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Beschluss

11a StVK 5/15

LG Marburg 11. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2016:0224.11A.STVK5.15.0A
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Leitsätze
Einschluss in besonders gesichertes Zimmer im Maßregelvollzug stellt zusätzliche Freiheitsentziehung dar, die über die Behandlung auf einer geschlossenen Station hinausgeht (vorliegend nicht dargelegt)
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt hat, indem sie ihn vom 05. bis zum 06.03.2015 in Einschluss in ein besonders gesichertes Einzelzimmer (sog. "E-Light"-Zelle) genommen hat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Der Wert des Gegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einschluss in besonders gesichertes Zimmer im Maßregelvollzug stellt zusätzliche Freiheitsentziehung dar, die über die Behandlung auf einer geschlossenen Station hinausgeht (vorliegend nicht dargelegt) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt hat, indem sie ihn vom 05. bis zum 06.03.2015 in Einschluss in ein besonders gesichertes Einzelzimmer (sog. "E-Light"-Zelle) genommen hat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Der Wert des Gegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wurde durch Urteil vom 19.09.2013 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er hatte in einer Fabrik Feuer gelegt, sodass eine Werkhalle vollständig niederbrannte und ein Schaden in Höhe von 15 bis 20 Millionen Euro entstand. Das erkennende Gericht ging davon aus, dass der Untergebrachte aufgrund einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe. Seit 25.09.2013 wurde die Unterbringung nach § 63 StGB vollstreckt, und zwar in geschlossenen Station G 7/6. In ihrer Stellungnahme vom 11.08.2014 stellte die Antragsgegnerin die Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), des langjährigen Cannabis-Missbrauchs (ICD-10: F15.1) und einer substanzinduzierten psychotischen Störung (ICD-10: F19.5) und zog das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie nur differentialdiagnostisch in Betracht. Letztere Einschätzung beruhte darauf, dass der Antragsteller seit Januar 2014 keine antipsychotische Medikation mehr erhielt und gleichwohl einen stabilen psychopathologischen Zustand aufwies. Mit Beschluss vom 24.07.2015 wurde im Verfahren nach § 67d Abs. 2 StGB die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt und nach § 67a Abs. 1 StGB angeordnet, dass sie künftig in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei. Die Verlegung dorthin erfolgte nach den hier verfahrensgegenständlichen Vorfällen. Am 05.03.2015 wurde der Antragsteller aus seinem Zwei-Bett-Zimmer in ein besonders gesichertes Einzelzimmer verlegt; die Maßnahme wurde am 06.03.2015 beendet. Mit Antrag vom 05.03.2015 begehrte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung dieser Maßnahme bis zur Entscheidung über seinen gleichzeitig vorgebrachten Antrag in der Hauptsache, die Maßnahme als rechtswidrig aufzuheben. Der Eilantrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 29.04.2015 zurückgewiesen, weil die Maßnahme beendet war. Der Antragsteller beantragt nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass der genannte Einschluss ihn in seinen Grundrechten verletzt hat, und trägt dazu im Wesentlichen vor, er sei weder aggressiv noch bedrohlich gewesen, wie es die Antragsgegnerin behaupte. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und trägt vor, die Voraussetzungen der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 36 Abs. 1 und 2 Ziffer 1 HMRVollzG hätten aus folgenden Gründen vorgelegen: Am 04.03.2015 sei der Antragsteller nach 17 Uhr im Stationszimmer erschien. Er sei mit einem Teil der Entscheidung eines Besuchsantrags nicht einverstanden gewesen. Er habe den Besuch seiner Freundin, des gemeinsamen Kindes und des Vaters der Freundin beantragt gehabt. Da der Vater seiner Freundin noch nie zu Besuch gewesen sei, sei die Entscheidung über diesen Teil des Antrags wegen der erkrankungsbedingten Abwesenheit seiner zuständigen Case-Managerin einfach zurückgestellt worden. Der Antragsteller habe diese Auskunft nicht akzeptieren können und zunächst angefangen, einseitig und vehement zu diskutieren, obwohl ihm mehrmals erklärt worden sei, dass seine Anfrage erst zeitlich später geklärt werden könne. Er sei immer lauter, unzugänglicher und ungehaltener geworden. Nach einigen Versuchen, ihm sachlich den Sachstand zu erklären, habe er weiter laut "über das System" diskutierend, schimpfend das Stationszimmer verlassen und sei noch lauter und feindseliger geworden. Nach telefonischer Rücksprache mit dem diensthabenden Arzt sei der Antragsteller, der mittlerweile in seinem Zimmer angekommen gewesen sei, dort durch