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Urteil

1 S 2/06

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sachverständiger kann aus abgetretenem Recht die Vergütung gegenüber dem Schädiger verlangen, wenn die Abtretung nicht sittenwidrig ist und als Sicherheit erfolgte. • Bei Werkverträgen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung bestimmt sich die Vergütung nach § 632 Abs.2 BGB; eine übliche Vergütung kann sich auch aus marktüblichen Berechnungsregeln ergeben. • Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs.2 BGB erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und üblich sind; die Erstattungsfähigkeit endet, wenn Vergütungen marktfern werden. • Der Anspruchsteller muss keine prüffähige Rechnung vorlegen; das Fehlen einer solchen stellt keine Fälligkeitsvoraussetzung dar, allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht, das hier nicht greift.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit und Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren bei Abtretung • Ein Sachverständiger kann aus abgetretenem Recht die Vergütung gegenüber dem Schädiger verlangen, wenn die Abtretung nicht sittenwidrig ist und als Sicherheit erfolgte. • Bei Werkverträgen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung bestimmt sich die Vergütung nach § 632 Abs.2 BGB; eine übliche Vergütung kann sich auch aus marktüblichen Berechnungsregeln ergeben. • Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs.2 BGB erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und üblich sind; die Erstattungsfähigkeit endet, wenn Vergütungen marktfern werden. • Der Anspruchsteller muss keine prüffähige Rechnung vorlegen; das Fehlen einer solchen stellt keine Fälligkeitsvoraussetzung dar, allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht, das hier nicht greift. Der Kläger erstattete ein Gutachten über einen von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verursachten Fahrzeugunfall und stellte dem Geschädigten ein Nettohonorar von 312 EUR in Rechnung. Der Geschädigte zahlte trotz Mahnungen nicht und trat seinen Schadensersatzanspruch zur Sicherheit an den Sachverständigen ab. Aus dieser Abtretung klagte der Kläger gegen die Beklagte auf Zahlung des Sachverständigenhonorars. Die Beklagte rügte Unbilligkeit der Abrechnung, Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz und mangelnde Prüfbarkeit der Rechnung, insbesondere weil keine Abrechnung nach Stunden vorgenommen worden sei. Das Amtsgericht gab dem Kläger bereits Recht; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landgericht prüfte Aktivlegitimation, Abtretung, Erstattungsfähigkeit und Üblichkeit des Honorars. • Aktivlegitimation: Die Abtretung war nicht nach § 134 BGB nichtig und stellt keine verbotene Rechtsberatung dar, da sie als Sicherheit und nach vorherigen Zahlungsaufforderungen erfolgte; daher ist der Kläger klagebefugt. • Rechtsgrund des Anspruchs: Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die Zahlung aus §§ 7,17 StVG, § 823 BGB und § 3 PflVersG verlangen, da der Zedent einen erstattungsfähigen Schadensersatzanspruch in voller Höhe hatte und dieser durch Abtretung zum Zahlungsanspruch wurde. • Erstattungsumfang: Maßstab ist § 249 Abs.2 BGB; erstattungsfähig sind erforderliche Aufwendungen eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten. Die Einschaltung des Sachverständigen war bei den Reparaturkosten erforderlich, streitig war nur die Höhe der Vergütung. • Vergütungsmaßstab: Bei Fehlen einer Preisvereinbarung bestimmt § 632 Abs.2 BGB die übliche Vergütung; Üblichkeit kann sich aus verbreiteten Marktberechnungsregeln ergeben. Hier war am Ort die schadensorientierte Abrechnung üblich. • Beweiswürdigung/Schätzung: Das Gericht legte gem. § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung für die Region zugrunde und ermittelte einen Honorarkorridor; das vom Kläger berechnete Honorar lag im üblichen Korridormittelwert. • Grenzen der Erstattungsfähigkeit: Eine Grenze wird erst erreicht, wenn Honorare marktfern sind oder von Selbstzahlern nicht verlangt würden; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Kurzbewertung der von der Beklagten behaupteten kurzen Arbeitszeit wurde als nicht überzeugend zurückgewiesen. • Prüfbarkeit der Rechnung: Der Geschädigte muss den Schaden darlegen und beweisen, eine prüffähige Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung, allenfalls Recht zum Zurückbehalt, das hier nicht besteht, weil die Rechnung die übliche Vergütung nachvollziehbar abbildet. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger erhält die geltend gemachte Vergütung in Höhe von netto 312 EUR aus abgetretenem Recht. Die Abtretung ist wirksam und begründet die Aktivlegitimation; die Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs.2 BGB erstattungsfähig, da die Einschaltung des Sachverständigen erforderlich war und die Vergütung im örtlich üblichen Rahmen liegt. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor, und das Fehlen einer detaillierten Stundenaufstellung macht die Rechnung nicht unpfändbar oder nicht fällig. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.