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Urteil

4 O 12/21

LG Marburg 4.. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2022:0505.4O12.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich fünf Prozent vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich fünf Prozent vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht zulässig. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Anträge zu Ziffern 1. bis 5.) ist der Kläger nicht befugt, im eigenen Rahmen die betreffenden Ansprüche geltend zu machen. Eine Prozessstandschaft des Klägers aufgrund der sogenannten „actio pro socio" besteht grundsätzlich lediglich im Hinblick auf die geltend gemachten Auskunfts- und Schadenersatzansprüche, nicht jedoch für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Zwar steht die actio pro socio einem Gesellschafter einer KG und damit auch einem Kommanditisten einer KG zu. Allerdings gilt die actio pro socio nur für Sozialansprüche. Auskunfts- und Schadenersatzansprüche zählen zu diesen Sozialansprüchen (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, § 109, Rn. 34). Unterlassungsansprüche wie die vorliegenden sind indes durch die actio pro socio nicht gedeckt. Denn ein Urteil, welches den geschäftsführenden Gesellschafter zur Unterlassung verpflichtet, wie im hier begehrten Umfang, würde unmittelbar in das Geschäftsführungsrecht eingreifen und überwiegende Interessen der Gesellschaft, insbesondere die gesellschaftsvertraglich festgelegte Zuständigkeitsverteilung verletzen (BGH NJW 1980, Seite 1463, Rn. 26, juris; Schäfer in Münchner Kommentar, BGB, § 705, Rn. 210, beck-online). Die Klage ist sowohl im Hinblick auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche als auch im Hinblick auf die geltend gemachten Auskunfts- und Schadenersatzansprüche unzulässig, da die Klageerhebung des Klägers im Rahmen der actio pro socio nur ein Hilfsrecht darstellt und subsidiär ist (Schmidt in Münchner Kommentar zum HGB, § 105, Rn. 201, beck-online). Für die Geltendmachung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 112, 113 HGB erforderlich (OLG Naumburg, Urteil vom 08.01.2013, Aktenzeichen 1 U 52/12, juris; Schmidt in Münchner Kommentar zum HGB, § 105, Rn. 201, beck-online). Zudem handelt es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft im Rahmen der actio pro socio gegen Gesellschafter um eine ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme, was ebenfalls einen Gesellschafterbeschluss zur Geltendmachung dieser Rechte erfordert (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2009, Aktenzeichen 14 U 7/08, Rn. 272, juris). Ein Gesellschafterbeschluss, der den Kläger zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche berechtigt, wurde unstreitig nicht gefasst. Der Kläger ist im Rahmen der actio pro socio nicht berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem Charakter der actio pro socio als Hilfsrecht; für die Geltendmachung von Sozialforderungen sind die Organe der OHG bzw. KG berufen. Nur wenn diese das Recht nicht geltend machen können oder wollen, greift die actio pro socio (OLG Naumburg, Urteil vom 08.01.2013, Aktenzeichen 1 U 52/12, juris; Schmidt in Münchner Kommentar zum HGB, § 105, Rn. 201, beck-online). Dass die Organe der R. KG die streitgegenständlichen Ansprüche nicht geltend machen können oder wollen, hat der Kläger nicht ausreichend dargetan. Er hat weder dargetan, den Beklagten zu 2. zur Geltendmachung der Ansprüche aufgefordert zu haben, noch dargetan, in einer Gesellschafterversammlung der R. KG ein entsprechendes Begehren geäußert zu haben. Dass dieses Begehren von Anfang an erfolglos sein sollte, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Denn dies ist nur der Fall, wenn eine Geltendmachung durch die Gesellschaft ausscheidet, weil die Mehrheit der Gesellschafter eindeutig und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass sie, soweit es an ihr liegt, zur Verfolgung des Anspruchs nicht bereit ist (OLG Koblenz, Urteil vom 08. April 2010-6 U 207/09 —, Rn. 33, juris). Daran fehlt es hier, der Kläger hat hierzu keinen Vortrag gehalten. Die Klage ist jedoch auch unbegründet. Zu Gunsten des Klägers bestehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten ergibt sich nicht aus § 112 HGB, ein Schadenersatzanspruch nicht aus § 113 HGB. Im Hinblick auf den Beklagten zu 1. ist bereits der persönliche Anwendungsbereich des § 112 BGB nicht eröffnet. Die Regelung des § 112 HGB gilt bei der KG nur für den persönlich haftenden Gesellschafter, nicht für den Kommanditisten (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, § 112, Rn. 2). Der Beklagte zu 1. ist lediglich Kommanditist der R. KG. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Kommanditist die Stellung wie ein persönlich haftender Gesellschafter hat (Roth, a. a. O.). Dies ist der Fall, wenn der Kommanditist nach seiner konkreten Stellung in der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung hat, etwa nach dem Gesellschaftervertrag (OLG Köln, Urteil vom 10.01.2008, Aktenzeichen 18 U 1/07, juris; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, § 165, Rn. 3). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Denn nach dem Klägervortrag kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte zu 1. nach seiner konkreten Stellung in der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Entsprechende Regelungen des Gesellschaftervertrages sind nicht vorgetragen. Vielmehr ist aus dem Gesellschaftervertrag der R. KG nicht ersichtlich, dass der Kommanditist im Hinblick auf seine Entscheidungsbefugnis maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Auch im Übrigen ergibt sich ein solcher maßgeblicher Einfluss des Beklagten zu 1. aus dem Vortrag des Klägers nicht. So hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte zu 1. übernehme seit 2014 gemeinsam mit Susanne R. die Aufgaben des faktischen Geschäftsführers. Allerdings hat dies der Beklagte bestritten. Aus den vom Kläger vorgetragenen Indizien lässt sich der Schluss auf die vorgenannte Tatsache nicht ziehen. Denn sowohl die Benutzung der Bezeichnung „Geschäftsführung" auf Visitenkarten des Klägers für die R. KG als auch die Benutzung dieser Bezeichnung im E-Mail-Verkehr mit Kunden lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der R. KG hat. Denn unter dem im Gesetz nicht benannten Begriff „Geschäftsleitung" ist nicht zwangsläufig die gesetzlich geregelte Funktion des Geschäftsführers eines Unternehmens zu verstehen, sondern er ist weiter gefasst. Er kennzeichnet lediglich, dass der Betreffende in die Leitung des Unternehmens mit eingebunden ist, nicht jedoch, dass er maßgeblichen Einfluss ausübt. Auch die vom Kläger zitierten Pressemitteilungen, in denen von der Übertragung der Geschäftsführung an den Beklagten zu 1. die Rede ist, lassen nicht den Schluss darauf zu, dass der Beklagte zu 1. anstelle des tatsächlichen Geschäftsführers, des Beklagten zu 2., die Geschäftsführung innehat. Vielmehr handelt es sich hierbei um Berichte Dritter, die keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Verhältnisse zulassen. Dass der Beklagte zu 2. beabsichtigt, sich aus der Geschäftsführung zurückzuziehen, ist zwischen den Parteien unstreitig, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Parteien während verschiedener anderweitiger Streitigkeiten vor dem Landgericht Marburg in den vergangenen Jahren. Dass diese Absicht tatsächlich umgesetzt worden ist, kann indes nicht angenommen werden. Der persönliche Anwendungsbereich des § 112 HGB ist hingegen im Hinblick auf den Beklagten zu 2. eröffnet. Jedoch ist eine Konkurrenztätigkeit des Beklagten zu 2. für die Re. KG nicht ersichtlich. Eine solche wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, der Beklagte zu 2. sei auf dem Stand der Re. KG auf der Messe G. 2018 in D. persönlich anwesend gewesen. Denn unstreitig wurden auf dem betreffenden Stand auch Werbemaßnahmen zu Gunsten der R. KG unternommen. So wurden bereits nach dem Vortrag des Klägers auf diesem Messestand komplette Glasduschen und weitere Produkte der R. KG ausgestellt. Konkreten Vortrag dazu, dass der Beklagte zu 2. für die Re. KG auf diesem Stand tätig geworden sei, hält der Kläger nicht. Darüber hinaus ist nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1. mit der Re. KG auf dem nach § 112 HGB relevanten Markt tätig geworden ist. Zwar darf nach § 112 HGB ein Gesellschafter nicht im selben Handelszweig tätig werden. Mit demselben Handelszweig ist der sachlich und räumlich relevante Markt gemeint. (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, § 112, Rn.5) Allerdings ist eine solche Tätigkeit des Beklagten zu 1. hier nicht ersichtlich. Denn die R. KG verkauft unstreitig komplette Duschabtrennungen an Installateure, Fertighausproduzenten, Badsanierer und den Großhandel. Die Re. KG verkauft demgegenüber unstreitig Beschläge für Duschkabinen (und nicht komplette Duschabtrennungen) und Reinigungsmittel an Glaser und andere Erbauer von Duschkabinen. Es handelt sich hierbei sachlich um einen anderen Markt. Soweit der Kläger seinen Vortrag im Schriftsatz vom 28.1.2022 ergänzt und über den bisher gehaltenen Vortrag zur Verkaufstätigkeit der R. KG (Verkauf erfolgt an Installateure und Großhändler) vor dem Hintergrund des Hinweises der Beklagten auf die fehlende Tätigkeit der Unternehmen auf dem selben Markt nunmehr behauptet, die R. KG verkaufe ihre Produkte auch an Glaser, ist dieser Vortrag widersprüchlich und unglaubhaft. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die R. KG, deren Geschäftstätigkeit unstreitig bisher auf den Absatz von Fertigduschabtrennungen an Installateure, Fertighausproduzenten, Badsanierer und den Großhandel gerichtet war, nunmehr Fertigduschabtrennungen an Glaser verkaufen sollte. Soweit der Kläger behauptet, die R. KG beschäftige sich auch mit dem Verkauf und der Lizenzierung von Bauteilen außerhalb Deutschlands, ist dies zwischen den Parteien streitig. Der Kläger trägt für seine Behauptung die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, dass die R. KG außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Lizenzvereinbarungen über Bauteile von Duschabtrennungen schließt oder Bauteile und Beschläge an Kunden außerhalb Deutschlands liefert. Soweit der Kläger hierzu auf den Jahresabschluss 1990 und eine Lizenzgebühr, die dort Erwähnung findet, hinweist, handelt es sich nach dem insoweit nachvollziehbaren Beklagtenvortrag um eine Lizenzzahlung für ein Softwareprodukt der R. KG. Bei dem vom Kläger vorgelegten Vertrag, Anlage K53 (Bd. Ill BI. 676 ff. d. A.) handelt es sich bereits der Überschrift nach nicht um einen Lizenzvertrag, sondern um einen Bezugs- und Liefervertrag. Aus diesem wird nicht ersichtlich, dass die R. KG Bauteile an den Vertragspartner in China liefert. Bei dem Schreiben, Anlage des Klägers K54 (Bd. Ill Bl. 685 d. A.), handelt es sich um ein Schreiben des Beklagten zu 2., nicht der R. KG. Ergänzenden, die Behauptung von Lizenzvereinbarungen bzw. Verkäufen an ausländische Abnehmer substantiierenden Vortrag hat der Kläger nicht gehalten. Darüber hinaus sind etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 112, 113 HGB gemäß § 113 Abs. 3 HGB verjährt. Denn die Ansprüche nach den vorgenannten Vorschriften verjähren nach § 113 Abs. 3 HGB innerhalb von drei Monaten. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis vom einmaligen oder dauerhaften Verstoß (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, § 113, Rn. 10). Die Kenntnis von einer etwaigen Konkurrenztätigkeit im Rahmen der Re. KG hat der Kläger unstreitig ab 2016, denn bereits im Jahre 2016 ließ der Kläger der Tätigkeit des Beklagten zu 1. für die Re. KG gegenüber dem Beklagten zu 2. widersprechen. Darüber hinaus hat der Kläger aufgrund eines Berichtes einer Detektei seit 2018 Kenntnis von Tätigkeiten der Beklagten auf dem Messestand der Re. KG auf der Messe G. 2018 in D. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Die Verjährungsfrist von drei Monaten war bei Erhebung der Klage am 17./18.6.2021 bereits abgelaufen. Dem Kläger stehen keine Unterlassungsansprüche aus der sogenannten Geschäfts-chancenlehre gegenüber den Beklagten zu. Im Hinblick auf den Beklagten zu 1. ist der persönliche Anwendungsbereich der sogenannten Geschäftschanceniehre nicht eröffnet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu einem Anspruch aus §§ 112, 113 HGB verwiesen. Darüber hinaus sind etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus der sogenannten Geschäftschancenlehre verjährt. Denn die Verjährungsregeln des § 113 Abs. 3 HGB gelten auch bei der sogenannten Geschäftschancenlehre (OLG Köln, Urteil vom 10.01.2008, Aktenzeichen 18 U 1/07, juris). Die Verjährung beginnt insoweit mit Kenntnis des Klägers im Jahr 2016 bzw. 2018. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Bei Erhebung der Klage war die Verjährungsfrist von drei Monaten bereits abgelaufen. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. aus § 61 HGB auf Unterlassung zu. Denn der Anwendungsbereich des § 61 HGB ist vorliegend im Hinblick auf den Beklagten zu 1. nicht eröffnet. Das Wettbewerbsverbot der §§ 60 und 61 HGB gilt nur, wenn die Konkurrenztätigkeit im selben Handelszweig ausgeführt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beck, RS 2016, 72973, Rn. 23, beck-online). Für die Frage, ob eine Konkurrenztätigkeit im selben Handelszweig ausgeführt wird, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend. Sie wird dann im selben Handelszweig ausgeführt, wenn die Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers aus Gründen des Wettbewerbs zuwiderläuft. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gegner auf dem Markt entgegenstehen, als Anbieter oder Nachfrager für denselben Kundenkreis in Frage kommen. Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn die R. KG verkauft komplette Duschabtrennungen an Installateure, Fertighausproduzenten, Badsanierer und den Großhandel, während die Re. KG Beschläge für Duschkabinen und Reinigungsmittel Glasern und anderen Erbauer von Duschkabinen anbietet. Die Re. KG und die R. KG kommen somit als Anbieter nicht für denselben Kundenkreis in Frage. Darüber hinaus ist ein etwaiger Anspruch gegen den Beklagten zu 1. nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt. Denn die Verjährung der entsprechenden Ansprüche richtet sich nach § 61 Abs. 2 HGB und beträgt drei Monate. Die Verjährung beginnt (über den Wortlaut hinaus) bei Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt. Denn die Frist bei fortdauernden Wettbewerbsverstößen beginnt bereits dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber generell von der Vornahme verbotener Geschäfte, also dem „Geschäfte-machten" für einen Wettbewerber oder dem Unterhalten eines eigenen Konkurrenzbetriebs durch den Arbeitnehmer weiß (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. Januar 2020 - 11 Sa 1023/18 —, Rn. 80, juris, m.w.N.) Der Kläger hatte bereits im Jahr 2016 Kenntnis von dem Betreiben der Re. KG durch den Beklagten zu 1. und deren Geschäftsgegenstand. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage war die Verjährungsfrist mithin abgelaufen. Darüber hinaus bestehen auch die von dem Kläger erhobenen Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht. Eine Anspruchsgrundlage für die betreffenden Auskunftsansprüche ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus Treu und Glauben, § 242 BGB, auf Auskunft setzt voraus, dass die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 2007, Seite 1806, Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 260, Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Darüber hinaus bestehen Schadenersatzansprüche nach §§ 112, 113 bzw. 60, 61 HGB nicht, da diese - entsprechend den vorgenannten Ausführungen - verjährt sind. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung können indes nur der Ermittlung der Höhe der nach Auskunftsansprüchen geltend zu machenden, allerdings verjährten Schadenersatzansprüche dienen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind dementsprechend auch aus diesem Gesichtspunkt unbegründet. Das Gleiche gilt für den vom Kläger geltend gemachten Feststellungsanspruch. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger als Unterliegender des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO. Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses zugunsten des Klägers war - im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.04.2022 - nicht veranlasst. Zwar hat der Kläger (hilfsweise) die Gewährung eines Schriftsatznachlasses zur Erwiderung auf den vorgenannten Schriftsatz beantragt. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses nach § 283 ZPO nicht vor. Ein Vorbringen der Beklagten, auf den sich der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätte erklären können, liegt nicht vor. Erhebliches, entscheidungsrelevantes Vorbringen enthält der Schriftsatz des Beklagten vom 10.04.2022 nicht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich — und wurde von dem Kläger auch nicht aufgezeigt -, zu welchem Vorbringen der Beklagten er sich weder seit Übermittlung des Schriftsatzes am 10.04.2022 noch in der mündlichen Verhandlung hätte erklären können, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich erschienen war. Hinweise, die zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses hätten Veranlassung geben können, wurden in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2022 nicht erteilt. Für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses von Amts wegen zugunsten des Klägers bestand kein Anlass, da es sich bei den streitentscheidenden Fragen der Zulässigkeit der erhobenen Klage und der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche weder um einen komplexen Sachverhalt noch um schwierige Rechtsfragen handelt. Die Parteien streiten um Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche auf Grundlage der Gesellschafterstellung der Parteien in der R KG, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. (im Folgenden R KG). Die R KG ist bei dem Amtsgericht M unter HRA eingetragen. Sie wurde 1968 von dem Beklagten zu 2. gegründet. Nach dem Ausscheiden anderer Gesellschafter wurde Frau E. R., die Ehefrau des Beklagten zu 2., Kommanditistin. Die R KG nahm die heute relevante Geschäftstätigkeit im Jahr 1983 auf. Sie betreibt die Entwicklung, Konstruktion, Fertigung sowie Beschaffung, Produktion und den Vertrieb von …... Dabei erfolgt der Vertrieb der fertigen an den Fachhandel in Deutschland, insbesondere an Installateure, Fertighausproduzenten, Badsanierer und den Großhandel. Der Beklagte zu 2. ließ sich verschiedene Gebrauchsmuster schützen, an deren Entwicklung auch der Kläger teilweise beteiligt war. Die R KG beschäftigt etwa 50 Mitarbeiter und hat einen Jahresumsatz von etwa fünf Millionen Euro. Der Kläger ist seit 1983 Kommanditist der R KG. Er bekam seinen Anteil von Frau E. R geschenkt. Der Beklagte zu 1. und die weitere Tochter des Beklagten zu 2. und der E. R., Frau S. R, sind seit 12.07.2019 als Kommanditisten der R. KG in das Handelsregister eingetragen, der Beklagte zu 2. ist einziger Komplementär der R. KG. Der Beklagte zu 2. vertritt die R. KG laut Handelsregister alleine, er ist als alleiniger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Aufnahme des Beklagten zu 1. und der Schwester des Klägers und des Beklagten zu 1., Frau S. R., erfolgte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im August 2014. Nach einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und u. a. den Beklagten sind die Kommanditanteile im Handelsregister seit 2017 wie folgt eingetragen: Ein Kommanditanteil von 70.000 DM (= 35.790,43 €) bei dem Kläger sowie Kommanditanteile von je 36.000 € bei dem Beklagten zu 1. und der Schwester des Klägers und des Beklagten zu 1., Frau S. R. Die Satzung der R. KG datierte zunächst aus dem Jahr 1983 und trägt die Bezeichnung Gesellschaftsvertrag. Zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages der R KG von 1983 wird auf Bd. I BI. 85 bis 96 d. A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob gegen die Stimmen des Klägers im Jahr 2014 eine neue Satzung beschlossen wurde. Sowohl § 10 Abs. 4 der Satzung aus dem Jahr 1983 als auch § 10 Abs. 4 der Satzung aus dem Jahr 2014 bestimmt, dass für die Stimmrechte der Parteien als Kommanditisten der R. KG der jeweilige Stand ihrer Darlehens- und Kapitalkonten zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres maßgeblich ist. Der Kontenstand der Darlehens- und Kapitalkonten der Gesellschafter ist zwischen den Parteien streitig. In den Jahren bis 2014 fanden keine Gesellschafterversammlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. statt, es wurde kein einziger Jahresabschluss festgestellt. In der Folge sind die Stimmrechte der Parteien ungeklärt. Die Geschäftsräume der R. KG befinden sich in der K-Straße 19 in D.. In der Liegenschaft K.-Straße hat die R. KG weitere Räume angemietet, Vermieterin ist Frau €. R., die Mutter des Klägers und des Beklagten zu 1. sowie die Ehefrau des Beklagten zu 2. Am 10.03.2021 wurde zu Gunsten des Beklagten zu 1. und Frau S. R. Einzelprokura bei der R KG im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 1., der im Vergleich zum Kläger jüngere Sohn des Beklagten zu 2. und der Frau E. R, arbeitete schon während der Schulzeit und des Studiums im Betrieb der R KG mit. Er ist seit dem 01.03.2004 fest Angestellter der R-l KG in Vollzeit. Er erhält eine Vergütung von 36,36 € je Stunde. Darüber hinaus ist der Beklagte zu 1. alleiniger Kommanditist der Re GmbH & Co. KG (im Folgenden: Re KG) und alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin der Re GmbH & Co. KG, der Re Beteiligungs-GmbH (im Folgenden: Re GmbH). Der Kläger hat seit 2016 Kenntnis von der Geschäftstätigkeit des Beklagten zu 1. bei der Re KG. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 27.07.2016, zu dessen weiterem Inhalt auf Bd. II BI. 347 und 348 d. A. Bezug genommen wird, widersprach er der Geschäftstätigkeit und führte aus, er widerspreche insbesondere den Geschäften mit den Unternehmen Re GmbH & Co. KG einschließlich der Re Beteiligungs-GmbH als Komplementärin der KG des Sohnes M. R., welcher einen Onlinevertrieb mit den Produkten der R. KG betreibe. Der Beklagte zu 1. benutzte in den Jahren ab 2014 Visitenkarten für die R. KG und die Re KG mit der identischen Bezeichnung „Geschäftsleitung". Die Bezeichnung Geschäftsleitung nutzte er ebenso in E-Mails an Kunden der R. KG. Der Beklagte zu 2. beabsichtigt schon seit Längerem, sich aus der Geschäftsführung der R. KG zurückzuziehen. Allerdings unterschreibt der Beklagte zu 1. keine Verträge für die R. KG und weist auch gegenüber Dritten darauf hin, dass wichtige Entscheidungen betreffend die R. KG dem Beklagten zu 2. vorbehalten sind. Die Re. KG wurde im Jahr 2014 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Sie hat ihre Geschäftsräume in der K-Straße 26 in D in von der R KG bei Frau E. R. angemieteten Räumen. Die Re KG hat eine Angestellte (K). Die R KG bekommt Beschlagteile für ihre Duschen zugesendet von Zulieferern. Die Re KG kauft Beschlagteile bei der R. KG und bekommt diese ebenfalls zugesendet. Die Mitarbeiterin der Re KG, Frau K, und gegebenenfalls Mitarbeiter der R KG packen sodann die bestellte Ware zusammen und versenden diese. Das Verpackungsmaterial wird zum Teil von der Re KG gestellt. Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der R. KG besteht für die Geschäftstätigkeit der Re. KG nicht. Schutzrechte an Produkten der R. KG bestehen nicht. Die R KG entwickelt neue Duschserien, bestehend aus Komponenten wie Schar-nierbeschlägen, Aluminiumprofilen, Dichtungen etc. Die Komponenten werden mit speziellen Werkzeugen bei Zulieferern gefertigt, die Werkzeuge stehen im Eigentum der R. KG. Die R. KG fertigt mit diesen Komponenten komplette Duschabtrennungen. Sie verkauft in der Bundesrepublik Deutschland komplette Duschabtrennungen als Hersteller an Installateure, Großhändler etc. Sie liefert Komponenten in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz nicht aus. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz bietet sie Kunden Baugruppen und komplette Duschabtrennungen an. Die Re. KG hingegen verkauft Beschlagteile, die von der R. KG produziert wurden. Diese kauft sie zuvor bei der R. KG an. Sie beliefert den Markt in der Bundesrepublik Deutschland mit diesen Beschlagteilen. Dabei bedient sie Glaser und andere Erbauer von Duschen mit diesen Beschlagteilen. Weiterhin kauft u. a. die St. GmbH Beschlagteile bei der Re KG an. Diese verbaut die St. GmbH sodann in ihrer Duschserie „Loft" und anderen Produkten und stellt hierdurch Komplettduschen her. Für die von ihr verkauften Beschlagteile erstellt die Re. KG einen Produkt- und Preiskatalog. Die R. KG berechnete der Re. KG für an sie gelieferte Beschlagteile im Jahr 2016 3.639,49€, im Jahr 2017 23.116,45€, im Jahr 2018 29.027,61 €, im Jahr 2019 112.988,20€ (davon eine Rechnung vom 16.12.2019 über 40.845,02€), im Jahr 2020 116.354,95€ und im Jahr 2021 125.056,00 €, was der Kläger bezogen auf das Jahr 2021 allerdings mit Nichtwissen bestreitet. Sie ist damit der nach Umsatzgröße viertstärkste Kunde der R. KG. Die Re. KG bietet auf ihrer Internetseite Konstruktionszeichnungen zu den Beschlag-teilen, welche sie anbietet, als Download an. Dies gilt auch für zugehörige Montageanleitungen. Auf der Messe G. 2018 in Düsseldorf unterhielt die Re. KG in Halle 9 an Stand G29 einen Messestand. Am 25.10.2018 hielten sich dort beide Beklagte auf. Sie führten Gespräche mit Messegästen. Am Messestand wurden komplette Glasduschen und weitere Produkte der R. KG ausgestellt, weiterhin präsentierte die Re. KG Beschläge. Es wurden Flyer und Produktkataloge der Re. KG ausgehändigt. Am 26.10.2018 baute die Re. KG unter Mithilfe von Mitarbeitern der R. KG den Messestand ab und lud Teile des Materials in ein auf die R. KG zugelassenes Firmenfahrzeug. Die Rechnung für die Standgebühr bezahlte die Re. KG. Im Jahre 2018 erhielt der Kläger einen Bericht der Privatdetektei Kurz-Detektei Düsseldorf über die Vorgänge auf der Messe G. in Düsseldorf 2018. Auf der Messe I. 2019 in Frankfurt am Main unterhielt die R. KG einen Messestand. Eine Detektivin der Kurz-Detektei Düsseldorf, Frau G, nahm an diesem Messestand Kontakt mit dem Beklagten zu 1. auf und gab an, für das W. I. zu handeln. Sie führte mit dem Beklagten zu 1. ein Gespräch über die Bestellung von 80 Duschkabinen. Auf Nachfrage von Frau G, ob die Bestellung an die R. KG oder die Re. KG zu richten sei, erklärte der Beklagte zu 1., es sei egal, wohin die Bestellung gerichtet werde, weil alle Bestellungen über ihn liefen und von ihm zugeordnet würden. Daraufhin bestellte das W. I. in U. am 27.11.2018 Beschlagteile und zwei Duschabtrennungen. Die Bestellung wurde per E-Mail von der R. KG bestätigt, unterzeichnet war die E-Mail von dem Beklagten zu 1. Die Auftragsbestätigung erfolgte von der Re. KG, die bestellten Gegenstände wurden ausgeliefert, Lieferschein und Rechnung wurden von der Re. KG erstellt. Der Versand der Gegenstände erfolgte durch die R. KG. Weiterhin fand am 28.03.2019 eine Werksbesichtigung durch Frau G und Herrn H. statt. Beide wollten die Re. KG besichtigen. Die Besichtigung fand in den Räumen der R. KG statt. Herrn H. wurde auf Nachfrage der Klebstoff für die Befestigung der Beschlagelemente auf Glaselementen benannt und ihm eine Kartusche hiervon ausgehändigt. Den bestmöglichen Klebstoff für die vorgenannte Befestigung