Urteil
14 O 207/20 Kart
LG Mannheim 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2020:1209.14O207.20KART.00
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Leitsätze
1. Der Beschluss der Ausrichterin der Fußballregionalliga Herren Südwest vom 30. November 2020, den Anfang November 2020 pandemiebedingt unterbrochenen Spielbetrieb ab 11. Dezember 2020 wiederaufzunehmen, ist nicht unbillig im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.(Rn.40)
2. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bestimmte Streitigkeiten „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs“ von einem Sportschiedsgericht entschieden werden, schließt einstweiligen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten für sich genommen auch dann nicht aus, wenn sie ein ständiges Schiedsgericht bestimmt, das satzungsmäßig einstweilige Regelungen treffen kann. Ob eine Schiedsvereinbarung einstweiligen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten überhaupt ausschließen kann, muss nicht entschieden werden.(Rn.32)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung aus Ziffer 2 abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschluss der Ausrichterin der Fußballregionalliga Herren Südwest vom 30. November 2020, den Anfang November 2020 pandemiebedingt unterbrochenen Spielbetrieb ab 11. Dezember 2020 wiederaufzunehmen, ist nicht unbillig im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.(Rn.40) 2. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bestimmte Streitigkeiten „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs“ von einem Sportschiedsgericht entschieden werden, schließt einstweiligen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten für sich genommen auch dann nicht aus, wenn sie ein ständiges Schiedsgericht bestimmt, das satzungsmäßig einstweilige Regelungen treffen kann. Ob eine Schiedsvereinbarung einstweiligen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten überhaupt ausschließen kann, muss nicht entschieden werden.(Rn.32) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung aus Ziffer 2 abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000 EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag war abzulehnen. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Der Beschluss, den Spielbetrieb ab 11.12.2020 wiederaufzunehmen und 2021 bereits ab 09.01. anstatt ab 29.01. fortzusetzen (fortan: „Wiederaufnahmebeschluss“), ist nicht unbillig und daher für die Antragsteller nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbindlich. 1. Der Antrag war nicht bereits gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO wegen der von der Antragsgegnerin erhobenen Schiedseinrede als unzulässig abzuweisen. Die Schiedsvereinbarung der Parteien schließt Anträge auf Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor staatlichen Gerichten in ihrem Anwendungsbereich nicht aus. a. Der zwischen den Parteien jeweils geschlossene Zulassungsvertrag Regionalliga Südwest (Anlagen AS 3, AG 1; fortan: „Zulassungsvertrag“) regelt hierzu: „§ 9 [...] 3. Streitigkeiten, die aus der Auslegung und Umsetzung dieses Vertrages entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Schiedsgericht entschieden. Zwischen dem Regionalligateilnehmer und der Regionalliga [...] ist ein entsprechender abgeschlossener Vertrag nachzuweisen. Das Schiedsgericht hat auch darüber zu entscheiden, ob eine Streitigkeit aus diesem Vertrag vorliegt.“ Daran anknüpfend haben die Parteien einen Schiedsgerichtsvertrag geschlossen (Anlage AG 2). Er lautet auszugsweise: „§ 1 Zuständigkeiten des Ständigen Schiedsgerichts I. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen der Regionalliga [...] und dem Teilnehmer, die sich insbesondere ergeben aus der Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtung der Regionalliga S., einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der Regionalliga Südwest und dem Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet das Ständige Schiedsgericht. [...] IV. Soweit ein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig ist oder unter den Parteien des Schiedsvertrages eine Streitigkeit entsteht, für deren endgültige Entscheidung das Schiedsgericht zuständig ist, kann es auf Antrag einer Partei eine einstweilige Anordnung befristet, längstens jedoch bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts, treffen. [...] [...] § 5 Einstweilige Anordnungen des Schiedsgerichtes I. Jede Partei des Schiedsgerichtsverfahrens kann beim Schiedsgericht während eines laufenden Schiedsgerichtsverfahrens oder vor Einleitung eines Verfahrens dann, wenn die endgültige Entscheidung der Streitigkeit durch das Schiedsgericht zu erfolgen hat, eine einstweilige Anordnung beantragen. Das Schiedsgericht kann befristet, längstens bis zu seiner endgültigen Entscheidung in der Sache, eine einstweilige Anordnung treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine solche Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Rechte der Partei und zur Verhinderung wesentlicher Nachteile für die Partei erforderlich ist. [...]“ b. Diese Vereinbarung schließt einstweiligen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten jedenfalls vor dem Hintergrund, dass Zweifel bei ihrer Auslegung zulasten der Antragsgegnerin gehen (§ 305c Abs. 2 BGB), nicht hinreichend deutlich aus. Die Bedeutung der von der Antragsgegnerin vorformulierten Schiedsvereinbarung richtet sich zunächst objektiv danach, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise typischerweise versteht, wobei es in erster Linie auf ihren Wortlaut ankommt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 06.12.2017, VIII ZR 246/16, NJW 2018, 1957 Rn. 32 f. m. w. Nachw.; vgl. hier zudem § 1031 ZPO). Ob die Schiedsvereinbarung einstweiligen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten ausschließt oder erlaubt, ist danach zumindest offen. Zwar regelt § 9 Ziffer 3 des Zulassungsvertrags, dass Streitigkeiten „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs“ durch das Schiedsgericht entschieden werden. Wie weit dieser Ausschluss reicht, ob er ausschließlich Hauptsacheverfahren oder auch einstweiligen Rechtsschutz umfasst, wird allerdings nicht hinreichend deutlich. Dass die Streitentscheidung einem Schiedsgericht – gerade unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte – zugewiesen wird, ist zwingender Mindestinhalt einer Schiedsvereinbarung i. S. v. § 1029 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG München, Beschl. v. 10.09.2013, 34 SchH 10/13, SchiedsVZ 2013, 287, 289; MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl. 2017, § 1029 Rn. 90, 93). Über die Reichweite des Ausschlusses sagt die Formulierung unmittelbar nichts aus. Diese richtet sich hier nach dem Schiedsgerichtsvertrag. Soweit dort geregelt ist, dass das Schiedsgericht über „sämtliche Streitigkeiten“ zwischen den Parteien entscheidet (§ 1 Ziffer I Satz 1), wird keine Aussage zu einstweiligem Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten getroffen. Zweck der Regelung ist ersichtlich ausschließlich, diejenigen Angelegenheiten beispielhaft sachlich näher zu umschreiben, die der Entscheidungsgewalt des Schiedsgerichts unterfallen (vgl. auch § 1 Ziffern II und III). Aber auch soweit der Schiedsgerichtsvertrag vorsieht, dass das Schiedsgericht vor oder während eines Schiedsgerichtsverfahrens einstweilige Anordnungen treffen kann (§§ 1 Ziffer IV, 5), trifft er keine (hinreichend deutliche) Aussage dazu, ob daneben einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten erlaubt ist. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch bei einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich davon aus, dass die ordentlichen Gerichte – gegebenenfalls neben dem Schiedsgericht – für einstweiligen Rechtsschutz zuständig bleiben, § 1033 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 38 f.; vgl. zudem OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 20.05.2020, 19 W 22/20, SpuRt 2020, 196, 197 m. w. Nachw.). Vor diesem Hintergrund kommt in der vorliegenden Schiedsvereinbarung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll. Jedenfalls nach § 305c Abs. 2 BGB ist deshalb davon auszugehen, dass die Vereinbarung die Zweifelsregelung des § 1041 Abs. 1 ZPO, nach der auch das Schiedsgericht vorläufige und sichernde Maßnahmen anordnen kann, lediglich klarstellend wiederholt, ohne den entsprechenden Weg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen. c. Ob und wie die Parteien vereinbaren könnten, dass allein ein Schiedsgericht für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig sein soll, kann offenbleiben (vgl. zum Streitstand MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl. 2017, ZPO § 1033 Rn. 17 Fn. 27). 2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Parteien prozessführungsbefugt. Mit dem Beschluss, den Spielbetrieb wiederaufzunehmen, machte die Antragsgegnerin gegenüber den ligaangehörigen Vereinen (notwendig) einheitlich von ihren einseitigen, in den Zulassungsverträgen zur Regionalliga Südwest jeweils vorbehaltenen Leistungsbestimmungsrechten i. S. v. § 315 BGB Gebrauch (dazu sogleich unter 3.). Einwände einzelner Vereine gegen die grundsätzliche Verbindlichkeit dieser Bestimmung können sich zwar faktisch auf am Verfahren nicht beteiligte Vereine auswirken. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Antragsteller fremde Recht im eigenen Namen geltend machen. Auch sind die Grundsätze zur Geltendmachung von Beschlussmängeln einer Gesellschafterversammlung nicht anwendbar (vgl. dazu Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 10.08.2016, 2 U 500/14, BeckRS 2016, 16922). Zwischen den Vereinen der Regionalliga Südwest und der Antragsgegnerin besteht keine Gesellschaft. Die Zulassung zur Liga ist jeweils bilateral durch Verträge zwischen der Antragsgegnerin und den spielberechtigten Vereinen geregelt. 3. Der Antrag ist nicht begründet. a. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses, den Spielbetrieb wiederaufzunehmen, ist dessen Billigkeit i. S. v. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Das einseitige Recht zur Spieltagsansetzung hat sich die Antragsgegnerin in § 50 Ziffer 1 der Spielordnung der Regionalliga Südwest (Anlagen AS 2, AG 3, einbezogen durch § 1 Ziffer 1 des Zulassungsvertrags, fortan: „Spielordnung") vorbehalten. Er lautet: „Die Spieltage der Regionalliga Südwest werden unter Beachtung der Durchführungsbestimmungen zur Spielordnung der Regionalliga Südwest und nach den von der Spielkommission der Regionalliga Südwest auf der Grundlage des Rahmenterminkalenders ausgearbeiteten Spielplänen festgelegt. [...]