Urteil
1 O 5/12
LG Marburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2018:1105.1O5.12.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.237,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.171,94 € seit dem 23.11.20111 und aus 65;39 € seit dem 18.1.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 263,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2011 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 88% und die Beklagten12% zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.237,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.171,94 € seit dem 23.11.20111 und aus 65;39 € seit dem 18.1.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 263,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 88% und die Beklagten12% zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur zu geringem Teil begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten zu 1. nach §§ 823 Abs.1, 249 BGB, von der Beklagten zu 2. nach §§ 280 Abs.1, 278, 249 BGB Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 2.237,33 € fordern. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche kann ‘der Kläger aus der fehlerhaften tierärztlichen Behandlung des Pferdes „San Piolin" nicht ableiten. Die Kammer geht hierbei zunächst davon aus, dass der Kläger Eigentümer des betreffenden Tieres und damit auch in Hinblick auf die deliktische Haftung des Beklagten zu 1. aktivlegitimiert war, den hier entstandenen. Schaden geltend zu machen. Hierbei kann zwar nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger Kopien eines Equidenpasses (Anlage K13, Bl. 261 ff.) vorgelegt hat, im übrigen aber sein Vortrag zu den konkreten Umständen des Kaufes des Tieres, worauf die Beklagten hingewiesen haben, lückenhaft geblieben ist. Andererseits sind es die Beklagten selbst gewesen, die gestützt auf dem Beklagten zu 1. bekannt gewordene Umstände haben vortragen -lassen, das hier betroffene Tier sei Bestandteil einer Lieferung von 10 Pferden gewesen, die der Kläger aus Frankreich zum Gesamtpreis von 23.000,00 € gekaufte hatte. In Anbetracht dieses Vorbringens der Beklagten, dem der Kläger im übrigen auch nicht mit Substanz entgegengetreten ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es einen Erwerbsvorgang gegeben und der Kläger Eigentum an dem hier betreffenden. Pferd erlangt hat. Das daneben erklärte Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten zum Eigentum sieht die Kammer angesichts des danach als unstreitig zu behandelnden Eigentums des Klägers als unbeachtlich an. Zur Passivlegitimation der Beklagten zu 2. war darauf abzustellen, dass der Kläger sieh im Schriftsatz vom 5. Novernber'2014 in zulässiger Weise das Vorbringen der Beklagten insoweit zu eigen gemacht hat, dass die Beklagte zu 2. Praxisinhaberin und der Beklagte zu 1. lediglich angestellt beschäftigt war. Mithin war vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. auszugehen, die sich nach § 278 BGB das schuldhafte, hier fahrlässige Handeln des Beklagten zu 1. als ihren Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das Pferd „Sao Piolin" durch den Beklagten zu 1. in Hinblick auf unterlassene Befunderhebung und diagnostische Abklärung bzw. deren Ermöglichung durch frühzeitigere Einweisung des Tieres in die Veterinärklinik fehlerhaft behandelt und durch diese fehlerhafte tierärztliche Behandlung auch der Tod des Tieres verursacht wurde. Die Kammer stützt sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 7. März 2013, das durch diesen mündlich erläutert wurde: Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Erläuterung die Verabreichung des Medikamentes Cobactan am 4. September 2011 ohne diagnostische Abklärung einer Ursache der Koliksymptome als nicht indiziert gesehen.: Es seien keine Befunde erhoben. Worden, die die Anwendung dieses. Antibiotikums als notwendig erscheinen ließen. Der Sachverständige hat weiter dann aber eindrücklich auch die Bedeutung diagnostischer Maßnahmen wie der rektalen Untersuchung des Tieres und die des Schiebens einer Nasenschlundsonde hervorgehoben. Er hat sie als die einzigen beschrieben, die dem Praktiker zur Verfügung stehen, um jedweden Kolikzustand zu evaluieren und sie als Kardinaluntersuchung, sie im übrigen aber auch für den Kolikzustand als durchführbar bezeichnet. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass entsprechende Untersuchungen für den 3. September 2011 unterblieben sind: Die nach Eingang des schriftlichen Gutachtens erfolgte Vorlage von Behandlungsunterlagen mit Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 2013 (BI. 171 ff.) rechtfertigt keine andere Bewertung des Parteivorbringens. In der Klageschrift war durch den Kläger bereits für den 3. September 2011 vorgetragen worden, dass der. Beklagte zu 1. an diesem Tag pflichtwidrig im einzelnen genannte Untersuchungen, so ein Abhören des Pferdes, eine Temperaturmessung, die rektale Untersuchung und das Schieben einer Nasenschlundsonde unterlassen hatte. In der Klageerwiderung vom 28. Februar 2012 ist dieses Unterlassen dann unbestritten geblieben, dort haben die Beklagten dann vortragen lassen, die vom Kläger genannten als erforderliche tierärztliche Maßnahmen und gebotene Untersuchungen bezeichneten Handlungen seien am 3. Septernber2011 nicht durchführbar gewesen. Eine rektale Untersuchung an einem auf einer Weide liegenden kolikenden Hengst nehme nur vor, wer absolut lebensmüde sei. Auch das Schieben einer Nasenschlundsonde könne in einem derartigen Zustand insbesondere nicht an einem Hengstdurchgeführt werden und hätte — insoweit auch in Widerspruch zur später vom Sachverständigen betonten Bedeutung als Kardinaluntersuchung — auch keine Erkenntnisse gebracht. Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 9. November 2012 sind durch den Beklagten zu 1. keine Ergänzungen zu den tatsächlich durchgeführten diagnostischen Maßnahmen erklärt worden. Soweit die nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens bei Gericht eingereichten Behandlungsunterlagen für einen weiteren Besuch des Beklagten zu 1. am 3. September 2011 nunmehr eine Körpertemperaturmessung, eine rektale Untersuchung wie das Schieben einer Nasenschlundsonde beschreiben, kann dies aufgrund der dargestellten Widersprüchlichkeit zum weiteren Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund — bei Befundung in der in den Behandlungsunterlagen dargestellten Weise — die Beklagten zunächst wie beschrieben sich in der Klageerwiderung tatsächlich eingelassen haben. Im übrigen verkennen die Beklagten für die vorliegende Konstellation die Bedeutung von ihnen selbstgefertigter Unterlagen in einem gegen geführten Rechtsstreit; der insbesondere das Unterlassen von ihnen geforderter tierärztlicher Maßnahmen zum Gegenstand hat. Sie können - ungeachtet auch im tierärztlichen Bereich bestehender Dokumentationspflichten - allenfalls als Grundlage substantiierten Bestreitens dienen. Dies ist hier angesichts der sich zeigenden Widersprüchlichkeit zu dem zunächst im Prozess gezeigten Verhalten jedoch nicht möglich. Legt man daher zugrunde, dass ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten bereits am zweiten Behandlungstag, d.h. dem 4. September 2011 die Verbringung des Tieres in die Veterinärklinik zur weiteren Abklärung angezeigt war, stellt das Unterlassen des. Beklagten zu 1. auch als grober Behandlungsfehler dar. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Tierarzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dies ist in Hinblick auf die vom Sachverständigen betonte Bedeutung der von ihm als Kardinaluntersuchung beschriebenen Befunderhebungsmaßnahmen im Kontext mit dem dann am 4. September 2011 aufgetretenen Fieber ohne ausreichende Ursachenabklärung und das Fehlen einer am 4. September 2011 veranlassten Einweisung des Tieres in die Veterinärklinik — auch in Übereinstimmung mit der Bewertung durch den Sachverständigen – zu bejahen. Hierbei ist klarstellend darauf zu verweisen, dass auch der Inhalt der nachgereichten Behandlungsunterlagen diese Bewertung nicht änderte. Der Sachverständige hat sich hierzu im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens alternativ geäußert und hierbei darauf verwiesen, dass auch unter Berücksichtigung eines am 3. September erhobenen -Rektalbefundes bei Auftreten von Fieber am 4. September „die Alarmglocken" klingen mussten. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt im humanmedizinischen Bereich regelmäßig zur Umkehr der, objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden: Bei einem Befunderhebungsfehler tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität ein, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Auch bei der veterinärmedizinischen Behandlung finden diese Grundsätze zur Beweislastumkehr Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 10: Mai 2016.- VI ZR 247/15 [zitiert nach- Juris]). Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt danach ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, hier dem Tod des Tieres. Den ihnen danach obliegenden Beweis dafür, dass der Verlauf der Erkrankung selbst bei einer Einweisung des Tieres am 3. September 2011 genau der gleiche wie der tatsächliche gewesen wäre, haben die Beklagten nicht zu erbringen vermocht. Der Sachverständige Dr. E. hat ausgeführt, dass die Diagnose des Tieres in jedem Fall in hohem Maße ungünstig bis schlecht war. Auch eine am zweiten Tag der Erkrankung erfolgte Einweisung hätte nicht zwingend zu einer wesentlich besseren Prognose geführt. Die Ursache der Verwachsungen blieb ungeklärt, deren Umfang war erheblich, das chirurgische Vorgehen wäre in jedem Fall dasselbe gewesen. Gleiches gelte für das Operationsrisiko und die postoperativ, aufgetretenen zentralnervösen Symptome Er hat jedoch auch, wenngleich unter den Prämissen eines optimalen Krankheitsverlaufs und unter erheblichem tiermedizinischen postoperativem Einsatz, eine Prognose für die vollkommene, dauerhafte Wiederherstellung des Tieres bestenfalls in einer Größenordnung von 10-20% angesiedelt. Damit kann jedoch ein Beweis dafür, dass der Verlauf der Erkrankung auch bei früherer Einweisung des Tieres der gleiche gewesen wäre, nicht als geführt angesehen werden. Der Kläger kann daher Ersatz materiellen Schadens verlangen. Dieser besteht angesichts der stattgefundenen Verletzung seines Eigentums an dem Pferd zunächst im Wertersatz für das Tier (§§ 249 Abs.2 Satz 1, 90, 90a BGB), den die Kammer vorliegend unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 287 Abs:1 ZPO mit 1.200,00 € bemisst. Die Kammer stützt sich, auf, die gutachtlichen. Ausführungen des •Sachverständigen Dr. S.. Der Sachverständige hatte hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon auszugehen, dass das Pferd „San Piolin" zum Bewertungsstichtag ohne gesundheitliche Beeinträchtigung war und war weiter nicht dahingehend anzuweisen, davon auszugehen, dass Verwachsungen erst nach der hier gegenständlichen Symptomatik aufgetreten sind. Der Kläger verkennt dabei den Geltungsbereich einer Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers. Bei Unterlassung der gebotenen Befunderhebung erfolgt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Der Umfang der Beweislastunikehr erstreckt sich auf die Kausalität des groben Fehlers für den unmittelbar haftungsbegründenden Gesundheitsschaden (Primärschaden) und einen etwaigen Sekundärschaden, soweit dieser typische Folge einer Primärverletzung ist, und die verletzte Verhaltensregel auch seiner Verhinderung dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2013 7 VI ZR 554/12 - [zitiert nach Juris]). Nach Bejahung der Haftung zum Grunde nach waren jedoch im Rahmen haftungsausfüllender Kausalität Feststellungen zur Höhe eines eingetretenen Schadens zu treffen, Hierfür war nach der Differenzhypothese auch eine hypothetische Betrachtungsweise der Vermögenslage des Klägers bei fehlerfreier tierärztlicher Behandlung veranlasst. Der Sachverständige hatte daher nicht davon auszugehen, dass das Tier am 3. September 2011 gesund war. Dies war tatsächlich nicht der Fall. Der Kläger nimmt die Beklagten doch gerade in Anspruch wegen einer fehlerhaften Behandlung des Tieres, das bereits am 3. September 2011 mit deutlichen Zeichen einer Kolik auf dem Boden lag und an diesem Tag bereits Krankheitssymptome zeigte. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. in der mündlichen Erläuterung des Gutachtens waren Verwachsungen zum ersten Auftreten von Symptomen vorhanden oder zu einem früheren Zeitpunkt. Daraus mündende tatsächliche Feststellungen zum Zustand des Tieres waren auch der Berechnung eines Schadens zugrunde zu legen. Das Tier befand sich, was auch der Sachverständige Dr. S. in seiner Begutachtung zum Gegenstand hat, in einem gravierenden Krankheitszustand. Auch eine frühzeitiger bzw. erfolgreich durchgeführte Operation konnte sich auf den Marktwert des Tieres auswirken (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vorn 26. April 2012 12 U 166/10). Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten wie der ergänzenden Stellungnahme mit einzelnen Parametern von ihm zunächst abstrakt dargestellter Preisbildung bezogen auf das Pferd „San Piolin" auseinandergesetzt. So hat er sich unter anderem geäußert zu dem Ausbildungsstand des Tieres, wie er sich aus einem ihm zugänglichen Video darstellte. Weitergehende, dann auch einer Würdigung. des Sachverständigen zu unterziehende, Anknüpfungstatsachen waren in diesem Kontext nach dem Verzicht des Klägers auf die von ihm benannte Zeugin Sch. nicht feststellbar. Auch konnten Angaben zu einem vom Kläger gezahlten. Kaufpreis nicht herangezogen werden. Der Kläger, der einen exakten von ihm entrichteten Kaufpreis für das Tier nicht genannt hat, hat auf Anforderung entsprechender Unterlagen durch den Sachverständigen Dr. S. mit Schriftsatz vom 29. September 2015 zunächst vortragen lassen, er habe den Kaufvertrag des Hengstes „San Piolin" in Anbetracht des viele Jahre zurückliegenden Kaufs trotz intensiven Suchens, nicht auffinden können, das gleiche gelte für die Dokumente über die seinerzeitige Ankaufsuntersuchung. Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 hat der Kläger sodann vortragen lassen, der Kauf sei per Handschlag besiegelt, ein Ankaufsuntersuchungsprotokoll nicht übergeben worden. Bei dieser Sachlage ist dem Sachverständigen darin beizupflichten, dass der von dem Kläger selbst im Verlauf des Jahres 2010 unterbreitete Angebotspreis von 8.000,00 € für das Tier ein taugliches Kriterium für eine Wertbemessung darstellt. Hierbei ist dann bereits auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Tier handelt, zu dessen Zustand zum Zeitpunkt des Ankaufs durch den Kläger mangels Unterlagen zu einer Ankaufsuntersuchung bereits keine validen Anhaltspunkte vorliegen. Der Sachverständige ist davon ausgegangen, dass das Tier im September 2011 ohne die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen allenfalls einen Verkehrswert von 8.000,00 € hatte. Er hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass der Behauptung des Klägers, eine erfolgreiche Operation der aufgetretenen Verwachsungen habe keine Auswirkungen auf den Marktwert, nicht gefolgt werden könne. Insbesondere hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass das Auftreten einer derartigen Erkrankung auch bei einem etwaigen Verkauf des Tieres zu offenbaren war und — sich auf einen Kaufpreis auswirkend — eine dauerhafte Wiederherstellung des Tieres äußerst unsicher war. Ein Ersatzwert in der Größenordnung von 800 bis 1.600 €, wie vom Sachverständigen genannt, stellt sich daher als angemessen dar. Im Wege der Schadensschätzung geht die Kammer nach § 287 Abs.1 ZPO von einem Wert von 1.200,00 € aus. Der Kläger kann nach § 249 Abs.1 BGB weiter Ersatz ihm durch die fehlerhafte Behandlung entstandener Behandlungskosten in der Veterinärklinik verlangen. Hierbei gilt, worauf die Kammer bereits mit Beschluss vom 8. September 2014 hingewiesen hatte, dass unter dem Aspekt rechtmäßigen Alternativverhaltens Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers, hier angezeigter Diagnostik und frühzeitigerer Einweisung des Tieres in die Veterinärklinik aufgetreten wären, vom Schutzzweck der Haftungsnorm nicht erfasst werden. Mithin war darauf abzustellen, ob und inwieweit Kosten auch bei früherer Einweisung des Pferdes in die Veterinärklinik entstanden wären. Dies ist für die mit Rechnung vom 9. September 2011 (Anlage K2, Bl. 14 ff.) abgerechneten Kosten in Höhe von 862,10 € offensichtlich der Fall, die sich beziehen auf diagnostische Maßnahmen und stationäre Unterbringung des Pferdes. Die Rechnungen vom 10. Oktober 2011 (Anlage K3,4, 81.16,17) über 2.059,22 und 856,60 beziehen sich hingegen sowohl auf ohnehin entstandene Kosten, so in größerem Umfang solche für die durchgeführte Laparoskopie, wie auch Kosten, die durch die Verschlechterung des Zustandes des Tieres bis zu seiner Euthanasie ausgelöst wurden. Die Kammer sieht hierbei von einem Gesamtbetrag von 2.919,82 unter Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO ein Drittel durch die fehlerhafte