Beschluss
7 Qs 17/22
LG Mannheim 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2023:0309.7QS17.22.00
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Leitsätze
1. Zur Berechnung der Aufwendungen für festangestellte Hilfskräfte, § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG.(Rn.18)
2. Zur Bindung des Gerichts an den zunächst geltend gemachten Vergütungsanspruch, § 2 Abs. 1 JVEG.(Rn.46)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2022 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung der durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität H. am 12. Juni 2020 durchgeführten Obduktion auf EUR 1.143,59 (netto EUR 961,25) festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Berechnung der Aufwendungen für festangestellte Hilfskräfte, § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG.(Rn.18) 2. Zur Bindung des Gerichts an den zunächst geltend gemachten Vergütungsanspruch, § 2 Abs. 1 JVEG.(Rn.46) Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2022 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung der durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität H. am 12. Juni 2020 durchgeführten Obduktion auf EUR 1.143,59 (netto EUR 961,25) festgesetzt wird. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Im vorliegenden Verfahren wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim am 12.06.2020 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität H. eine Obduktion durchgeführt. Die Kosten für die Obduktion wurden mit Schreiben vom 03.07.2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim in Höhe von EUR 961,25 (netto) bzw. EUR 1.143,49 (brutto) in Rechnung gestellt, wobei für die beiden Obduzenten jeweils EUR 380,00 in Ansatz gebracht worden sind. Ohne nähere Begründung wurde für Hilfskräfte mit der Bemerkung „normaler Satz 15%“ ein Betrag von EUR 114,00 (netto) in Ansatz gebracht (Bl. 165). Am 06.07.2020 wurde die Überweisung des geltend gemachten Betrages veranlasst (Bl. 166). Mit Verfügung vom 03.11.2021 hat die Bezirksrevisorin im Rahmen einer bei der Staatsanwaltschaft Mannheim durchgeführten Kostenprüfung die Erstattung der für die Hilfskräfte geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 114,00 (netto) und damit im Ergebnis die bisher geübte Praxis der Kostenerstattung beanstandet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 03.11.2021 Bezug genommen (Bl. 216). In den darauffolgenden Wochen und Monaten standen die Staatsanwaltschaft Mannheim bzw. die Bezirksrevisorin und das Institut für Rechtsmedizin in einem regelmäßigen Austausch, in dem wiederholt von Seiten der Justiz um eine ausreichende Begründung der für die Hilfskräfte geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 114,00 (netto) gebeten worden ist. Nachdem vom Institut für Rechtsmedizin keine befriedigende Begründung nachgereicht worden ist, hat die Bezirksrevisorin am 18.05.2022 gem. § 4 JVEG den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung mit dem Ziel gestellt, den mit Rechnung vom 03.07.2020 geltenden gemachten Betrag um die geltend gemachten Aufwendungen für Hilfskräfte zu kürzen und deshalb einen Betrag in Höhe von EUR 1.008,23 (brutto) festzusetzen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat das Institut für Rechtsmedizin die erforderlichen Informationen nachgereicht. Mit Rechnung vom 04.08.2022 (Bl. 285), mit der ein Gesamtbetrag in Höhe von - brutto - EUR 1.403,13 (netto: 1.179,10) geltend gemacht worden ist, wurden - für die Hilfskraft 4 für 145 Minuten EUR 75,40 (netto) und - für die Hilfskraft 6 für 210 Minuten EUR 130,20 (netto) in Ansatz gebracht. Die Berechnung des Stundenlohnes bzw. Minutenlohens ist durch die E-Mails des Instituts für Rechtsmedizin vom 07.09., 08.09. und 19.10.2022 (Bl. 289 - 295 u. Bl. 297 - 298) näher begründet worden. Dabei sind die Bruttojahresgehälter der Hilfskräfte einschließlich der Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die Jahre 2020 - 2022 