“ Zweifel an der Wirksamkeit dieses Vorbehalts bestehen nicht (vgl. zu den Wirksamkeitsanforderungen insbesondere BGH, Urt. v. 18.01.2017, VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 27 m. w. Nachw.). Dass die getroffenen Bestimmungen der Billigkeitskontrolle unterliegen, ergibt sich zunächst aus der entsprechenden Zweifelsregelung des § 315 Abs. 1 BGB. Dass sich die Antragsgegnerin grundsätzlich an diesem Maßstab messen lassen will, folgt aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners auch aus § 9 Ziffer 2 des Zulassungsvertrags (vgl. auch Ziffer II der Begründung des als Anlage AG 8 vorliegenden Beschlusses der Antragsgegnerin). b. Billigkeitskontrolle bedeutet inhaltlich nicht, dass der Beschluss durch das Gericht darauf hin überprüft wird, ob es selbst eine andere Entscheidung für „richtiger“ oder „billiger“ hält. Innerhalb des Billigkeitsspielraums ist grundsätzlich mehr als eine „richtige“ oder „billige“ Entscheidung denkbar. Gerichtlich geprüft werden kann nur, ob der Beschluss der Antragsgegnerin die Grenzen der Billigkeit überschreitet, was unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und Abwägung der Einzelfallumstände und beiderseitigen Parteiinteressen zu beurteilen ist. Nur dann wäre der Beschluss gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.1964, KZR 10/62, NJW 1964, 1617, 1620; BGH, Urt. v. 19.05.2005, I ZR 299/02, GRUR 2005, 757, 760; BGH, Urt. v. 04.04.2006, X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 17; BGH, Urt. v. 22.07.2014, KZR 27/13, NJW 2014, 3089 Rn. 23). Überschritten sind die Grenzen des Billigkeitsspielraums jedenfalls dann, wenn der Beschluss „gesetzlichen“ Vorschriften zuwiderläuft (vgl. BAG, Beschl. v. 30.01.2019, 10 AZR 299/18, NZA 2019, 693 Rn. 45 m. w. Nachw.). c. Nach diesem Maßstab ist der Beschluss der Antragsgegnerin, den Spielbetrieb wiederaufzunehmen, nicht unbillig. Das gilt unabhängig davon, ob man die Billigkeit am Tag der Bekanntgabe des Beschlusses (30.11.2020) oder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (09.12.2020) beurteilt (vgl. dazu MüKo-BGB/Würdinger, 8. Aufl. 2019, § 315 Rn. 53; BeckOK-BGB/Gehrlein, 56. Ed., Stand: 01.11.2020, § 315 Rn. 19). aa. „Gesetzlichen“ Vorschriften läuft der Beschluss nicht zuwider. (1) Die Corona-Verordnungen von Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland schreiben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports – im Wesentlichen übereinstimmend – ein von dem (Liga-)Verantwortlichen bzw. Veranstalter erstelltes Hygienekonzept vor (§ 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30.11.2020; § 10 Abs. 3 der Dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz; §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 3 der saarländischen Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27.11.2020). Auch die hessische Corona-Verordnung fordert ein „umfassendes Hygienekonzept“, gibt jedoch ausdrücklich nicht vor, wer dieses zu erstellen hat (§ 2 Abs. 2 der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 26.11.2020). Die Annahme der Antragsgegnerin, dass ein solches aus ihrem Verantwortungsbereich stammendes Hygienekonzept vorliegt, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Bereits vor Beginn der Spielzeit 2020/21 hatten die in der Regionalliga Südwest spielberechtigten Vereine Anfang September 2020 unter dem Eindruck der andauernden Corona-Pandemie von ihren jeweiligen Landes- bzw. Regionalverbänden – also von Gesellschaftern der Antragsgegnerin – Muster-Hygienekonzepte unter anderem des Deutscher Fußball-Bund e.V. und des Deutsche Fußball Liga e.V. erhalten. Gegen den darauf basierenden Trainings- und Wettkampbetrieb von Anfang September bis Anfang November 2020 waren die Behörden nach übereinstimmendem Parteivortrag nicht eingeschritten. Nachdem sich die diesbezügliche Rechtslage in Baden-Württemberg, Hessen und dem Saarland zwischenzeitlich nicht geändert hatte und Rheinland-Pfalz mutmaßlich in Kenntnis der geübten Praxis die „Regionalliga im Männerfußball“ in den Kreis des grundsätzlich erlaubten Profi- und Spitzensport aufgenommen hatte, war es für die Antragsgegnerin nicht unvertretbar, davon auszugehen, dass