tierärztliche Behandlung zurechenbar verursacht, mithin einen Betrag in Höhe von 971,94 €. Desweiteren stellen sich als erstattungsfähige Kosten der. Rechtsverfolgung Kosten für Kopien von Befunden in Höhe von 11;50 € (Anlage K5, Bl. 18), Kosten für ein Gutachten in Höhe von 48,59 € (Anlage K6, Bl.19) und Einschreibegebühren in Höhe von 5,30 €, mithin insgesamt weitere 65,39 € dar. Der Zinsanspruch ist hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 2.171,94 € (1.200,00 € + 971,94 €) gemäß §§ 286 Abs.1 Satz 1, 288 Abs.1 BGB begründet, hinsichtlich der weiteren Forderung in Höhe von 65,39 gemäß §§ 286 Abs.1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB. Der Kläger kann ferner gemäß der von ihm angestellten Berechnung auf S.10 der Klageschrift (Bl. 10) ausgehend von einem Wert aus der Gebührenstufe bis 2.500,00 € Ersatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 201,25 €, zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und 19% USt. einen Betrag in Höhe von insgesamt 263,28 fordern. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs.1, Satz 1,.288 Abs.1 BGB begründet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus. §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Behandlung eines Tieres auf Schadenersatz in Anspruch Die Beklagten sind beide als Tierärzte tätig. Der Kläger, der behauptet, Eigentümer des Pferdes „San Piolin" gewesen zu sein und nach dessen Vortrag das Tier im Frühjahr 2010 nach Kauf durch ihn in Deutschland angekommen war, hatte das Tier einige Monate später zu einem Verkaufspreis von 8.000,00.€auf einem Internetportal angeboten. Hinsichtlich der hier gegenständlichen Behandlung und des zwischen den Parteien streitigen Umfanges durchgeführter Diagnostik bezüglich des Pferdes mit den Namen „San Piolin", erfolgte eine erste Untersuchung des Tieres durch den Beklagten zu 1. am 3, September. 2011. Als der Beklagte zu 1. zu dem Pferd kam, lag es mit deutlichen Zeichen einer Kolik auf der Erde und litt augenscheinlich unter Schmerzen. Der Beklagte zu 1. verabreichte dem Tier krampflösende Medikamente. Ein zweiter Besuch erfolgte später an diesem Tag. Am 4. September 2011 wurde der Beklagte zu :1: erneut zu dem Tier gerufen. Er stellte Fieber. bei: dem Tief fest und spritzte das Antibiotikum Cobactan. Ein weiterer Besuch des Beklagten zu 1. erfolgte am 5. September 2011. Anlässlich dieser Visite geschah es, dass sich das Tier in Brustlage hinlegte. Der Kläger verbrachte das Pferd am 6. September 2011 mit einem Pferdeanhänger, der ihm an diesem Tag durch den Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellt worden war, in die Veterinärklinik der Justus-Liebig-Universität Gießen. Dort wurde eine Laparoskopie vorgenommen und festgestellt, dass die Koliksymptomatik wahrscheinlich von einer Verklebung oder Verwachsung zwischen Dickdarm und Blasenwand herrührte und sich in diesem Bereich eine Peritonitis gebildet hatte. Es wurde daraufhin eine Laparotomie vorgenommen, bei der der Dickdarm von der Blase leicht abgetrennt werden konnte, aber die durch die Entzündung bereits vorhandenen Schädigungen nicht mehr vollumfänglich beseitigt werden konnten. Das Tier wurde sodann am 9. September 2011 in der Klinik eingeschläfert. Für die in der Klinik stattgefunden Behandlung ist dem Kläger ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.838,01 € in Rechnung gestellt worden, zu dessen. Berechnung auf S.9 der Klageschrift vorn 9.Jänuar 2012 (BI.9) verwiesen wird. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderte die Beklagten mit Schreiben vom 7. November 2011 (Anlage K8, BI.20 ff.) unter Fristsetzung zum 22. November 2011 zur Begleichung eines dort mit 18.777,92 € bezifferten Gesamtschadens auf. Der Kläger behauptet; die von dem Beklagten in der Zeit vom 3. September bis 5. September 2011 durchgeführte Behandlung des Pferdes „San Piolin" habe nicht tierärztlichem Standard entsprochen. So seien am 3. September 2011 weitere tierärztliche Maßnahmen (Abhören des Pferdes, eine Temperaturmessung, rektale Untersuchung, Schieben einer Nasenschlundsonde) wie auch bereits die Einweisung des Pferdes in eine Klinik und seine dortige stationäre Behandlung erforderlich gewesen. Die Verabreichung des Antibiotikums „Cobactan" am 4. September 2011 ohne