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Beschluss

3 T 69/22

LG Marburg 3. Beschwerdekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2022:0715.3T69.22.00
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Tenor
Das gegen Richter am Landgericht gerichtete Ablehnungsgesuch des Schuldners wird zurückgewiesen und für unbegründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Das gegen Richter am Landgericht gerichtete Ablehnungsgesuch des Schuldners wird zurückgewiesen und für unbegründet erklärt. I. Bei der Kammer ist unter oben aufgeführtem Aktenzeichen ein Beschwerdeverfahren anhängig, dessen Bearbeitung gemäß kammerinternem Geschäftsverteilungsplan in die Zuständigkeit von Richter am Landgericht ... als Einzelrichter fällt. Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 20.03.2022 (Bl. 47 f. d.A.) gegen den ihm am 05.03.2022 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom 02.03.2022 (Bl. 38 ff. d.A.), durch den seine Erinnerung gegen die Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die zuständige Gerichtsvollzieherin B. (DR-Nr.: 1021/21) aufgrund des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 05.10.2021 zurückgewiesen wurde, „zulässiges Rechtsmittel“ eingelegt. In der Beschwerdeschrift hat der Schuldner zugleich mitgeteilt, dass er einer etwaigen Mitwirkung von Richter am Landgericht ... im o.g. Beschwerdeverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit entgegentrete. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs bezieht er sich (in den Schriftsätzen vom 20.03.2022 und vom 27.05.2022) im Wesentlichen auf durch Richter am Landgericht ... getroffene Entscheidungen in den Verfahren 3 T 215/21 und 3 T 34/22. Das Verfahren 3 T 215/21 hatte eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom 01.02.2021 (Bl. 80 ff. d.A. 3 T 215/21), durch den die Erinnerung, § 766 ZPO, (des dortigen und hiesigen) Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.07.2020 zurückgewiesen wurde, zum Gegenstand. Bereits in diesem Verfahren vertrat der Schuldner die Auffassung, die Gläubigerkanzlei „ ... GbR“ existiere nicht und diese sei im Rahmen der Stellung des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13.07.2020 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, da eine entsprechende Bevollmächtigung fehle. Mit Beschluss vom 17.02.2022 (Bl. 224 d.A. 3 T 215/21) hatte Richter am Landgericht ... die sofortige Beschwerde des Schuldners unter Auseinandersetzung mit der Frage der Partei- und Prozessfähigkeit der Gläubigerin sowie der ordnungsgemäßen Vertretung derselben zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen hatte sich der Schuldner mit seinen als Gehörsrüge und Gegenvorstellung gegen den genannten Beschluss auszulegenden Eingaben vom 26.02.2022 und vom 28.02.2022 gewandt. Mit Beschluss vom 28.02.2022 (Bl. 241 ff. d.A. 3 T 215/21) hatte Richter am Landgericht ... die Gehörsrüge und Gegenvorstellung zurückgewiesen. Der Schuldner beanstandet, dass in den Beschlüssen vom 17.03.2022 und vom 28.02.2022 Entscheidungen zu seinen Lasten ergangen sind und wirft dem abgelehnten Richter vor, darin wissentlich das Recht gebeugt zu haben. Zu den Einzelheiten der Begründung des Ablehnungsgesuchs wird auf die Schriftsätze vom 20.03.2022 (Bl. 47 f. d.A.) und vom 27.05.2022 nebst Anlage (Bl. 70 ff. d.A.) verwiesen. II. Über das Ablehnungsgesuch hat die 3. Zivilkammer ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden, § 45 Abs. 1 ZPO. Das zulässige Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 20.03.2022 gegen Richter am Landgericht ... ist unbegründet. Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um objektive Gründe handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2003, Az.: IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für (un-)befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn. 9 m.w.N.). In dem Verfahren nach § 42 ff. ZPO geht es ausschließlich um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Ein Ablehnungsersuchen kann daher grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden (BGH, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: V ZR 8/10 = NJW-RR 2012, 61; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: 17 U221/12 = BeckRS 2014, 314, zitiert nach beck-online). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (KG, Beschluss vom 8. 6. 2006, Az.: 15 W 31/06, NJW-RR 2006, 1577; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.09.2014, Az.: 1 W 52/14, BeckRS 2017, 142739, zitiert nach beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2014, Az.: 4 WF 283/14 = BeckRS 2015, 2281, zitiert nach beck-online; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 42 Rn. 11; Vossler in BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 01.03.2022, ZPO, § 42 Rn. 17). Handlungen und Entscheidungen, die auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhen, müssen dabei allerdings von vornherein außer Betracht bleiben (OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2014, Az.: 4 WF 283/14 = BeckRS 2015, 2281, zitiert nach beck-online; Stackmann in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 33). Gründe, die im vorstehenden Sinne die Besorgnis der Befangenheit von Richter am Landgericht ... rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Im hiesigen Beschwerdeverfahren 3 T 69/22 ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner sein Ablehnungsgesuch bereits mit der Beschwerdeschrift vom 20.03.2022 angebracht und mitgeteilt