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Urteil

1 O 141/20

LG Marburg 1 . Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2022:0628.1O141.20.00
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Leitsätze
Eine fehlerhafte Beratung eines künftigen Versicherungsnehmers durch eine Versicherung, die zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führt, kann Schadensersatzansprüche statt der Leistung begründen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.906,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18.02.2021 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der Versicherung Nr. L 080947080052 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine fehlerhafte Beratung eines künftigen Versicherungsnehmers durch eine Versicherung, die zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führt, kann Schadensersatzansprüche statt der Leistung begründen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.906,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18.02.2021 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der Versicherung Nr. L 080947080052 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage hat mit ihrem Hilfsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Ihr Hauptantrag bleibt erfolglos. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Primäranspruch gerichtet auf Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 44.577,59€. Die insoweit geltend gemachte Zinsforderung teilt dieses Schicksal. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer L 080947080052. 1. Zwischen den Parteien ist ein Kapitallebensversicherungsvertrag mit dem Inhalt des am 11.11.2015 übersandten Versicherungsscheins zustande gekommen, und zwar unabhängig davon, wie die zwischen den Parteien übersandten Schriftstücke rechtlich zu bewerten sind. a) Das Schreiben der Beklagten vom 02.11.2015 (BI. 8 d. A.) enthält u. a. den Text, dass eine vorzeitige Kapitalauszahlung flexibel ab dem 01.12.2016 möglich sei und auch Teilauszahlungen möglich seien. Außerdem ist von einer maximal dreijährigen Aufschubphase die Rede, worunter aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont in der Person des Klägers zu verstehen ist, dass spätestens drei Jahre nach Vertragsbeginn der Zahlungsaufschub beendet sein soll, mithin Zahlungen seitens der Beklagten spätestens drei Jahre nach Vertragsbeginn zu erbringen sind Wollte man dieses, allein von der Beklagten unterzeichnete Schreiben als ein Angebot mit Rechtsbindungswille im Sinne des § 145 BGB ansehen, so hätte der Kläger dieses mit dem auch von ihm unterzeichneten "Antrag" vom 02.11.2015 (BI. 56 ff. d. A.) grundsätzlich angenommen. Soweit dieser "Antrag" als Beginn der Zahlungen "Endalter 71" enthält, ist darunter aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont in der Person der Beklagten aufgrund des von ihr abgegebenen Angebots mit einer Aufschubphase von maximal drei Jahren der 01.12.2018 — drei Jahre nach Vertragsbeginn am 01.12.2015 — zu verstehen. Dennoch hat der Kläger mit seinem "Antrag" vom 02.11.2015 das Schreiben der Beklagten vom 02.11.2015 mit einem veränderten Angebot angenommen, sodass sich sein "Antrag" letztlich als ein neues Angebot darstellen würde (§ 150 Abs. 2 BGB). Zum einen ist in dem "Antrag" erstmals — insoweit abweichend von dem Schreiben der Beklagten vom 02.11.2015 — von einer Rentenzahlung die Rede. Zum anderen hatte der Kläger vor der Unterzeichnung dieses "Antrags" Kenntnis von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AVB); diese enthalten in ihrem § 1 Abs. 2 zwar grundsätzlich eine flexible Kapitalauszahlungsmöglichkeit,jedoch schränken sie eine solche zweifach ein: Zum einen ist eine solche nach dem als spätestens vereinbarten Zahlungsbeginn (hier also dem 01.12.2018) nicht mehr möglich, zum anderen muss eine solche Wahl spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Zahlungsbeginn der Beklagten zugegangen sein. Dieses (geänderte) Angebot des Klägers hat die Beklagte sodann mit Zusendung des Versicherungsscheins angenommen. Der Versicherungsschein