OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 243/20

LG Marburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2020:0212.7O243.20.00
5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsanträge kann vorliegend dahinstehen, da die Klage ohnehin unbegründet ist. Die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses und des Feststellungsinteresses kann als sinnwidrig unterbleiben, wenn die sachliche Unbegründetheit der Klage bereits klar auf der Hand liegt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu §§ 253-299a, Rn. 10). 1. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB. a) Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die EG-Übereinstimmungsbescheinigung keine marktbezogene Erklärung darstellt, sondern vielmehr dem verwaltungsrechtlichen Zulassungsverfahren dient. Im Übrigen wird die EG- Übereinstimmungsbescheinigung zeitlich erst nach dem Vertragsschluss in Erfüllung dessen zusammen mit dem Fahrzeug übergeben, sodass sie als vertrauensbegründende Maßnahme im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages ausscheidet (vgl. LG Braunschweig Teilurteil v. 20.12.2017 - 3 O 2052/16). b) Aufgrund des durchgeführten Software-Updates fehlt es im Übrigen auch an einem ersatzfähigen Schaden. Aufgrund des Updates ist das streitgegenständliche Fahrzeug für die Zwecke des Klägers vollumfänglich brauchbar. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob das Fahrzeug bei der Auslieferung an den Kläger mangelhaft war. Jedenfalls aufgrund des durchgeführten Software-Updates wurde ein etwaig bestehender Mangel beseitigt. Die allgemeine Behauptung des Klägers, das Aufspielen des Software-Updates sei keine taugliche Schadenskompensation ist nicht hinreichend substantiiert. Der Käufer ist beweisbelastet dafür, dass ein Mangel in Gestalt einer Manipulationssoftware, durch die bei dem gekauften Fahrzeug unter Prüfbedingungen die Anzeige geringerer Abgaswerte als im Fahrbetrieb bewirkt wird, trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Damit muss der Käufer die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs durch das erfolgte Aufspielen eines Software-Updates beweisen. Der Käufer muss substantiierten Vortrag des Verkäufers, dass durch das Software-Update die Abgasgrenzwerte sowie die Kraftstoffverbrauchs-, Motorleistungs- und Geräuschemissionswerte eingehalten werden bzw. unverändert bleiben, substantiiert widerlegen. Vage Befürchtungen des Käufers und die hypothetische Möglichkeit, dass auch nach der Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen, sind nicht ausreichend (OLG Dresden, Endurteil vom 01.03.2018 - 10 U 1561/17). Der Kläger hat im Hinblick auf alle von ihm behaupteten (Folge-)Mängel bereits keine konkreten technischen Anknüpfungstatsachen dargelegt, aus denen sich technische Abweichungen des Fahrzeugs von der Sollbeschaffenheit ergeben würden. Es bleibt bereits unklar, welche Sollbeschaffenheit konkret zugrunde zu legen ist. Technische Daten des streitgegenständlichen Fahrzeugs werden nicht mitgeteilt. Auch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass eine Stilllegung des streitgegenständlichen Fahrzeugs droht. Die durch die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts belegte Behauptung der Beklagten, dass die betroffenen Fahrzeuge weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr zugelassen sind und bleiben, ist somit nicht mit der benötigten Substanz bestritten. Auch im Hinblick auf den behaupteten merkantilen Minderwert fehlt es an jeglicher Substantiierung. Der Käufer hat jedenfalls für die Verursachung des Preisrückgangs konkrete Anknüpfungstatsachen vorzutragen. Andernfalls würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zivilprozess einen nicht zulässigen Ausforschungsbeweis bedeuten. Auch existieren keine dahingehenden Erfahrungswerte, dass trotz der Durchführung eines Software-Updates verborgene Schäden vorhanden sein könnten (vgl. OLG Dresden Endurteil v. 1.3.2018 - 10 U 1561/17). 2. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus den §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. Eine Täuschung durch aktives Tun seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Eine Täuschung des Klägers durch die Beklagte ist bereits aufgrund des Kaufzeitpunktes im Jahre 2016 nicht plausibel. Ein Käufer eines Dieselfahrzeugs mit manipulierter Abgas-Software kann gegenüber dem Hersteller keine Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB geltend machen, wenn er die Täuschungshandlung iSv § 263 Abs. 1 StGB nicht substantiiert darlegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer das Fahrzeug erst im März 2016 und damit geraume Zeit nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals im September 2015 gekauft hat und er nicht substantiiert darlegen kann, warum er trotz all der Berichterstattung nichts davon erfahren haben will, dass auch sein Pkw über eine den Prüfzyklus erkennende und dann die Abgasrückführung verändernde Motorsteuerungs-Software verfügte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass nicht über das Vorliegen einer Typengenehmigung getäuscht wurde. Eine solche lag zum Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs unstreitig vor und wurde auch anschließend unstreitig nicht widerrufen. Die behauptete Täuschung der beteiligten Behörden ist irrelevant, da maßgeblich das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist. Im Übrigen ist eine Täuschung durch aktives Tun nicht substantiiert dargelegt. Es ist bereits nicht dargelegt, welche konkrete Person die - für den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs - kausale Täuschungshandlung im Hinblick auf den Kläger wann vorgenommen haben soll. Auch eine Täuschung durch Unterlassen kommt mangels Garantenstellung der Beklagten vorliegend nicht in Betracht. Eine Garantenstellung der Beklagten im Hinblick auf den Kläger ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet worden ist, mithin ein pflichtwidriges Vorverhalten seitens der Beklagten vorliegt. Eine Pflichtwidrigkeit löst nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13 Rn. 35a m. w. N.). Vorliegend steht insbesondere die Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Rede. Diese dient jedoch offensichtlich nicht dem Schutz individuellen Vermögens. Im Übrigen fehlt es auch an der - im Rahmen des § 263 StGB - erforderlichen Absicht der rechtswidrigen stoffgleichen Bereicherung. Diese setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist. Stoffgleichheit liegt insofern vor, wenn der Vorteil die Kehrseite des Schadens darstellt. Er muss unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt. Erforderlich und maßgeblich ist dabei die Unmittelbarkeit der Verschiebung (Fischer, Kommentar zum StGB, 63. Auflage 2016, § 263 Rn. 187 m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. An der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (Fischer, Kommentar zum StGB, 63. Auflage 2016, § 263 Rn. 190 m.w.N.). Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob es der Beklagten bei der Verwendung der eingebauten Software um einen Wettbewerbsvorteil durch die Reduzierung ansonsten erforderlicher Entwicklungs- und Produktionskosten ging. Soweit der Kläger einen Schaden durch den Vertragsschluss und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss stellt insoweit nur eine mittelbare Folge dar. In erster Linie beabsichtigte die Beklagte eine unmittelbare Veräußerung des Fahrzeugs an den jeweiligen Vertragshändler (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016, Az. 1 O 2084/15, vgl. auch Riehm in DAR 2016, S. 12 ff.). 3.Zu verneinen ist auch ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV. Dabei kann dahinstehen, ob § 27 EG-FGV als Schutzgesetzes zu charakterisieren ist. Denn unstreitig hat das Kraftfahrtbundesamt die EG-Typengenehmigung bislang nicht widerrufen. Sie ist auch nicht erloschen, weil sie nach § 19 Abs. 2 i. V. mit Abs. 7 StVZO bis zu ihrem Entzug fortbesteht. 4.Abzulehnen ist auch ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG, da die Beklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, ein besonders günstiges Angebot abzugeben. Nach den Vorstellungen des Täters muss die Entscheidung des Adressaten für das Erwerbsgeschäft von dem angepriesenen - besonderen - Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst werden (Hart-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 16, Rn. 31, 32; für § 4 UWG aF auch BGHSt 27, 293 - 295, zit. nach juris, Rn. 6, 7). Falls die Beklagte tatsächlich in Werbeunterlagen bezüglich von ihr hergestellter Motoren falsche Informationen durch Prospekte und Broschüren verbreitet haben sollte, würde darin mit bestimmten Leistungswerten unter Einhaltung der Euro 5 Norm kein - besonderer - Vorteil des streitgegenständlichen Fahrzeugs angepriesen. Die Grenzwerte der Euro-5-Norm mussten schließlich alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten, um die Typgenehmigung zu erlangen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 01. Juni 2017 - 11 O 3683/16). 5. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus den §§ 826, 31 BGB. Es liegt kein dem Schutzzweck der Norm entsprechendes sittenwidriges Verhalten vor. § 826 BGB erweitert den sachlichen Schutzbereich des Deliktsrechts und begründet damit eine Haftung für reine Vermögensschäden und für die Verletzung immaterieller Persönlichkeitsinteressen (MüKoBGB/Wagner, § 826 Rn. 1). Schutzgut ist mithin das individuelle Vermögen bzw. Persönlichkeitsrechte. Der hier insbesondere in Rede stehende Verstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007 entspricht diesem Schutzzweck nicht. Die genannte Vorschrift beabsichtigt den Schutz der Umwelt als allgemeines Gut und bezieht sich daher gerade nicht auf individuelle Vermögensinteressen. Des Weiteren ist es nicht ausreichend, wenn das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein und es muss die verletzte Norm gerade Ausdruck einer sittlichen Wertung sein. Gerade letzteres ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. Es ist generell nicht davon auszugehen, dass im Einzelnen festgelegte Grenzwerte, welche sich auch im Laufe der Zeit - infolge politischer Prozesse oder neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse - verändern, als Ausdruck einer grundlegenden Wertung des Rechts oder des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden zu werten sind. Des Weiteren ist seitens des Klägers ein Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. 