wie aus der E-Mail vom 07.09.2022 ersichtlich (Bl. 289 ff) angegeben worden, wobei die Hilfskräfte - wie im Beschwerdeverfahren abschließend geklärt werden konnte - im Jahr 2020 wie folgt beschäftigt waren (vgl. Anlage zur E-Mail vom 09.06.2022, Bl. 237 ff sowie Schreiben des Universitätsklinikums H. vom 07.02.2023, Bl. 324): - Hilfskraft 4: 1,0 AKA - Hilfskraft 6: 0,5 AKA. Ergänzend ist mitgeteilt worden, - dass die Regelwochenarbeitszeit für eine vollzeitangestellte Person 38,5 Stunden/Woche und - der Urlaubsanspruch für eine vollzeitangestellte Person 30 Tage beträgt, - dass bei der Berechnung von einem Durchschnitt von 10 Krankheitstagen ausgegangen worden ist und - dass unter sonstige Fehlzeiten Elternzeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote und sonstige Abwesenheiten, z.B. aufgrund von Freistellung fallen. Nach Hinweis des Unterzeichners, dass die abgerechnete Leistung im Jahr 2020 angefallen ist und deshalb die Bruttojahresgehälter für 2020 - und nicht wie in der Rechnung vom 04.08.2022 diejenigen des Jahres 2022 - zugrunde zu legen sind (vgl. E-Mail vom 12.12.2022, Bl. 299), hat das Institut für Rechtsmedizin eine korrigierte Rechnung vom 19.12.2022 (Bl. 301) eingereicht, mit der ein Gesamtbetrag in Höhe von - brutto - EUR 1.377,78 (netto: 1.157,80) geltend gemacht wird, wobei - für die beiden Obduzenten jeweils EUR 460,00 - für die Hilfskraft 4 für 145 Minuten EUR 66,70 (netto) und - für die Hilfskraft 6 für 210 Minuten EUR 117,60 (netto) in Ansatz gebracht worden sind. II. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21.12.2022 die Vergütung ausgehend von der Rechnung vom 19.12.2022 auf EUR 1.377,78 (brutto) festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Kammer bei der Kostenfestsetzung für die Obduzenten nicht den für das Jahr der Obduktion 2020, sondern unzutreffend den für das Jahr 2022 geltenden Betrag in Ansatz gebracht habe. Zudem sei die Hilfskraft 4 unzutreffend mit 0,85 AKA und nicht mit dem für das Jahr 2020 maßgeblichen Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, nämlich 1,0 AKA in Ansatz gebracht worden. Die Universitätsklinik H. hat mit Schreiben vom 07.02.2023 zu der Beschwerde Stellung genommen; dabei ist sie den erhobenen Einwänden nicht entgegengetreten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Begründung der Beschwerde sowie das Schreiben der Universitätsklinik Bezug genommen. III. Aufgrund der begründeten Einwände der Staatskasse war der Beschwerde abzuhelfen. Im Rahmen der Abhilfeentscheidung war jedoch zu beachten, dass das Gericht - wenngleich der Ansatz der in der Rechnung vom 19.12.2022 geltend gemachten Kosten für die eingesetzten Hilfskräfte nunmehr dem Grunde und der Höhe nach an sich berechtigt ist (vgl. die nachfolgenden Ziffern 1 - 3) - aufgrund der durch § 2 Abs. 1 JVEG vorgegebenen Bindung an die Höhe der geltend gemachten Gesamtentschädigung gehindert ist, einen über EUR 1.143,59 hinausgehenden Betrag festzusetzen (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 4), was im Ergebnis zur Folge hat, dass auch für die Hilfskräfte kein über den in der Rechnung vom 03.07.2020 hinausgehender Betrag in Ansatz gebracht werden konnte. Die Kostenfestsetzung der Kammer beruht damit insgesamt auf folgenden Erwägungen: 1. Zu Recht hat die Bezirksrevisorin im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrages gerügt, dass die mit Schreiben vom 03.07.2020 geltend gemachten Kosten für die eingesetzten Hilfskräfte in Höhe von EUR 114,00 (netto) - jedenfalls zunächst - nicht ausreichend begründet waren, da aus der Rechnung bereits nicht hervorging, ob es sich bei den Hilfskräften um angestellte oder beauftragte Personen handelte. Überdies war in der Rechnung kein Hinweis auf die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit enthalten. Die Pauschale von „15 %“ ließ keine Bezugsgröße erkennen. 