Beschluss
6 W 42/20
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0428.6W42.20.00
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Leitsätze
Ein Presseunternehmen, das einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht hat, kann grundsätzlich nicht untersagen, dass dort ein Posting dieses Beitrags mit der Kennzeichnung als „Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft“ verknüpft wird, wenn dieser Faktenprüfungs-Hinweis und ein damit verknüpfter Artikel des vom Netzwerkbetreiber beauftragten Faktenprüfers sachlich gehalten und weder unwahr noch missverständlich sind, nämlich der angesprochene Verkehr ihnen die Behauptung der Tatsache entnimmt, dass der geprüfte Beitrag falsche Informationen gebe, die auf zentrale tatsächliche Elemente des geprüften Beitrags zutrifft.(Rn.2)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. September 2020, Az. 14 O 148/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Presseunternehmen, das einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht hat, kann grundsätzlich nicht untersagen, dass dort ein Posting dieses Beitrags mit der Kennzeichnung als „Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft“ verknüpft wird, wenn dieser Faktenprüfungs-Hinweis und ein damit verknüpfter Artikel des vom Netzwerkbetreiber beauftragten Faktenprüfers sachlich gehalten und weder unwahr noch missverständlich sind, nämlich der angesprochene Verkehr ihnen die Behauptung der Tatsache entnimmt, dass der geprüfte Beitrag falsche Informationen gebe, die auf zentrale tatsächliche Elemente des geprüften Beitrags zutrifft.(Rn.2) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. September 2020, Az. 14 O 148/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin besteht nicht, insbesondere ergibt er sich nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG. Ob die Antragsgegnerin Wettbewerberin der Antragstellerin ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Jedenfalls liegt eine unlautere Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG nicht vor. Zwar führt die von der Antragsgegnerin bewirkte Verknüpfung eines Postings des Beitrags der Antragstellerin mit der Kennzeichnung als „Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft“ und der damit geübten Kritik dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise die journalistische Leistung der Antragstellerin mit verringerter Wertschätzung bedenken. Bei umfassender Gesamtwürdigung aller beteiligten Interessen hat die Antragstellerin das in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin jedoch hinzunehmen. Die von der Antragstellerin aufgestellte tatsächliche Behauptung, Gesundheitsämter nähmen Kinder ihren Eltern bei Verdacht auf eine Covid-19-Infektion im Wege der Inobhutnahme weg, ist unstreitig tatsächlich falsch. Ebenso ist die weiter aufgestellte Behauptung unstreitig unwahr, es würden durch die in Bezug genommene Stellenanzeige der Diakonie M. Mitarbeiter gesucht, um Kinder zur Umsetzung einer Corona-Quarantäne aus ihren Familien zu holen. Diese Äußerungen werden nicht dadurch zu Meinungsäußerungen, dass sie als Folgerung aus der Stellenanzeige dargestellt werden, vielmehr dient die Stellenanzeige der Antragstellerin in deren Beitrag als tatsächlicher Beleg für die dort aufgestellten Tatsachenbehauptungen. Von den einander gegenüberstehenden, jeweils grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien gebührt im vorliegenden Streitfall der Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin der Vorrang. Ihr von dem Faktenprüfungs-Hinweis in Bezug genommener Artikel ist sachlich gehalten und unterscheidet zutreffend zwischen den verschiedenen Behauptungen der Antragstellerin. Die thematisierten Äußerungen der Antragstellerin betreffen mit der Covid-19-Pandemie ein Thema von hohem und aktuellem Allgemeininteresse. Vor diesem Hintergrund ist eine so geäußerte Kritik eines Mediums an einem anderen Medium insbesondere von demjenigen hinzunehmen, der sich wie die Antragstellerin selbst in die öffentliche Debatte begeben hat. Das Landgericht hat dies mit eingehender und zutreffender Begründung im Einzelnen dargelegt. Der Senat teilt nach eigener Überprüfung die Auffassung des Landgerichts und macht sie sich zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die dagegen gerichteten (knappen) Angriffe der Beschwerdebegründung sowie die weitere Begründung aus dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2020 dringen nicht durch. Im Einzelnen sind dazu folgende Ausführungen veranlasst: 1. Die angefochtene Entscheidung zitiert den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2009 (1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470) nicht fehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Landgericht nicht angenommen, unwahre Tatsachenbehauptungen fielen von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Vielmehr legt das Landgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde, was das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz 1a) zusammengefasst hat: „Auch wenn die Behauptung einer Tatsache zwar - streng genommen - keine Meinungsäußerung ist, so fällt sie aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird.“ Ausdrücklich geht die angefochtene Entscheidung daher ohne Rechtsfehler davon aus, dass alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug Grundrechtsschutz genießen, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Deshalb spricht das Landgericht der Äußerung der Antragstellerin keineswegs jeden grundrechtlichen Schutz ab, sondern befasst sich eingehend mit der Abwägung der jeweils grundrechtlich geschützten Positionen der jeweiligen Parteien. Dass es dabei – rechtlich zutreffend – ausspricht, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht, bringt lediglich einen zutreffenden Grundsatz im Rahmen der gebotenen Abwägung zum Ausdruck. 2. Die Rüge der Beschwerde, das Landgericht spreche von einem „beanstandeten“ Artikel der Antragsgegnerin, obwohl die Antragstellerin nicht den Artikel beanstandet oder „angegriffen“ habe, sondern (ausschließlich) den Hinweis „Falsche Informationen - von unabhängigen Faktenprüfern geprüft“, zeigt bestenfalls eine sprachliche Ungenauigkeit auf. Zutreffend hat das Landgericht ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses, auf den ebenfalls verwiesen wird, erfasst, dass die beanstandete Äußerung der Antragsgegnerin, die der Antrag der Antragstellerin in der konkreten Verwendungsform zur gerichtlichen Entscheidung unterbreitet, als überschriftartige Zusammenfassung des verlinkten Artikels der Antragsgegnerin bewertet werden muss, dessen Inhalt daher insbesondere in die Abwägung einzugehen hat, die für die Zulässigkeit des im Verfügungsantrag angegebenen Verhaltens von entscheidender Bedeutung ist. Gerade auch diese angegriffene Handlung (und nicht nur der verlinkte Artikel der Antragsgegnerin) steht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Mit ihr wird auch keine Aussage getätigt, die ohne Erläuterung oder Richtigstellung in dem verlinkten – nicht von allen Empfänger des im Verfügungsantrag eingeblendeten Faktencheck-Hinweises aufgerufenen – Artikel als Behauptung mit einem solchen Inhalt zu verstehen wäre, der unwahr oder missverständlich wäre und deshalb die erforderliche Irreführungsquote erreichen könnte (siehe dazu Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 94]). 3. Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, dass in dem Artikel der Antragstellerin eine plausible Schlussfolgerung und nachvollziehbare Bewertung auf einer eindeutigen Formulierung in einer Stellenanzeige fuße, die später sogar deswegen korrigiert worden sei. Die Schlussfolgerung ist schon nicht plausibel. Daher hat die Beschwerde insbesondere keinen Erfolg, soweit sie sich auf den – vom Landgericht zutreffend angeführten – Grundsatz beruft, wonach sich die Bedeutung der Äußerung einer (vermuteten) Tatsache, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit danach richtet, ob der Äußernde die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt erfüllt hat, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGHZ 199, 237 Rn. 26 - Sächsische Korruptionsaffäre). Schon die ursprüngliche Stellenanzeige ließ schlicht offen, von welchem „nahen Umfeld“ die in Obhut zu nehmenden Kinder wegen eines Covid-19-Verdachts abgesondert würden; Anhaltspunkte dafür, dass diese durch Infektionsverdacht bedingte Inobhutnahme mit einer erst dadurch herbeigeführten Trennung von den Eltern einhergehen würde, gab sie nicht. Insoweit fehlt es schon am Vorliegen eines Mindestmaßes von Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen (siehe dazu BVerfGK 9, 317, 322). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass weitere Medien ähnliche Vorwürfe gegen Gesundheitsämter erhoben oder davon berichtet haben mögen, die jedenfalls nicht unwidersprochen geblieben sind (siehe BVerfGE 99, 185, 199 mwN - Scientology). Der Beitrag der Antragstellerin beschränkt sich im Übrigen seinem Äußerungsgehalt nach nicht auf eine nicht präjudizierende Äußerung eines Verdachts, sondern gibt die Tatsache, Kinder würden ihren Eltern weggenommen, als feststehend an und überschreitet auch insoweit die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung (siehe dazu BVerfGE 114, 339, 354 f - Stolpe; BGH, GRUR 2013, 312 Rn. 26 mwN - IM „Christoph“; GRUR 2020, 664 Rn. 33 mwN - Kommunalpolitiker). Dies gilt selbst dann, wenn eine gleichermaßen bestimmte Aussage in dem beigefügten Video (Transkript erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt als Anlage JS 4) nicht zu finden wäre. Sie findet sich allerdings auch dort, wo es insbesondere heißt, der Begriff der Inobhutnahme sei „nicht zweideutig sondern eindeutig“, das heiße, „die Kinder werden aus der Familie herausgenommen, so wie ich es die Woche berichtet hab“. Zumindest aber enthält der textliche Beitrag der Antragstellerin, der dieses Video kommentiert, die in sich abgeschlossene Angabe einer als feststehend dargestellten Tatsache, die Kinder sollten von ihren Eltern getrennt werden. Bei ihrer Herleitung im Video etwa zunächst noch belassene (letztlich aber schon dort ausgeräumte) Offenheiten werden damit aus Sicht desjenigen Teils der Adressaten des Beitrags, der sich überhaupt auch das Video ansieht, beseitigt. Im Übrigen wird sich ein erheblicher übriger Teil der Adressaten beim Teilen („Posting“) mit dem Inhalt des Videos nicht befassen, zumal bei einem auf kurze Beiträge ausgelegten Medium wie Facebook nicht damit zu rechnen ist, dass die überwiegende Mehrzahl der Nutzer solchen Verknüpfungen folgt (siehe Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 94]). Ob der textliche Beitrag deshalb ohnehin einer vom Inhalt des Videos unabhängigen öffentlichen Faktenprüfung unterzogen werden kann, ist aber hier nicht mehr entscheidend. Im Übrigen befasst sich die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin nicht mit der Legalität oder Vertretbarkeit des geprüften Beitrags als Verdachtsberichterstattung, sondern allein mit der Frage, ob die im Ergebnis aufgestellte Behauptung des geprüften Beitrags zutrifft. Sie erweckt in ihrer sachlich gehaltenen Ausdrucksweise auch keine weitergehende Bewertung dahin, eine Falschmeldung sei gerade aufgrund mangelnder Sorgfalt der Antragstellerin verbreitet worden. Sie enthält vielmehr die Tatsachenbehauptung, dass der geprüfte Beitrag der Antragstellerin falsche Informationen gebe, mithin eine unwahre Tatsachenbehauptung umfasse. Diese Aussage der Antragsgegnerin ist unabhängig davon wahr, ob die Klägerin – wie nicht (siehe zuvor) – bei der Abfassung ihres Beitrags die gebotene sorgfältige Recherche vorgenommen hat. Soweit der Beitrag der Antragstellerin nicht nur die Meinung, die Stellenanzeige berechtige zu einer Schlussfolgerung dahin, sondern im Kern (auch) die (mit der Stellenanzeige gerechtfertigte) Behauptung aufstellt, Gesundheitsämter nähmen Kinder ihren Eltern bei Verdacht auf eine Covid-19-Infektion im Wege der Inobhutnahme weg, ist deren unwahrer Tatsachengehalt unabhängig von seiner Einkleidung in eine Schlussfolgerung und dem geäußerten Dafürhalten der Antragstellerin, dieser Schluss sei berechtigt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Äußernde es nicht in der Hand hat, solcherart eine Tatsachenäußerung zur zivilrechtlich weniger angreifbaren Meinungsäußerung zu machen (siehe auch BGHZ 176, 175 Rn. 18 mwN; Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 90]). Hier hat die Antragstellerin nicht lediglich eine Vermutung unter Angabe einer wertenden Stellungnahme, diese Vermutung sei berechtigt, in den Raum gestellt (siehe dazu BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14; BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 11, 15 - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; AfP 2019, 434 Rn. 41 - „AIDS – Die Afrikalegende“). Diese vielmehr lediglich durch Angabe ihrer Herleitung bekräftigte Tatsachenäußerung der Antragstellerin entfällt auch nicht dadurch, dass der schriftliche Inhalt der Stellenanzeige (im Video) zutreffend referiert worden sein mag. 4. Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Wahrheitsgehalt des geprüften Artikels der Antragstellerin in die Abwägung eingestellt hat. Denn davon hängt ab, mit welchem Gewicht die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin in die Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin einzustellen sind und zudem (spiegelbildlich) ob die hier angegriffene – die Antragstellerin in ihrer Wertschätzung berührende – Äußerung der Antragsgegnerin wahr ist, was ebenfalls für diese Abwägung relevant ist. 5. Zu Unrecht will die Beschwerde die Antragsgegnerin auf ein vom Landgericht verneintes vermeintliches milderes Mittel verweisen, sich mit einem (nicht erläuterten) Link auf den Artikel der Antragsgegnerin zu begnügen. Eine solche Gestaltung würde noch nicht den Zweck erfüllen, den Hinweis auf das Vorhandensein falscher Informationen zum Ausdruck zu bringen, der dann nur von solchen Betrachtern zur Kenntnis genommen würde, die – ohne zu wissen, welchen Erkenntnisgewinn dies bringen könnte – dem Link folgen würden. Auch eine von der Antragstellerin als milderes Mittel in den Raum gestellte bloße Information darüber, dass die Stellenanzeige inzwischen korrigiert worden sei, geht an dem Gegenstand vorbei, zu dem sich die Antragsgegnerin äußern wollte, nämlich ob es zutrifft, dass Kinder von ihren Eltern getrennt werden. 6. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, dass das angegriffene Verhalten sich nicht in einer kritischen (journalistischen) Kommentierung erschöpfe, sondern durch die Verknüpfung von Warnhinweisen mit der Veröffentlichung der Antragstellerin charakterisiert sei. Dass die Wahrnehmbarkeit des – den Geltungsanspruch der Antragstellerin berührenden und die Verbreitung deren Beitrags hemmenden – Faktencheck-Hinweises und des Artikels der Antragsgegnerin gerade durch eine Verknüpfung mit dem durch die Antragstellerin veröffentlichten Inhalt gesteigert wird, ist bei der gebotenen Interessenabwägung von der Antragstellerin hinzunehmen. Unter Abwägung der auf allen Seiten betroffenen Interessen überwiegt das von der Antraggegnerin gleichsam als Erfüllungsgehilfin des Portalbetreibers wahrgenommene Interesse, eine zum Zeitpunkt des Faktenchecks erwiesenermaßen und unstreitig (zumindest im Kern) falsche Tatsachen enthaltende (Meinungs-) Äußerung unter Facebook mit dem vorliegenden Hinweis auf das Ergebnis einer Faktenprüfung zu verknüpfen. Das hat das Landgericht zutreffend und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der überragenden Bedeutung des hier betroffenen sozialen Netzwerks und der Marktstellung seines Betreibers ausgeführt. Der Plattformbetreiber verfolgt mit der Veranlassung von Faktencheck-Hinweisen wie dem hier angegriffenen nicht zuletzt legitime wirtschaftliche und zudem von seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht gedeckte Interessen, nicht als Verbreitungsplattform für Falschinforationen in Verruf zu geraten. Dabei ist zu Gunsten des Plattformbetreibers und der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass die sachlich gehaltenen und als solche nicht zu beanstanden (s.o.) Äußerungen im mit der angegriffenen Handlung verlinkten Artikel der Antragsgegnerin und bereits im Hinweis auf Facebook nicht nur – wie freilich die Aussagen der Antragstellerin – ein Thema von großem allgemeinem Interesse betreffen und den Schutz der Meinungsfreiheit genießen. Bei der Prüfung, ob das „Anhängen“ an den Beitrag der Antragstellerin gerechtfertigt ist, ist auch zu beachten, dass die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, „Echokammern“ und „Filterblasen“ zu vermeiden, das dem allgemeinen Interesse an einem möglichst freien und umfassenden Meinungsaustausch und -wettbewerb dient. Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]). An dieser Einschätzung hält der Senat auch gegenüber der durch die Beschwerde unter Hinweis auf Literatur geäußerte Kritik fest. Dieses Interesse hat selbst dann erhebliches Gewicht, wenn – was (wie vom Landgericht zutreffend erkannt und auch im Beschwerdeverfahren) nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist – die Antragsgegnerin mit der Verbreitung ihrer Beiträge auch (Spenden-) Einnahmen zu ihren eigenen Gunsten fördern sollte. Ebenfalls unschädlich ist, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks, der den Rahmen für die hier inmitten stehende Betätigung der Antragsgegnerin als Faktenprüferin schafft, solche der Allgemeinheit dienenden Ziele letztlich aus der Motivation heraus verfolgt, eine Beeinträchtigung der Attraktivität seines wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsmodells bei den Nutzern zu vermeiden. Der Senat kann wie bisher (Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 109f]) offenlassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern, und ob das öffentliche Anliegen der Förderung der Medienkompetenz und der öffentlichen Meinungsbildung es im Allgemeinen rechtfertigt, den Verkehr durch eine Verknüpfung mit Posting des geprüften Beitrags zu veranlassen, eine abweichende