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Beschluss

2 BvR 1206/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gemeinsame Verbringung eines Gefangenen zu einem Facharzt stellt nicht ohne Weiteres einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. • Isolierte Feststellungsanträge nach erledigter Maßnahme im Strafvollzugsverfahren sind nicht generell ausgeschlossen; Art. 19 Abs. 4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz. • Ein Oberlandesgericht darf ein Rechtsmittel nicht dadurch entwerten, dass es die notwendige inhaltliche Prüfung versagt; dies kann Art. 19 Abs. 4 GG verletzen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts durch gemeinsame Arztvorführung; Verfahrensrechtliche Grenzen der Entscheidung des OLG • Gemeinsame Verbringung eines Gefangenen zu einem Facharzt stellt nicht ohne Weiteres einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. • Isolierte Feststellungsanträge nach erledigter Maßnahme im Strafvollzugsverfahren sind nicht generell ausgeschlossen; Art. 19 Abs. 4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz. • Ein Oberlandesgericht darf ein Rechtsmittel nicht dadurch entwerten, dass es die notwendige inhaltliche Prüfung versagt; dies kann Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Der Beschwerdeführer, wegen Drogendelikten verurteilter Haftinsasse mit HIV- und Hepatitis-C-Infektion, wurde zu Facharztterminen in einem Universitätsklinikum geführt. Bei einer Ausführung Ende 2012 wurde er erstmals nicht allein, sondern gemeinsam mit einem andern Gefangenen in die immunologische Ambulanz gebracht; beide stellten sich nacheinander bei derselben Ärztin vor und hatten Blutentnahmen. Auf der Rückfahrt fragte der Mitgefangene den Beschwerdeführer nach dessen HIV-Status. Der Beschwerdeführer rügte, die Justizvollzugsanstalt habe ihn nicht über die gemeinsame Vorführung informiert und dadurch seine informationelle Selbstbestimmung verletzt; er sei dadurch stigmatisiert und diskriminiert worden. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen seinen Feststellungsantrag zurück; das Landgericht hielt den Antrag für unzulässig und in der Sache unbegründet, das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig mit Hinweis auf seine Praxis zu isolierten Feststellungsanträgen im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde mit Berufung auf Art. 1, 2, 3 und 19 Abs. 4 GG. • Vorfrage der Zulässigkeit: Das Landgericht prüfte neben der Zulässigkeit auch die Begründetheit und hielt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. Recht auf informationelle Selbstbestimmung für gegeben. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass die Anstalt keine Information über Gesundheitsdaten an Dritte weitergegeben habe und aus der gemeinsamen Vorstellung kein zwingender Rückschluss auf HIV ziehe; der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit gehabt, nicht zu antworten oder die Ausführung zu verweigern. • Verfassungsrechtliche Prüfung der Annahmefrage: Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hatte und ihre Annahme zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte nicht erforderlich war. • Art. 19 Abs. 4 GG und effektiver Rechtsschutz: Das Gericht betonte, Art. 19 Abs. 4 GG verlangt effektiven gerichtlichen Rechtsschutz; ein Rechtsmittelgericht darf die Wirksamkeit eines eingeräumten Rechtsmittels nicht durch formelhafte Verwerfung entleeren. • Fehler des Oberlandesgerichts: Das Oberlandesgericht hat verfassungsrechtlich problematisch gehandelt, indem es isolierte Feststellungsanträge im Strafvollzugsverfahren generell für unzulässig erklärte und deshalb die gebotene Prüfung versagte; diese Verkennung begründet jedoch keine Annahme der Verfassungsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer letztlich auch bei Rückverweisung voraussichtlich keinen Erfolg hätte. • Sachgerechtigkeitsvorbehalt: Die tatrichterliche Bewertung des Landgerichts, dass die Maßnahme nicht verfassungswidrig war, überschritt nicht die Grenzen der richterlichen Beurteilung; es lagen keine erkennbaren Auslegungsfehler oder willkürliche Würdigungen vor. • Rechtsprechung zu Feststellungsanträgen: Das Bundesverfassungsgericht vergleicht divergent geführte obergerichtliche Entscheidungen und hält fest, dass in zahlreichen Fällen isolierte Feststellungsanträge im Strafvollzugsverfahren zulässig sein können; dies ändert jedoch nichts am Ergebnis im vorliegenden Einzelfall. • Ergebnis der Verfassungsbeschwerde: Die Verfassungsbeschwerde wird insgesamt nicht zur Entscheidung angenommen; soweit die Beschwerde das Landgericht betrifft, ist sie unbegründet; soweit sie das Oberlandesgericht betrifft, ist die Annahme nicht angezeigt, weil absehbar ist, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht erfolgreicher sein würde. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend beurteilt, dass aus der gemeinsamen Vorstellung bei der Immunologie kein zwingender Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgt, zumal keine Weitergabe von Gesundheitsdaten durch die Justizvollzugsanstalt festgestellt wurde und dem Betroffenen die Möglichkeit offenstand, die Ausführung zu verweigern oder auf Fragen nicht zu antworten. Das Oberlandesgericht hat verfahrensrechtlich fehlerhaft gehandelt, indem es isolierte Feststellungsanträge im Strafvollzugsverfahren pauschal für unzulässig erklärte; dieser Verfahrensfehler rechtfertigt jedoch nicht die Annahme der Verfassungsbeschwerde, weil bei einer inhaltlichen Überprüfung voraussichtlich ebenfalls kein Erfolg zu erwarten wäre. Insgesamt wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen bleiben damit in der Konsequenz ohne für den Beschwerdeführer günstige Abhilfe.