Urteil
14 U 7/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditgesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter ist regelmäßig eine Geschäftsführungsmaßnahme und kein Grundlagengeschäft; sie kann daher grundsätzlich von einzelvertretungsberechtigten Komplementären erhoben werden.
• Ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen gem. § 164 HGB der Beschlussfassung der Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten; eine wirksame Mehrheitsregelung im Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen.
• Eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag kann wirksam das Einstimmigkeitsprinzip abbedingen; der Bestimmtheitsgrundsatz ist auf Grundlagengeschäfte zu beschränken, nicht auf ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen.
• Eine Klagerücknahme, die durch einen Gesellschafter gegenüber sich selbst erklärt wird, ist prozessrechtlich unwirksam; die gerichtliche Zulässigkeit der Klage kann anschließend inzident zu entscheiden sein.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit gesellschaftlicher Schadensersatzklagen gegen Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss • Die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditgesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter ist regelmäßig eine Geschäftsführungsmaßnahme und kein Grundlagengeschäft; sie kann daher grundsätzlich von einzelvertretungsberechtigten Komplementären erhoben werden. • Ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen gem. § 164 HGB der Beschlussfassung der Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten; eine wirksame Mehrheitsregelung im Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen. • Eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag kann wirksam das Einstimmigkeitsprinzip abbedingen; der Bestimmtheitsgrundsatz ist auf Grundlagengeschäfte zu beschränken, nicht auf ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. • Eine Klagerücknahme, die durch einen Gesellschafter gegenüber sich selbst erklärt wird, ist prozessrechtlich unwirksam; die gerichtliche Zulässigkeit der Klage kann anschließend inzident zu entscheiden sein. Die X. KG (Klägerin) verlangt von ihrem Komplementär H. X. (Beklagter) Schadensersatz und Auskunft wegen angeblich unbefugter Entnahmen und privater Nutzung von Gesellschaftsvermögen in den Jahren 1995–2003. Die Gesellschaftsverträge regeln Einzelvertretung der Komplementäre und enthalten Mehrheitsquoren (z.B. Zustimmung der Komplementäre oder von Personen, die zusammen mindestens 75% des Kapitals vertreten). Nach Untersuchungen (PWC, EY) sollen erhebliche private Veranlassungen von Material-, Personal- und Sachkosten festgestellt worden sein; die Klägerin fordert hierauf gestützt hohe Geldbeträge zuzüglich Umsatzsteuer. L. P. X., einzelvertretungsberechtigter Komplementär, ließ Gesellschafterversammlungen/Briefbeschlüsse dokumentieren, in denen mit 83,33% Kapitalmehrheit die Klageerhebung gegen den Beklagten befürwortet wurde; die Kommanditistinnen weigerten sich jedoch, zuzustimmen. Das Landgericht Ellwangen wies die Klage als unzulässig ab, weil Zustimmung der Kommanditistinnen fehle. Die Klägerin legte Berufung ein; das OLG Stuttgart änderte und stellte die Zulässigkeit der Klage fest sowie die Zulassung der Revision. • Vertretungsmacht und Grundsatz: Nach §§161 Abs.2,125 HGB und §5 Gesellschaftsvertrag war L. P. X. grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt; die Erhebung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen einen Gesellschafter stellt keine Änderung des gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnisses dar und ist somit kein Grundlagengeschäft. • Ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme: Die Klage gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter ist wegen ihres Ausnahmecharakters als ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme einzuordnen, weshalb grundsätzlich die Mitwirkung der Kommanditisten nach §164 HGB erforderlich ist. • Beschlussfassung und Mehrheitsregel: Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Mehrheitsregel (§14), wonach Beschlüsse der Gesellschafter mit Zustimmung aller Komplementäre oder Personen, die zusammen nicht unter 75% des Kapitals vertreten sind, gefasst werden können. Die hier dokumentierten Beschlüsse (schriftlicher Briefwechsel/Protokolle) ergaben die erforderliche Kapitalmehrheit von 83,33% und sind formell nicht mangelhaft. • Bestimmtheitsgrundsatz: Der Bestimmtheitsgrundsatz, der an Mehrheitsklauseln bei Grundlagengeschäften anlegt wird, ist auf Grundlagengeschäfte zu beschränken; er ist nicht der Maßstab für Abweichungen vom Einstimmigkeitsprinzip bei ungewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen. • Innen- vs. Außenverhältnis: Mängel der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis wirken nicht ohne weiteres im Außenverhältnis; ein Missbrauch der Vertretungsmacht ist dann zu prüfen, wenn er dem Prozessgegner bekannt oder offensichtlich wäre; hier war die Vertretung gegenüber der Gesellschaft wirksam. • Klagerücknahme: Die vom Beklagten erklärte Rücknahme der Klage vom 23.12.2005 war unwirksam, weil eine Partei nicht zugleich sich selbst wirksam vertreten kann; damit stehen prozessuale Einwendungen einer wirksamen Klage nicht entgegen. • Prozessuale Konsequenz: Wegen des umfangreichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage hat das OLG ein Zwischenurteil zur Zulässigkeit erlassen und die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Senat hat die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg beigemessen: das Landgerichtsurteil wurde insoweit abgeändert, dass die Klage als zulässig angesehen wird und die Revision zugelassen wurde. Begründend führte das OLG aus, dass die Klageerhebung gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zwar eine ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme darstellt und damit grundsätzlich der Mitwirkung der Kommanditisten bedarf, die vorgelegten Beschlüsse jedoch die im Gesellschaftsvertrag verlangte Kapitalmehrheit (83,33%) erreichten. Die Vertretungsmacht des einzelgeschäftsführungsbefugten Komplementärs war insoweit ausreichend, die zuvor erklärte Klagerücknahme durch den Beklagten war unwirksam, und die Frage der materiellen Anspruchsbegründetheit bleibt zur Entscheidung in den weiteren Verfahrensstadien offen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen.