Beschluss
3 StVK 16/16
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2016:0606.3STVK16.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 (Az.: 39 KLs 113 Js 484/06 - 42/07) wird mit Ablauf des 14.06.2016 für erledigt erklärt. 2. Mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. 3. Die gesetzliche Höchstfrist der Führungsaufsicht wird nicht abgekürzt. 4. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Er untersteht kraft Gesetzes der Aufsichtsstelle des für seinen Wohnort zuständigen Landgerichts. 5. Die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht bleibt dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft vorbehalten. 6. Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 (Az.: 39 KLs 113 Js 484/06 - 42/07) wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. 7. Der Vollzug der Strafhaft ist im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weiter zu vollziehen. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Vollzugsanstalt übertragen (§ 454 Abs. 4 S. 2 StPO). 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.09.2008 hat das Landgericht Dortmund den Untergebrachten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraubs, jeweils unter Einbeziehung der gegen ihn verhängten Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 20.11.2006 (6 KLs 3 Js 437/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung wurden angeordnet. Zudem wurde der Vorwegvollzug von 3 Jahren und 6 Monaten angeordnet. 4 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird seit dem 16.08.2010 vollzogen. Als Maßregelhöchstfrist ist der 14.06.2016 notiert. 5 Zuletzt ist eine bedingte Entlassung des Untergebrachten durch Beschluss der Kammer vom 11.01.2016 abgelehnt worden. 6 II. 7 1. 8 Vorliegend war die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Ablauf der Höchstfrist zum 14.06.2016 gem. § 67 d Abs. 4 S. 1, S. 2 StGB auszusprechen. 9 Gem. § 67 d Abs. 5 S. 2 StGB tritt mit der Entlassung aus der Unterbringung Führungsaufsicht ein. 10 2. 11 Eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung gem. §§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, 67 Abs. 5 StGB kam aus Sicht der Kammer vorliegend aber nicht in Betracht. Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe nur zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. 12 Ausgehend davon sind die Voraussetzungen der Strafaussetzung vorliegend nicht gegeben. 13 Die Kammer vermag dem Untergebrachten zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des LWL-Therapiezentrums O1 vom 28.04.2016 und des persönlichen Eindrucks des Untergebrachten im Rahmen der Anhörung noch keine positive Legal- und Sozialprognose zu stellen. Denn es ist noch nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte außerhalb des (Maßregel-)Vollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die therapeutische Behandlung des Untergebrachten ist, trotz des Ablaufes der Höchstfrist der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, noch nicht so weit vorangeschritten. 14 Bei dem Untergebrachten liegen eine psychische Störung und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen, ein Abhängigkeitssyndrom und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Im vorliegenden Einzelfall sind bei dem Untergebrachten überdurchschnittliche therapeutische und betreuende Bemühungen erforderlich, um eine dauerhafte Abstinenz beim ihm zu erreichen. Aus diesem Grund ist es dem Untergebrachten auch nach bereits zwei vollstreckten Maßregeln der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht in ausreichendem Maße gelungen, seinen Betäubungsmittelabusus dauerhaft zu unterbinden. Trotz der Vielzahl von Rückfällen ist es dem Untergebrachten aber gelungen, keine neuen Straftaten zu begehen. Zudem ist bei ihm deutlich ein dauerhafter Abstinenzwille erkennbar, der