ihre bislang geübte Praxis im Bereich Hygienevorgaben für den Trainings- und Wettkampbetrieb nicht als rechtswidrig betrachtet wird. Eine erhebliche Veränderung der äußeren Umstände, vor allem der Pandemielage, die geeignet gewesen wäre, dieses Vertrauen zu erschüttern, ist jedenfalls bis 09.12.2020 nicht ersichtlich. Insbesondere lag an diesem Tag die rheinland-pfälzische Einschätzung, dass der Spielbetrieb in der Regionalliga Südwest wiederaufgenommen werden kann, weniger als zwei Wochen zurück. Zudem führte die Antragsgegnerin ab 01.12.2020 eine Sonderregelung ein, nach der an Spielen der Regionalliga Südwest nur Spieler teilnehmen dürfen, die einen frühestens 24 Stunden vor dem Spiel durchgeführten PoC-Antigen-Test mit negativem Ergebnis vorweisen können (§ 14 der Spielordnung, s.o.). Die vorgeschriebenen Schnelltests sind abstrakt geeignet, dazu beizutragen, Corona-Infektionen im Wettkampfbetrieb zu verhüten, und demnach zumindest eine Maßnahme zur Förderung der Hygiene im weiteren Sinne. Dass – wie die Antragsteller vortragen – PoC-Antigen-Tests ausschließlich an bestimmte Personen und Einrichtungen abgegeben (§§ 3 Abs. 4, Abs. 4a MPAV, 24 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1t IfSG) und ausschließlich von bestimmten Personen durchgeführt werden dürfen (vgl. §§ 24 Satz 1, Satz 2 IfSG, 4 MPBetreibV), entwertet die ergänzende Maßnahme nicht. Objektiv unmöglich ist die Beauftragung entsprechend qualifizierter Personen nicht. Ob die hierfür entstehenden Kosten den Antragstellern zumutbar sind, ist eine hiervon zu trennende Frage. Insgesamt dürfen die Anforderungen an den Detailierungsgrad des von der Antragsgegnerin zu erstellenden ligaübergreifenden Hygienekonzepts nicht überspannt werden. Generelle Regeln sind von vornherein lediglich insoweit sinnvoll möglich, wie sich die Situation der ligaangehörigen Vereine gleicht. Auf individuelle Besonderheiten einzelner Vereine – wie etwa spezielle Infrastruktur (z.B. Trainings- und Wettkampfanlagen) oder besondere Vorgaben der örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden – kann nach dem Subsidiaritätsgedanken am effizientesten vor Ort eingegangen werden. Insoweit kann es der Antragsgegnerin nicht verwehrt sein, erforderliche Anpassungen des Hygienekonzepts auf die betroffenen Vereine zu delegieren und die Erfüllung dieser Aufgabe lediglich zu überwachen. Erlauben die örtlichen Besonderheiten im Einzelfall auch unter den gebotenen und zumutbaren Anstrengungen eines ligaangehörigen Vereins keinen infektionsschutzrechtskonformen Spielbetrieb, kann ein wichtiger Spielverlegungsgrund vorliegen (dazu sogleich unter bb.). Die Rechtmäßigkeit der übergeordneten Entscheidung, den Spielbetrieb allgemein wiederaufzunehmen, tangiert dies nicht. (2) Dass die mit den vorgeschriebenen Corona-Schnelltests zusammenhängende Verarbeitung von (Gesundheits-)Daten der Getesteten gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen wird, ist nicht ersichtlich. Die Datenverarbeitung dient der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der – nach zuletzt erreichtem Sach- und Streitstand zumindest geringfügig, auf 450 EUR-Basis von den Antragstellern beschäftigten – Fußballspieler gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. h, Abs. 4 DSGVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1b BDSG. Ob eine von den Getesteten erteilte Einwilligung geeignet wäre, die Datenverarbeitung zu erlauben (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), oder unter den Gesamtumständen als unfreiwillig einzuordnen wäre (Art. 4 Nr. 11, 7 DSGVO), muss nicht entschieden werden. bb. Auch unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und Abwägung der Einzelfallumstände