Urteil
5 O 39/18
LG Marburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2019:0401.5O39.18.00
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Leitsätze
Die §§ 63ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen) sind weder wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Normen noch wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam. Eine Vorlage gem. Art 276 AEUV oder Art 100 GG ist nicht erforderlich. Eine Berechtigung zum (teilweisen) Einbehalt der der Umlage besteht nicht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.744,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 7.337,99 € seit dem 27.07.2018,
aus weiteren 616,50 € seit dem 03.11.2017,
aus weiteren 68,50 € seit dem 16.11.2017,
aus weiteren 68,50 € seit dem 16.12.2017,
aus weiteren 68,50 € seit dem 16.01.2018,
aus weiteren 10.160,69 € seit dem 18.09.2018,
aus weiteren 23.004,18 € seit dem 17.07.2018,
aus weiteren 3.834,03 € seit dem 16.08.2018,
aus weiteren 3.834,03 € seit dem 18.09.2018,
aus weiteren 3.834,03 € seit dem 16.10.2018 und
aus weiteren 3.834,03 € seit dem 16.11.2018
sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.380,35 € vom 25.09.2017 bis 26.07.2018 und
aus weiteren 32.314,99 € vom 18.09.2018 bis 27.03.2019
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die §§ 63ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen) sind weder wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Normen noch wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam. Eine Vorlage gem. Art 276 AEUV oder Art 100 GG ist nicht erforderlich. Eine Berechtigung zum (teilweisen) Einbehalt der der Umlage besteht nicht. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.744,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.337,99 € seit dem 27.07.2018, aus weiteren 616,50 € seit dem 03.11.2017, aus weiteren 68,50 € seit dem 16.11.2017, aus weiteren 68,50 € seit dem 16.12.2017, aus weiteren 68,50 € seit dem 16.01.2018, aus weiteren 10.160,69 € seit dem 18.09.2018, aus weiteren 23.004,18 € seit dem 17.07.2018, aus weiteren 3.834,03 € seit dem 16.08.2018, aus weiteren 3.834,03 € seit dem 18.09.2018, aus weiteren 3.834,03 € seit dem 16.10.2018 und aus weiteren 3.834,03 € seit dem 16.11.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.380,35 € vom 25.09.2017 bis 26.07.2018 und aus weiteren 32.314,99 € vom 18.09.2018 bis 27.03.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen, restlichen EEG-Umlage nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 S. 1 EEG im Hinblick auf die Jahres Endabrechnung Summe sowie aus § 60 Abs. 1 S. 4 EEG im Hinblick auf die zusätzlich geforderten Abschlagszahlungen. Da es sich bei der Klägerin um eine von vier in Deutschland ansässigen und tätigen Übertragungsnetzbetreibern handelt und der Beklagte als Stromlieferant auf dem Endkundenmarkt tätig ist, sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen gegeben. Der Beklagte ist hierbei Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 5 Nr. 13 EEG 2014/§ 3 Nr. 20 EEG 2017 und beliefert in dieser Eigenschaft solche Letztverbraucher mit Strom, deren Abnahmestellen in der Regelzone der Klägerin liegen. Auf die EEG-Umlage sind dabei auch bereits unterjährig Abschläge zu entrichten, die auf der Grundlage einer Prognose ermittelt werden können (§ 60 Abs. 1 EEG). Es sind mit Blick auf die Forderungsdarstellung der Klägerseite keine rechnerischen oder sachliche Unrichtigkeiten erkennbar und auch die auf der Grundlage einer Prognose ermittelten Abschlagsbeträge begegnen so keinen durchgreifenden Bedenken. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsläufe (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 1.2.2018, Az. 2 U 104/17, zitiert nach juris). II. Den insoweit von der Klägerseite vorgebrachten Anspruchsbegründungen tritt der Beklagte im tatsächlichen auch nicht entgegen. Sie wendet vielmehr insbesondere eine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der (aktuellen) EEG-Umlage nebst einer Berechtigung zum (teilweisen) Einbehalt ein und beantragt Aussetzung nebst Vorlage. Hiermit kann die Beklagtenseite indessen im Ergebnis nach Auffassung der Kammer nicht durchdringen. 