hat, einer etwaigen Mitwirkung von Richter am Landgericht ... entgegenzutreten. Richter am Landgericht ... hat daraufhin nach Aktenlektüre und Bemerken des Ablehnungsgesuchs die Akte mit Verfügung vom 10.05.2022 sofort seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Vertreterin Richterin ... vorgelegt. Er ist im hiesigen Beschwerdeverfahren daher überhaupt noch nicht in der Sache tätig geworden. Objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergeben sich aber auch nicht aus dem Umstand, dass der abgelehnte Richter in den Verfahren 3 T 215/21 und 3 T 34/22 aus den in den dortigen Entscheidungen ausgeführten Gründen zulasten des Schuldners entschieden hat. Der Schuldner mag an seiner Auffassung festhalten, wonach die Gläubigerkanzlei „ ... GbR“ nicht existiere und diese im Rahmen der Stellung des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13.07.2020 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, und die Beschlüsse vom 17.02.2022 und vom 28.02.2022 daher für rechtsfehlerhaft halten. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dient jedoch nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren; das Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO dient nicht der Fehler- und Verfahrenskontrolle (BGH, Beschluss vom 14.05.2002, Az.: XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396, beck-online). Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Verfahrensweise bzw. in den getroffenen Entscheidungen des abgelehnten Richters eine unsachliche oder gar offensichtlich unhaltbare und von Willkür geprägte sachfremde Einstellung zeigen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist anhand der objektiven Umstände etwa auf eine Festlegung in der Sache oder eine Negativhaltung gegenüber dem Schuldner zu schließen. Ergänzend bemerkt sei nur, dass der von dem Schuldner in der Anlage zum Schreiben vom 27.05.2022 gerügte Widerspruch zwischen einer Äußerung des Kammervorsitzenden Vorsitzendem Richter am Landgericht ... in der Verfügung vom 16.03.2021 (Az.: 3 T 69/21, Bl. 100 f. d.A.), wonach das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 12.06.2015 (Az.: 6 C 344/11) sich zu der Frage der Vertretungsmacht von Rechtsanwalt ... nicht verhalte, und der Feststellung in dem Beschluss vom 17.02.2022, wonach das Amtsgericht Frankenberg als Prozessgericht (in dem Verfahren 6 C 344/11) bereits die Partei- und Prozessfähigkeit und dabei auch die ordnungsgemäße Vertretung der Gläubigerin im Prozess 6 C 344/11 (geprüft und) bejaht habe, tatsächlich nicht existiert. Der abgelehnte Richter hat in dem Beschluss vom 17.02.2022 nicht behauptet, das Urteil setze sich mit diesen Fragen in den Gründen auseinander. Gemeint ist – was bei Lektüre des Beschlusses vom 17.02.2022 verständlich wird – vielmehr, dass das Amtsgericht Frankenberg dadurch, dass es ein Sachurteil erlassen hat, das Vorliegen der von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen der Partei- und Prozessfähigkeit der Gläubigerin implizit bejaht hat. Sofern der Schuldner die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters – „(…) Meine Tätigkeit in Sachen 3 T 215/21 ergibt sich aus der dortigen Akte.“ – als „völlig substanzlos“ rügt, ergibt sich auch hieraus kein Anhalt für eine Besorgnis der Befangenheit. Zunächst einmal steht der Umfang der dienstlichen Äußerung grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Richters. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus der Sinn und Zweck der dienstlichen Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO, der allein darin liegt, die Erkenntnisgrundlage für das entscheidende Gericht zu verbessern. Keinesfalls ist es Aufgabe des abgelehnten Richters, die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen in seiner Erklärung „zu würdigen“ bzw. die von ihm getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung zu verteidigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2011, Az.: II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 17 und BGH, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 11). Die dienstliche Erklärung dient vielmehr der Klärung des Sachverhalts (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, ZPO § 44 Rn. 9). Der Schuldner stützt sein Befangenheitsgesuch allein auf die aus dem Inhalt der Akten zu den Verfahren 3 T 215/21 und 3 T 34/22 ersichtliche Verfahrensleitung und die dort ergangenen Entscheidungen. Etwaige weitere Umstände (z.B. persönliche Bekanntheit) nennt er nicht. Sind aber alle Umstände, auf die es hinsichtlich einer geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit ankommt, bereits anhand des Akteninhalts nachzuvollziehen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschränkung der dienstlichen Stellungnahme auf den Hinweis, dass sich die dienstliche Tätigkeit aus der entsprechenden Akte ergibt, einen Grund für die Besorgnis der Befangenheit darstellen sollte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war auch dem Begehren des Schuldners, einen mündlichen Termin vor der Kammer „zum Zwecke der Vernehmung des Richters am LG ... zu den vorgetragenen Ablehnungsgründen“ anzuberaumen, nicht nachzukommen. Es bedarf zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keiner mündlichen Erörterung und es ist nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen „zu würdigen“ bzw. die von ihm getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung zu verteidigen. Davon abgesehen sehen die §§ 42 ff. ZPO ein solches Verfahren nicht vor.