und beiderseitigen Parteiinteressen ist der Wiederaufnahmebeschluss nicht unbillig. Auf Seiten der Antragsteller ist zunächst das zusätzliche Corona-Infektionsrisiko zu beachten, dem Spieler, Offizielle und sonstige Beteiligte durch den Spielbetrieb ausgesetzt werden. Mittelbar können davon unter anderem auch deren Kontaktpersonen im privaten Bereich und – soweit sie eine sonstige berufliche Tätigkeit ausüben – ihre Kollegen tangiert sein. Gut nachvollziehbar ist auch der Hinweis der Antragsteller darauf, dass die Wiederaufnahme des Spielbetriebs zeitlich mit einer Verschärfung der staatlichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zusammenfällt und diesem „Trend“ zuwiderläuft. Demgegenüber ist auf Seiten der Antragsgegnerin insbesondere deren Interesse, ihre grundsätzliche vertragliche Pflicht, die Meisterschaftsrunde 2020/21 der Regionalliga Südwest mit Hin- und Rückspielen zwischen 22 Vereinen bis 30.06.2021, spätestens bis 15.07.2021, zu Ende zu führen, zu berücksichtigen (vgl. § 3 Ziffer 1 des Zulassungsvertrags, §§ 7 Ziffer 1, 4a Ziffer 1.1 der Spielordnung). Dabei sieht sie sich spielberechtigten Gläubigervereinen mit gegensätzlichen Interessen gegenüber. Neben den Antragstellern haben sich drei weitere Vereine gegen eine Wiederaufnahme positioniert. Dagegen treten neun andere Vereine – teilweise bereits seit Mitte November 2020 – für eine Weiterführung des Spielbetriebs ein. Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht unvertretbar, den Spielbetrieb unter Ausschluss von Zuschauern nach Maßgabe der bestehenden Hygienekonzepte, ergänzt um vor jedem Spiel durchzuführende Corona-Schnelltests, wiederaufzunehmen. Insbesondere erscheint es nicht unvertretbar, dass die Antragsgegnerin die infektionsschutzrechtliche Bewertung von Rheinland-Pfalz, das am 27.11.2020 den Spielbetrieb der Regionalliga im Männerfußball ab 01.12.2020 wieder grundsätzlich erlaubt hatte, nachvollzog. Auch Baden-Württemberg, Hessen und das Saarland waren gegen den Spielbetrieb im September und Oktober 2020 nicht eingeschritten und die Rechtslage war insoweit nach wie vor unverändert. Auch dass die Kosten für die vor den Spielen durchzuführenden Corona-Schnelltests überwiegend von den Vereinen zu tragen sind (vgl. § 14 Ziffer 2 Satz 6 der Spielordnung sowie Anlage AS 2.1), macht den Wiederaufnahmebeschluss nicht unangemessen. Die Kosten pro Schnelltest beziffern die Parteien zuletzt übereinstimmend mit circa 10 EUR. Auch wenn gegebenenfalls zusätzlich qualifiziertes Personal zur Durchführung der Schnelltests gegen Entgelt engagiert werden muss, erscheinen diese Kosten den Vereinen nicht unzumutbar. Sollte es Vereinen trotz der nach der Vertragstreue gebotenen und zumutbaren Anstrengungen (vgl. § 5 Ziffer 1q des Zulassungsvertrags) im Einzelfall nicht möglich sein, solches qualifiziertes Personal zu gewinnen, können sie einen Antrag auf Spielverlegung aus dringendem Grund stellen, über den unter angemessener Würdigung der vorgebrachten Begründung zu entscheiden wäre (§ 50 Ziffer 2 der Spielordnung). Zu diesem Mittel können Vereine gegebenenfalls auch greifen, wenn ihre Spielstätten nach den gebotenen und zumutbaren Anstrengungen einen insbesondere mit infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu vereinbarenden Spielbetrieb nicht ermöglichen. Eine Aussetzung des gesamten Spielbetriebs der Regionalliga Südwest kommt wegen Gründen, die spezifisch einzelne Vereine und ihre infrastrukturellen Gegebenheiten betreffen, grundsätzlich nicht in Betracht. Schließlich machen auch die von den Antragstellern geäußerten Bedenken, dass für die rheinland-pfälzischen Vereine ein sportlich fairer Wettkampf ab 11.12.2020 nicht möglich sei, weil sie