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Beschluss

1 OH 42/11, (28) 1 OH 42/11

LG Meiningen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2022:1116.1OH42.11.00
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Leitsätze
1. Bei der Streitwertfestsetzung nach Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den sich daraus ergebenden Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. Ergeben sich im selbständigen Beweisverfahren dagegen keine neuen Erkenntnisse zu den geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten, bleibt es bei der Einschätzung des Wertes nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers. (Rn.8) 2. Sofern die in einem Gutachten festgestellten Kosten der Mängelbeseitigung wegen der Verfahrensdauer bzw. des Zeitablaufs seit Gutachtenerstellung nicht mehr geeignet sind, die Kosten der Mängelbeseitigung im späteren Hauptsacheprozess zutreffend darzustellen, so sind die durch den Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten im Wege der Schätzung fortzuschreiben. Hierbei kann auf den Baupreisindex als geeignete Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. (Rn.22) (Rn.24)
Tenor
Der Streitwert wird auf 650.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Streitwertfestsetzung nach Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den sich daraus ergebenden Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. Ergeben sich im selbständigen Beweisverfahren dagegen keine neuen Erkenntnisse zu den geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten, bleibt es bei der Einschätzung des Wertes nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers. (Rn.8) 2. Sofern die in einem Gutachten festgestellten Kosten der Mängelbeseitigung wegen der Verfahrensdauer bzw. des Zeitablaufs seit Gutachtenerstellung nicht mehr geeignet sind, die Kosten der Mängelbeseitigung im späteren Hauptsacheprozess zutreffend darzustellen, so sind die durch den Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten im Wege der Schätzung fortzuschreiben. Hierbei kann auf den Baupreisindex als geeignete Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. (Rn.22) (Rn.24) Der Streitwert wird auf 650.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betrieb seit dem 12.12.2011 das selbstständige Beweisverfahren zur Frage von Mängeln an den Glasfassaden eines Klinikgebäudes, ein von den Antragsgegnern geplantes und bauüberwachtes Bauvorhaben, und zur Frage der Höhe der Kosten der fachgerechten Mängelbeseitigung. Den Gegenstandswert bezifferte sie in der Antragsschrift, unter Bezugnahme auf die Feststellungen ihres Privatsachverständigen, auf 320.000,00 €. Mit Gutachten vom 31.01.2014 hat die gerichtlich bestellte Bausachverständige an verschiedenen Teilen der Pfosten-Riegel-Fassadenkonstruktion Mängel festgestellt und Beseitigungskosten von gerundet 263.000 € (inkl. 15% Baunebenkosten und 19 % MwSt.) ermittelt. Es folgten 3 Ergänzungsgutachten. Mit dem 3. Ergänzungsgutachten vom 15.06.2022 hat die Sachverständige weitere Mängelbeseitigungskosten i.H.v. gerundet 160.000,00 € (inkl. 15% Baunebenkosten und 19 % MwSt.) für weitere Fassadenflächen ermittelt. Bei dieser Kostenermittlung hat sie die im Erstgutachten vom 31.01.2014 verwendeten Einheitspreise angewandt und ausgeführt, dass sie um Hinweis bitte, falls die Parteien eine Aktualisierung der Preise wünschen. Nachdem seitens der Parteien auf das 3. Ergänzungsgutachten binnen gesetzter Frist keine Einwendungen oder Ergänzungsfragen mehr gestellt wurden, ist das selbständige Beweisverfahren beendet. Mit Verfügung vom 19.10.2022 hat die Kammer die Parteien zur Streitwertfestsetzung angehört und darauf hingewiesen, dass sie - wegen der Baupreisentwicklung seit dem von der Sachverständigen für die Kostenermittlung angesetzten Zeitpunkt (31.01.2014) bis zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung - beabsichtige für die Streitwertfestsetzung die Mängelbeseitigungskosten im Wege der Schätzung fortzuschreiben, und als Schätzgrundlage den Baupreisindex anzuwenden. Dem sind die Antragsgegner entgegengetreten. II. Bei der Streitwertfestsetzung nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens haben sich nach inzwischen übereinstimmender Rechtssprechung folgende Grundsätze entwickelt (OLG Celle, Beschluss vom 05. März 2008 – 14 W 6/08 –, zitiert nach juris): „1. Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung gemäß § 61 GKG geschätzte Wert nicht bindend. Vielmehr hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. September 2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488, juris-Rdnr. 18; OLG Schleswig, OLGR 2005, 217, juris-Rdnr. 4). 2. Ergibt sich im Laufe des Verfahrens aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, dass der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert nicht zutrifft, sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (vgl. BGH, Beschl. v. 20. April 2005 - XII ZR 92/022, NJW-RR 2005, 1011, juris-Rdnr.9). 3. Wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (vgl. BGH, Beschl. v. 16. September 2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488, juris-Rdnr. 18; OLG Stuttgart, BauR 2006, 1033 juris-Rdnr. 3; OLG Brandenburg, JurBüro 2007, 315, juris-Rdnr. 5 f.; OLG Naumburg, BauR 2008, 144, juris-Rdnr. 5). 4. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest und bestimmt er deshalb keine Beseitigungskosten, ist der Wert nicht mit „Null“ anzusetzen, sondern unter Zugrundelegung der Behauptungen zu den Mängeln zu schätzen (vgl. OLG Naumburg, BauR 2008, 144, juris-Rdnr. 5, 8; Ulrich a. a. O. Rdnr. 4 m. w. N. [Fn. 1585]). 5. Ergeben sich im selbständigen Beweisverfahren keine neuen Erkenntnisse zu den Mangelbeseitigungskosten, bleibt es bei der Einschätzung des Wertes nach den - nachvollziehbaren - Angaben des Antragstellers; eine Gutachtenergänzung bzw. die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Bestimmung des Streitwerts ist nicht angebracht (vgl. OLG Frankfurt, BauR 2007, 921, juris-Rdnr. 8)“ Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend zunächst von den Feststellungen der Sachverständigen zu den Kosten der Mängelbeseitigung auszugehen. Allerdings sind diese Kosten für die Streitwertbemessung (in Ausnahmefällen) nicht zwingend anzusetzen, sondern ggf. Abweichungen möglich. So können abweichend von den ermittelten Mängelbeseitigungskosten geschätzte Kosten für nicht bestätigte Mängel addiert werden. (vgl. oben, Ziff.3, m.w.N. ) Ebenso kann für die Streitwertfestsetzung von den vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG festgestellt werden. (OLG Stuttgart Beschl. v. 19.4.2010 – 3 W 21/10, BeckRS 2010, 11597, beck-online) Auch vorliegend ist von der Kostenermittlung der Sachverständigen abzuweichen. Ein selbstständiges Beweisverfahren soll die Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs des Antragstellers gegen den Antragsgegner klären, der eventuell in einem späteren Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Daher ist für den Wert des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich der Wert des Hauptsacheanspruchs maßgeblich, dessen Voraussetzungen im vorbereitenden Beweisverfahren geklärt werden sollen (vgl. BGH, NJW 2004, 3488). Im selbständigen Beweisverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem voraussichtlichen Streitwert der Klage in einem späteren Hauptsacheprozess. (OLG Karlsruhe Beschl. v. 24.2.2020 – 9 W 55/19, BeckRS 2020, 3273, beck-online) Die von der Sachverständigen im Erstgutachten und 3. Ergänzungsgutachten ermittelten Mängelbeseitigungskosten betragen insgesamt 422.355,34 € (ungerundet). Die Sachverständige hat die Kosten anhand der Einheitspreise zum Zeitpunkt 31.01.2014 berechnet. Diese von der Sachverständigen angesetzten Preise sind jedoch angesichts des Zeitablaufs von 8 Jahren und der allgemein bekannten Preisentwicklung im Bausektor offensichtlich ungeeignet, die bei Verfahrenseinleitung gestellte Frage der Antragstellerin nach den Kosten der Mängelbeseitigung im späteren Hauptsacheprozess zutreffend zu beantworten. Darauf hat die Sachverständige selbst auch bereits hingewiesen, als sie im 3. Ergänzungsgutachten, um Hinweis gebeten hat, falls die Parteien eine Aktualisierung der Preise wünschen. Sind die Feststellungen des Sachverständigen zur den Kosten der Mängelbeseitigung wegen des Zeitablaufs seit Gutachtenerstattung nicht mehr geeignet, die Kosten der Mängelbeseitigung im späteren Hauptsacheprozess zutreffend darzustellen, so ist dennoch von einer Gutachtenergänzung bzw. Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Bestimmung des Streitwerts abzusehen. (vgl. oben Ziff. 5). Zur Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren sind vielmehr die durch den Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten im Wege der Schätzung fortzuschreiben. Nach Auffassung der Kammer kann hierbei als geeignete Schätzgrundlage auf den Baupreisindex zurückgegriffen werden. Baupreisindizes messen die durchschnittliche Entwicklung der Preise für ausgewählte, fest umrissene Bauleistungen, die beim Neubau und der Instandhaltung von Bauwerken erbracht und vom Bauherrn tatsächlich gezahlt werden. Es werden Preisindizes für folgende Bauwerksarten berechnet: • für den konventionellen Neubau im Hochbau (Wohngebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude), • für den Neubau im Tiefbau (Straßen, Brücken, Ortskanäle) und • für die Instandhaltung von Wohngebäuden. (vgl. Statistisches Bundesamt auf: https://www.destatis.de) Die Kammer wendet vorliegend, da nach Sachverständigengutachten die Mangelbeseitigung der betroffenen Fassaden des Klinikgebäudes einer Neuerstellung nahe kommt, den Baupreisindex für den Neubau gewerblicher Betriebsgebäude an. Danach bestanden Indexwerte zum Februar 2014 (Zeitpunkt der Kostenermittlung des Sachverständigengutachtens) von 97,9 und zum Mai 2022 (Zeitpunkt der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens) von 150,4 (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 4, 8/2022, S. 23, unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise//Baupreise-Immobilienpreisindex/Publikationen/ Downloads). Dies führt zu folgender Berechnung bei der Fortschreibung zur Streitwertbestimmung: 422.355,34 € : 97,9 x 150,4 = 648.848,24 €, gerundet 650.000,00 €.