Urteil
11 O 3683/16
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklage ist unzulässig, wenn die streitige Leistung bezifferbar und eine Leistungsklage vorrangig ist.
• Ein Schadensersatzanspruch gegen den Motorhersteller wegen Einbaus einer Prüfstanderkennungssoftware wird verneint, wenn dem Beklagten keine Garantenstellung oder sonstige rechtliche Pflicht zur Aufklärung gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs nachgewiesen ist.
• EU-Vorschriften zur Typgenehmigung und Emissionswerte schützen primär den Binnenmarkt und die Zulassungsfähigkeit; Vermögensinteressen einzelner Käufer werden nicht ohne Weiteres daraus abgeleitet.
• Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind kein zu erstattender Schaden, wenn bereits der materielle Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzhaftung des Motorherstellers wegen Prüfstanderkennungssoftware • Feststellungsklage ist unzulässig, wenn die streitige Leistung bezifferbar und eine Leistungsklage vorrangig ist. • Ein Schadensersatzanspruch gegen den Motorhersteller wegen Einbaus einer Prüfstanderkennungssoftware wird verneint, wenn dem Beklagten keine Garantenstellung oder sonstige rechtliche Pflicht zur Aufklärung gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs nachgewiesen ist. • EU-Vorschriften zur Typgenehmigung und Emissionswerte schützen primär den Binnenmarkt und die Zulassungsfähigkeit; Vermögensinteressen einzelner Käufer werden nicht ohne Weiteres daraus abgeleitet. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind kein zu erstattender Schaden, wenn bereits der materielle Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht besteht. Der Kläger kaufte im Mai 2014 einen Skoda Superb 2,0 TDI mit dem Motor der Baureihe EA 189. In diesem Motor war eine Software verbaut, die Prüfstandläufe erkennt und nur im NEFZ die zur Typgenehmigung erforderliche Abgasrückführung sicherstellt. Der Kläger macht geltend, dadurch sei eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden und verlangt Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte, die Herstellerin des Motors sei. Er rügt Täuschung, Prospektfehler, Verstoß gegen EU-Recht und verlangt zudem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte bestreitet Ansprüche und beruft sich unter anderem darauf, nicht Herstellerin des Fahrzeugs zu sein und es fehle an rechtlichen Grundlagen für Ersatzansprüche gegenüber ihr. • Die Feststellungsklage ist unzulässig mangels Feststellungsinteresse, weil die begehrte Leistung (Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung) bezifferbar und damit eine Leistungsklage vorrangig ist; der Kläger hätte eine Schätzgrundlage für die Nutzungsentschädigung vortragen müssen. • Weitere drohende Schäden, insbesondere steuerliche Nachteile oder der drohende Wertrückgang, sind nicht ausreichend substantiiert dargelegt, sodass ein schutzwürdiges Interesse für eine Feststellung fehlt. • Ein Schadensersatzanspruch aus vertraglicher Prospekthaftung (§§ 311,241 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die besonderen Voraussetzungen der Prospekthaftung für Kapitalanlagen nicht auf Pkw-Käufe übertragbar sind und die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Klägers ist. • Keine Garantiehaftung (§ 443 BGB): Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung wurde nicht von der Beklagten, sondern von der Fahrzeugherstellerin ausgestellt; eine Garantieerklärung der Beklagten ist nicht nachgewiesen. • Keine Haftung aus deliktischen Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs.2 i.V.m. StGB/UWG/EG-Recht): Es fehlt an darlegbaren aktiven Täuschungshandlungen oder einer Garantenpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger; EU-Normen dienen vorrangig dem Schutz des Binnenmarktes und der Zulassungsfähigkeit, nicht direkten Vermögensinteressen jedes Käufers. • Keine c.i.c.-Haftung (§ 311 Abs.3 i.V.m. § 241 BGB): Es sind keine Tatsachen vorgetragen, die eine besondere Vertrauensstellung des Klägers gegenüber der Beklagten begründen. • Kein Anspruch aus § 826 BGB; das Verhalten der Beklagten stellt keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar, da Schutzbereich und Verhältnis der Handlung zu den vermögensrechtlichen Interessen des Klägers nicht ausreichend gegeben sind. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil bereits der materielle Anspruch gegen die Beklagte nicht besteht und eine Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag nicht der Beklagten zuzurechnen ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat kein Feststellungsinteresse an der geltend gemachten Leistung, weil die Leistung bezifferbar ist und eine Leistungsklage vorrangig wäre; darüber hinaus fehlen substantiiert vorgetragene Ansprüche gegen die Beklagte aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Prospekthaftung, Garantie oder wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Die EG-Rechts- und Verordnungsvorschriften zur Typgenehmigung schützen primär Markt- und Zulassungsinteressen, nicht unmittelbar individuelle Vermögensschäden des Käufers; die Beklagte kann insoweit nicht haftungsbegründend in Anspruch genommen werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.