ist mit dem genannten "Antrag" des Klägers und den AVB identisch; auf Seite 6 des Versicherungsscheins wird der 01.09.2018 als spätestens mögliche Ausübung des Wahlrechts genannt. Auf S. 2 des Versicherungsscheins wird eine am 01.12.2018 beginnende monatliche Rentenzahlung genannt. Kein anderes Ergebnis ergäbe sich bei folgender rechtlichen Einordnung: Wollte man das Schreiben der Beklagten vom 02.11.2015 als bloße invitatio ad offerendum ansehen, so würde sich der "Antrag" des Klägers vom 02.11.2015 als das erste Angebot mit Rechtsbindungswillen im Sinne des § 145 BGB darstellen. Diese hat die Beklagte mit der Übersendung ihres Versicherungsscheins angenommen — es gelten obige Ausführungen zu lit, a) uneingeschränkt auch hier. b) Schließlich ergäbe sich aus der — aus Sicht der Kammer am nächsten liegenden — nachfolgenden rechtlichen Würdigung ebenfalls kein anderes Ergebnis. Da das Schreiben der Beklagten vom 02.11.2015 nur kursorische Informationen in einer kurzen und bündigen Form enthält und der "Antrag" vom 02.11.2015 — das maschinenschriftliche Datum stammt von der Beklagten — detaillierte Angaben enthält, spricht lebensnah viel dafür, dass beide Schreiben in einem Zusammenhang zu sehen sind und sich der "Antrag" vom 02.11.2015 daher lediglich als Konkretisierung des Schreibens vom 02.11.2015 darstellt. Daraus folgt, dass der von dem Kläger letztlich unterzeichnete und eingereichte "Antrag" vom 02.11.2015 aufgrund seiner konkreten Angaben maßgeblich ist und dem Schreiben vom 02.11.2015 somit allenfalls die Bedeutung einer Auslegungshilfe des konkretisierten Antrags zukommt. Es gelten sodann obige Ausführungen zu lit. b) uneingeschränkt auch hier. 2. Da nach alledem zur Beanspruchung einer vollständigen Kapitalauszahlung der Kläger bis spätestens 01.09.2018 von seinem Wahlrecht hätte Gebrauch machen müssen, er dies jedoch unstreitig erst mit Schreiben vom 18.10.2018 tat, besteht kein Auszahlungsanspruch. 3. Schließlich kann auch eine hilfsweise Überlegung dem Kläger nicht zum Erfolg eines Primäranspruchs verhelfen. Wollte man — entgegen obiger Ausführungen unter lit. a) — den im Rahmen der Aufschubdauer verwendeten Begriff "bis Endalter 71" in dem "Antrag" vom 02.11.2015 dahingehend verstehen, dass ein Zahlungsbeginn spätestens mit Vollendung des 71. Lebensjahres des Klägers von diesem beantragt worden ist, mithin zum 08.09.2018, so wäre dieses Datum als Zahlungsbeginn maßgeblich, weil dann die Beklagte nicht gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VVG auf eine Änderung in ihrem Versicherungsschein — dort ist der 01.12.2018 genannt — hingewiesen hätte. Unter Beachtung der dargelegten vereinbarten AVB würde dies jedoch lediglich die Auswahlpflicht des Klägers auf den 08.06.2018 nach vorne verlagern, sodass er Kläger seine mit Schreiben vom 18.10.2018 getroffene Wahl erst Recht zu spät getroffen hätte. 0.Soweit der Kläger in seiner Klageschrift einen Anspruch aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.11.2018 mit seiner Rechtsansicht eines Anerkenntnisses herleiten möchte, dringt er auch damit nicht durch. Dafür, dass die Beklagte im Wege eines (allenfalls denkbaren) deklaratorischen Anerkenntnisses auf die Einwendung des zu spät ausgeübten Wahlrechts verzichten möchte, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont in der Person des Klägers kann unter Berücksichtigung des dargelegten Vertragsinhalts der Begriff des Fälligwerdens der "Ablaufleistung" lediglich dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte den Auszahlungsbeginn der vereinbarten Rentenzahlung meint, weil sie in dem Schreiben keine Anhaltspunkte darlegt, dass sie von der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger abweichen möchte. Von vornherein fernliegend ist die Annahme eines abstrakten Schulanerkenntnisses, weil es erst Recht keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte neben den mit dem Kläger bestehenden Versicherungsvertrag eine neue, eigenständige Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingehen wollte. 1. Der Einwand der Beklagten, eine von ihr zu erbringende monatliche Rentenleistung sei mangels erforderlichen Altersnachweises nicht fällig, ist unzutreffend. Der Kläger hat jedenfalls mit vorgerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 10.06.2020 eine Geburtsurkunde an die Beklagte übersandt. Jedoch ist vorliegend eine monatliche Rentenleistung nicht streitgegenständlich (§ 308 ZPO). Insoweit handelt es sich um ein aliud zu dem geäußerten Begehren und nicht um ein sachliches Minus, weil eine Rentenzahlungspflicht hier auf eine monatliche Zurverfügungstellung mit unbekanntem Ende und daher unbekanntem Umfang (Tod des Versicherungsnehmers; anderenfalls Mindestbezug von 20 Jahren) handelt. Im Übrigen wird bei dem allgemein anerkannten sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der Streitgegenstand durch den Antrag bestimmt — ein Antrag auf monatliche Auszahlung ist nicht gestellt worden. II. Der Kläger dringt jedoch mit seinem hilfsweise gestellten Schadensersatzbegehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch. 1. Eine hilfsweise Antragsstellung ist hier zulässig, weil es sich um eine rein innerprozessuale Bedingung — Misserfolg mit dem Hauptantrag — handelt. Eine solche Änderung ist außerdem sachdienlich (§ 263 ZPO), weil der bisherige Prozessstoff zur Entscheidungsfindung verwertet werden kann. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.906,75 € aus §§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 VVG. a) Im Vorfeld des späteren Vertragsschlusses gab es zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen, jedenfalls in Form eines Telefonats am 30.10.2015, wie sich aus dem Beratungsbogen vom 04.11.2015 ergibt, der von beiden Parteien unterzeichnet ist. b) Die Beklagte hat den Kläger fehlerhaft beraten. Zwar finden hier nicht die in der Rechtsprechung anerkannten weitreichenden Pflichten eines Versicherungsmaklers Anwendung, weil die Beratung bzgl. einer Neuanlage vorliegend die Beklagte selbst über eine Unterabteilung (Bezirksdirektion Hessen-Thüringen) vorgenommen hat. Bereits aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgt jedoch der allgemeine Grundsatz, dass bereits bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen ist. Spezialgesetzlich regelt § 6 Abs. 1 WG, dass die Beratungspflicht des Versicherers sich auch nach den Wünschen und Bedürfnissen des (potentiellen) Versicherungsnehmers richtet. Hier hat der Kläger, für die Beklagte klar erkennbar, sein Interesse ausdrücklich geäußert. Ausweislich des vorgenannten Beratungsbogens kam es dem Kläger u. a. darauf an, dass eine vorzeitige Kapitalauszahlung möglich ist, und zwar "flexibel ab dem 01.12.2016" (BI. 138 Bd. I d. A.). Diesem Beratungswunsch ist die Beklagte mit der Ermöglichung des letztlich zustande gekommenen Vertrags nicht gerecht geworden. Aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kann der Wunsch nach einer flexiblen Auszahlung bereits vom Wortsinn nur so verstanden werden, dass keine Beschränkung der Auszahlung besteht. Dieses weitgehende Wortverständnis wird auch dadurch unterstützt, dass es auch der Wunsch des Klägers war, Teilzahlungen zu ermöglichen. Wenn man sodann die Historie berücksichtigt, wonach der Kläger unstreitig eine Weiteranlage wollte, weil er das Geld zum 01.12.2015 noch nicht benötigte, so kann sein Wunsch nur so verstanden werden, dass er (ab dem 01.12.2016) unbeschränkte Wahlmöglichkeiten bzgl. einer Kapitalauszahlung haben wollte. Dies war letztlich, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Die Beklagte hat den Kläger daher seinem Wunsch widersprechend beraten, indem sie ihm ein Anlageprodukt vorgeschlagen hat, welches nicht seinem Wunsch entsprochen hat. c) Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Der Entlastungsbeweis (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB. § 6 Abs. 5 S. 2 VVG) ist ihr nicht gelungen. d) Dem Kläger ist es unzumutbar, die Leistung einer monatlichen Rentenleistung zu verlangen (§ 282 BGB). Die Annahme einer Unzumutbarkeit verlangt eine Interessenabwägung. Zugunsten der Beklagten ist