Meinung zur Kenntnis zu nehmen. Jedenfalls ist ein annähernd gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich, um den Hinweis auf die Unrichtigkeit zentraler tatsächlicher Elemente des Beitrags der Antragstellerin zu erreichen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass Art. 5 Abs. 1 GG – in der Ausprägung der Informationsfreiheit – auch die Meinungsbildung und die Auswahl der Informationsquellen durch die potentiellen Betrachter des Beitrags der Antragstellerin und dabei auch Schutz vor aufgedrängter Information gewährleistet (siehe Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 104]). Auch dies rechtfertigt aber nicht die Einordnung der angegriffenen Handlung als unlauter und somit deren Verbot. Bei dieser Beurteilung sind in die Abwägung die oben dargestellten Ziele einzustellen, die durch den angegriffenen Hinweis auf die – insoweit zwischen den Parteien unstreitige – Unwahrheit der Tatsache, deren Behauptung dem Beitrag der Antragstellerin bei zutreffender Bestimmung seines Sinngehalts zu entnehmen ist, gefördert werden. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, trifft dies im Streitfall umso mehr zu, weil ohnehin schon zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags der Antragstellerin die als Beleg angeführte Stellenanzeige bei der gebotenen Sorgfalt noch nicht den Verdacht rechtfertigte, Kinder würden im Zusammenhang mit einem Infektionsverdacht von ihren Eltern getrennt. All dies gilt in besonderem Maß für die zum Gegenstand des Antrags gemachte Darstellung des Faktencheck-Hinweises, die gegenüber dem Nutzer von Facebook erst dann erfolgt, wenn er sich anschickt, den Beitrag der Antragstellerin zu teilen. Die Benachrichtigung des Empfängers (mit Link), dass es eine andere Einschätzung zum Thema gebe, ist schon nicht als Teil der im Verfügungsantrag bezeichneten konkreten Verletzungsform erkennbar. Im Übrigen gilt insoweit nichts Anderes. Auch dass solche Empfänger von vorneherein mit einem Hinweis auf den Faktencheck konfrontiert sind, ist aus den vorstehenden Gründen hinzunehmen. All dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Wirkung, die von den Grundrechten auf die Verhaltenspflichten marktbeherrschender Medienintermediäre ausstrahlt, nicht erst dann, wenn der betroffene Beitrag (mit seiner unwahren Tatsacheninformation) gegen allgemeine Gesetze, Rechte Dritter oder wirksame Nutzungsbedingungen verstößt. 7. Die von der Beschwerde angeführte Ungleichbehandlung mit anderen, nicht durch Faktenprüfer beanstandeten Beiträgen steht aufgrund der vom Landgericht und zuvor dargelegten sachlichen Gründe für die Anbringung des Faktencheck-Hinweises auch in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. 8. Die Beschwerde führt ebenfalls im Ergebnis ohne Erfolg (und auch nur am Rande) eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) an. Der hier in Rede stehende Beitrag der Antragstellerin dürfte schon nicht unter deren Schutz fallen. Er lässt nach Inhalt und Form keinen ernsthaften Versuch zur Ermittlung von Wahrheit (im Sinne eines Strebens nach menschlicher Erkenntnis über die Beschaffenheit der Welt) erkennen und verfehlt den Anspruch der Wissenschaftlichkeit systematisch (siehe dazu BVerfGE 90, 1 - Jugendgefährdende Schriften; vgl. BGH, AfP 2019, 434 Rn. 44 mwN - „AIDS – Die Afrikalegende“). Im Übrigen stünde auch sein Schutz nach Maßgabe der Wissenschaftsfreiheit bei der gebotenen Abwägung aus den bereits angegeben Gründen dem angegriffenen Faktencheck-Hinweis nicht entgegen. 9. Soweit die Beschwerde allgemeine Ausführungen dazu hält, dass – was jedenfalls auf den vorliegenden Hinweis der Antragsgegnerin gerade nicht zutrifft – die Faktenchecks der Antragsgegnerin, insbesondere ein Kriterium ,,Teilweise falsche Informationen“ oder die Aussage „Fact-Check“, soweit damit nicht (nur) die Überprüfung bestimmter Tatsachenbehauptungen bezeichnet wird, zur Täuschung geeignet seien, vermag dies den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Die vorliegende Aussage „Falsche Informationen – Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft“ ist vom maßgeblichen Durchschnittsadressaten jedenfalls nicht als „umfassende Bewertung“ zu verstehen, der mit diesem Hinweis versehene Beitrag (journalistische Inhalt) bestehe ausschließlich aus unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern dahin, dass er eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte. Da dies zutrifft, fehlt es an der Eignung zur Irreführung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.