2. Dieser Begründungsmangel ist im Kostenfestsetzungsverfahren behoben worden, so dass nunmehr die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten überprüft werden kann. a) Bei der Überprüfung der geltend gemachten Kosten geht die Kammer von folgenden rechtlichen Erwägungen aus: (1) Macht der Sachverständige Kosten für eine Hilfskraft geltend, wird ihm gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG grds. der tatsächlich an die Hilfskraft gezahlte Betrag ersetzt, sofern es sich um eine notwendige Beiziehung einer Hilfskraft handelt, was sich im vorliegenden Fall angesichts der auf der Hand liegenden Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Obduktionsgehilfen während der Obduktion von selbst versteht, so dass es dazu keiner weiteren Ausführungen von Seiten der Rechtsmedizin bedurfte. (2) Während sich die Höhe einer nicht festangestellten, nur nach individuellem Auftrag tätigen Person relativ einfach nach dem gegenüber dem Sachverständigen geltend gemachten Betrag berechnen lässt, ist die Berechnung der Aufwendungen für eine Hilfskraft, die bei dem Sachverständigen in einem festen Arbeitsverhältnis steht und ein festes Gehalt bezieht, weder rechtlich noch bzgl. der Berechnung abschließend geklärt. Soweit ersichtlich besteht in Rspr. und Lit. Einigkeit darüber (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.04.2019 - 1 Ws 139/18; OLG Schleswig, Beschluss v. 05.02.2014 - 9 W 176/13; BeckOK Kostenrecht/Bleutge § 12 JVEG RN 38; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 12 JVEG RN 7 m.w.N.), dass - Ausgangspunkt der Berechnung das an die Hilfskraft gezahlte Bruttojahresentgelt ist, und zwar einschließlich evtl. Sonderzahlungen und der Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung und - von diesem Ausgangspunkt eine Rückrechnung auf den durchschnittlichen Stunden- bzw. Minutenlohn zu erfolgen hat. Nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob und wenn ja, wie zu berücksichtigen ist, dass die angestellte Hilfskraft an Wochenenden, Feiertagen, Urlaubstagen und Krankheitstagen in tatsächlicher Hinsicht gar nicht als Arbeitskraft zur Verfügung steht. Wenngleich die Leistungen der angestellten Hilfskraft durch eine pauschale Zahlung (Gehalt) vergütet werden, wird sie dadurch letztlich nicht für die Zeiten des „Nichtstuns“, sondern im Ergebnis ebenso wie eine selbständig tätige Person für die von ihr geleistete Arbeit entlohnt. Das Fortlaufen der Gehaltszahlungen während Urlaub und Krankheit ist damit keine Entlohnung für Untätigkeit, sondern dient allein der Absicherung der Arbeitnehmer im Fall der Erkrankung bzw. der Gewährleistung, dass der Urlaub auch tatsächlich dem primär damit verbundenen Zweck der Erholung von der Arbeitstätigkeit dienen kann. Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen für eine fest angestellte Hilfskraft ist damit derjenige Durchschnittsstundenlohn, der auf ihrer tatsächlichen monatlichen bzw. jährlichen Gesamtarbeitszeit beruht. Die Kammer folgt deshalb der wohl ganz überwiegenden Ansicht in Rspr. und Lit., die bei der Berechnung des Stundensatzes neben den Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen auch die Ausfallzeiten durch Urlaub und Krankheit berücksichtigt, d.h. im Ergebnis nur die reine Arbeitszeit zugrunde legt (OLG Hamm, Beschluss v. 31.07.1968 - 15 W 193/68; OLG Schleswig, Beschluss v. 05.02.2014 - 9 W 176/13; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 12 JVEG RN 7; Schneider JVEG, 4. Auflage, § 12 RN 41). b) Nicht verbunden ist diese Ansicht jedoch mit einer bis ins Detail gehenden individuellen Berechnung. Abgesehen davon, dass mit diesem Weg jegliche Praktikabilität verloren ginge, ist es auch nicht Zweck des JVEG, individuelle Belastungen eines Arbeitgebers auszugleichen. Bei einer ins Detail gehenden individuellen Berechnung könnten z.B. auch erhebliche Fehlzeiten aufgrund von Erkrankungen in Ansatz gebracht werden, was letztlich dazu führen würde, dass der Auftraggeber die Risiken des Auftragnehmers als Arbeitgeber zu tragen hätte. Im Ergebnis läuft dies auf eine individuell-pauschale Berechnungsweise hinaus: - individuell, weil der Bruttoarbeitslohn sowie die arbeitsvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit als Berechnungsgrundlagen herangezogen werden; - pauschal, weil bei gesetzlichen Feiertagen und Krankheitstagen Durchschnittswerte herangezogen werden. 3. Ausgehend von den vorgenannten rechtlichen Erwägungen ist durch das Gericht zu prüfen, ob das Institut für Rechtsmedizin die geltend gemachten Kosten bzgl. der Hilfskräfte nachvollziehbar dargelegt und zudem zutreffende Berechnungsgrundlagen in Ansatz gebracht hat. Dies ist unter Berücksichtigung der nachgereichten Erläuterungen und ausgehend von der zuletzt eingereichten Rechnung vom 19.12.2022 nunmehr der Fall. a) Aus der Berechnung des Instituts für Rechtsmedizin ergibt sich, dass dieses in zulässiger Weise die durchschnittliche Jahresnettoarbeitszeit einer Vollzeitkraft mit 1.600 Stunden festgesetzt hat. Urlaubszeiten/Feiertage/Krankheit und Sonstiges sind dabei mit 53 Tagen angegeben worden (vgl. Bl. 293 und 297). Ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen, einem Durchschnitt von jährlich 10 Krankheitstagen sowie 10 gesetzlichen bundesweiten Feiertagen wäre mindestens von 50 anzusetzenden Tagen auszugehen. In Baden-Württemberg kommen allerdings noch 2 weitere gesetzliche Feiertage (nämlich Heilige 3 Könige und Allerheiligen) hinzu; zudem ist - wenngleich nicht ausdrücklich beziffert - die Berücksichtigung sonstiger Ausfallzeiten nicht zu beanstanden, weshalb die bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenlohns zugrunde gelegte Zahl von 53 Tagen im Ergebnis nachvollziehbar und sachgerecht ist. b) Für das Jahr 2020 hat das Institut für Rechtsmedizin die jährlichen Kosten sowie die Stundensätze - nach entsprechendem Hinweis durch den Unterzeichner - wie folgt angegeben (vgl. E-Mail vom 20.12.2022, Bl. 299 ff): Kosten/Jahr in EUR Kosten/Stunde (Min.) in EUR Sektionsgehilfe 4 (1,0 AKA): 47.037,44 29,40 (0,49) Sektionsgehilfe 6 (0,5 AKA): 29.109,70 36,39 (0,61) Ausgehend von der durchschnittlichen Jahresnettoarbeitszeit einer Vollzeitkraft, die - nachvollziehbar dargelegt (vgl. E-Mail vom 08.09.2022, Bl. 291 bzw. Bl. 293) - bei 1.600 Stunden liegt, beträgt die durchschnittliche Jahresnettoarbeitszeit der Teilzeitkraft 6 (0,5 AKA) 800 Stunden Daraus ergibt sich der in der Tabelle ausgewiesene Stunden- bzw. Minutenlohn. In der Sache sind damit die geltend gemachten Kosten für die Hilfskräfte dem Grunde und an sich auch der Höhe nach nicht (mehr) zu beanstanden. Im Rahmen der Kostenfestsetzung wäre an sich von folgenden Positionen auszugehen, wobei für die Obduzenten der für den Zeitpunkt der Obduktion (12.06.2020) geltende Betrag, nämlich EUR 380,00 in Ansatz zu bringen ist: 1. Obduzent 380,00 2. Obduzent 380,00 Kosten für Aufwendungen der Hilfskraft 4 145 min x EUR 0,49 71,05 Kosten für Aufwendungen der Hilfskraft 6 210 min x EUR 0,61 128,10 Multitest auf Drogen und Urin 25,00 Schreibgebühren 28,50 Zwischensumme 1.012,65 MwSt. (19%) 192,40 Gesamt 1.205,05 4. Aufgrund der Bindung des Gerichts an den zunächst geltend gemachten Gesamtbetrag können insgesamt jedoch nicht mehr als EUR 1.143, 59 (brutto) festgesetzt werden. Aus § 2 Abs. 1 JVEG ergibt sich, dass der Vergütungsanspruch innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt der Vergütungsanspruch. Ggf. kommt zwar eine Wiedereinsetzung in Betracht, die jedoch im vorliegenden Fall bereits nach § 2 Abs. 2 S. 3 JVEG ausgeschlossen ist. Es entspricht mittlerweile wohl fast einhelliger Ansicht, dass der Vergütungsanspruch innerhalb der Dreimonatsfrist auch der Höhe und dem Grunde nach detailliert beziffert werden muss (vgl. nur BeckOK KostR/Bleutge JVEG § 2 RN 4 - 8 m.w.N.). Werden bei der Rechnungsstellung einzelne Posten vergessen oder ggf. zu niedrig angesetzt, besteht jedoch die Möglichkeit, dieses Versäumnis durch Einreichung einer Ergänzung oder ggf. einer vollständig neuen Rechnung nachzuholen; aufgrund der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG muss dies jedoch innerhalb der Dreimonatsfrist geschehen. In der Sache hat dies zur Folge, dass nach Ablauf der Dreimonatsfrist keine weitergehenden Vergütungsansprüche mehr geltend gemacht werden können (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 14.08.2020 - 2 Ws 396/20; ebenso LSG Bayern, Beschluss v. 03.01.2013 - L 15 SF 255,10: „[....] Vereinfacht und plakativ kann die gesetzgeberische Entscheidung wie folgt formuliert werden: „Nach drei Monaten geht nichts mehr.