6. Ein Anspruch aus § 831 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Grundsätzlich genügt es im Rahmen des § 831 Abs. 1 BGB für eine Haftung des Geschäftsherrn, wenn dem Gehilfen widerrechtliches Verhalten im Sinne der § 823ff. BGB vorzuwerfen ist (RGZ 50, 60 (66); BGH NJW 1956, 1715; BGH NZV 1991, 114 (115); OLG Köln NZV 1992, 279 (280)). Anderes gilt jedoch, wenn der Gehilfe ein Vorsatzdelikt wie beispielsweise §§ 263, 264a, 266 StGB verwirklicht haben soll. In diesem Fall müssen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale — also Vorsatz und die entsprechenden Absichten — in Person des Gehilfen vorliegen (BGH VersR 2014, 112 Rn. 11; BGH VersR 2010, 910 Rn. 38; BGH NJW 1956, 1715). Eine Haftung der Beklagten aus § 831 Abs. 1 BGB setzt demnach eine vorsätzliche Verwirklichung inklusive Bereicherungsabsicht durch die entsprechenden Ingenieure der Beklagten voraus. Diese substantiiert darzulegen und nachzuweisen obliegt dem Kläger, ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. 7. Die hilfsweise gestellten Anträge (1a.,1b.,1c.) sind ebenfalls unbegründet. Zur Begründung wird auf obenstehenden Ausführungen verwiesen. Diese gelten auch für die Hilfsanträge, da diese unter Berufung auf dieselben Gründe (Manipulation der Motorsteuerung) gestellt wurden und lediglich auf eine andere Rechtsfolge gerichtet sind. II. Die geltend gemachte Nebenforderung in Form der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund vertraglicher und deliktischer Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkw, welcher mit einem Motor der Beklagten ausgestattet ist. Der Kläger erwarb am 05.03.2016 ein gebrauchtes Fahrzeug Typ Audi Q 3 (Fahrzeugidentifikationsnummer: ... ). Der Kaufpreis betrug 32.700,00 €. Der Pkw ist mit einem Dieselmotor mit der Typenbezeichnung EA 189 ausgestattet, der von der Beklagten produziert wurde. Bestandteil der Gesamtspezifikation des Motors war ursprünglich eine Software, die in der Lage war, zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegte oder mit laufendem Motor auf dem Prüfstand befand. Ordnete die Software die aktuelle Situation als eine auf dem Prüfstand ein, veranlasste sie eine Motorenabstimmung, die zu einem niedrigen, die entsprechenden Grenzwerte einhaltenden Stickoxidausstoß führte; ordnete sie sie dagegen als eine des normalen Straßenverkehrs ein, veranlasste sie eine Motorenabstimmung, die zu einem höheren, die entsprechenden Grenzwerte nicht einhaltenden Stickoxidausstoß führte. Mit Hilfe der Software wurde erreicht, dass der Motor in die Schadstoffklasse Euro 5 eingeordnet wurde. Dieses Vorgehen war öffentlich-rechtlich unzulässig. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete deshalb den Rückruf auch des streitgegenständlichen Pkw an und gab der Beklagten auf, es in den Zustand zu versetzen, den die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorschreiben. Zu diesem Zweck bot die Beklagte den Eigentümern der betroffenen Fahrzeuge ein Software-Update an, das die Umschaltlogik beseitigt. Dieses Vorgehen wurde vom zuständigen Kraftfahrtbundesamt am 03.06.2016 genehmigt. Die EG-Typengenehmigung nach Abgasnorm Euro 5 wurde für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt und bislang nicht widerrufen. Die konkreten Auswirkungen dieser nachträglichen Änderungen sind zwischen den Parteien streitig. Das Software-Update wurde bereits vorgenommen. Der Kläger behauptet, er habe aufgrund des Kaufs eines Fahrzeugs mit der oben genannten Software einen Schaden erlitten. Er ist der Ansicht, ihm stünden daher gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche zu. Auf Hinweis der Kammer im Termin am 12.02.2020, dass die angekündigten Anträge des Klägers nicht eindeutig bzw. teils redundant sein dürften, stellte der Klägervertreter lediglich einen Teil der angekündigten Anträge. Der Kläger beantragt nunmehr, wie folgt zu erkennen: 1 Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs Audi Q3 2.0 TDI, FIN: eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (N0x) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Hilfsweise 1a. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 32.700,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4%-Punkten seit dem 05.03.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3 2.0 TDI, FIN 1b. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Audi Q3 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ... ) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. 1c. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 a. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. Darüber hinaus 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.256,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei ein Schaden bereits nicht entstanden. Das Fahrzeug sei trotz des Rückrufs und nach erfolgtem Software-Update uneingeschränkt nutzbar und ohne Einschränkung für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Zur Vertiefung des Sach- und Streitstandes und wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 29.11.2018 ), die Klageerwiderung der Beklagten vom 13.02.2019 -, die Replik der Klägervertreter vom 21.03.2019 den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 03.02.2020 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2020, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen und verwiesen.