Beschluss
10 U 866/23
Thüringer Oberlandesgericht 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2024:0412.10U866.23.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14.08.2023, Az. 1 O 58/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14.08.2023, Az. 1 O 58/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin macht Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre und 11 Monate alten Versicherungsnehmerin geltend, die bei einem Zusammenstoß mit einem Bus verletzt wurde. Das Landgericht hat die Klage in der Hauptsache für begründet erachtet. Die Eltern der Geschädigten hätten ihre Fürsorgepflichten gegenüber der Geschädigten nicht verletzt. Dies stehe zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der insoweit einvernommene Zeuge B. habe glaubhaft bekundet, dass die Geschädigte die von ihr mit dem Fahrrad am Schadenstag selbstständig zurückgelegte, ca. 2 Kilometer lange Strecke gut gekannt habe. Bei dieser habe es sich um den Weg zur Oma gehandelt, den die Familie regelmäßig sonntags benutzt habe. Die Eltern der Geschädigten zu Fuß; die Geschädigte selbst auf dem Fahrrad oder dem Roller. Insgesamt führe die Strecke zu weiten Teilen über einen Fahrradweg durch einen sehr ländlich bzw. kleinstädtisch geprägten Bereich. Lediglich an einer Stelle habe die Geschädigte die zweispurige „Hauptstraße“ überqueren müssen. Insgesamt herrsche auf der von der Geschädigten gefahrenen Route nur wenig Verkehr. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Geschädigte bereits ca. 1 Jahr im Fahrradfahren geübt gewesen. Bereits vor dem Unfall sei die Geschädigte mit dem Fahrrad selbstständig im Straßenverkehr unterwegs gewesen, indem sie Strecken zum Bäcker oder Metzger (500 m bis 800 m; einfache Strecke) gefahren sei. In der Schule habe die Geschädigte vor dem Unfall einen Verkehrserziehungsunterricht genossen. Hierbei sei (u.a.) das aufmerksame Verhalten im Straßenverkehr vor allem im Zusammenhang mit Bussen und Bushaltestellen gelehrt worden. Darüber hinaus sei über Sicherheitsvorkehrungen beim Fahrrad- und Rollerfahren gesprochen worden. Der Zeuge und seine Ehefrau hätten die Geschädigte anlässlich der oben geschilderten Spaziergänge auf die Gefahren im Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet, in dem sich der Unfall abgespielt habe, aufmerksam gemacht. Insbesondere hätten sie der Geschädigten mitgeteilt, an welchen (Gefahren-)Stellen sie zu warten und den Verkehr vor einer Weiterfahrt genau zu beobachten habe. Am Schadenstag sei die Geschädigte von seiner Ehefrau mit einem Fahrradhelm ausgestattet und nochmal über das grundlegende Verhalten im Straßenverkehr belehrt worden. Dies habe ihm seine Ehefrau mitgeteilt. Außerdem habe ihm seine Ehefrau eine „WhatsApp“-Nachricht geschickt, dass ihn die Geschädigte von der Arbeit abholen komme. Der Zeuge sei auch glaubwürdig gewesen. Das Gericht habe keine begründbaren Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen. Er habe anschaulich geschildert, wie man der Geschädigten nach und nach entsprechend ihres Alters und ihren Fähigkeiten immer weitere Spielräume für selbstständiges Handeln eingeräumt habe. Sei sie von ihren Eltern nach der Schule zunächst noch von der einige hundert Meter entfernt liegenden Bushaltestelle abgeholt worden, habe sie diese Strecke alsbald selbstständig zu Fuß zurückgelegt. Auf durch die Eltern begleitete Fahrrad- und Rollerfahrten zur Oma seien eigenständige Fahrten mit dem Fahrrad zum Bäcker bzw. Metzger, auf denen die Geschädigte bereits Strecken von insgesamt (hin und zurück) 1 km bis 1,6 km selbstständig zurücklegt habe, gefolgt. Auch hierbei habe die Geschädigte die [..]Straße […] überqueren müssen. Mit Rücksicht hierauf stelle die eigenständige, 2 km lange Fahrt der Geschädigten zur Arbeitsstätte des Zeugen B. im Gewerbegebiet, wo sich der streitgegenständliche Unfall schließlich ereignet habe, als nachvollziehbarer nächster Schritt in der Entwicklung der Geschädigten hin zu einer verantwortungsvollen, selbstständigen Fahrradfahrerin dar. Die Fahrt füge sich nahtlos in das vom Zeugen B. diesbezüglich geschilderte „Erziehungs-Muster“ der Eltern der Geschädigten. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte vor dem streitgegenständlichen Unfall in der Schule insbesondere auf die von Bussen ausgehenden Gefahren hingewiesen worden sei. Auch ihrer Eltern hätten sie mehrfach über die Gefahren und das Verhalten im Straßenverkehr aufgeklärt. Vor dem Hintergrund der festgestellten Fähigkeiten und Eigenheiten der Geschädigten sowie der örtlichen Gegebenheiten im vorliegenden, konkreten Einzelfall sei die Kammer davon überzeugt, dass die Eltern der Geschädigten ihre Sorgfaltspflichten weder grob, noch einfach fahrlässig verletzt hätten, indem sie zugelassen hätten, dass die Geschädigte am 24.03.2017 unbeaufsichtigt die ca. 2 km lange Strecke zum Gewerbegebiet zurücklegt habe, wo sich in der Folge der streitgegenständliche Zusammenstoß mit dem Bus ereignet habe. Mit Rücksicht hierauf sei es der Beklagtenseite nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis eines Sorgfaltspflichtverstoßes der Eltern der Geschädigten zu führen. Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 18.08.2023 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 11.09.2023 Berufung eingelegt, die sie mit am 14.11.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts sei fehlerhaft ergangen. Das Erstgericht habe aufgrund der Zeugenaussage des Zeugen B. angenommen, dass eine Anspruchskürzung im Sinne des § 1664 BGB nicht in Betracht komme, da ein (grob) fahrlässiges Handeln der Eltern nicht erkennbar sei. Eine grob fahrlässige Verletzung der elterlichen Fürsorgepflicht sei anzunehmen. Essei das erste Mal für die Geschädigte gewesen, diese für sie verhältnismäßig lange Wegstrecke vollständig alleine zu absolvieren. Soweit das Erstgericht ausgeführt habe, es handele sich bei der Wegstrecke um „den Weg zur Oma“ und führe „zu weiten Teilen über einen Fahrradweg“ so würden diese Ausführungen nicht dergestalt durch die Aussage des Zeugen B. getragen. Der Zeuge B. habe ausweislich der S. 2 des Protokolls lediglich ausgeführt, dass eine Teilstrecke des von der Geschädigten befahrenen Weges zur Oma führe. Auch führe nur ein Teil der Strecke über einen Fahrradweg und nicht „zu weiten Teilen“. Vollkommen unberücksichtigt sei der Umstand geblieben, dass der Zeuge B. geschildert habe, die Strecke sei insbesondere an Sonntagen mit der Geschädigten für Spaziergänge benutzt worden. Sonntags herrsche grundsätzlich weniger Verkehr. Sowohl an der zu überquerenden Hauptstraße, als auch insbesondere im Gewerbegebiet. Es sei nicht zu erkennen, dass Kinder im Alter der Geschädigten eine derart lange Wegstrecke, wie sie vorliegend absolviert worden sei, stets konzentriert befahren könnten. Vergleichbar lange Wegstrecken sei die Geschädigte zuvor nicht alleine gefahren. Sie sei lediglich Strecken von ca. 500-800m gefahren. Hinzu komme, dass die Wegstrecke an mehreren Stellen erhebliches Gefahrenpotenzial berge. Die Geschädigte habe eine Hauptstraße selbständig überqueren müssen. In Gewerbegebieten sei zwingend mit einem hohen Aufkommen von Schwerlastverkehr zu rechnen, sei es durch Lkws oder Busse. Die Geschädigte sei weder aufgrund ihres Alters, noch aufgrund der erfolgten „Verkehrserziehung“ in der Lage gewesen, Gefahren, welche von Bussen oder Lkws ausgehen, angemessen einzuschätzen. Wie sie sich zu verhalten habe, wenn Busse wenden, sei nicht thematisiert worden. Dabei sei ein Wendemanöver nach § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich als gefährliches Fahrverhalten eingestuft. Weiterhin habe der Zeuge B. angegeben, dass es im Gewerbegebiet eine Stelle gebe, in welcher die Hauptstraße in Form einer Kurve verlaufe, welche aufgrund eines sich dort befindlichen Firmengeländes mit abgestellten Gegenständen schlecht einzusehen sei. Auch diese Stelle sei erheblich gefahrenträchtig und es nicht zu erwarten, dass eine 6-jährige in der Lage sei, diese Stelle gefahrlos zu passieren. Der Zeuge habe selbst angegeben, dass diese Stelle für jeden Fahrradfahrer eine Gefahr darstelle. Es sei daher vollkommen unverständlich, wie die Eltern der Geschädigten diese derartigen Gefahrensituationen