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Urteil

23 O 10/06

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einladungen zu Gesellschafterversammlungen müssen nach § 49 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführung erfolgen; eine Einladung durch Prokuristen ohne konkreten Auftrag der Geschäftsführerin führt zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. • Die Eintragung einer nachträglich bestellten Geschäftsführerin in das Handelsregister heiligt formelle Mängel der Einladung nicht innerhalb kurzer Fristen; eine Heilung tritt allenfalls analog nach längerer Frist ein. • Ein Einwurfeinschreiben genügt nach Wortlaut des § 51 Abs. 1 GmbHG zur Ladung; die Kammer hält die Verwendung des Einwurfeinschreibens für ausreichend. • Eine Klage ist nicht schon wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Fortführung ihrer Geschäftsführerstellung haben kann.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Gesellschafterbeschluss wegen falscher Einberufung durch Prokuristin • Einladungen zu Gesellschafterversammlungen müssen nach § 49 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführung erfolgen; eine Einladung durch Prokuristen ohne konkreten Auftrag der Geschäftsführerin führt zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. • Die Eintragung einer nachträglich bestellten Geschäftsführerin in das Handelsregister heiligt formelle Mängel der Einladung nicht innerhalb kurzer Fristen; eine Heilung tritt allenfalls analog nach längerer Frist ein. • Ein Einwurfeinschreiben genügt nach Wortlaut des § 51 Abs. 1 GmbHG zur Ladung; die Kammer hält die Verwendung des Einwurfeinschreibens für ausreichend. • Eine Klage ist nicht schon wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Fortführung ihrer Geschäftsführerstellung haben kann. Die Klägerin ist Mitgesellschafterin und war Geschäftsführerin der beklagten GmbH. Der Gesellschaftsvertrag verlangt für Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung ein Quorum von mindestens 3/4 des Stammkapitals; bei Unterschreitung ist binnen vier Wochen eine zweite Versammlung ohne Quorum einzuberufen. Wegen Differenzen lud die Prokuristin S für den 28.12.2005 ein; infolge Nichtanwesenheit zweier Gesellschafter wurde die Klägerin abberufen und S beschlossen. S wurde am 12.01.2006 ins Handelsregister eingetragen und lud sodann zu weiteren Versammlungen per Einwurfeinschreiben; auch bei der Versammlung am 17.02.2006 wurden die Abberufung und Bestellung bestätigt. Die Klägerin rügte, sie habe die Ladungen nicht erhalten und die Einberufungen seien unwirksam, weil nicht durch die Geschäftsführung erfolgt. Das Landgericht hatte zuvor ein Versäumnisurteil erlassen; hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und erstrebte die Aufhebung des Versäumnisurteils sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 28.12.2005 und 17.02.2006. • Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde form- und fristgerecht eingelegt. • Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.12.2005 ist nichtig, weil die Einladung nicht von der Geschäftsführung gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG erfolgte, sondern von der Prokuristin ohne konkreten Auftrag der Geschäftsführerin; dieser Formmangel wurde weder geheilt noch durch Verzicht beseitigt. • Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage liegt nicht vor: Auch wenn die Klägerin vorrangig Forderungen geltend machen könnte, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, ihre Stellung als Geschäftsführerin verteidigen zu wollen. • Die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 17.02.2006 wird hingegen bejaht: Nach der Eintragung von S ins Handelsregister und unter Berücksichtigung überwiegender Ansicht kann die faktisch die Geschäftsführung ausübende Person in streitigen Fällen eine Versammlung einberufen; außerdem genügte die Ladung per Einwurfeinschreiben nach Auffassung der Kammer dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 GmbHG. • Die Beschlussfähigkeit der Versammlung am 17.02.2006 ist gegeben, da es sich um eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung handelte, für die das Stammkapitalquorum nicht erforderlich ist. • Mangels sonstiger Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe ist die Klage hinsichtlich des 17.02.2006 abzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Versäumnisurteil vom 01.06.2006 wird aufgehoben; es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.12.2005, mit denen die Klägerin abberufen und S bestellt wurde, nichtig sind, weil die Einladung nicht durch die Geschäftsführung gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG erfolgte. Die weitergehende Klage hinsichtlich der Beschlüsse vom 17.02.2006 wird abgewiesen, weil in diesem Fall die Einberufung durch die faktisch die Geschäftsführung Ausübende und die Ladung per Einwurfeinschreiben ausreichend waren und keine weiteren Nichtigkeitsgründe vorliegen. Die Klägerin trägt drei Viertel der Prozesskosten, die Beklagte ein Viertel; die Klägerin haftet zusätzlich für durch ihre Versäumnis entstandene Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; beiden Parteien wird die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheit gestattet.