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Beschluss

11 StVK 206/15

LG Marburg 11. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2015:0922.11STVK206.15.0A
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Leitsätze
Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und zugleich in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so ist nach dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zunächst der nicht nach § 67 Abs. 4 StGB anrechnungsfähige Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 67a Abs. 2 S. 2 StGB.
Tenor
Die weitere Vollstreckung des Restes der durch Urteil des Landgerichts G. vom 16.12.2010 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe sowie die der in diesem Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Vollzug der Strafhaft ist weiterhin im Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und zugleich in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so ist nach dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zunächst der nicht nach § 67 Abs. 4 StGB anrechnungsfähige Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 67a Abs. 2 S. 2 StGB. Die weitere Vollstreckung des Restes der durch Urteil des Landgerichts G. vom 16.12.2010 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe sowie die der in diesem Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Vollzug der Strafhaft ist weiterhin im Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. I. Der wegen Vergewaltigung dreier 13 bis 15 Jahre alten Mädchen mehrfach vorbestrafte NN wurde durch Urteil des Landgerichts G. vom 16.12.2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, . Einbezogen wurden unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 15.03.2006, in dem wegen zweier Vergewaltigungen jeweils in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes Einzelstrafen von sechs und vier Jahren verhängt und die Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet worden waren. Diesem Urteil lag zugrunde, . Das Landgericht G. ordnete zusätzlich die Sicherungsverwahrung an und bestimmte, dass die aufrechterhaltene Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zuerst zu vollstrecken ist. Der Verurteilte wurde am 09.05.2005 verhaftet und verbüßte bis zum 14.03.2006 zunächst Untersuchungshaft im Verfahren der Staatsanwaltschaft K. und anschließend vom 15.03.2006 bis zum 15.05.2006 Organisationshaft in demselben Verfahren. Er befand sich seit dem 16.05.2006 im Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt in der Klinik H. und ab dem 16.05.2011 in der Klinik für forensische Psychiatrie in M. Aufgrund Beschlusses des Landgerichts K. vom 13.02.2013 wurde er am 11.03.2013 auf der Grundlage des § 67a Abs. 1 StGB in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie B. (folgend: Klinik ) verlegt. Mit Beschluss vom 03.09.2013 lehnte die Kammer die Aussetzung von Reststrafe und Maßregel ab. Am 13.03.2014 war die Höchstfrist der Dauer der Unterbringung nach § 64 StGB abgelaufen; mit Beschluss vom 03.02.2014 bestimmte die Kammer die Dauer der von Gesetzes wegen deshalb eintretenden Führungsaufsicht auf fünf Jahre und ordnete im Übrigen nach § 67a Abs. 2 S. 2 StGB an, dass der Verurteilte in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen wird. Der Untergebrachte verblieb demnach in der Klinik für forensische Psychiatrie B. Die Kammer hat zuletzt mit Beschluss vom 14.10.2014 die Aussetzung der Restgesamtfreiheitsstrafe sowie der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Die Klinik diagnostiziert in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 nach ICD-10 unverändert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F 60.2) bei anamnestisch bekanntem Alkoholmissbrauch (ICD 10: F10.1). Sie spricht sich aus forensischpsychiatrischer Sicht für die Fortdauer der Unterbringung aus. Der Verurteilte wird auf der geschlossenen Station G 7/6 der Klinik behandelt und verfügt über die Lockerungsstufe 2.1. Die Staatsanwaltschaft G. hat beantragt, die Restfreiheitsstrafe, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen. Der Verteidiger stellte keinen Antrag, erklärte aber, dass er nach Ablauf von über zehn Jahren seit der Verhaftung davon ausgehe, dass die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt sei und derzeit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen werde, die weiter in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden solle. II. Die Kammer hat wegen des außergewöhnlichen Vollzugsverlaufs zunächst klarstellend festzuhalten, dass sich der Verurteilte derzeit im Vollzug des letzten Drittels der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe befindet, der - wie mit Beschluss vom 03.02.2014 angeordnet - nach § 67a Abs. 2 S. 2 StGB in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird. Der Verurteilte befindet sich