tatsächliche diagnostische Abklärung einer Verursachung der Koliksymptome durch Keime sei nicht fachgerecht gewesen. Angesichts der an diesem Tag zunächst gemessenen Temperatur des Tieres (vom Kläger mit 40,5° C, von den Beklagten mit 40,3° C angegeben) sei die sofortige Einweisung des Pferdes in eine Klinik dringend indiziert gewesen. Aufgrund der über drei Tage währenden Behandlung des Tieres ohne tatsächliche diagnostische Abklärung oder Verbringung des Tiers in eine Tierklinik sei das Tier bei Aufnahme in der Universitätsklinik Gießen am 6. September 2011 in einem so matten und schwachen Zustand gewesen, dass die schließlich vorgenommene Bauchhöhlenoperation keinen Erfolg mehr habe bringen können. Der. Kläger behauptet, der Marktwert des am 9. September 2011 verstorbenen Pferdes „San Piolin", ein Hengst der Rasse P.R.E. (Pura Raza Espanol). habe zur Zeit der Behandlung durch den Beklagten zu 1. 15.000,- € betragen. Bei erfolgreicher Operation der bei dem Pferd aufgetretenen Verwachsungen zwischen Dickdarm und Blase würde sich dieser Marktwert nicht verändert haben. Die Tierarztpraxis werde von den Beklagten, denen die Klage jeweils am 17. Januar 2012 zugestellt wurde, gemeinschaftlich betrieben. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 18.843,41 € nebst 5% über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen aus 18.777,92 € seit dem 23. November 2011 und aus 65;39 € seit Klagezustellung sowie an vorgerichtlichen Anwaltsgebühren 925,23 € nebst 5% über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen hieraus seit dem 23. November 2011 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. sei bei seiner Ehegattin, der Beklagten zu 2), als angestellter Tierarzt beschäftigt. Ein Behandlungsvertragsverhältnis zum Beklagten zu 1. habe nicht bestanden. Der Hengst San Piolin sei Bestandteil einer Lieferung von 10 Pferden gewesen, die der Kläger aus Frankreich nach Erinnerung des Beklagten zu 1. zu einem Gesamtpreis von 23,000,00 € gekauft und offenbar damit vorhatte, Einzelne davon gewinnbringend zu verkaufen. Der Verlauf der Erkrankung des Tieres wäre vermutlich sogar bei einer Einweisung des Pferdes schon am Samstag den 3. September 2011 genau der gleiche wie der tatsächliche gewesen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift vom 9. Januar 2012 ff.), die Schriftsätze des Klägers vom 10. April 2012 (BI. 70 ff.), 22...November 2012 (Bl. 97 ff.), 17. Januar 2013 (BI. 110 ff.), 30. April 2013 (BI. 159 ff.), 21. Juli 2013 (BI. 176 ff.), 16. September 2013 (BI. 190 ff.), 5. November 2014 (Bl. 224 ff.), 11. März 2015 (BI. 232 ff.), 25. Juli 2015 (BI. 243ff.), 29. September 2015 (BI. 257 ff.), 3. März 2016 (BI. 329 ff.), 25. März 2016 (BI. 347 ff.), 11. Mai 2016 (81. 355 ff.), 6. Juli 2016 (Bl. 360 ff.), 17. August 2017 (BI. 391 ff.), 13. Dezember 2017 (BI. 420 ff.), 21 Dezember 2017 (Bl. 425 ff.), 18. Januar 2018 (BI. 435 ff.), 19. Januar 2018 (Bl. 440 ff.) und die der Beklagten vom 20. Januar 2012 (BI. 28), 28. Februar 2012 (BI. 40 ff.), 15. Dezember 2012 (BI. 105 ff.), 7. Mai 2013 (BI. 165 ff.), 13. Mai 2013 (BI. 171), 3. September 2013 (BI. 185 ff.), 14. August 2015 (BI. 251), 16. Oktober 2015 (BI. 272 ff.), 2. November 2015 (BI. 279 ff.), 25. Novernber201.5 (BI. 286 ff.), 11. Januar 2016 (Bl. 311ff.),10. März 2016 (BI. 343ff.), 13. Juli 2616 (BI. 364ff.), 1. Oktober 2616 (BI. 369 ff.), 23. Oktober 2016 (BI. 378 ff.), 25. August 2017 (BI. 395 ff.), 28. Dezember 2017 (BI. 430 ff.) jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 9. November 2012 (BI. 94 ff.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 12. Dezember 2012 (BI. 102 ff:) sowie eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 3. März 2015 (BI. 230 ff.), ergänzt durch Beschluss vom 29. April 2015 (BI. 234), sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gemäß Beschluss vom 11.Augut 2017 (BI. 387.ff). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 7. März 2013 (BI. 140 ff.), die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom 8. Mai 2014 (BI. 207 ff.), das schriftliche: Gutachten des. Sachverständigen Dr. S.. vom. 30. Dezember 2015 (BI. 292 ff.) und die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Theo S. vom 31. Oktober 2017 (BI. 409 ff.) verwiesen.