Leitsatz
III ZB 33/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
54mal zitiert
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
55 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 33/04 vom 16. September 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 485; 3 a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständi- gen (§ 485 Abs. 2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Haupt- anspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist. b) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung be- zieht. - 2 - BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - OLG Schleswig LG Kiel - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Beschlüsse des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. April 2004 und der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. November 2003 aufgehoben. Es ist nach Maßgabe der Antragsschrift vom 23. Oktober 2003 Beweis zu erheben. Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landgericht übertragen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller begehren im selbständigen Beweisverfahren die Be- gutachtung von Gebäudemängeln an einem Grundstück, das sie aufgrund des - 4 - Zuschlagsbeschlusses vom 30. August 2002 für 195.000 € im Zwangsverstei- gerungsverfahren erworben haben. Der Antragsgegner, ein von der Industrie- und Handelskammer zu K. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän- diger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, hatte zuvor auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts den Verkehrswert des Grundstücks mit 248.000 € ermittelt; in dieser Höhe hatte das Gericht den Wert festgesetzt. Die Antragsteller werfen dem Antragsgegner Fehler bei der Wert- ermittlung vor, nämlich daß er zahlreiche Gebäudemängel und -schäden unbe- rücksichtigt gelassen habe, deren Beseitigung einen Aufwand von weit mehr als 50.000 € erfordern werde und die sich deshalb deutlich verkehrswertmin- dernd hätten auswirken müssen. Das Landgericht hat den auf Einholung eines Sachverständigengutach- tens über die behaupteten Mängel und die Kosten von deren Beseitigung so- wie über die Frage, ob das vom Antragsgegner erstellte Wertgutachten zutref- fend war oder zu einem niedrigeren Ergebnis hätte führen müssen, gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolg- los geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwer- de verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Die durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) mit Wirkung vom 1. April 1991 neu gestalteten Bestim- - 5 - mungen über das selbständige Beweisverfahren ermöglichen in § 485 Abs. 2 ZPO eine von einem Beweissicherungsbedürfnis, wie es etwa § 485 Abs. 1 ZPO voraussetzt, unabhängige Erhebung des Sachverständigenbeweises (Zöl- ler/Herget ZPO 24. Aufl. 2004 § 485 Rn. 6 m.w.N.). Voraussetzung ist lediglich, daß der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststel- lung hat; ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. 2. Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständi- gen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzu- nehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse dann verneint wer- den, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein An- spruch nicht ersichtlich ist (Zöller/Herget aaO Rn. 7a m.w.N.). Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, daß der be- hauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 573, 574; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1725, 1726). 3. Das Beschwerdegericht meint, ein rechtliches Interesse fehle bereits dann, wenn eine Anspruchsgrundlage für den behaupteten Schadensersatzan- spruch zwar theoretisch denkbar, aber offensichtlich nicht gegeben sei. Eine derartige Fallkonstellation liege hier vor. 4. Darin vermag der Senat dem Beschwerdegericht nicht zu folgen. Eine ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsschutzbegehrens, zu dessen Vorbereitung das hier in Rede stehende selbständige Beweisverfahren dienen soll, kann hier nicht festgestellt werden. - 6 - a) Die Antragsteller berühmen sich eines Anspruchs gegen den An- tragsgegner, weil dieser als gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren grob fahrlässig ein Wertgutachten falsch er- stellt habe. Es seien gröbste Mängel des Hauses übersehen worden, so daß ein Wert von 248.000 € statt richtigerweise von allenfalls 190.000 € ermittelt worden sei. Das Amtsgericht habe den Verkehrswert auf der Basis des fal- schen Gutachtens mit 248.000 € festgesetzt, woraufhin sie, die Antragsteller, das Grundstück für 195.500 € ersteigert hätten. Wäre der Verkehrswert auf- grund eines zutreffenden Wertgutachtens mit etwa 190.000 € festgesetzt wor- den, hätten sie das Grundstück für einen beträchtlich niedrigeren Betrag als 195.000 € ersteigert. b) Auf der Grundlage dieses Vorbringens hat das Beschwerdegericht einen Schadensersatzanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner nach § 839a BGB in Betracht gezogen. Diese Bestimmung ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und schafft eine systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedelte Haftung des ge- richtlichen Sachverständigen für solche Schäden, die einem Verfahrensbetei- ligten durch eine gerichtliche Entscheidung entstehen, die auf einem vorsätz- lich oder grob fahrlässig unrichtigen Gutachten beruht. Das Beschwerdegericht geht auch zutreffend davon aus, daß das hier in Rede stehende Schadenser- eignis - die Ersteigerung des Grundstücks - zeitlich in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen kann, da es nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). - 7 - c) Das Beschwerdegericht meint, eine Haftung des Antragsgegners we- gen des behaupteten Fehlers nach § 839a BGB scheide schon deshalb aus, weil die gerichtliche Entscheidung, nämlich der Zuschlag vom 30. August 2002, nicht auf dem angeblich