anzuführen, dass sie auf die Einhaltung einer vertraglichen Vereinbarung bestehen darf. Zugunsten des Klägers spricht im Rahmen einer Gesamtabwägung jedoch maßgeblich das gesamte gezeigte Verhalten der Beklagten. Die Beklagte hat von sich aus die Initiative ergriffen, den Kläger vor Fälligwerden der Kapitalauszahlung aus dem bisherigen Versicherungsverhältnis auf die Möglichkeit einer Weiteranlage hinzuweisen (BI. 6 d. A., sowie nochmals unter dem 29.09.2015, BI. 7 d. A.). Der Kläger war im Herbst / Winter 2015 68 Jahre alt und hatte einen Auszahlungsanspruch in Höhe von letztlich 43.906,75 € erworben. Es ist schlichtweg fernliegend, dass der Kläger ernsthaft eine Verschlechterung seiner Rechte wollte. Eine solche war jedoch in dem von der Beklagten ermöglichten neuen Vertrag in erheblicher Form vorgesehen: So sollte der Kläger zum einen nunmehr dem Grunde nach einen Rentenversicherungsvertrag schließen und damit einen anderen Vertragstypus als bislang; hinzu kommt entscheidend, dass eine Umwandlung der Rentenzahlung in eine Kapitalauszahlung zeitlich nur begrenzt möglich sein sollte. Anders ausgedrückt: Die Beklagte hat in Kauf genommen, dass der Kläger— so er denn von dem Wahlrecht nicht in dem zeitlichen engen Rahmen Gebrauch macht — nur noch monatliche Bezüge in Höhe von letztlich 207,08 € (Bl. 9 d. A.) erhält, er also mindestens 88 Jahre alt werden müsste, um letztlich — in diesem Alter — die Größenordnung des ursprünglich von der Beklagten geschuldeten Betrags zu erreichen. Die Beanspruchung dieser Leistung ist dem Kläger auch deshalb unzumutbar, weil sich die Beklagte trotz einer von ihr angenommenen und nach ihrem Verständnis bestehenden Fälligkeit der monatlichen Rentenleistungen mit dem unzutreffenden Argument des fehlenden Altersnachweises aus einer Zahlungspflicht herausargumentiert. Da die Beklagte eine Leistung in der tenorierten Höhe unter Verkennung der von ihr begangenen Pflichtverletzung beharrlich verweigert, ist unter entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB eine etwaig vorab zu verlangende Fristsetzung zur Leistung von Schadensersatz entbehrlich e) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Hätte die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß beraten, hätte der Kläger den vorliegenden Vertrag nicht abgeschlossen. Ersatzfähig ist der Vertrauensschaden, der jedoch der Höhe nach nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt ist (Grüneberg, 81. Auflage, § 311 Rn. 55). Wenn, wie hier, die Pflichtverletzung in dem Eingehen eines ungewollten Vertrags besteht, so hat er einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags (Grüneberg, a.a.O.). Auch im Rahmen der Rechtsfolge des § 6 Abs. 5 VVG ist es allgemein anerkannt, dass der Versicherungsnehmerdie Aufhebung des Vertrags verlangen kann, wenn trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung der Vertrag für die Zwecke des Versicherungsnehmers nicht voll brauchbar ist (vgl. Prölss/Martin, VVG-Kommentar, 28. Auflage Rn. 62 m.w.N.) — wie dargelegt entspricht der Versicherungsvertrag hier nicht dem von dem Kläger verfolgten Zweck, ab dem 01.12.2016 unbeschränkte Wahlmöglichkeiten bzgl. einer Kapitalauszahlung zu haben. Dementsprechend hat die Beklagte die von dem Kläger erbrachte Leistung in Höhe von 43.906,75 € an ihn zurückzuzahlen, und zwar als Ausfluss des schadensrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte an sie aus dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis; damit ist der gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangte Zustand ohne das vorvertragswidrige Verhalten der Beklagten wiederhergestellt. Bei dem Betrag von 43.906,75 € handelt es sich — so ist es in der mündlichen Verhandlung von den Parteien klargestellt worden — um den dem Kläger aus dem vorangegangenen Versicherungsvertrag zustehenden Auszahlungsanspruch einschließlich Bewertungsreserven. Einen im Rahmen der Rückabwicklung etwaig in Abzug zu bringenden, dem Kläger bereits zugekommenen vermögenswerten Vorteil hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet oder gar konkret beziffert. Das Erfüllungsinteresse ist nicht zu ersetzen. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Beklagte ohne ihre fehlerhafte Beratung dem Kläger einen Vertrag hätte zukommen lassen, in welchem eine unbefristete Kapitalauszahlung möglich ist — dass die Beklagte einen solchen Vertrag in der konkreten Situation überhaupt angeboten hätte, behauptet er nicht; im Hinblick darauf, dass die Beklagte dies gerade in Kenntnis der Wünsche des Klägers nicht getan hat, würde es auch der Lebenswirklichkeit widersprechen, dass sie dem Kläger eine zeitlich unbegrenzte Kapitalauszahlungsmöglichkeiteingeräumt hätte. f) Dem Kläger ist kein Mitverschulden anzulasten (§ 254 BGB). Bei einem Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung ist dem Schädiger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat, in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen (Urteil des OLG Köln vom 01.03.2013, Az. 20 U 143/12, Rn. 11, zitiert nach juris). Das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen beraten lässt, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, verdient besonderen Schutz, der nur bei besonderen Umständen den Einwand des Mitverschuldens eröffnet (Urteil des OLG Köln, a.a.O.). Derartige besondere Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan. Ein anderer rechtlicher Maßstab würde dazu führen, dass letztlich die Treuepflichten des § 241 Abs. 2 BGB leerlaufen (vgl. zu einem Versicherungsmakler auch Urteil des OLG Saarbrücken vom 26.02.2014, Az. 5 U 64/13, VersR 2015, 1248, 1250). Eine Obliegenheit zur Selbstinformation widerspricht der Statuierung einer Pflicht des Versicherers zur Aufklärung und Beratung, die gerade durch das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers ausgelöst wird (Prölls/Martin, a.a.O. Rn. 64). Demnach gilt hier: Aufgrund des gegenüber der Beklagten bestehenden Wissensgefälles durfte der Kläger davon ausgehen, dass der Vertragsschluss seinem von ihm ausdrücklich geäußerten Wunsch entspricht, zumal dieser auch von der Beklagten in dem vorgenannten Beratungsprotokoll unterzeichnet ist, sodass der Kläger von einer Kenntnisnahme durch die Beklagte ausgehen durfte. Auch eine Nachfrageobliegenheit bestand nicht. Dem Kläger als juristischem Laien ist nicht zuzumuten, zu verstehen, dass die in § 1 Abs. 2 AVB genannte enge zeitliche Begrenzung entgegen der ausdrücklich protokollierten Flexibilität zu einem vollständigen Ausschluss einer (Teil-)Auszahlung der Kapitalleistung führen kann (vgl. auch Urteil des OLG Saarbrücken, a.a.O.: „Der Einwand, der Versicherungsinteressent habe sich anhand der übergebenen Versicherungsunterlagen selbst informieren und erkennen können, dass seine Vorstellungen von dem ausgewählten Versicherungsprodukt unzutreffend gewesen seien, ändert an diesem Ergebnis nichts".). Nur vorsorglich merkt die Kammer an, dass bei einer Beratung und einem anschließenden Vertragsabschluss es sich ersichtlich nicht um eine derart ungewohnte Handlung handelt, die sofort die Beauftragung anwaltlicher Hilfe noch im Vorfeld eines etwaigen Vertragsschlusses erfordert. g) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 195 BGB, wobei für den Fristbeginn zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen; der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit muss dem Gläubiger persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihn generell keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (Urteil des BGH vom 08.07.2010, Az. Ill ZR 249/09, Rn. 28, zitiert nach juris). Der Kläger durfte hier nach Abschluss des neuen Versicherungsvertrags unter Heranziehung obiger Ausführungen unter lit. f) davon ausgehen, dass der neuerliche Vertrag seinem protokollierten Wunsch entspricht. Erst im Herbst 2018, als er die Auszahlung des gesamten Kapitalbetrags vergeblich von der Beklagten verlangte, bestand eine Obliegenheit, sich mit dem Vertragsinhalt im Einzelnen auseinanderzusetzen. Somit lagen erst dann die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist vor, sodass der Schadensersatzanspruch erst mit Ablauf des Jahre 2021 verjährt gewesen wäre. Jedenfalls mit der am 13.01.2021 erfolgten Zustellung der Klageerweiterung vom 11.01.2021, welche den auf Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag enthalten hat, ist der Lauf der Verjährungsfrist jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Ill. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Zinsen waren erst ab dem 18.02.2021 zuzusprechen, weil der Schadensersatzanspruch erstmals mit Schriftsatz vom 11.01.2021 gestellt worden ist und die Beklagte die Leistung (erstmals) mit am 17.02.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ernsthaft und endgültig verweigert hat. Erst ab dem Folgetag befand sie sich mithin in Verzug. IV. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (zzgl. Zinsen) aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 (i. V. mit § 291) BGB besteht nicht. Der Schadensersatzanspruch ist — soweit ersichtlich — erstmals im Klageverfahren geltend gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mangels Reaktionsmöglichkeit mit der Leistung von Schadensersatz noch nicht in Verzug, sodass sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht als Verzugsschaden darstellen kann. Hinzu kommt, dass die schadensersatzrechtliche Beratung durch den Klägervertreter offenbar ausschließlich im laufenden Rechtsstreit erfolgt ist. § 280 Abs. 1 BGB ist als lex generalis gesperrt. Da, wie dargelegt, kein Primäranspruch besteht, stellt sich die Nichtleistung der Primärleistung durch die Beklagte auch nicht als Pflichtverletzung dar, sodass insoweit die vorgerichtliche anwaltliche Beauftragung auch nicht als Verzugsschaden ersatzfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der wirtschaftliche Wert für die Parteien bzgl. Haupt- und Hilfsantrag gleich ist. Das Unterliegen des Klägers in seinem Hilfsantrag ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geringfügig. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Auszahlung von Versicherungsleistungen. Der am 08.09.1947 geborene Kläger unterhielt ursprünglich bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung unter der Versicherungsscheinnummer L 080947080022. Diese wurde zum 01.12.2015 fällig, woraufhin die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 42.803,81 € auszahlen wollte. Da der Kläger das Geld zu diesem Zeitpunkt noch nicht benötigte, wollte er es wieder als Versicherungsleistung für drei Jahre anlegen, weshalb es im Vorfeld der beabsichtigten Auszahlung eine Kommunikation zwischen den Parteien über eine mögliche Neuanlage gab. Für die Beklagte war hier und im Folgenden immer Herr Michael Schneider von der Bezirksdirektion Hessen-Thüringen der Beklagten tätig. Über das konkret von dem Kläger geäußerte Begehren besteht Streit zwischen den Parteien. Jedenfalls fand am 30.10.2015 ein telefonisches Beratungsgespräch der Parteien statt. Darüber wurde ein Beratungsprotokoll am 04.11.2015 von beiden Parteien unterzeichnet. In dem Protokoll sind u. a. folgende Begriffe angekreuzt: Wahlrecht, Rentenversicherung, Aufschubzeit, Aufschubdauer max. 3 Jahre mit möglicher vorzeitiger Verfügbarkeit ab 01 .12.2016. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Protokollinhalt, BI. 136 bis 138 d. A., verwiesen. Mit Schreiben vom 02.11.2015 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot für eine Weiteranlage. Darin heißt es u. a.: "[...] Vorzeitige Kapitalauszahlung flexibel ab 01.12.2016 möglich; auch Teilauszahlungen möglich [...]". Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird insoweit auf BI. 8 d. A. verwiesen. Unter dem 02.11.2015 übersandte die Beklagte dem Kläger darüber hinaus einen "Antrag N. Privatrente". Inhalt dieses "Antrags" war eine jährliche Rente in Höhe von 2.017,- € bei einer Rentengarantiezeit von 20 Jahren, einer Aufschubdauer "bis Seite 2/13 Endalter 71" und einem Vertragsbeginn am 01.12.2015, diesen "Antrag" unterzeichnete auch der Kläger, ebenso den Hinweis, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten zu haben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 56 bis 60 d. A. verwiesen. Zwischen den Parteien kam es sodann zum Abschluss einer neuen Kapitallebensversicherung unter der Versicherungsscheinnummer L 080947080052. In dem dazugehörigen Versicherungsschein, der dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2015 übersandt wurde, ist eine monatliche Rente in Höhe von 172,42€ oder eine Kapitalabfindung zum 01.12.2018 in Höhe von 44.726,34 € niedergeschrieben. Auf seiner Seite 6 wird der 01.09.2018 als spätestmöglicher Termin zur Inanspruchnahme der Umwandlungsoption sowie als spätestmöglicher Termin zur Beantragung der Kapitalabfindung genannt. Als zu leistender Betrag wird ein Tarifbeitrag in Höhe von 43.906,75 € genannt. Insoweit wird hinsichtlich Einzelheiten auf BI. 14 bis 18 d. A. verwiesen. Den Tarifbeitrag leistete der Kläger durch Verrechnung des ihm aus der ursprünglichen Kapitallebensversicherung zustehenden Auszahlungsanspruchs. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es auszugweise wie folgt: § 1 Abs. 2: "Ist in Ihrem Vertrag ein Kapitalwahlrecht eingeschlossen, können Sie beantragen, dass wir statt der Renten eine einmalige Leistung (Kapitalabfindung) zahlen. Bitte beachten Sie Form und Frist: Der Antrag hat schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Für die Beantragung einer Kapitalabfindung muss uns Ihr Antrag mindestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zugegangen sein. [...]" Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 80 bis 88 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 02.07.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum 01.12.2018 der vereinbarte Rentenbeginn erreicht sei. Sie stellte eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 207,08 € in Aussicht. Alternativ könne er eine einmalige Kapitalabfindung wählen, wozu er ihr, der Beklagten, bis spätestens zum 01.09.2018 Bescheid geben müsse. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Mitteilung wird auf BI. 9 d. A. verwiesen. Der Kläger erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2018 einen Auszahlungsauftrag zur Auszahlung des Kapitalwerts in Höhe von 44.577,57€. Mit Schreiben vom 02.11.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ablaufleistung am 01.12.2018 fällig werde. Insoweit wird hinsichtlich Einzelheiten auf BI. 19 d. A. verwiesen. Seite 3/13 Mit Schreiben vom 12.12.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben vergeblich zur umgehenden vollständigen Auszahlung aus. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine vollständige Auszahlung nicht in Betracht komme, weil eine Kapitalauszahlung bis zum 01.09.2018 hätte beantragt werden müssen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.02.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.03.2019 abermals vergeblich zur vollständigen Auszahlung aus. Der Kläger behauptet, er habe bei der Neuanlage der Versicherungsleistung geäußert, dass er eine vorzeitige Kapitalauszahlung wünsche, welche flexibel bereits nach einem Jahr der Neuanlage möglich sei; auch habe er die Möglichkeit von Teilauszahlungen gewünscht. Der Kläger ist der Ansicht, dass jedenfalls das Schreiben der Beklagten vom 02.11.2018 als Schuldanerkenntnis zu werten sei. Da er keine Rentenzahlung als Normalfall gewünscht habe, bestehe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.577,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.12.2018 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für die außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise als Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.577,59 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.12.2018 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der Versicherung Nr. L 080947080052 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der versäumten Ausübung des Kapitalwahlrechts der vertragliche Normalfall einer Rentenversicherung bestehe. Da der Kläger auch in dem Beratungsbogen ausdrücklich ein Wahlrecht angekreuzt habe, komme auch eine Falschberatung nicht in Betracht. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.