testete die Firma R. über viele Jahre hinaus heraus. Der entsprechende Klebstoff ist beim Hersteller frei verkäuflich. Dieser wirbt mit der entsprechenden Verwendung. Weiterhin erstellte die Re KG am 03.04.2019 ein Angebot für 80 Duschtüren und übersandte Skizzen zu verschiedenen Modellvarianten. Diese Skizzen stammen von der R. KG. Auf Nachfrage übersandte der Beklagte am 26.05.2019 über einen Account der R. KG konkrete Konstruktionszeichnungen der R. KG. Am 06.11.2019 wurden Gegenstände mit Angabe von Null-Euro-Preisen berechnet und als „kostenfreie Muster" durch die R. KG versendet. Bei der R. KG ist im Zeitraum 2015 bis 2019 der Umsatz und Gewinn zurückgegangen. Zum Umfang des Umsatz- und Gewinnrückgangs wird auf Bd. I Bl. 61 d. A. Bezug genommen. Der Kläger meint, er sei berechtigt, Ansprüche der R. KG gegen die Beklagten im Rahmen der sogenannten „actio pro socio" geltend zu machen. Er meint, Geschäfte, die die KG tätigen könnte, dürfe ein Kommanditist nicht an sich ziehen und anstelle der KG durchführen. Der Beklagte zu 2. unterliege als Komplementär ohnehin besonderen Rücksichtnahme- und Treuepflichten. Diese gelten auch für den Beklagten zu 1. Im Übrigen unterliege der Beklagte zu 1. Treuepflichten aus § 60 HGB aufgrund seines Dienstverhältnisses zur R. KG. Die R KG und die Re KG befänden sich in einem Wettbewerb. Wer in der Bundesrepublik Deutschland bei der Re KG Komponenten kaufe, werde keine Duschen bei der R. KG kaufen. Der Kläger behauptet, er habe erst 2008 erfahren, dass er Kommanditist der R. KG sei. Der Beklagte zu 1. übernehme seit ca. 2014 zusammen mit S. R. praktisch die Aufgabe der Geschäftsführung der R. KG. Der Beklagte zu 2. ziehe sich aus der Geschäftsführung zurück. Die Re. KG unterhalte in der Schweiz eine Niederlassung, die von Herrn F. B. geführt werde. Die von der Re. KG verkauften Beschlagteile würden von der R. KG an die Kunden der Re. KG geliefert. Die Beklagten hätten begonnen, spätestens seit der Messe G. in Düsseldorf, die R KG „ausbluten" zu lassen. Die Belieferung der Re. KG durch die R. KG mit Beschlagteilen erfolge ohne angemessene Gegenleistung. Dies sei ein unlauteres Geschäftsmodell, weil die Entwicklungs-, Produktions- und Vertriebskosten bei der R. KG verblieben, die Umsätze aus dem Verkauf von Beschlagteilen für Glasduschabtrennungen allerdings der Re. KG zuflössen. Zudem würden Wettbewerber in die Lage versetzt, Produkte der R. KG nachzubauen. Der Beklagte zu 1. veröffentliche im Internet auf der Internetseite der Re. KG Konstruktionszeichnungen der R. KG für die Komplettmontage von Glasduschabtrennungen. Die R. KG lizenziere den Verkauf halbfertiger Bauteile für Glasduschabtrennungen an Lizenzkunden und Hersteller von Glasduschen im Ausland. Außerdem habe die R. KG mit Abnehmern Lizenz- und Lieferverträge mit Gebietsschutzklauseln geschlossen, so gebe es einen Lizenzvertrag mit einem chinesischen Lizenznehmer und ein Schreiben des Beklagten zu 2. vom 23.01.1991 an einen spanischen Lizenznehmer, zu deren Inhalt auf Bd. Ill BI. 676 ff. und 685 d. A. Bezug genommen wird. Die R. KG habe sich auch verschiedene Geschmacksmuster schützen lassen, an deren Entwicklung der Kläger teilweise beteiligt gewesen sei. Die im Produkt- und Preiskatalog der Re. KG abgebildeten Duschabtrennungen seien Produkte der R. KG. Die Lichtbilder in diesem Produktkatalog seien auch von der R. KG bezahlt worden. Hierfür gebe es keine Rechnung der R. KG an die Re. KG. Zudem gebe es überhaupt keine Rechnungen der R. KG an die Re. KG für verkaufte Produkte. Der Kläger meint, durch die Veröffentlichungen im Internet würden Konkurrenten in die Lage versetzt, die Produkte der R. KG nachzubauen. Die R. KG profitiere nicht von der Tätigkeit der Re. KG. Der Kläger trägt weiter vor, einen Umsatzanstieg im Jahr 2020 habe es nicht gegeben, jedenfalls bleibe der Umsatzanstieg im Jahr 2020 hinter dem Branchendurchschnitt zurück. Der Kläger hält die geltend gemachten Ansprüche nicht für verjährt, er meint, es handele sich um Dauerhandlungen, die weiterhin fortbestehen und daher nicht beendet seien. Die Verjährung habe noch nicht begonnen. Im Übrigen betrage die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten jeweils einzeln zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, so lange der jeweilige Beklagte laut Eintragung im Handelsregister Kommanditist oder Komplementär der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau oder Kunststoffverarbeitung in D. und/oder Mitglied der Geschäftsführung der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. ist oder nach Außen als Mitglied der Geschäftsführung auftritt, im Geschäftsbereich der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D., insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, Kundenanfragen und/oder Kundenaufträge, welche sich an die R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. richten, wozu auch solche Kundenanfragen und/oder Kundenaufträge gehören, welche sich sowohl an die R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. als auch an weitere Anbieter in diesem Geschäftsbereich richten, auf andere Unternehmen (insb. die Re. GmbH & Co. KG in D und/o-der deren Niederlassung in der Schweiz) zu übertragen und/oder von diesen ausführen zu lassen, ohne das der Kaufpreis von den Kunden an die R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. gezahlt wird. 2. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, solange dieser Mitglied der Geschäftsführung der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. nach Außen auftritt oder Mitglied der Geschäftsführung ist, im Geschäftsbereich der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D., insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile für ein anderes Unternehmen (insb. die Re. GmbH und Co. KG in D. und/oder deren Niederlassung in der Schweiz) tätig zu sein; 3. den Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, solange dieser laut Eintragung im Handelsregister geschäftsführender Gesellschafter der R.) Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. ist, im Geschäftsbereich der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D., insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, für ein anderes Unternehmen (insb. die Re. GmbH & Co. KG in D.l und/oder deren Niederlassung in der Schweiz) tätig zu sein; 4. die Beklagten jeweils einzeln zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, so lange der jeweilige Beklagte laut Eintragung im Handelsregister Kommanditist oder Komplementär der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. und/oder Mitglied der Geschäftsführung der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. ist oder nach Außen als Mitglied der Geschäftsführung auftritt, im Geschäftsbereich der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D., insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, anderen Unternehmen (insb. der Re. GmbH & Co. KG in D. und/oder deren Niederlassung in der Schweiz), die im selben Geschäftsbereich tätig sind, zur Nutzung/Verwendung durch diese Wettbewerbszwecken, Vermögensgegenstände der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. (insb. fertige und unfertige Leistungen, Modelle, technische Zeichnungen, Montageanleitungen, Fotografien von Produkten, Lieferscheinvordrucke, Rechnungsvordrucke, Fahrzeuge, Verpackungsmaterial, Werbemittel wie Kataloge, Klebstoffe) zur Verfügung zu stellen, ohne dass dem ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. zu Grunde liegt; 5. die Beklagten jeweils einzeln zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, so lange der jeweilige Beklagte laut Eintragung im Handelsregister Kommanditist oder Komplementär der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. und/oder Mitglied der Geschäftsführung der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. ist oder nach Außen als Mitglied der Geschäftsführung auftritt, im Geschäftsbereich der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D., insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, anderen Unternehmen (insb. der Re. GmbH & Co. KG in D. und/oder deren Niederlassung in der Schweiz), die im selben Geschäftsbereich tätig sind, zur Nutzung/Verwendung durch diese zu Wettbewerbszwecken, Angestellte der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. zu Verfügung zu stellen, ohne dass dem ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. zu Grunde liegt; 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 6.1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Kundenanfragen und/o-der Kundenaufträge (mit Ausnahme des Westfälischen Immobilienkontor), die sich an die R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. als auch an weitere Anbieter in diesem Geschäftsbereich, richten, seit dem 26.07.2014 auf andere Unternehmen, insbesondere die Re. GmbH & Co. KG in D. und/oder deren Niederlassung in der Schweiz, übertragen worden sind, und Rechnungen zu legen und zwar unter Beifügung der Belege (E-Mail Korrespondenz, Fax- und Briefkorrespondenz, Auftragsschreiben der Kunden, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungskopien); 6.2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welchen anderen Unternehmen (insbesondere der Re. GmbH & Co. KG, einschließlich deren Niederlassung in der Schweiz), mit Ausnahme der Glaserei K. (U. Straße F.), im Geschäftsbereich der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D., insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlag-teile gemäß Anlage K 8, sie zur Nutzung/Verwendung durch diese zu Wettbewerbszwecken, seit dem 26.07.2014 Vermögensgegenstände der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. (insb. fertige und unfertige Leistungen, Modelle, technische Zeichnungen, Montageanleitungen, Fotografien von Produkten, Lieferscheinvordrucke, Rechnungsvordrucke, Fahrzeuge, Verpackungsmaterial, Werbemittel wie Kataloge, Klebstoffe) zur Verfügung gestellt hat, ohne dass dem ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. zu Grunde liegt, und Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines gesonderten chronologischen Verzeichnisses unter Angabe des Unternehmens und dessen Anschrift, dem Vermögensgegenstand der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. und deren Anzahl sowie der Dauer der Zurverfügungstellung; 6.3. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welchen anderen Unternehmen (insbesondere der Re. GmbH & Co. KG, einschließlich deren Niederlassung in der Schweiz), im Geschäftsbereich der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D., insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Be-schlagteile gemäß Anlage K 8, sie zur Nutzung/Verwendung durch diese zu Wettbewerbszwecken, seit dem 26.07.2014 Angestellte der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. zur Verfügung gestellt hat (mit Ausnahme der Messe G. 2018 in D.), ohne dass dem ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. zu Grunde liegt, und Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines gesonderten chronologischen Verzeichnisses unter Angabe des Unternehmens und dessen Anschrift, dem Namen jedes Angestellten und der Dauer der Zurverfügungstellung; 6.4. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern 6.1 bis 6.3 erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern, 6.5. an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Auskunftserteilung und Rech- nungslegung noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der dadurch der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. R. KG entstanden ist oder noch entsteht, dass dieser technische Zeichnungen von Produkten der R. Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in D. gemäß Anlage K 21 und K 22 auf der Internetseite der Re. GmbH & Co. KG in D. veröffentlich hat, hilfsweise zu den Anträgen 1, 2, 4 und 5, den Beklagten zu 1 über die Unterlassungsanträge zu 1, 2, 4 und 5 hinaus mit deren Inhalt mit der Maßgabe zu verurteilen, dass diese Unterlassungspflichten zudem solange gelten, wie der Beklagte zu 1 zur R. KG in einem Arbeitsverhältnis steht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 2. seit 1983 Kenntnis von seiner Kommanditistenstellung in der R. KG habe. Die Beklagten bestreiten die Übernahme von Geschäftsführertätigkeiten durch den Beklagten zu 1. und den Rückzug des Beklagten zu 2. aus der Geschäftsführung. Weiterhin bestreiten die Beklagten, dass die Re. KG eine Niederlassung in der Schweiz betreibe, und tragen ergänzend hierzu vor, der Kunde B. unterstütze in der Schweiz den Vertrieb und die Akquise der Re. KG, sei hier jedoch weder angestellt noch anderweitig vertraglich gebunden. Die Beschlagteile würden aufgrund Arbeitsleistung und Kosten zu Lasten der Re. KG an die Kunden der Re. KG versendet. Die Beklagten tragen weiter vor, für die von der R. KG an die Re. KG geleisteten Beschlagteile würden handelsübliche Preise berechnet. Die R. KG erhalte eine angemessene Vergütung für den Verkauf der Beschlagteile. Durch die Veröffentlichung von Zeichnungen auf der Internet-seite der Re. KG würden Wettbewerber nicht in die Lage versetzt, Produkte der R. KG nachzubauen. Vielmehr sei es bereits durch den Erwerb der Produkte möglich, die Produkte nachzubauen. Die Beklagten bestreiten, dass die R. KG Lizenzen erteilt habe, und verweisen darauf, dass die Modellpalette der R. KG über keine Schutzrechte verfügt, was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist. Sie tragen weiter vor, soweit im Jahresabschluss von 1990 Lizenzzahlungen bilanziert seien, handele es sich hier um eine Lizenzzahlung, die die R. KG für Software habe erbringen müssen. Bei dem Vertrag mit einem chinesischen Vertragspartner handele es sich nicht um einen Lizenzvertrag, sondern um einen Bezugs- und Liefervertrag. Bei dem zitierten Schreiben an einen spanischen Vertragspartner handele es sich um ein Schreiben des Beklagten zu 2. Dieser habe Lizenzverträge als freier Erfinder mit Dritten geschlossen. Die R. KG habe hiervon profitiert durch den Verkauf von Material an die Lizenznehmer, welches durch Bezugs- und Lieferverträge geregelt sei. Bei den im Produkt- und Preiskatalog der Re. KG abgebildeten Beschlägen und Bauteilen handele es sich um Verkaufsprodukte der Re. KG. Die Bilder hierfür seien von dem Beklagten zu 1. erstellt worden. Die R. KG stelle der Re. KG darüber hinaus aber auch Detailbilder zur Verfügung, die von dieser jedoch bezahlt würden. Durch die Geschäftstätigkeit der Re. KG profitiere auch die R. KG. Es seien bereits komplette Duschen von der R. KG an Kunden der Re. KG geliefert worden. Darüber hinaus sei die R. KG durch Bestellungen der Re. KG in der Lage, höhere Mengen an Beschlägen zu bestellen, was zur Amortisation der Werkzeuge und der Entwicklungskosten der R. KG beitrage. Der Umsatz- und Gewinnrückgang bei der R. KG von 2015 bis 2019 habe nichts mit der Re. KG zu tun, Umsatz und Gewinn unterlägen Schwankungen. Im Jahr 2021 sei der Umsatz der R. KG auf 4,8 Millionen Euro und damit wieder um 18 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Die Beklagten behaupten, auf der Messe G. 2018 in D. seien an dem streitgegenständlichen Stand auch Kunden der R. KG bezüglich Komplettduschen beraten worden, weiterhin seien an dem Messestand auch Prospekte der R. KG ausgegeben worden. Die an die Fa. Westfälisches Immobilienkontor versandten Gegenstände seien von der R. KG an die Re. KG berechnet worden. Die Beklagten meinen, eine „actio pro socio" zu Gunsten des Klägers bestehe im Hinblick auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht. Zudem seien die Ansprüche nur subsidiär geltend machbar. Die Beklagten tragen vor, in einer Gesellschafterversammlung sei — was zwischen den Parteien unstreitig blieb - die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht angesprochen worden, ein Gesellschafterbeschluss sei auch nicht eingeholt worden. Die Beklagten sind der Auffassung, ein Wettbewerbsverbot zu Lasten des Kommanditisten gebe es nicht. Zudem bestehe auch kein Wettbewerb zwischen der R. KG und der Re. KG. Die Geschäftstätigkeiten würden nicht im gleichen Handelszweig ausgeübt. Im Übrigen gebe es eine konkludente Einwilligung der übrigen Gesellschafter in die Geschäftstätigkeit des Beklagten zu 1. Schließlich seien die Ansprüche des Klägers verjährt und verwirkt, denn von der Beteiligung des Beklagten zu 1. an der Re. KG habe der Kläger schließlich seit 2016 Kenntnis, von den Tätigkeiten auf der G. 2018 seit 2018. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.