im Gegensatz zu den übrigen Vereinen im November 2020 nicht trainieren durften, den Wiederaufnahmebeschluss nicht unbillig. Mit Blick auf die große Anzahl der bis 30.06.2021 bzw. 15.07.2021 noch durchzuführenden Spiele und die konkrete Vorlaufzeit von 11 Tagen zwischen dem Wiederaufnahmebeschluss und der Fortsetzung des Spielbetriebs ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Wiederaufnahme nicht noch eine weitere Woche hinauszuschieben. Ob die Antragsgegnerin den rheinland-pfälzischen Vereinen zugesagt hat, dass zwischen dem Beschluss und der Wiederaufnahme des Spielbetriebs mindestens 14 Tage liegen, kann offenbleiben. Geeignetes Mittel, eine solche Zusage durchzusetzen, wäre wiederum ein Antrag der betroffenen rheinland-pfälzischen Vereine auf Spielverlegung im Einzelfall. cc. Ob und inwieweit die Kontrolle des Wiederaufnahmebeschlusses durch staatliche Gerichte – wie die Antragsgegnerin meint – wegen ihrer Verbands- bzw. Organisations- und Vereinigungsautonomie noch eingeschränkter ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.11.1994, II ZR 11/94, NJW 1995, 583, 584 ff.), muss nicht entschieden werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Ausspruch der Abwendungsbefugnis in der in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 verkündeten Urteilsformel unterblieb versehentlich und war gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Die Antragsteller wenden sich gegen den Beschluss der Antragsgegnerin, den Spielbetrieb in der Fußballregionalliga Herren Südwest (fortan: „Regionalliga Südwest“) ab dem 11.12.2020 wiederaufzunehmen. Antragsteller sind sechs eingetragene Vereine, die in der Spielzeit 2020/21 am Spielbetrieb der Regionalliga Südwest teilnehmen, der in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ausgetragen wird. Die Antragsgegnerin ist Ausrichterin der Liga. Ihr Gesellschafterkreis setzt sich aus neun Landes- bzw. Regionalfußballverbänden zusammen ([...]). Sämtliche in der Regionalliga Südwest spielberechtigten Fußballvereine sind Mitglied eines dieser Verbände. Zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Südwest in der Spielzeit 2020/21 sind die Antragsteller jeweils aufgrund eines mit der Antragsgegnerin geschlossenen Zulassungsvertrags (Anlagen AS 3, AG 1) berechtigt. Der Liga gehören wegen der Beeinträchtigung des Spielbetriebs durch die Corona-Pandemie in der vorangegangenen Spielzeit 22 statt 18 Vereine an. Der Spielbetrieb wurde Anfang September 2020 aufgenommen und Anfang November 2020 vorübergehend eingestellt, nachdem Rheinland-Pfalz Mannschaftstrainings- und -wettkämpfe außerhalb des Profi- und Spitzensports ab 02.11.2020 verboten hatte (vgl. § 10 der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz). Am 27.11.2020 nahm Rheinland-Pfalz die Regionalliga im Männerfußball ab 01.12.2020 in den Kreis des Profi- und Spitzensports auf (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz), so dass ein Spielbetrieb in allen vier Bundesländern der Regionalliga Südwest wieder grundsätzlich zulässig war, wenn die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bereits am 13.11.2020 und 27.11.2020 hatte die Antragsgegnerin Videokonferenzen mit den Antragstellern und den anderen Vereinen der Regionalliga Südwest abgehalten, in denen die Wiederaufnahme des Spielbetriebs ab einem eventuellen Wegfall des Trainings- und Wettkampfverbots in Rheinland-Pfalz kontrovers erörtert worden war. Am 30.11.2020 beschlossen die Gesellschafterversammlung und Spielkommission der Antragsgegnerin (vgl. Anlagen AS 1, AG 6, AG 7): „1. Die Regionalliga Südwest nimmt den Spielbetrieb ab dem 01.12.2020 wieder auf, soweit dies die Landesverordnungen in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland grundsätzlich zulassen. 