zwei Mitarbeiter aufgesucht worden, um ihm eine Time-out-Maßnahme zu verkünden (Verbleib auf dem Zimmer bei geöffneter Tür zur Unterbrechung der sich aufschaukelnden Diskussionen mit den sich auf Station befindlichen Mitarbeitern und Mitpatienten). Während der Ansprache habe der Antragsteller die Mitarbeiter wiederholt laut und bedrohlich angeschrien, "Ihr habt ja nichts zu sagen", und sie wiederholt unmissverständlich aus seinem Zimmer gewiesen. Er sei keinem Gespräch zugänglich gewesen und habe bedrohlich gewirkt, so dass sein Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Sicherheit der Mitarbeiter, dargestellt habe. Die Mitarbeiter hätten das Zimmer verlassen und der Antragsteller sei gegen 18.20 Uhr in den Einschluss genommen. Aus der Vorgeschichte sei bekannt, dass es sich bei diesem Verhaltensmuster (fehlende Akzeptanz von "einem Nein", "nicht endende, sich im Kreis drehende und zunehmend aggressiver werdende Diskussionen um das Nein") um ein seit Kindheit für die unterschiedlichsten Situationen durchgängig beschriebenes Problemverhalten des Antragsteller handelte Nicht selten mündeten derartige Diskussionen in Beleidigungen, Gewaltanwendung und -drohung, was sich aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin im Verfahren nach § 67d Abs. 2 StGB vom 11.08.2014 ergebe. Der Antragsteller sei zunächst in seinem Zimmer in Einschluss genommen worden. Da er in einem Doppelzimmer untergebracht gewesen sei, sei er am nächsten Tag für die Zeit des Einschlusses in eine sog. e-light Zelle (normales Einzelzimmer mit beweglichem Mobiliar, jedoch im Gegensatz zu den normalen Zimmer mit einer zusätzlichen Gittertür) verlegt worden, um seinem Zimmermitbewohner eine ungestörte Nutzung des gemeinsamen Zimmers zu ermöglichen. Nach Beendigung der Besonderen Sicherungsmaßnahme sei er am 06.03.2015 auf seinen Unterbringungsraum zurück verlegt. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, insbesondere seien keine Ermessensfehler erkennbar. Der zulässige Antrag (vgl. BVerfG, B. v. 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, mit weiteren Nachweisen, juris), dem nicht entgegensteht, dass der Antragsteller erwägt, vielleicht auch eine Amtshaftungsklage zu erheben, ist begründet. Das Vorgehen der Antragsgegnerin hat den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, so dass der insoweit noch weitergehende Vortrag des Antragstellers weder dargestellt noch behandelt werden muss. Der Einschluss in ein besonders gesichertes Zimmer stellt eine erhebliche zusätzliche Freiheitsentziehung dar, die über die Behandlung auf einer geschlossenen Station mit Gewicht hinausgeht. Nach § 36 HMRVollzG ist die Maßnahme nur unter den dort genannten (und in der seit 01.12.2015 geltenden Neufassung mit zusätzlichen Erfordernissen versehenen Weise) zulässig. Diese Voraussetzungen lagen offensichtlich nicht vor. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, dass das Verhalten oder der Zustand des Antragstellers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Maßregelvollzuges dargestellt hat; insbesondere waren keine Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu befürchten. Zu einen ergibt sich aus den insoweit von der Antragsgegnerin beigefügten Stellungnahme im Verfahren nach § 67d Abs. 2 StGB und den dort eingegilbten Passagen lediglich, dass der Antragsteller seit seiner Kindheit verbal ausfällig geworden ist und gedroht hat. Gewalthandlungen gegen Personen sind dort nicht berichtet. Das Einweisungsdelikt einer Brandstiftung hat keine Bedeutung. Gewalthandlungen sind auch aus dem Vollzugsverlauf bei der Antragsgegnerin nicht berichtet. Bloße Drohungen, die als solche aus dem bisherigen Verhalten auch ohne weiteres erkennbar sind, genügen jedoch nicht für die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme; dabei hat die Antragsgegnerin noch nicht einmal vorgetragen, was Gegenstand der Drohungen oder des "bedrohlichen Verhaltens" gewesen sei; bloßes Schreien kann hier nicht genügen. Vor allem ist nichts dazu vorgetragen, warum die Maßnahme am 05.03.2016 noch angeordnet und damit der Einschluss auf das eigenen Zimmer - er wäre als therapeutische Maßnahme vermutlich vertretbar gewesen - noch verschärft wurde. Es ergibt sich nirgends, dass das von der Antragsgegnerin vorgetragene aufsässige, unbelehrbare (dies aber immer nur für kurze Zeit) und laute verbale Auftraten am 05.03.2015 noch gegeben war; der Antragsteller hat dies ohnehin umfassend bestritten. Auch ergibt sich nichts dafür, dass der Antragsteller seinen Zimmerkollegen in der Nachtruhe gestört hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt, dass im Falle der Unterbringung auf einer geschlossenen Hochsicherheitsstation jede weitere Einschränkung der Freiheit besonders Gewicht erlangt.