Urteil
20 U 143/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0301.20U143.12.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Juni 2012 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 61/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.013,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen und diesen gegenüber einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte M & Partner in F in Höhe von 359,50 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Juni 2012 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 61/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.013,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen und diesen gegenüber einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte M & Partner in F in Höhe von 359,50 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 398 BGB in Höhe von 5.013,02 € zu. Auf einen solchen stützt er sein Klagebegehren, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2012 klar gestellt hat. a. Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger bzw. dessen Ehefrau im Rahmen der Vertragsanbahnung über alle für den Vertragsschluss bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, verständlich und vollständig zu informieren. Diese Pflicht hat die Beklagte, die sich das Handeln ihrer Agentin, der Zeugin O, nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, verletzt. aa. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Zeugin O im Vorfeld des Vertragsschlusses bei dem Kläger und seiner Ehefrau den Eindruck erweckt hat, der Versicherungsnehmer könne sich im Rahmen des angebotenen, so genannten „Privaten Zukunftskonzepts“ alle zwei Jahre 90 % der eingezahlten Beiträge auszahlen lassen. Dies hat die Zeugin K H, die an dem Antragsgespräch zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der Zeugin O teilgenommen hat, bestätigt. Auch die Zeugin T H, die Ehefrau des Klägers, hat bekundet, die Zeugin O habe erklärt, „das Geld“ könne nach zwei Jahren abgehoben werden, wenngleich sie nicht mehr sicher anzugeben vermochte, in welcher Höhe eine Auszahlung habe möglich sein sollen, insbesondere ob die gesamte Summe oder lediglich die Hälfte der Einzahlung abgehoben werden könne. Ihren Bekundungen lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass die Abhebung eines erheblichen Teils des Eingezahlten in Aussicht gestellt worden ist. Die Aussage der Zeugin K H, nach zwei Jahren habe die Auszahlung von 90 % der Beiträge möglich sein sollen, wird zudem durch die Angaben der Zeugen M2 F2, E F2 und J L gestützt. Diese waren zwar bei dem streitgegenständlichen Antragsgespräch nicht zugegen, haben aber ihrerseits durch Vermittlung der Zeugin O entsprechende Rentenversicherungsverträge mit der Beklagten geschlossen und übereinstimmend bekundet, die Zeugin O habe ihnen erläutert, dass nach zwei Jahren 90 % des Ersparten ausgezahlt werden könne. Die Bekundungen der Zeugin O stehen der Richtigkeit der Angaben der Zeugen H, F2 und L nicht entgegen. Diese hat zwar zunächst ausgeschlossen, den Zeugen H, F2 und L mitgeteilt zu haben, dass 90 % des angesparten Kapitals ausgezahlt werden könne. Sie hat ihre Aussage im Verlauf ihrer Vernehmung indes relativiert und weiter erklärt, sie wisse nicht mehr, ob sie gesagt habe, dass nach zwei Jahren 90 % der eingezahlten Summe ausgezahlt werden könne; falls sie Entsprechendes geäußert habe, so habe sie aber das aufgebaute Kapital und nicht die eingezahlten Beiträge gemeint. Im Folgenden hat sie eingeräumt, es sei möglich, dass sie von 90 % des aufgebauten Kapitals gesprochen habe. Selbst wenn die Zeugin O aber, wie sie bekundet hat, von dem „aufgebauten Kapital“ gesprochen hat, so hat sie ihrer Verpflichtung zur verständlichen Aufklärung des Versicherungsnehmers zuwider gehandelt. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich für den Senat ergeben, dass die Zeugen H, F2 und L in versicherungsrechtlichen Fragen nicht bewandert sind. Angesichts dessen ist der Senat davon überzeugt, dass den Zeugen der Unterschied zwischen dem „eingezahlten“ und dem „angesparten“ Kapital nicht bekannt ist, ihnen deshalb bei Abschluss der Verträge nicht bewusst war, dass Teilkapitalauszahlungen lediglich aus dem Sparanteil der Prämie erfolgen können und sie aus diesem Grund die Angaben der Zeugin O auf die von ihnen insgesamt geleisteten Beiträge – und nicht lediglich auf das Deckungskapital - bezogen haben. Der Senat hat nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck von den Zeugen H, F2 und L auch keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Er verkennt hierbei nicht, dass die Zeugen