1. Die Auffassung, die §§ 63ff. EEG seien wegen eines Verstoßens gegen europarechtliche Normen unwirksam, hat der Beklagte zuletzt -wohl unter dem Eindruck der Entscheidung des EUGH vom 28.03.2018, Az.: C-405/16 P - nicht aufrechterhalten. Sie trifft auch nicht zu. So ist zunächst kein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit bzw. gegen Art. 34 AEUV ersichtlich (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage EuGH, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen C - 573/12; hierzu OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2017, Az. 14 U5/16, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2016, Az. 9 U 156/15, zitiert nach juris; nachgehen BGH, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VI ZR 156/16, zitiert nach juris). Es ist auch in der Sichtung der vorgelegten Entscheidungen wie auch im Übrigen nicht erkennbar, dass von einer beihilferechtlichen Unzulässigkeit des EEG auszugehen wäre (vgl. insoweit die Entscheidungen OLG Hamm, Urteil vom 7.6.2017, Az. 14 U 5/16, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2016, Az. 9 U 156/15, zitiert nach juris; nachgehen BGH, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VIII ZR 156/16, zitiert nach juris). Der dort vertretenen Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Die Kammer ist danach zur Entscheidung über die Klage berufen, ohne die von dem Beklagten ursprünglich aufgeworfenen Fragen vorab dem EuGH zur Entscheidung vorlegen zu müssen. Sie übt das ihr gemäß Art. 267 AEUV zustehende Ermessen dahingehend aus, dass sie von einer Vorlage absieht. 2. Auch eine Verfassungswidrigkeit kann so nicht gesehen werden - weder im Hinblick auf die Finanzverfassung noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (zum EEG a.F. vgl. BGH, Urteil vom 25.6.2014, Az. VI ZR 169/13, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 7.6.2017, Az. 14 U 5/16, zitiert nach juris). Es besteht nach Auffassung der Kammer kann Grund von den überzeugenden Ausführungen der in Bezug genommenen Entscheidung abzuweisen. Die Regelung der §§ 63ff. EEG enthalten Mangel Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand keine Sonderabgabe (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2017, Az. 14 U5/16, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2016, Az. 9 U 156/15, zitiert nach juris; nachgehen BGH, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VIII ZR 156/16, zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 169/13, NVwZ 2014, 1180). Die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 11-10-1994 - 2 BvR 633/86, NJW 1995, 381) entwickelten Grundsätze sind damit nicht einschlägig. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG kann nicht erkannt werden. Die Frage, ob mit der besonderen Ausgleichsregelung gem. §§ 63ff. EEG eine Ungleichbehandlung begründet wird kann dahinstehen, da jedenfalls eine Sachwidrigkeit dieser Ungleichbehandlung zu verneinen ist (vgl. zu §§ 40ff. EEG a. F: BGH, Urteil vom 25.6.2014, Az. VI ZR 169/13, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2016, Az. 9 U 156/15, zitiert nach juris; nachgehen BGH, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VIII ZR 156/16) Die Kammer erlaubt es sich, sich der im Einzelnen unterbreiteten Rechtsauffassung der Klägerseite (vgl. Bl. 352 ff. der Akte) anzuschließen. Eine Vorlage gem. Art 100 Abs. 1 S. 1 GG war daher nicht veranlasst. 3. Da mithin gegen die Ausgestaltung der Umlage beachtliche Einwände nicht bestehen, konnte der Beklagte mit dem Einbehalt von Teilen der Umlage nicht durchdringen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ff., 91a ZPO. Soweit die Parteien die Klage übereinstimmenden für erledigt erklärt haben, traf den Beklagten die Kostenlast. Die Forderung bestand ursprünglich in der geltend gemachten Höhe. Eine Erledigung trat erst mit der Zahlung ein. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Jahres- und Abschlagszahlungen auf die sogenannte EEG-Umlage gemäß § 37 EEG (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien / Erneuerbare-Energien-Gesetz). Die Klägerin ist einer von vier in Deutschland ansässigen und tätigen Übertragungsnetzbetreibern und betreibt in ihrer Regelzone, die große Gebiete im Westen und Süden von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom der höchsten Spannungsstufe. Ziel und Zweck des EEG ist die Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die örtlichen Verteilnetzbetreiber verpflichtet, den in förderungswürdigen Anlagen erzeugten Strom von den Anlagenbetreibern abzunehmen und über den marktüblichen Konditionen zu vergüten. Im EEG ist ein mehrstufiger Belastungsausgleich vorgesehen. In der ersten Stufe nehmen die aufnahme- und vergütungspflichtigen Verteilnetzbetreiber den durch förderungswürdige Anlagen erzeugten Strom in ihr Netz auf und entrichten hierfür die gesetzliche Pflichtvergütung gemäß EEG. In der 2. Stufe erhalten die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber diese Strommengen von den Verteilnetzbetreibern und entrichten hierfür ihrerseits die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung. In der 3. Stufe findet sodann ein sogenannter horizontaler Belastungsausgleich unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen sowie des Strombedarfs in den jeweiligen Regelzonen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern statt, d.h. die Strommengen sowie die finanziellen Belastungen werden unter den Übertragungsnetzbetreibern aufgeteilt. Die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber haben dann die Möglichkeit, die so aufgeteilten Strommengen an der Strombörse zu vermarkten; im Übrigen gehen die Strommengen in den Gesamtstrom innerhalb des Übertragungsnetzes auf. Dem Ausgleich der Differenzen zwischen der von der Klägerin gezahlten Pflichtvergütung sowie der durch die Vermarktung des Stroms erzielten Erlöse dient die sog. EEG-Umlage, die die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verlangen können, §§ 37 Abs. 2, 60 Abs. 1 EEG. Zu den Einzelheiten wird insb. auf Bl. 52ff. d.A. verwiesen. Für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2016 betrug die EEG-Umlage 6,354 Cent je Kilowattstunde Strom (Bd. I Bl. 60ff. d.A.), die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen innerhalb der jeweiligen Regelzone an Letztverbraucher liefert. Für das Kalenderjahr 2017 betrug die Umlage 6,880 Cent je Kilowattstunde Strom (Bl. 63ff. d.A.) und für das Kalenderjahr 2018 6,792 Cent / kWh (Bl. 343, 385 ff. der Akte). Der Beklagte ist als Stromlieferant auf dem Endkundenmarkt tätig; sie ist Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 5 Nr. 13 EEG 2014/§ 3 Nr. 20 EEG 2017 und beliefert in dieser Eigenschaft solche Letztverbraucher mit Strom, deren Abnahmestellen in der Regelzone der Klägerin liegen. Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 74 ff. EEG rechnete der Beklagte für das Kalenderjahr 2016 gegenüber der Klägerin unter dem 4.7.2017 die von ihm - dem Beklagten - an Letztverbraucher gelieferten Strommengen mit insgesamt 684.697 kWh ab. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 55, 66 ff. der Akte verwiesen. Die Klägerin stellte dem Beklagten daraufhin unter dem 7.7.2017 einen Betrag von 43.505,65 € (684.697 kWh x 6,354 €/kWh) in Rechnung. Ferner berechnete die Klägerin dem Beklagten weitere monatliche Abschläge für die Zeit von Januar bis Dezember 2017, nämlich insgesamt 4128,00 € (12 × 344,00 €; vgl. Bl. 51, 56 ff. der Akte). Über 34.125,30 € aus der auf die Jahresabrechnung 2016 entfallenden Gesamtsumme von 43.505,65 € hat die Klägerin einen Teil-Vollstreckungsbescheid erwirkt, ebenso in Bezug auf die Abschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von