls kein legitimes Interesse daran besteht, unwahre Tatsachen zu verbreiten (BGH, NJW 2015, 773 Rn. 21 – Hochleistungsmagneten mwN), während umgekehrt die nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik eher hinzunehmen sein kann (vgl. BGH, a.a.O.). Zwar wird bei Nutzern durch die Kurzhinweise („Faktenprüfung“; „[teilweise] falsch“), die ihnen zunächst angezeigt werden und die sie zu dem Artikel der Antragsgegnerin hinleiten, überwiegend der Eindruck entstehen, dieser sei qualitativ gewissermaßen hochwertiger und wertvoller. Das ist unter Berücksichtigung des von der Betreiberin von Facebook abgeleiteten legitimen Zwecks aber indes jedenfalls deshalb nicht unangemessen, weil die Antragstellerin letztlich nicht in Abrede stellt, dass ihre eigenen Behauptungen unwahr waren und zwar Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug Grundrechtsschutz genießen, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 Rn. 34; NJW 2013, 790 Rn. 12; NJW 2014, 2029; BVerfG, NJW-RR 2010, 470, jew. mwN), allerdings jedenfalls Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 132, 13 [23f.] = NJW 1996, 1131) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 [2011]; NJW 1987, 2225 [2226]) bestehen. 2. Auf Grundlage der dargestellten Abwägung und Wertungen rechtfertigt sich das geltend gemachte Unterlassungsbegehren auch nicht mit Blick auf §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 6 UWG sowie 823, 1004 BGB (vgl. bereits näher Kammer, Urteil v. 27.11.2019 – 14 O 181/19). 3. Die vollumfänglich unterlegene Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG und folgt dem Ansatz der Antragstellerin.