allerdings durch sein besonders ausgeprägtes Abhängigkeitssyndrom ständig neu auf die Probe gestellt wird. Ungeachtet der mehrfachen Rückschläge im Rahmen der hiesigen Unterbringung konnte bei dem Untergebrachten stets eine hinreichende Therapiewilligkeit und -fähigkeit festgestellt werden, so dass eine Erledigung der Maßregel für die jeweils zuständige Strafvollstreckungskammer nicht in Betracht kam. Seit dem 20.03.2015 befindet sich der Untergebrachte nunmehr in dem LWL-Therapiezentrum in O1 und dort ließ er sich nach einer kurzen Eingewöhnungsphase zuverlässig auf alle ihm angebotenen Behandlungsangebote ein. Im Laufe seines mittlerweile 15-monatigen Aufenthaltes in O1 wurde versucht, den Untergebrachten möglichst zeitnah in erforderlichen Lockerungen zu erproben. Zum 01.02.2016 wurde der Untergebrachte deshalb auf die offene Außenstation verlegt, so dass er seit dem 14.02.2016 in der an die Klinik angebundenen Cafeteria arbeiten konnte. Zum 29.03.2016 konnte ihm die Lockerungsstufe III „Urlaub“ genehmigt werden. Die durchgeführten Ausgänge verliefen allesamt beanstandungsfrei. Der Untergebrachte stellte sich in einer Einrichtung in O2 vor, um sich dort im Rahmen der im April genehmigten Langzeitbeurlaubung weiter zu erproben. Zu einem Antritt des Langzeiturlaubes kam es aufgrund des hiesigen Überprüfungsverfahrens bislang noch nicht. 15 Insgesamt ist der Behandlungszeitraum in O1 durchweg als positiv zu bezeichnen. Der Untergebrachte hatte seit mittlerweile fast zwei Jahren keinen Betäubungsmittelrückfall. Allerdings konnte aufgrund des - zumindest in O1 - noch zu kurzen Behandlungsverlaufes und der kurzzeitigen Möglichkeit des Untergebrachten, sich in Lockerungen zu erproben, dessen spezifisches Gefährdungspotential nicht durch flankierende Kontrollmechanismen hinreichend reduziert werden. 16 So besteht nach Ansicht des LWL-Therapiezentrums O1 bei dem Untergebrachten weiterhin ein erhöhtes Risiko, in Suchtmittelrückfälligkeit und Straffälligkeit (möglicherweise Gewaltdelikte im Rahmen der Beschaffungskriminalität) abzudriften. Der Untergebrachte benötigt aus Sicht der Klinik über einen mehrjährigen Zeitraum einen geschützten Rahmen, in dem regelmäßige Suchtmittelkontrollen und andere therapeutische Maßnahmen zu seiner Stabilisierung durchgeführt werden können. 17 Die Kammer schließt sich nach eigenständiger Prüfung und persönlicher Anhörung des Untergebrachten den ausführlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Maßregelvollzugseinrichtung in vollem Umfang an. Insbesondere ist es auch aus Sicht der Kammer vor einer etwaigen Entlassung für den Untergebrachten zwingend notwendig, eine geeignete Lebensplanung in Freiheit zu gestalten. Hierzu hat sich der Untergebrachte im Rahmen der Langzeitbeurlaubung zunächst noch zu bewähren und es ist notwendig, dass er sich ein tragfähiges soziales Umfeld aufbaut. 18 Deshalb wäre der Untergebrachte mit Ablauf der Höchstfrist und der Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zum 14.06.2016 in den Strafvollzug zu überweisen. 19 3. 20 Unter den Voraussetzungen des § 67 a Abs. 2 S. 1, S. 2 StGB kann aber das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt überweisen, wenn eine solche Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist und sich diese Person noch im Strafvollzug befindet. Erforderlich ist ferner, dass die angeordnete Überweisung, die Resozialisierung des Untergebrachten besser fördert, § 67 a Abs. 1 StGB. So verhält es sich hier. 21 Der Untergebrachte müsste ab dem 14.06.2016 den weiteren Vollzug seiner Reststrafe antreten. Bei ihm wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 22 Außerdem stellt die Überweisung des Untergebrachten in den Strafvollzug sowohl nach Ansicht der Maßregelvollzugseinrichtung, als auch aus Sicht der Kammer für den Untergebrachten eine die