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Urteil

1 O 58/22

LG Meiningen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2023:0814.1O58.22.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.388,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Schadensereignis der M. B. (geb. ..., wohnh. ...) vom 24.03.2017 entstanden sind und noch entstehen werden. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.353,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2022 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.388,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Schadensereignis der M. B. (geb. ..., wohnh. ...) vom 24.03.2017 entstanden sind und noch entstehen werden. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.353,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2022 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 Abs. 1 VVG in Höhe von insgesamt 30.388,33 € zu. 1. Aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis steht der Geschädigten gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zu. Der Beklagte zu 1) haftet der Geschädigten gegenüber nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG wird ein Verschulden des Fahrzeugführers grundsätzlich vermutet. Die Regelung weist dem Kfz-Führer die volle Beweislast für das eigene sorgfaltsgerechte Verhalten zu. Unklarheiten bei der Aufklärung im Prozess gehen zu seinen Lasten. Eine diesbezügliche Entlastung ist dem Beklagten zu 1) nicht gelungen. In seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte zu 1) angegeben, „nicht gesehen [zu haben], wo die Geschädigte hergekommen ist, aus welcher Himmelsrichtung o. Ä.“. Er habe „dort niemanden gesehen“. Das Fahrrad der Geschädigten habe er erstmals im linken Rückspiegel wahrgenommen. Ob das Fahrrad zu diesem Zeitpunkt „dort lag, ob die Geschädigte auf dem Fahrrad saß oder nicht“, konnte er nicht mehr sagen. Die Einvernahme der Zeugen O. und K. bezüglich des Hergangs des streitgegenständlichen Unfalls war unergiebig. Der Zeuge K. hat sich, nachdem er den Knall des Zusammenstoßes wahrgenommen hat, herumgedreht und die Geschädigte am Boden liegen sehen. Zuvor hat er die Geschädigte nicht gesehen. Zwar hat der Zeuge O. bekundet, er meint, dass der Beklagte zu 1) die Geschädigte vor dem Zusammenstoß nicht habe sehen können. Er hat dies im Rahmen seiner Einvernahme jedoch relativiert und mitgeteilt, dass er das Geschehen nicht durchgängig beobachtet hat, weil er mit Arbeiten beschäftigt war. Zudem hat er eingeräumt, nicht mehr sicher zu sein, wo sich die Geschädigte befunden hat bzw. wo diese hergekommen ist und dass er insoweit auch Mutmaßungen angestellt hat. Die Bekundungen beider Zeugen waren glaubhaft. Das Gericht hat keine begründbaren Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen. Dass der Beklagte zu 1) die Geschädigte nach eigenem Bekunden nicht gesehen hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er sie bei gehöriger Aufmerksamkeit auch nicht hätte wahrnehmen können. Zu seinem Umschauverhalten konnte der Beklagte zu 1) keine Angaben (mehr) machen. Auch die beiden Zeugen konnten keine belastbaren Aussagen zur Wahrnehmbarkeit der Geschädigten durch den Beklagten zu 1) treffen. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten zu 1), sodass es bei der Verschuldensvermutung des § 8 Abs. 1 S. 2 StVG bleibt. Die Haftung der Beklagten zu 3) als Kfz-Haftpflichtversicherer des streitgegenständlichen Busses folgt aus § 115 Abs. 1 Abs. 1 VVG. 2. Die oben genannten Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen die Beklagten sind auf ihre gesetzliche Krankenversicherung - die Klägerin - übergegangen, welche die Heilbehandlungskosten der Geschädigten bezahlt hat. Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. 