“ Würde eine Rechnungsergänzung auch noch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zugelassen, würde die gesetzgeberische Entscheidung konterkariert und ad absurdum geführt. Es reicht gerade nicht aus, dass ein potentieller Anspruchsberechtigter nur eine Willensäußerung von sich gibt, dass er eine Entschädigung oder Vergütung beanspruchen wird, deren Höhe er aber noch nicht genau beziffern oder bestimmen kann oder möchte. Denn dies wäre kein Schritt hin zu der vom Gesetzgeber bezweckten zeitnahen Abrechnung. Dies wird auch in der Gesetzesbegründung klar und deutlich zugrunde gelegt, wenn dort die „bezifferte und substantiierte“ Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Drei-Monats-Frist vorausgesetzt wird. Für den Eintritt des Erlöschens ist es daher ohne Bedeutung, ob ein Anspruch überhaupt nicht, nur teilweise oder aus (späterer) Sicht (des Antragstellers) ergänzungsbedürftig geltend gemacht wird. Jedenfalls nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG steht der Geltendmachung des Anspruchs die Erlöschensregelung entgegen. Einziger Weg, in einem derartigen Fall eine Vergütung oder Entschädigung noch geltend machen zu können, ist ein Wiedereinsetzungsantrag. [....]“). Damit ist das Gericht zum einen an die geltend gemachte Gesamthöhe der Vergütung sowie auch an die Höhe der jeweils geltend gemachten Einzelposten gebunden, sofern die Erhöhung eines Einzelpostens eine Erhöhung der geltend gemachten Gesamthöhe der Vergütung zur Folge hätte. Innerhalb der geltend gemachten Gesamthöhe kann das Gericht jedoch einzelne Berechnungselemente erhöhen, was vorliegend jedoch nicht möglich ist (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 4 JVEG RN 7 m.w.N.; NK-GK/Simon/Pannen, 3. Aufl. 2021, JVEG § 4 RN 8; BeckOK KostR/Bleutge aaO RN 7). Ob diese Bindung auch dann besteht, wenn aufgrund offensichtlicher Rechenfehler der Vergütungsanspruch in der Gesamthöhe bzw. bei einzelnen Positionen zu niedrig geltend gemacht worden ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solch denkbarer Ausnahmefall hier ersichtlich nicht vorliegt. Die Erhöhung der Einzelposition(en) hat sich vielmehr erst im Verlauf des Jahres 2022 herausgestellt und beruht in erster Linie darauf, dass aufgrund der erstmalig im November 2021 erfolgten Beanstandung der wohl seit längerem geübten Praxis der Kostenerstattung die zunächst unzureichende Erläuterung der Berechnungsgrundlage mit nicht unerheblicher Verzögerung nachgeholt worden ist und sich erst in diesem Rahmen ergeben hat, dass das Institut für Rechtsmedizin an sich von Anfang an einen höheren Vergütungsanspruch für die Hilfskräfte hätte geltend machen können. Die eindeutige Regelung in § 2 Abs. 1 JVEG sowie der Ausschluss der Möglichkeit der Wiedereinsetzung erlauben damit in diesem Fall keine höhere Festsetzung der Kosten für die eingesetzten Hilfskräfte. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im vorliegenden Verfahren - sofern man dessen Anwendbarkeit im Beschwerdeverfahren überhaupt als zulässig erachtet (str., vgl. nur Binz/Dörndorfer/Zimmermann, aaO § 4 JVEG RN 17 m.w.N.) - grds. bei einer von Seiten der Staatskasse zu Ungunsten des Sachverständigen eingelegten Beschwerde nicht greift (vgl. zu den Fällen der Einschlägigkeit des Verschlechterungsverbotes im Fall des Beschwerdeverfahrens nach § 4 Abs. 3 JVEG nur LSG Bayern, Beschluss v. 11.01.2021 - L 12 SF 113/19).