2. Um eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewährleisten, wird der erste Spieltag am 12./13.12.2020 ausgetragen. Soweit sich Vereine auf einen früheren Termin verständigen, können Spiele auch davor angesetzt werden. 3. Am Spielbetrieb dürfen im Dezember 2020 nur Spieler, Offizielle und Schiedsrichter teilnehmen, die einen negativen Test vorweisen können. Die Kosten tragen für Spieler und Offizielle die Teilnehmer, für die Schiedsrichter die Regionalliga [...]. Die Geschäftsführung der Regionalliga [...] wird beauftragt, die sportrechtliche Umsetzung durch eine Ergänzung der Spielordnung vorzubereiten.“ Zudem wurde die Spielordnung der Regionalliga Südwest zum 01.12.2020 wie folgt ergänzt (Anlage AG 8): „1. An Spielen der Regionalliga Südwest dürfen nur Spieler teilnehmen, bei denen der Erregernachweis auf das Coronavirus SARS-COV-2 ein negatives Ergebnis erbracht hat. 2. Das negative Ergebnis nach Nr. 1 ist durch eine den Herstellerangaben entsprechende Untersuchung mittels eines PoC-Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 nachzuweisen. Hierbei dürfen nur von der Regionalliga [...] anerkannte PoC-Antigen-Tests zur Anwendung kommen. Die Untersuchung hat durch eine Person zu erfolgen, die die Voraussetzungen des § 4 Medizinproduktebetreiberverordnung erfüllt. Anerkannt werden nur Ergebnisse von Testungen, die frühestens 24 Stunden vor dem Spiel durchgeführt wurden und deren Ergebnisse der Regionalliga [...] spätestens 8 Stunden vor dem Spiel vorliegen. [...] Die Testungen führen die Vereine in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durch. [...]“ Die Antragsteller halten den Beschluss, den Spielbetrieb wiederaufzunehmen, für rechtswidrig. Ein von den Ligaverantwortlichen erstelltes übergreifendes Hygienekonzept, das die Corona-Verordnungen aller vier Bundesländer, in denen gespielt wird, vorschrieben, existiere nicht. Die von den Vereinen zu tragenden Kosten für die vorgesehenen, bereits datenschutzrechtlich unzulässigen Corona-Schnelltests gefährdeten die Existenz des ein oder anderen Vereins. Zudem verfüge nicht jeder Verein über qualifiziertes Personal, das die Corona-Schnelltests überhaupt durchführen dürfe. Im Gegensatz zu den übrigen Mannschaften hätten die rheinland-pfälzischen Vereine im November 2020 nicht trainieren dürfen, so dass ein sportlich fairer Wettbewerb nicht möglich sei. Insgesamt sei die Wiederaufnahme des Spielbetriebs wegen des enormen Infektionsrisikos für Spieler, Offizielle und sonstige Beteiligte einschließlich deren Kontaktpersonen unverhältnismäßig und mit Blick auf die derzeitige Corona-Lage gesamtgesellschaftlich das falsche Signal. Die Antragsteller beantragen, im Wege der einstweiligen Verfügung zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Spielkommission der Regionalliga [...] vom 30.11.2020, den Spielbetrieb in der Regionalliga Südwest ab dem 11.12.2020 wiederaufzunehmen, unverbindlich bzw. unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Spielkommission der Regionalliga [...] vom 30.11.2020, den Spielbetrieb nach der Winterpause abweichend vom ursprünglichen Rahmenterminplan bereits am 09.01.2021 statt am 29.01.2021 wiederaufzunehmen, unverbindlich bzw. unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erhebt die Schiedseinrede und verteidigt den Wiederaufnahmebeschluss hilfsweise als rechtmäßig. Dieser sei wegen der Organisations- und Vereinigungsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) durch staatliche Gerichte allenfalls eingeschränkt auf Gesetzeswidrigkeit, Sittenwidrigkeit und grobe Unbilligkeit überprüfbar. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 Bezug genommen.