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Urteil

1 S 23/07

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsanwaltskosten sind bei der Erstattung von Herstellungskosten nach §§ 7 StVG, 823 Abs.1, 249 Abs.1 BGB regelmäßig einzuordnen und ersatzfähig. • Ausnahme: In einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall muss der Geschädigte die erste Schadensanzeige selbst vornehmen; Anwaltskosten sind dann nicht erstattungsfähig. • Unfallfälle mit zwei Kraftfahrzeugen sind wegen der mitwirkenden Betriebsgefahr und der komplexen Schadenshöhe regelmäßig nicht einfach gelagert, sodass der Geschädigte die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten darf. • Die wirtschaftliche oder rechtliche Versiertheit des Geschädigten steht einer Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht entgegen, wenn der Fall nicht einfach gelagert ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei KFZ-Unfall: Ausnahme nur bei einfach gelagertem Schadensfall • Rechtsanwaltskosten sind bei der Erstattung von Herstellungskosten nach §§ 7 StVG, 823 Abs.1, 249 Abs.1 BGB regelmäßig einzuordnen und ersatzfähig. • Ausnahme: In einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall muss der Geschädigte die erste Schadensanzeige selbst vornehmen; Anwaltskosten sind dann nicht erstattungsfähig. • Unfallfälle mit zwei Kraftfahrzeugen sind wegen der mitwirkenden Betriebsgefahr und der komplexen Schadenshöhe regelmäßig nicht einfach gelagert, sodass der Geschädigte die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten darf. • Die wirtschaftliche oder rechtliche Versiertheit des Geschädigten steht einer Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht entgegen, wenn der Fall nicht einfach gelagert ist. Die klagende Leasinggesellschaft verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz nach einem Auffahrunfall. Streitgegenstand sind Reparaturkosten, ein merkantiler Minderwert sowie Sachverständigen- und Mietwagenkosten in Höhe von mehr als EUR 9.000. Die Versicherung rügt, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe. Das Amtsgericht gab der Klage statt; dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Das Landgericht prüfte insbesondere, ob der Unfall und die sich stellenden Fragen zu Grund und Höhe des Anspruchs den Ausnahmefall der Untersagung von Anwaltskosten rechtfertigen. • Grundsatz: Zu den zu erstattenden Herstellungskosten gehören regelmäßig auch Kosten der Rechtsverfolgung; Anwaltskosten sind daher grundsätzlich ersatzfähig (§§ 7 StVG, 823 Abs.1, 249 Abs.1 BGB). • Ausnahme: Nur bei einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall, bei dem aus Sicht des Geschädigten keinerlei Zweifel an der Ersatzpflicht bestehen, ist die erste Anmeldung selbst vorzunehmen und Anwaltskosten nicht ersatzfähig. • Der hier strittige Verkehrsunfall mit zwei Fahrzeugen ist wegen der mitwirkenden Betriebsgefahr und der komplexen Beurteilung der ersatzfähigen Positionen (z. B. Sachverständigenkosten, Merkmalen zur Reparatur vs. Totalschaden, Nutzungsausfall, Mietwagen, Eigenersparnis) nicht als einfach gelagert anzusehen. • Die einschlägige Rechtsprechung zeigt, dass die Bewertung der ersatzfähigen Schadensposten bei Verkehrsunfällen komplex und fortentwicklungsanfällig ist; vor diesem Hintergrund darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche für erforderlich halten. • Ob die Klägerin geschäftlich versiert ist oder über eigene Rechtsabteilung verfügt, ist unbeachtlich, wenn der Sachverhalt nicht einfach gelagert ist; der Geschädigte ist nicht zur eigenen mühevollen Schadensabwicklung verpflichtet. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt das Urteil des Amtsgerichts und verurteilt die Versicherung zur Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Begründet wurde dies damit, dass der Unfall mit zwei Fahrzeugen und die Frage von Grund und Höhe der Forderungen nicht als einfach gelagert anzusehen sind, sodass die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen, sodass die Entscheidung rechtskräftig bleibt und die Versicherungsleistung zu den geltend gemachten Positionen zu erstatten ist.