nicht in einer (originären) Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer missverständlichen Antragstellung ggf. meint; eine solche war weder ursprünglich angeordnet noch ist sie durch den o. g. Beschluss der Kammer vom 03.02.2014 veranlasst worden. Der Verurteilte befindet sich auch nicht bereits im Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung, wie der Verteidiger im Rahmen der mündlichen Anhörung meinte. Vorliegend ist zunächst die (originär) im Urteil des Landgerichts G. vom 16.12.2010 aufrecht erhaltene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 15.03.2006 bis zum Ablauf Höchstfrist am 12.03.2014 vollzogen worden. Die Höchstfrist ergibt sich aus § 67d Abs. 1 StGB i. V. m. § 67 Abs. 4 StGB, d.h., zwei Jahre zzgl. 2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (= 80 Monate), verkürzt um die Zeit des Vollzuges der Untersuchungshaft, die für die Anrechnung des Maßregelvollzugs nicht zur Verfügung steht (OLG Frankfurt v. 31.07.1996 - 3 Ws 622/96 - NStZ-RR 1996, 380; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 67 Rn. 23). Seit dem 13.03.2014 und auch derzeit noch befindet sich der Verurteilte im Vollzug des letzten Drittels der ausgeurteilten zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe, wobei auf dieses letzte Drittel die zwischen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts K. vom 15.03.2006 und dem Beginn des Maßregelvollzugs erlittene Organisationshaft anzurechnen ist (BVerfG v. 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96 - NStZ 1998, 77; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 67 Rn. 23a; Wolf, StVollstrO, § 53 Rn. 17). Anders als die Verteidigung meint, ergibt sich jedoch weder rechtlich noch tatsächlich ein Grund, wegen der zugleich neben der Unterbringung in der Entziehungsanstalt und der zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe angeordneten Sicherungsverwahrung von den Grundsätzen der Anrechnung der Gesamtfreiheitsstrafe auf die Zeit der Unterbringung in der Entziehungsanstalt abzuweichen. Es bleibt auch bei einer zugleich angeordneten Sicherungsverwahrung nach § 67 Abs. 4 StGB dabei, dass nach dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zunächst der nicht nach § 67 Abs. 4 StGB anrechnungsfähige Teil der Gesamtfreiheitsstrafe vollzogen wird; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 67a Abs. 2 S. 2 StGB. Vorliegend wird sich der Verurteilte deshalb - eine weitere Nichtaussetzung von Restgesamtfreiheitsstrafe und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus Berechnungsgründen unterstellt - noch bis zum Ablauf des 08.05.2017 (Tagende) in Strafhaft befinden, die derzeit nach § 67a Abs. 2 S. 2 StGB in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird. Mit dem 09.05.2017 (Tagbeginn) würde sodann der Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung beginnen. III. Die Prüfung nach § 57 Abs. 1 StGB i. V. m. § 67d Abs. 2 StGB hat ergeben, dass nicht erwartet werden kann, der Verurteilte werde außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen. IV. Im Blick auf den unter II. dargestellten Vollstreckungsverlauf merkt die Kammer ergänzend an: - Da sich der Verurteilte im Strafvollzug befindet und § 57 StGB weitere Prüfungen der Aussetzung zur Bewährung nicht vorsieht und da nach § 67a Abs. 4 StGB für die in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift eröffneten Vollzugsarten die Überprüfungsfristen der im Urteil angeordneten Sanktionen gelten, bedürfte es zunächst keiner weiteren Prüfungen nach § 67d Abs. 2 StGB mehr. Die nun zum zweiten Mal stattfindende Prüfung dieser Art beschwert den Verurteilten jedoch nicht. - Da nach Ende der Strafe die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, unterfällt der Vollzug allerdings der Prüfung nach § 119a StVollzG, die zwei Jahre nach Beginn des Strafvollzugs, frühestens jedoch nach Inkrafttreten dieser Vorschrift zu erfolgen hat. Bei Inkrafttreten des § 119a StVollzG am 01.06.2013 befand sich der Verurteilte im originären Maßregelvollzug nach § 64 StGB (vollzogen im psychiatrischen Krankenhaus), so dass die Frist des § 119a Abs. 3 StVollzG erst mit Beginn der (weiteren) Strafvollstreckung - im Vollzug nach § 63 StGB - am 13.03.2014 begann, Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB. Die Prüfung nach § 119a StVollzG muss also nach Ablauf von zwei Jahren und damit nach dem 12.03.2016 erfolgen; dazu sollen die Akten dem Gericht von der Vollstreckungsbehörde bis zum 15.01.2016 vorgelegt werden; Stellungnahmen wird das Gericht einholen. - Schließlich muss bis zum 08.05.2017 die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen sein; in welcher Unterbringungsform die Sicherungsverwahrung - die Anordnung ihrer Vollstreckung unterstellt - dann zu vollziehen ist, hat keinen Einfluss auf die Notwendigkeit dieser Prüfung.