sämtlich mit dem Kläger verwandt bzw. verschwägert sind und aufgrund dessen möglicherweise am Ausgang des Rechtsstreits interessiert; ferner nicht, dass die Zeugen selbst Versicherungsverträge mit der Beklagten geschlossen hatten und hierbei in ihren Erwartungen enttäuscht worden sind. Die Zeugen haben die Umstände, die zum Abschluss der jeweiligen Rentenversicherungsverträge geführt haben, jedoch derart anschaulich und lebendig geschildert, dass für den Senat nicht zweifelhaft ist, dass sie selbst Erlebtes berichtet haben. Ihre – im Kern übereinstimmenden – Schilderungen, wonach die Zeugin O insbesondere hervorgehoben hat, dass das angebotene Produkt Elemente eines Sparvertrages aufweise und regelmäßige Auszahlungen zur Erfüllung persönlicher Wünsche ermögliche, lässt sich ohne weiteres mit der von der Zeugin O im Termin übergebenen Broschüre in Einklang bringen; auch in diesem als „Konsumplan“ bezeichneten Dokument, das dem Kläger und seiner Ehefrau im Rahmen der Antragstellung ausgehändigt worden sein soll, wird an verschiedenen Stellen betont, dass dem Anleger durch die Möglichkeit von Teilauszahlungen immer wieder Geld zur Erfüllung – größerer und kleinerer – Wünsche zur Verfügung gestellt wird. Für die Glaubwürdigkeit insbesondere der Zeuginnen T und K H spricht zudem, dass sie offen zu erkennen gegeben haben, dass ihnen bestimmte Einzelheiten des Antragsgesprächs nicht (mehr) erinnerlich waren. So hat die Zeugin T H erklärt, sie wisse nicht, in welcher Höhe eine Auszahlung nach zwei Jahren habe möglich sein sollen. Die Zeugin K H hat angegeben, nicht zu wissen, ob die Zeugin O von einer Rentenversicherung oder einem Sparvertrag gesprochen habe, da sie während des Gesprächs einmal das Zimmer verlassen habe. Dabei konnten die Zeuginnen nicht davon ausgehen, dass dem Kläger diese Angaben günstig sind. bb. Der von der Zeugin O bei dem Kläger und seiner Ehefrau hervorgerufene Eindruck, sie könnten sich bei dem angebotenen Produkt alle zwei Jahre 90 % der eingezahlten Beiträge auszahlen lassen, ist unzutreffend. Teilkapitalauszahlungen waren bei den Vorschlägen Nr. B5SXXXXXX, Nr. N52XXXXXX und Nr. B5SXXXXXX nach 4, 8, 12, 16, 19, 23, 27 und 31 Jahren, bei dem Vorschlag Nr. 65WXXXXXX nach 3, 7, 10, 14, 17, 20 und 27 Jahren sowie bei dem Vorschlag Nr. B5RXXXXXX erst nach 23 Jahren möglich. Der Höhe nach waren die Auszahlungen zudem auf 20 % des Deckungskapitals begrenzt. b. Das Verschulden der Beklagten wird ebenso vermutet wie der ursächliche Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Zeugin O und dem von dem Kläger geltend gemachten Schaden. Es spricht eine Vermutung dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin T H, die Rentenversicherungsverträge nicht abgeschlossen hätten, wenn sie über die Voraussetzungen und Modalitäten der Teilauszahlungen zutreffend unterrichtet worden wären. Dem tritt die Beklagte nicht entgegen. c. Nach § 249 BGB ist der Kläger so zu stellen, als hätten er bzw. seine Ehefrau die streitgegenständlichen Verträge nicht geschlossen. Er kann daher Rückzahlung der geleisteten Prämien verlangen. d. Ein mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Schadens gemäß § 254 BGB kann dem Kläger bzw. seiner Ehefrau nicht zur Last gelegt werden. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung ist dem Schädiger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat, in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen. Das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen beraten lässt, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, verdient besonderen Schutz. Nur unter besonderen Umständen ist für den (angeblich) Sachkundigen der Einwand des Mitverschuldens eröffnet (BGH WM 2011, 682 ff.; NJW 2003, 1811, 1814; 2004, 1868, 1870).Für den im Rahmen der Vertragsanbahnung Aufklärungspflichtigen kann nichts anderes gelten. Derartige besondere Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan. 2. Der Kläger kann darüber hinaus Freistellung von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung beanspruchen. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB erstreckt sich auch auf die durch seine Geltendmachung entstandenen Kosten (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 56). 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist jedenfalls durch ihr Schreiben vom 15.07.2009, in dem sie eine Rückabwicklung der Verträge und Erstattung der gezahlten Beiträge abgelehnt hat, in Verzug geraten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 5. Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Gegenstandswert des Berufungsverfahrens : 5.013,02 €