Resozialisierung deutlich erschwerende bzw. dieser gänzlich zuwiderlaufende Alternative dar. Die unsichere Situation in einer Justizvollzugsanstalt mit geringen Möglichkeiten, Drucksituationen und einer Umgebung, in der Drogen konsumiert werden, auszuweichen, würde die Gefahr eines Rückfalls deutlich erhöhen. Der Untergebrachte konnte trotz des Ablaufes der Höchstfrist noch immer nicht hinreichend von seinem Hang, Betäubungsmittel im Überhang zu sich zu nehmen, geheilt werden. Nichtsdestotrotz besteht bei dem Untergebrachten bei Fortsetzung der Therapie noch immer eine hinreichende konkrete Aussicht, diesen durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt, wie derzeit noch vollzogen, zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen (§ 64 S. 2 StGB). 23 Der Untergebrachte lebt zum jetzigen Zeitpunkt nunmehr über einen längeren Zeitraum abstinent und macht ständig Fortschritte in seinem Behandlungsverlauf ohne von Rückfällen erneut aus der Bahn geworfen zu werden. Offensichtlich hat sich ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zwischen dem Untergebrachten und dem therapeutischen Behandlungspersonal in der mittlerweile involvierten Maßregelvollzugseinrichtung gebildet, so dass eine vorsichtig günstige Behandlungsprognose in Aussicht gestellt werden kann. 24 Sowohl die Maßregelvollzugseinrichtung, als auch der Untergebrachte, der dies der Kammer im Rahmen der Anhörung erklärte, sprechen sich für eine Überweisung aus dem Strafvollzug in die (erneute) Unterbringung in eine Entziehungsanstalt aus. Es liegt also eine ausreichende Erkenntnisgrundlage vor. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass sich auch bereits wenige Wochen des Strafvollzuges für die Entwicklung des Untergebrachten als schädlich erweisen könnten, sieht die Kammer von der Einholung eines, insbesondere einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmenden, Sachverständigengutachtens ab. Vielmehr hat zur Förderung der Resozialisierung des Untergebrachten, dieser auch nach formellen Übergang in den Strafvollzug in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu verweilen. 25 Die Überweisung in den Maßregelvollzug gemäß § 67 a Abs. 2 S. 2 StGB ist auch trotz des Erreichens der Höchstfrist rechtlich möglich, denn der Untergebrachte befindet sich rechtlich ab dem 14.06.2016 nicht mehr im Vollzug der Maßregel des § 64 StGB, sondern im Vollzug der Strafhaft, die lediglich nach § 67 a Abs. 2 StGB in einer Entziehungsanstalt vollstreckt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 1 Ws 44/15; LG Marburg, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 11 StVK 206/15). 26 4. 27 Mit Ablauf der Höchstfrist am 14.06.2016 befindet sich also der Untergebrachte im Strafvollzug, auch ohne einen solchen gesondert antreten zu müssen. 28 Da im Rahmen des Strafvollzuges gemäß § 57 StGB weitere Prüfungen der Aussetzung zur Bewährung nicht vorgesehen sind und nach § 67 a Abs. 4 StGB für die in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift eröffneten Vollzugsarten die Überprüfungsfristen der im Urteil angeordneten Sanktionen gelten, bedarf es zunächst keiner weiteren Prüfungen nach § 67 d Abs. 2 StGB. 29 Weil nach Ende der Strafe die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, unterfällt der Vollzug allerdings der Prüfung nach § 119 a StVollzG, die zwei Jahre nach Beginn des Strafvollzuges zu erfolgen hat. Zur Einhaltung dieser zweijährigen Überprüfungsfrist sollen die Akten der zuständigen Strafvollstreckungskammer von der Vollstreckungsbehörde vorgelegt werden. 30 Eine Entscheidung nach § 67 c Abs. 1 StGB hat, soweit nicht bereits durch eine etwaige Aussetzungsentscheidung bereits vorher veranlasst, spätestens nach Vollstreckung der noch verbleibenden Reststrafe zu erfolgen. 31 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.