3. Eine Kürzung der auf die Klägerin übergegangen Ansprüche um einen Verantwortungsteil der Eltern der Geschädigten, findet nicht statt. a) Ein eigenes (Mit-)Verschulden der zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre und 11 Monate alten Geschädigten scheidet mangels eigener Verantwortlichkeit (§ 828 Abs. 1 BGB) aus. b) Die Anrechnung eines Verschuldens der Eltern der Geschädigten folgt zunächst in Ermangelung einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen der Geschädigten und den Beklagten nicht aus § 278 BGB. Auch eine Zurechnung über § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da die Eltern der Geschädigten nicht deren Erfüllungsgehilfen sind. c) Eine Kürzung des Klageanspruchs um einen Verantwortungsteil der Eltern der Geschädigten kommt lediglich nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs in Betracht. aa) In denjenigen Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf denjenigen Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. m.w.N. Jahnke/Burmann in Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Auflage 2022, Rd.-Nr. 5451). Der Zweitschädiger ist in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt. Dabei ist unter „Verantwortungsteil“ die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (vgl. Jahnke/Burmann in Jahnke/Burmann, a.a.O, Rd.-Nr. 5452). Neben den o.g. Ansprüchen gegen die Beklagten, steht auch eine Haftung der Eltern der Geschädigten nach §§ 1664, 823 BGB im Raum. Etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen ihre Eltern konnten wegen der Haftungsprivilegierung des § 116 Abs. 6 SGB X indes nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergehen. Letztere kann solche Ansprüche dementsprechend nicht gegenüber den Eltern der Geschädigten geltend machen. Demgemäß wäre ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten bei Vorliegen um einen etwaigen Verantwortungsteil der Eltern der Geschädigten zu kürzen, soweit die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. bb) Die allgemeine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche des Kindes wegen Pflichtverletzungen der Eltern bei der Ausübung der (u.a.) Personensorge ist nach allgemeiner Meinung § 1664 BGB. Die vorgenannte Vorschrift legt darüber hinaus den (privilegierten) Verschuldens- bzw. Sorgfaltsmaßstab (§ 277 BGB) im Eltern-Kind-Verhältnis fest. Die – inzwischen wohl überwiegende – Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wendet die Haftungsmilderung des § 1664 BGB auch auf Deliktsansprüche - wie den vorliegend in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB - an, sofern (wie meistens) ein innerer Zusammenhang des deliktischen Verhaltens mit der elterlichen Sorge gegeben ist (vgl. Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rd.-Nr. 9 zu § 1664). Keine Anwendung findet das Haftungsprivileg des § 1664 BGB, wenn die Eltern ihr Kind im Straßenverkehr bei der Führung eines Kraftfahrzeugs verletzen. Die Straßenverkehrsregeln lassen keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit und niemand darf sich darauf berufen, er pflege sie gewöhnlich zu verletzen. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die im Raum stehende Aufsichtsverletzung, nämlich das Zulassen des selbstständigen Fahrradfahrens der Geschädigten im öffentlichen Verkehrsraum durch ihre Eltern, steht in einem engen Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und nicht etwa mit einem Verhalten der Eltern als Kraftfahrer. Nach § 1664 Abs. 1 BGB haften die Eltern auf Schadensersatz nur bei Verschulden (Verschuldenshaftung) und nur dann, wenn sie diejenige Sorgfalt verletzt haben, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Es gilt also (im Bereich leichter/einfacher Fahrlässigkeit) ein subjektiver, konkreter Maßstab (sog. „culpa in concreto“). Jeder Elternteil haftet dabei nur für sein eigenes Verschulden, grundsätzlich nicht auch für das des anderen Elternteils und zwar nach seinem eigenen (subjektiven) Sorgfaltsmaßstab. Dies kann dazu führen, dass bei einem auch in eigenen Angelegenheiten sorgfältigen Elternteil die Haftung eher zu bejahen ist, als bei einem auch in eigenen Angelegenheiten sorglosen Elternteil. Dies mag als unbillig erscheinen, ist aber als Konsequenz des Haftungsprivilegs grundsätzlich hinzunehmen. Objektive (Ober-)Grenze individueller Sorglosigkeit ist dabei gemäß § 277 BGB stets die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Bedeutung des Haftungsprivilegs liegt darin begründet, dass nicht bereits jede – objektiv gegebene – Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) eines Elternteils zu dessen Haftung führt, sondern nur eine solche, die auch dem selbstgesetzten, subjektiven Maßstab widerspricht. Bis zur Grenze objektiv grober Fahrlässigkeit ist also die Entlastung möglich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Elternhaftung nach § 1664 BGB lediglich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt ist. Im Prozess (des Kindes gegen die Eltern) trägt das Kind die Beweislast für die elterliche Pflichtverletzung. Den Eltern dagegen obliegt der Nachweis, dass sie mit der in eigenen Angelegenheiten üblicherweise angewandten Sorgfalt gehandelt haben. Im vorliegenden Fall geht es allerdings letztlich um die Frage, ob die Haftung der Beklagten um einen Verantwortungsteil der Eltern der Geschädigten zu kürzen ist. Insoweit sind aus Sicht der Kammer die allgemeinen Beweislastregeln anwendbar, wonach jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trifft, die Voraussetzung der für sie jeweils günstigen Rechtsnorm sind. Dementsprechend ist die Beklagtenseite hier primär darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Eltern der Geschädigten ihre Fürsorgepflichten gemäß § 1664 BGB (ggf. grob fahrlässig) verletzt haben. Demgegenüber ist die Klägerseite dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die Eltern der Geschädigten mit der in eigenen Angelegenheiten üblicherweise angewandten Sorgfalt gehandelt haben. Zur Feststellung einer Pflichtverletzung in diesem Sinne kann gefragt werden, was verständige Eltern in der konkreten Situation nach den vernünftigerweise an sie zu stellenden Anforderungen getan hätten bzw. ihnen hätte zugemutet werden können zu tun. Dabei sind die mit zunehmenden Alter grundsätzlich wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln sowie die Eigenart und der Charakter des betroffenen Kindes zu berücksichtigen (vgl. im Zusammenhang, BGH, Urteil vom 19.1.2021 – VI ZR 194/18, zitiert nach beck-online). cc) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien haben die Eltern der Geschädigten im vorliegenden Einzelfall ihre Fürsorgepflichten gegenüber der Geschädigten nicht verletzt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der insoweit einvernommene Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass die Geschädigte die von ihr mit dem Fahrrad am Schadenstag selbstständig zurückgelegte, ca. 2 Kilometer lange Strecke gut kannte. Bei dieser handelte es sich um den Weg zur „Oma“, den die Familie regelmäßig sonntags benutzte. Die Eltern der Geschädigten zu Fuß; die Geschädigte selbst auf dem Fahrrad oder dem Roller. Insgesamt führt die Strecke zu weiten Teilen über einen Fahrradweg durch einen sehr ländlich bzw. kleinstädtisch geprägten Bereich. Lediglich an einer Stelle musste die Geschädigte die zweispurige „Hauptstraße“ (...) überqueren. Insgesamt herrscht auf der von der Geschädigten gefahrenen Route nur wenig Verkehr. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Geschädigte bereits ca. 1 Jahr im Fahrradfahren geübt. Bereits vor dem Unfall war die Geschädigte mit dem Fahrrad selbstständig im Straßenverkehr unterwegs gewesen, indem sie Strecken zum Bäcker oder Metzger (500 m bis 800 m; einfache Strecke) gefahren war. In der Schule hatte die Geschädigte vor dem Unfall einen Verkehrserziehungsunterricht genossen. Hierbei wurde (u.a.) das aufmerksame Verhalten im Straßenverkehr vor allem im Zusammenhang mit Bussen und Bushaltestellen gelehrt. Darüber hinaus wurde über Sicherheitsvorkehrungen beim Fahrrad- und Rollerfahren gesprochen. Sie, also der Zeuge und seine Ehefrau, haben die Geschädigte anlässlich der oben geschilderten Spaziergänge auf die Gefahren im Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet, in dem sich der Unfall abgespielt hat, aufmerksam gemacht. Insbesondere haben sie der Geschädigten mitgeteilt, an welche (Gefahren-)Stellen sie zu warten und den Verkehr vor einer Weiterfahrt genau zu beobachten hat. Am Schadenstag sei die Geschädigte von seiner Ehefrau mit einem Fahrradhelm ausgestattet und nochmal über das grundlegende Verhalten im Straßenverkehr belehrt worden. Dies habe ihm seine Ehefrau mitgeteilt. Außerdem hat ihm seine Ehefrau eine „WhatsApp“-Nachricht geschickt, dass ihn die Geschädigte von der Arbeit abholen kommt. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Das Gericht hat keine begründbaren Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen. Er schilderte anschaulich, wie man der Geschädigten nach und nach entsprechend ihres Alters und ihren Fähigkeiten immer weitere Spielräume für selbstständiges Handeln einräumte. Wurde sie von ihren Eltern nach der Schule zunächst noch von der einige hundert Meter entfernt liegenden Bushaltestelle abgeholt, legte sie diese Strecke alsbald selbstständig zu Fuß zurück. Auf durch die Eltern begleitete Fahrrad- und Rollerfahrten zur „Oma“ folgten eigenständige Fahrten mit dem Fahrrad zum Bäcker bzw. Metzger, auf denen die Geschädigte bereits Strecken von insgesamt (hin und zurück) 1 km bis 1,6 km selbstständig zurücklegte. Auch hierbei musste die Geschädigte die ...-Straße (Landesstraße L ...) überqueren. Mit Rücksicht hierauf stellte die eigenständige, 2 km lange Fahrt der Geschädigten zur Arbeitsstätte des Zeugen B. im Gewerbegebiet B., wo sich der streitgegenständliche Unfall schließlich ereignete, als nachvollziehbarer nächster Schritt in der Entwicklung der Geschädigten hin zu einer verantwortungsvollen, selbstständigen Fahrradfahrerin dar. Die Fahrt fügt sich nahtlos in das vom Zeugen B. diesbezüglich geschilderte „Erziehungs-Muster“ der Eltern der Geschädigten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte vor dem streitgegenständlichen Unfall in der Schule insbesondere auf die von Bussen ausgehenden Gefahren hingewiesen worden ist. Auch ihrer Eltern haben sie mehrfach über die Gefahren und das Verhalten im Straßenverkehr aufgeklärt. Vor dem Hintergrund der festgestellten Fähigkeiten und Eigenheiten der Geschädigten sowie der örtlichen Gegebenheiten im vorliegenden, konkreten Einzelfall ist die Kammer davon überzeugt, dass die Eltern der Geschädigten ihre Sorgfaltspflichten weder grob, noch einfach fahrlässig verletzt haben, indem sie zuließen, dass die Geschädigte am 24.03.2017 unbeaufsichtigt die ca. 2 km lange Strecke zum Gewerbegebiet im B. zurücklegte, wo sich in der Folge der streitgegenständliche Zusammenstoß mit dem Bus ereignete. dd) Mit Rücksicht hierauf ist es der Beklagtenseite nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis eines Sorgfaltspflichtverstoßes der Eltern der Geschädigten zu führen. 3. Der Höhe nach beläuft sich der klägerischen Hauptanspruch auf insgesamt 30.388,33 €. Erhebliche Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs macht die Beklagtenseite nicht geltend. Die Inbezugnahme der Anlagen 2-1 und 2-2 zur Darstellung der klägerseits im Einzelnen erbrachten Leistungen erachtet die Kammer als zulässig und zweckmäßig. 4. Die Klägerin kann auch mit Erfolg die begehrte Feststellung hinsichtlich des Ersatzes etwaiger zukünftiger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung der Geschädigten verlangen. Aufgrund der im vorliegenden Fall festgestellten Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts der Geschädigten sowie des daraus resultierenden (bereits entstandenen) Vermögensschadens ist die Begründetheit der Feststellungsklage insbesondere nicht von der Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Eintritts weiterer, künftiger Schäden abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16, zitiert nach beck-online). 5. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin ebenfalls als Teil des Schadensersatzes (§ 249 Abs. 1 BGB) von den Beklagten als Gesamtschuldnern - jedenfalls (§ 308 Abs. 1 ZPO) in Höhe des von ihr geltend gemachten Betrags (1.353,03 €) - erstattet verlangen. 6. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. In entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB setzt die Pflicht zur Zinszahlung erst mit dem Tag ein, der dem Tag des verzugsbegründenden Ereignisses nachfolgt. Dieses Ereignis ist vorliegend der Eingang der endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten bei der Klägerin am 24.03.2018, sodass der Zinslauf am 25.03.2018 begann. Hinsichtlich der klägerischen Zuvielforderung in Bezug auf den beantragten Zinsbeginn der Hauptforderung ab 23.03.2018 (2 Tage) war die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten folgt der Zinsausspruch aus §§ 291, 288 BGB. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 35.388,33 € festgesetzt. Die Klägerin beansprucht Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, die bei einem Zusammenstoß mit einem Bus verletzt wurde. Am 24.03.2017, ca. 15:00 Uhr, wurde die seinerzeit knapp 6 Jahre und 11 Monate alte M. B. (“Geschädigte“) im Bereich der Straße ..., B., von einem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten Bus (amtliches Kennzeichen: ...) erfasst und hierbei verletzt. Zum vorgenannten Zeitpunkt war der Beklagte zu 2) Halter des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Busses. Zur Schadensörtlichkeit war die Geschädigte mit ihrem Fahrrad vom ca. 2 km entfernten Elternhaus selbstständig gefahren, da sich im dortigen Gewerbegebiet die Arbeitsstätte ihres Vaters - des Zeugen M. B. - befand, den sie „abholen“ wollte. Der streitgegenständliche Zusammenstoß ereignete sich bei einem Wendemanöver des oben genannten Busses im großzügigen Kreuzungsbereich in der Nähe der dortigen Bushaltestelle. Bei dem Unfall erlitt die Geschädigte die in den Arztberichten des H. Klinikums E. (Anlagenkonvolut 1) dokumentierten Verletzungen, die umfangreiche Heilbehandlungsmaßnahmen nach sich zogen, welche von der Klägerin in Höhe von insgesamt 30.388,33 € bezahlt wurden. Im Einzelnen wird auf die klägerseits vorgelegten Anlagenkonvolute 2-1 und 2-2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.03.2018 (Anlage 3), bei der Klägerin am 24.03.2018 eingegangen, wies die Beklagte zu 3) die klägerseits ihr gegenüber geltend gemachten Zahlungsansprüche vollumfänglich zurück. Eine weitere an die Beklagte zu 3) gerichtete, anwaltliche Zahlungsaufforderung nebst Fristsetzung durch die Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2021 (Anlage 4) blieb erfolglos. Ihre Ansprüche verfolgt die Klägerin nunmehr gerichtlich gegenüber den Beklagten weiter. Sie meint, die Beklagten zu 1) und 2) hafteten der Geschädigten gegenüber nach § 18 Abs.1 S.1 StVG bzw. § 17 Abs. 1 StVG auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall. Ebenso hafte die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Busses. Die Ansprüche der Geschädigten seien in der „logischen Sekunde“ des Schadensereignisses gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf sie als deren Versicherer übergegangen. Ein sich auf die Haftung der Beklagten auswirkender Sorgfaltsverstoß der Eltern der Geschädigten sei vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.388,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 23.3.2018 zu zahlen. 2. es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Schadensereignis der M. B., geb. ..., ..., T. vom 24.3.2017 entstanden sind und noch entstehen werden. 3. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.353,03 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, dem Beklagten zu 1) sei kein Verschuldensvorwurf zu machen. Diese habe die Geschädigte auf ihrem Fahrrad zu keinem Zeitpunkt sehen können. Als sich der Beklagte zu 1) dem Unfallbereich genähert habe, sei die Geschädigte noch nicht im Straßenbereich gewesen, wo sich der Zusammenstoß abgespielt habe. Überdies sei ein gravierendes Verschulden der Eltern der Geschädigten zu berücksichtigen, welches eine Haftung der Beklagten ausschließe. Die Geschädigte sei zum Unfallzeitpunkt gerade einmal 6 Jahre alt und im Straßenverkehr unerfahren gewesen und habe sich ohne jegliche Aufsicht im öffentlichen Verkehrsraum befunden. Die Kammer hat Beweis erhoben zum Hergang des streitgegenständlichen Unfalls und der (u.a.) Erfahrenheit der Geschädigten im Straßenverkehr durch Einvernahme des beklagtenseits benannten Zeugen J. O. und A. K. sowie den klägerseits benannten Zeugen M. B.. Auf deren jeweilige Bekundungen in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2022 (vgl. Bl. 115 ff. d. A.) und 28.07.2023 (Bl. 184 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 26.01.2022 (Bl. 1 ff. d. A.), 11.03.2022 (Bl. 38 ff. d. A.), 20.04.2022 (Bl. 49 f. d. A.), 26.04.2022 (Bl. 58 ff. d. A.), 09.01.2023 (Bl. 147 f. d. A.), 13.01.2023 (Bl. 154 d. A.), 06.02.2023 (Bl. 160 ff. d. A.), 24.07.2023 (Bl. 182 d. A.) und 07.08.2023 (Bl. 197 ff. d. A.) nebst deren jeweiliger Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 30.09.2022 (Bl. 113 ff. d. A.) und 28.07.2023 (Bl. 183 ff. d. A.) Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2004, Az. VII ZR 239/03, zitiert nach juris).