insgesamt 3306,00 €. Die Differenzsummen von 9380,35 € in Bezug auf die Jahresabrechnung 2016 sowie in Höhe von 822,00 € in Bezug auf die Abschlagszahlungen waren nicht Teil der im Vollstreckungsbescheid titulierten Summen, da insoweit der Beklagte bereits zuvor Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 4 ff., 33 ff. der Akte verwiesen. Die Klägerin hat aus dem Teil-Vollstreckungsbescheid sodann die Zwangsvollstreckung betrieben und im Rahmen der Forderungspfändung und -überweisung eine Drittschuldnerzahlung i.H.v. 2.640,00 € unter dem 5.7.2018 erwirkt, welche sie mit dem Titelsaldo verrechnet hat. Ebenfalls hat sie eine Zahlung der Beklagtenseite i.H.v. 38.370,00 € unter dem 26.7.2018 auf die "in der Vollstreckung befindlichen Forderungen i.H.v. 37.431,30 €+ Zinsen gleich 38.370,00 €" verrechnet. Zu den Einzelheiten und der sich hierbei rechnerisch ergebenden Überzahlung von 2.042,36 € wird auf Bl. 338 ff. der Akte verwiesen. Sodann hat die Klägerin die Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2017 gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage dessen Meldung vom 30.5.2018 (vgl. Bl. 371 ff., 343 der Akte) erstellt und hierbei einen - unstreitigen - Gesamtverbrauch i.H.v. 677.379 kWh zugrunde gelegt. Der Rechnungsbetrag beträgt 46.603,68 € für das gesamte Jahr 2017 (677.379 kWh x 6,792 Cent / kWh, vgl. Bd. I Bl. 343 d. A.). Sie hat ferner für das darauf folgende Kalenderjahr 2018 erneut monatliche Abschläge berechnet (vgl. Bl. 343 ff. der Akte). Entsprechend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2018 (Bl. 336 ff. der Akte) die Klage die Klage in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt und die Klage im Übrigen unter Anrechnung der vorausgegangenen "Überzahlung" aus der Zwangsvollstreckung i.H.v. 2.042,36 € sodann in Bezug auf die Abschlagsrechnungen bis einschließlich November 2018 erweitert. Zur streitgegenständlichen Forderungsübersicht wird auf Bl. 347 ff. der Akte verwiesen. Die Parteien einigten sich zuletzt auf eine Teilzahlung auf die Rückstände für 2016 und die Abschläge für 2018. Ferner sollte auch die Jahresrechnung 2017 mit Ausnahme eines Betrages von 10.160,69 € ausgeglichen werden. Der Beklagte zahlte am 28.03.2019 weitere 32.314,99 €. In Höhe dieses Betrages erklärte die Klägerin eine Erledigung des Rechtsstreits. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 56.744,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% für das Jahr aus 7.337,99 € seit dem 27.07.2018, aus weiteren 616,50 € seit dem 03.11.2017, aus weiteren 68,50 € seit dem 16.11.2017, aus weiteren 68,50 € seit dem 16.12.2017, aus weiteren 68,50 € seit dem 16.01.2018, aus weiteren 10.160,69 € seit dem 18.09.2018, aus weiteren 23.004,18 € seit dem 17.07.2018, aus weiteren 3.834,03 € seit dem 16.08.2018, aus weiteren 3.834,03 € seit dem 18.09.2018, aus weiteren 3.834,03 € seit dem 16.10.2018 und aus weiteren 3.834,03 € seit dem 16.11.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % für das Jahr aus 9.380,35 € vom 25.09.2017 bis 26.07.2018 und aus weiteren 32.314,99 € vom 18.09.2018 bis 27.03.2019 zu zahlen. Der Beklagte, die sich der teilweisen Erledigungserklärungen angeschlossen hat (Bl. 548, der Akte), beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Er wendet bei im Wesentlichen unstreitigem Anknüpfungssachverhalt insbesondere eine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der (aktuellen) EEG-Umlage nebst einer Berechtigung zum (teilweisen) Einbehalt ein und beantragt Aussetzung nebst Vorlage. Sie vertritt zuletzt die Auffassung, die Ausnahme (sog. Besondere Ausgleichsregel, §§ 64ff. EEG) bestimmter Verbraucher - stromintensive Industrien - von der EEG-Umlage sei verfassungswidrig Zu den Einzelheiten wird insbesondere auf Bl. 112 ff. der Akte verwiesen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird überdies auch insgesamt auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.