falschen Wertgutachten beruhe. Das Wertfestset- zungsverfahren nach dem ZVG sei als selbständiges Nebenverfahren ausge- staltet. Der Zuschlagsbeschluß werde nicht dadurch materiell unrichtig, daß zuvor der Wert des Grundstücks falsch festgesetzt worden sei. § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG schließe eine Anfechtung des Zuschlags wegen einer unrichtigen, aber rechtskräftigen Wertfestsetzung ausdrücklich aus. Folglich beruhe ledig- lich der rechtskräftige Wertfestsetzungsbeschluß, nicht aber der Zuschlagsbe- schluß auf dem angeblich falschen Wertgutachten des Antragsgegners. Erst der Zuschlagsbeschluß könne aber zu einem Schaden der Antragsteller ge- führt haben. d) Mit dieser Argumentation verläßt das Beschwerdegericht die ihm im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens zustehende eingeschränkte Prü- fungskompetenz, ob ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der begehr- ten Tatsachenfeststellung anzunehmen ist. Die vom Berufungsgericht erörter- ten Gesichtspunkte betreffen rechtsgrundsätzliche Fragen zum Umfang der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB. Dementspre- chend hat auch der Bundesgerichtshof in zwei noch zum früheren Recht er- gangenen Entscheidungen für vergleichbare Fallkonstellationen in Betracht gezogen, daß nach neuem Recht eine Haftung des gerichtlichen Sachverstän- digen nach § 839a BGB eintreten könne (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536; Urteil des VI. Zivilsenats vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 = NJW 2003, 2825, 2826 = VersR 2003, 1049, 1050). Das selbständige Beweisverfahren ist - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - - 8 - nicht dazu geeignet, diese Fragen abschließend zu entscheiden; vielmehr nimmt der angefochtene Beschluß in unzulässiger Weise die Hauptsache vor- weg. 5. Die Sachentscheidungen beider Vorinstanzen können daher keinen Be- stand haben. Der Senat macht von der ihm durch § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO eingeräumten Befugnis, in der Sache zu entscheiden, insoweit Gebrauch, als er die Anordnung trifft, daß die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen ist. Die weiter erforderlichen Maßnahmen werden gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht als dem Gericht des ersten Rechtszuges übertragen. III. Der Senat bemißt den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachewert, hier also nach dem in der An- tragsschrift angegebenen Minderwert des Grundstücks von 50.000 €. 1. Die Frage nach dem Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist in der Rechtsprechung, insbesondere derjenigen der Oberlandesgerichte, um- stritten. Die weit überwiegende Meinung bemißt ihn nach dem vollen Hauptsa- chewert; dem stimmt das Schrifttum nahezu einmütig zu. Einige Oberlandesge- richte setzen dagegen nur einen Bruchteil des Hauptsachewertes an (umfas- sende Darstellung des Meinungsstandes bei Zöller/Herget aaO § 3 Rn. 16 Stichwort: "Selbständiges Beweisverfahren"). Auch das Beschwerdegericht teilt diese letztere Auffassung und hat im vorliegenden Fall den Streitwert daher auf - 9 - die Hälfte des von den Antragstellern angegebenen Minderwerts, d.h. auf 25.000 €, festgesetzt. 2. Der Senat entscheidet diese Streitfrage nunmehr im Sinne der herr- schenden Meinung. a) Die unterschiedlichen Positionen treten besonders charakteristisch einerseits in dem Beschluß des OLG Köln, NJW-RR 1994, 761 f - voller Haupt- sachewert -, andererseits in dem Beschluß des OLG Schleswig (des jetzigen Beschwerdegerichts), SchlHA 2003, 257 ff - in der Regel die Hälfte des Haupt- sachewertes - zutage. Das OLG Schleswig erblickt das zentrale Argument für den Abschlag darin, daß der Antrag gerade nicht auf Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern auf Feststellung von Tatsachen und die Ermittlung von Grundlagen für einen möglichen künftigen Prozeß gerichtet sei. Es liege auf der Hand, daß dieses Verfahren keinen höheren Wert haben kön- ne als eine statt des Beweisverfahrens angestrengte Feststellungsklage mit gleichem Ziel. Würde in deren Rahmen Beweis erhoben, bestünde kein Streit, daß sich die Beweisgebühr nach dem bei Feststellungsklagen ermäßigten Hauptsachewert richte, obwohl eine erfolgreiche Feststellungsklage wegen der mit dem Feststellungsurteil verbundenen Rechtskraftwirkung ein ungleich hö- heres wirtschaftliches Gewicht hätte als eine im Sinne des Antragstellers er- folgreiche Beweisaufnahme im Rahmen eines selbständigen Beweisverfah- rens. b) Dem hält das Oberlandesgericht Köln jedoch mit Recht entgegen, daß das selbständige Beweisverfahren nach der gesetzlichen Neuregelung als vor- weggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen ist. Dies - 10 - ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus dem Verwertungsgebot des § 493 Abs. 1 ZPO, wonach die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleichsteht. Sie dient damit nicht der Verfolgung eines im Verhältnis dazu geringeren Rechtsschutzziels. Es kommt nicht darauf an, daß das selbständige Beweisverfahren nicht als solches auf die Schaffung ei- nes Titels ausgerichtet ist (was wegen § 492 Abs. 3 ZPO auch nur mit Ein- schränkungen richtig ist), sondern darauf, daß es bestimmt und geeignet ist, in einem solchen Verfahren verwendet zu werden. Dem schließt sich der Senat an. 3. Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 23 GKG a.F.; § 61 GKG n.F.) weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827, 828; Zöl- ler/Herget aaO m.w.N.). Dies kann beispielsweise bedeuten, daß dann, wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (OLG Jena OLG-Report 2001, 132). Für das jetzige Rechtsbeschwerdeverfahren hat es indessen - mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte - bei den Angaben der Antragstel- ler als Grundlage für die Wertfestsetzung zu verbleiben. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke