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Urteil

VIII ZR 246/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Lieferung dioxinbelasteter Futtermittelfette begründet verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Käufers nach § 24 LFGB aF • Eine formularvertragliche Klausel, die den Käufer zwingt, jede Lieferung durch einen neutralen Sachverständigen untersuchen zu lassen, ist nach § 307 BGB unwirksam • Eine kaufmännische Untersuchungsobliegenheit (§ 377 HGB) umfasst nicht eine routinemäßige Laboruntersuchung jeder Lieferung ohne konkrete Verdachtsmomente • Behördliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit unterbrechen den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht, wenn sie kausal auf die mangelhafte Lieferung zurückzuführen sind • Der Käufer kann Zahlung aus dem Freistellungsanspruch der Haftpflichtversicherung gemäß § 110 VVG direkt geltend machen
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen dioxinbelasteter Futtermittel; Unwirksamkeit starrer Untersuchungsobliegenheit (AGB) • Lieferung dioxinbelasteter Futtermittelfette begründet verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Käufers nach § 24 LFGB aF • Eine formularvertragliche Klausel, die den Käufer zwingt, jede Lieferung durch einen neutralen Sachverständigen untersuchen zu lassen, ist nach § 307 BGB unwirksam • Eine kaufmännische Untersuchungsobliegenheit (§ 377 HGB) umfasst nicht eine routinemäßige Laboruntersuchung jeder Lieferung ohne konkrete Verdachtsmomente • Behördliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit unterbrechen den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht, wenn sie kausal auf die mangelhafte Lieferung zurückzuführen sind • Der Käufer kann Zahlung aus dem Freistellungsanspruch der Haftpflichtversicherung gemäß § 110 VVG direkt geltend machen Die Klägerin, Betreiberin eines Futtermittelwerks, erhielt im November/Dezember 2010 in vier Lieferungen Futterfette von der Insolvenzschuldnerin. Später ergaben Laboruntersuchungen Dioxinwerte deutlich über dem zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg. Die Schuldnerin meldete den Verdacht den Behörden; diese forderten die Klägerin zur Einstellung der Verarbeitung, Untersuchung der Bestände, Auskunft über Abnehmer und zur Entsorgung auf. Die Schuldnerin ging in Insolvenz; der Beklagte ist Insolvenzverwalter. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz in Höhe von 86.252,50 €, der Beklagte erhob Widerklage auf restlichen Kaufpreis. Vertragsgrundlage waren die AGB-GROFOR mit einer Klausel, die Rüge- und Untersuchungsfristen sowie die Verpflichtung zur Übermittlung von Proben an einen neutralen Sachverständigen vorsah. • Der BGH bestätigt die Berufungsentscheidung und weist die Revision zurück. • Rechtsgrundlage für den Schadensersatz ist § 24 LFGB aF in Verbindung mit den kaufrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 437 Nr.3, §§ 434, 280 Abs.1 BGB); die Schuldnerin haftet verschuldensunabhängig für die mangelbedingten Schäden. • Die vorgelegten Laborbefunde weisen Dioxinwerte über dem gesetzlichen Grenzwert aus; Differenzen zwischen Laborwerten rechtfertigen keine Zweifel an der Mangelhaftigkeit. • Die AGB-Klausel (§ 15 Nr.2 AGB-GROFOR), die den Käufer verpflichten würde, jede Lieferung durch einen neutralen Sachverständigen untersuchen zu lassen, ist nach § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam, weil sie den Käufer unangemessen benachteiligt und dem Zweck der Untersuchungsobliegenheit (§ 377 HGB) zuwiderläuft. • § 377 HGB verpflichtet zur Untersuchung nur insoweit, wie dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist; routinemäßige, umfassende Laboranalysen jeder Lieferung ohne Verdachtsmomente sind unzumutbar und würden das Mangelrisiko einseitig auf den Käufer verlagern. • Ein Handelsbrauch, der Untersuchungen jeder Lieferung vorsehen würde, war nicht substantiiert dargetan und wurde daher verneint. • Die Folge der Unwirksamkeit der Klausel ist, dass die Klägerin ihre Gewährleistungsrechte nicht wegen Fristversäumnissen verloren hat; die Ware gilt nicht als genehmigt. • Behördliche Maßnahmen (Untersuchung, Rückruf, Entsorgung) sind kausal auf die mangelhafte Lieferung zurückzuführen; sie unterbrechen den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht. • Die Klägerin kann die Versicherungsleistung aus dem Freistellungsanspruch der Haftpflichtversichererin unmittelbar gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 110 VVG geltend machen. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Lieferung dioxinbelasteter Futtermittelfette in Höhe von 31.630,47 € festgestellt und den Anspruch des Beklagten auf restlichen Kaufpreis verneint. Die AGB-Klausel, die eine routinemäßige Untersuchung jeder Lieferung durch einen neutralen Sachverständigen verlangt, ist nach § 307 BGB unwirksam; daher konnte die Klägerin ihre Rechte nicht wegen unterlassener Untersuchungsrüge verlieren. Die behördlichen Sicherungsmaßnahmen standen in kausalem Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung und rechtfertigen die geltend gemachten Kosten (Untersuchung, Rückholung, Entsorgung, Rechtsanwaltskosten). Die Klägerin kann die Zahlung aus dem Freistellungsanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung gemäß § 110 VVG direkt verlangen; der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.