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Beschluss

2 Ws 396/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0814.2WS396.20.00
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Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.06.2020 (Az. 322a KLs - 101 Js 15/16 - 1/17) wird aufgehoben.

Der weitere Vergütungsantrag des Sachverständigen Dr. med. A vom 01.03.2020 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.06.2020 (Az. 322a KLs - 101 Js 15/16 - 1/17) wird aufgehoben. Der weitere Vergütungsantrag des Sachverständigen Dr. med. A vom 01.03.2020 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Antragsteller wurde durch Beschlüsse der 22. großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2017 und 21.06.2017 (Az. 322a KLs - 101 Js 15/16 - 1/17) beauftragt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und etwaigen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betreffend die Angeklagten A, B, C und D zu erstellen. Der Antragsteller nahm zeitweise an der vom 12.05.2017 bis zum 01.09.2017 durchgeführten Hauptverhandlung teil, führte Explorationsgespräche durch und erstattete sein Gutachten am 28.07.2017 mündlich. In der Folge nahm er nicht mehr an der Hauptverhandlung teil. Die von dem Antragsteller für seine Tätigkeit beantragte Sachverständigenvergütung in Höhe von 7.067,70 € wurde vollständig beglichen. Mit Schreiben vom 03.01.2020 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine berichtigte Kostenrechnung vorgelegt, mit der er nunmehr auch die auf den erstatteten Betrag entfallene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.342,85 € (19%) geltend macht. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er erst im Januar 2020 durch Korrespondenz mit dem Finanzamt erfahren habe, dass er bereits für das Jahr 2017 umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Mit Verfügung vom 22.05.2020 hat die Kostenbeamtin des Landgerichts Köln das Verfahren der 22. großen Hilfsstrafkammer vorgelegt mit dem Antrag, die von dem Antragsteller begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Köln ist dieser Auffassung mit Verfügung vom 25.06.2020 beigetreten. Der Einzelrichter der 22. großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts Köln hat mit Beschluss vom 26.06.2020 (Az. 322a KLs - 101 Js 15/16 - 1/17) eine weitere Vergütung des Antragsteller in Höhe von 1.342,85 € festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es eine Entscheidung über den gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht bedürfe, da der Antragsteller die von ihm begehrte Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG innerhalb der Frist von drei Monaten geltend gemacht habe. Einer Bezifferung des Anspruchs der Höhe nach sei innerhalb der vorgenannten Frist nicht erforderlich. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin mit Verfügung vom 02.07.2020 Beschwerde eingelegt, der der Einzelrichter der 22. großen Hilfsstrafkammer mit Beschluss vom 13.07.2020 nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller hat auf die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 03.08.2020 ausgeführt, dass er an seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festhalte, da er im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnungen nicht habe absehen können, dass er bereits für das Jahr 2017 umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. II. 1. Über die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Köln hat nach Übertragung der Rechtssache durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG der Senat als nächsthöheres Beschwerdegericht (vgl. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG) zu entscheiden. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung des weiteren Vergütungsanspruchs des Antragstellers, da dieser seine weitergehenden Ansprüche auf Auszahlung der Umsatzsteuer nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG geltend gemacht hat. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen einer Frist von drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die vorgenannte Frist beginnt gemäß § 2 Abs.1 S. 2 Nr. 2 JVEG im Fall der Vernehmung als Sachverständiger mit der Beendigung der Vernehmung. Die Frist von drei Monaten für die Geltendmachung der Ansprüche begann somit vorliegend für die Tätigkeiten des Antragstellers am 28.07.2017, einem Freitag, dem Hauptverhandlungstag, an dem der Antragsteller sein psychiatrisches Gutachten mündlich erstattete, und endete am Montag, dem 30.10.2017, da es sich bei dem 28.10.2017 um einen Samstag handelte (vgl. § 43 Abs. 2 StPO). Damit war die Frist bei Eingang der von dem Antragsteller mit Schreiben vom 01.03.2020 geltend gemachten weiteren Vergütung bereits abgelaufen. Die Ansicht des Landgerichts Köln, dass vorliegend der - rechtzeitige - Eingang des Nettovergütungsanspruchs die Frist auch hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge gewahrt hat, da der Anspruch nur innerhalb der Frist von drei Monaten geltend gemacht, jedoch nicht der Höhe nach beziffert werden muss (so auch SG Dresden, Beschluss vom 16.05.2007, S 24 RA 1320/02, juris; Bleutge in BeckOK, Kostenrecht, 30 Edition, § 2 JVEG Rn.4), teilt der Senat nicht. Er schließt sich vielmehr der nahezu einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung und überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass ein Anspruchsteller nach dem JVEG seinen Vergütungsanspruch innerhalb der Frist von drei Monaten vollständig beziffern muss (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2013, 9 W 34/13, BeckRS 2013, 9393; OLG München, Beschluss vom 29.11.2012, 4 Ws 187/12 (K), BeckRS 2012, 25483; OLG Jena, Beschluss vom 07.11.2011, 1 Ws 398/11, BeckRS 2011, 28901; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.09.2009, 1 Ws 472/09, BeckRS 2009, 26730;. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.04.2007, 2 Ws 24/07, NStZ-RR 2007, 256; LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2013, L 15 SF 255/10, BeckRS 2013, 65836; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2012, L 18 SF 391/11 E, BeckRS 2012, 71972; LSG Thüringen, Beschluss vom 13.04.2005, L 6 SF 2/05, juris; SG Fulda, Beschluss vom 07.06.2016, S 4 SF 17/16K, juris; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Auflage, § 2 JVEG Rn. 5; Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage, § 2 JVEG Rn. 3; Schneider, JVEG, 3. Auflage, § 2 Rn. 3; Giers in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, § 2 JVEG Rn. 4). Bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG spricht aus Sicht des Senats dafür, dass „der Anspruch auf Vergütung“ eine konkrete Bezifferung erfordert. Nach der in § 194 Abs. 1 BGB enthaltenen Legaldefinition versteht man unter einem Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vergütung schließt dies - auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - die geforderte Höhe der Vergütung mit ein, da ansonsten eine Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs lediglich dem Grunde und nicht der Höhe nach und damit nicht vollständig möglich ist. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber eine Aussage über den richtigen Gebrauch des Begriffs „Anspruch“ gemacht hat. Nach dem Wortverständnis des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 178: „Die Frist zur (bezifferten und substantiierten) Geltendmachung des Anspruchs soll gemäß Satz 1 auf drei Monate vereinheitlich werden“) ist notwendiger Bestandteil des in § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG enthaltenen Begriffs „Anspruch“ auch seine Bezifferung der Höhe nach. Dieses Wortverständnis wird durch das Ergebnis der teleologischen Auslegung gestützt. Der Gesetzgeber wollte die bisherigen Regelungen in § 15 Abs. 3 S. 1 bis 3 ZuSEG, die noch eine individuelle Fristsetzung und eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis zur Voraussetzung hatten, vereinheitlichen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 178 und 179): „Damit soll besser als bisher sichergestellt werden, dass die Abrechnung zeitnah erfolgt. Dies hätte wiederum eine größere Gewähr für deren Richtigkeit zur Folge und würde die Möglichkeiten zur schnelleren Durchsetzung einer etwaigen Nachzahlungspflicht des Kostenschuldners erheblich verbessern.“ Ziel der Gesetzesänderung war mithin die Sicherstellung einer zeitnahen Abrechnung des bezifferten und substantiierten Anspruchs, weil dies die größere Gewähr für deren Richtigkeit bietet und hierdurch eine schnellere Durchsetzung einer etwaigen Nachzahlungspflicht des Kostenschuldners ermöglich wird. Diesem Gesetzeszweck würde es widersprechen, wenn nach Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb der Frist von drei Monaten bis zum Ende der dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 JVEG) Nachforderungen geltend gemacht werden könnten (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.; LSG Bayern, a.a.O.: „Vereinfacht und plakativ kann die gesetzgeberische Entscheidung wie folgt formuliert werden: ´Nach drei Monaten geht nichts mehr´“). Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung lässt sich mit dem vorgenannten Wortverständnis in Einklang bringen. Die gesetzlichen Regelungen sind sinnvoll geordnet und lassen eine Regelungslücke nicht erkennen. Der Gesetzgeber hat zum einen gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 JVEG dem Anspruchsteller ein Antragsrecht auf Verlängerung der dreimonatigen Ausschlussfrist eingeräumt und darüber hinaus mit der gemäß § 2 Abs.2 JVEG dem Anspruchsteller eingeräumten Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich die einzige Möglichkeit geschaffen, eine Vergütung, eine Neuberechnung der Vergütung oder einen weiteren Vergütungsanteil außerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG geltend machen zu können (vgl. LSG Bayern, a.a.O.). Dass der Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 JVEG verjähren kann, steht der Widerspruchsfreiheit der gesetzlichen Regelungen nicht entgegen (anders Bleutge in BeckOK, a.a.O., § 2 Rn. 4), da der nach § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG rechtzeitig geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 JVEG verjähren kann, wenn dieser bspw. nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfüllt worden ist (vgl. OLG Jena, a.a.O.). Der Umstand, dass es sich bei der vorliegend nachträglich geltend gemachten Forderung um die Umsatzsteuer auf die bereits erstattete Nettovergütung handelt, deren Berechnung in Höhe von 19% auch nach einem gewissen Zeitablauf nicht schwierig zu ermitteln ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der auf eine Sachverständigenvergütung entfallenden Umsatzsteuer nicht um einen rechtlich unselbstständigen Teil der Vergütung handelt, sondern um den Ersatz für sonstige besondere Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O., SG Fulda, a.a.O.). Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG regelt mithin die materieller Erstattungsfähigkeit bestimmter Nebenkosten des Sachverständigen, zu denen auch die Umsatzsteuer gehört, sie gewährt jedoch keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, die - bei rechtzeitiger Geltendmachung erstattungsfähige - Umsatzsteuer unter Außerachtlassung der für den gesamten Anwendungsbereich des JVEG maßgeblichen Fristvorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG geltend machen zu können (vgl. OLG Jena, a.a.O.), zumal es nicht von vornherein auf der Hand liegt, dass ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger überhaupt nach § 19 UStG der Umsatzsteuerpflicht unterliegt (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.). Die Möglichkeit, die Umsatzsteuer auch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 JVEG geltend machen zu können, würde mithin der oben bereits näher dargelegten gesetzgeberischen Intention einer zeitnahen Abrechnung widersprechen. Da darüber hinaus der Gesetzgeber die Umsatzsteuer als einen Posten der einem Sachverständigen gegebenenfalls anfallenden Nebenkosten in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG ausdrücklich normiert, diesbezüglich jedoch keine von § 2 Abs. 1 S. 1. Hs. 1 JVEG abweichende Reglung betreffend die erforderliche zeitnahe Geltendmachung der Vergütung getroffen hat, spricht auch insoweit die systematische Auslegung im Hinblick auf die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit des Gesetzes dafür, dass der Gesetzgeber einer differenzierten Behandlung verschiedener Nebenkosten eine Absage erteilt und dem grundsätzlichen Erfordernis einer schnellen sowie umfassenden Abwicklung der Vergütungsansprüche den Vorrang eingeräumt hat. Im Ergebnis unterliegt daher der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.06.2020 (Az. 322a KLs - 101 Js 15/16 - 1/17) der Aufhebung, da der Anspruchsteller hinsichtlich der auf die Liquidation entfallenden Umsatzsteuer mit seiner Forderung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 JVEG ausgeschlossen ist, weil er diese nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner letzten Vernehmung geltend gemacht hat. 3. Eine Entscheidung über den von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Senat nicht angefallen, da der Einzelrichter der 22. Hilfsstrafkammer des Landgerichts Köln - aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung insoweit konsequent - über diesen Antrag noch nicht entschieden hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.