bedenkenlos aussetzen könnten. Die Eltern der Geschädigten hätten aufgrund des erheblichen Gefahrenpotenzials auf dieser Wegstrecke nicht davon ausgehen dürfen, dass die Geschädigte in der Lage sei, diese alleinverantwortlich und ohne elterliche Aufsicht zu absolvieren. Das Verhalten der Eltern sei schlicht grob fahrlässig. Die Beklagten und Berufungskläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Meiningen, Aktenzeichen 1 O 58/22, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Eine grob fahrlässige Verletzung der Fürsorgepflicht der Eltern liege schon gar nicht vor. Denn grobe Fahrlässigkeit setze bekanntlich nicht nur einen objektiv besonders schwerwiegenden und unentschuldbaren Sorgfaltspflichtverstoß voraus, sondern insbesondere einen subjektiven. Die Eltern hätten sich mit größter Mühe und Sorgfalt dafür eingesetzt, dass die Geschädigte optimal vorbereitet sei. Ob es das erste Mal gewesen sei, dass die Geschädigte diesen Weg gefahren sei, sei insoweit unerheblich, denn die Strecke sei ihr nun einmal bestens bekannt gewesen, insbesondere die größte Gefahrenstelle, nämlich die Überquerung der Hauptstraße. Und an dieser Überquerung habe sich das Schadensereignis gerade nicht ereignet, sondern in einem völlig untergeordneten nahezu verkehrsberuhigten Bereich, wo mit Ausnahme einiger Gewerbefahrzeuge nur sehr geringer Fahrzeugverkehr geherrscht habe. Die Verfasserin der Berufungsbegründung sei im Termin nicht zugegen gewesen und habe wohl daher den Zusammenhang nicht gekannt. Denn die Strecke vom Wohnort der Geschädigten zur Großmutter sei noch viel weiter über den Betrieb des Vaters hinaus gegangen. Die Strecke vom Wohnort der Familie der Geschädigten zum Betrieb sei daher nur ein Teil der Strecke zur Großmutter gewesen. Soweit ausgeführt werde, dass der Umstand unberücksichtigt geblieben sei, dass die Strecke an Sonntagen benutzt worden sei, wo grundsätzlich weniger Verkehr herrsche, sei dies unbeachtlich. Es gehe hier nicht um ein Schadensereignis einer Minderjährigen im viel befahrenen Straßenverkehr, sondern um ein abseits gelegenes Gewerbegebiet, wo zum Unfallzeitpunkt mit Ausnahme des Busses weit und breit kein Fahrzeug wahrzunehmen gewesen sei. Es werde auch bestritten, dass sonntags grundsätzlich weniger Verkehr herrsche, ganz im Gegenteil seien gerade an Sonntagen besonders viele Ausflügler unterwegs. Sofern die Berufungsbegründung ausführe, dass sich dann „die Frage stelle“, inwieweit die Eltern davon ausgehen konnten, dass die Geschädigte im normalen Verkehr mit den sie konfrontierenden Gefahrensituationen adäquat umgehen könne, so sei dieses schon kein geeigneter Berufungsangriff. Eine Frage an das OLG sei weder die Rüge eines Verfahrensfehlers, noch die Darlegung einer eigenen Rechtsauffassung. Zudem habe nicht mehr Verkehr als sonntags geherrscht, so dass sich die Frage auch gar nicht – an wen auch immer – stelle. Die Angriffe gegen die Verkehrserziehung seien unverständlich und unbeachtlich, denn gerade theoretische Verkehrserziehung solle die geistige Fähigkeit herbeiführen, auf solche Situationen reagieren zu können. Im Übrigen stelle eine „Verdeutlichung“ ebenfalls keinen geeigneten Berufungsangriff dar. Es werde überhaupt nicht dargelegt, welche Folge das zugunsten der Beklagten haben und was denn an theoretischer Verkehrserziehung falsch sein solle. Vor allem werde verkannt, dass es noch unzählige weitere Maßnahmen gegeben habe, die Geschädigte mit allgemeinen und konkreten Risiken vertraut zu machen. Das ein „bloßes“ Aufmerksam machen auf Gefahrenstellen nicht ausreiche, sei unzutreffend. Hier führe die Berufung schon nicht aus, wie sie sich denn die Verkehrserziehung sonst vorstelle, dem Kind müssten ja die Risiken dargestellt werden. Diese Unfallsituation sei ohnehin auch nicht praktisch geschult worden. Dass nicht zu erkennen sei, dass Kinder im Alter der Geschädigten eine derart lange Wegstrecke stets konzentriert befahren könnten, sei ebenfalls kein geeigneter Berufungsangriff. Es werde nicht einmal behauptet, dass die Geschädigte unkonzentriert gewesen sei, und dieses wird auch vorsorglich bestritten. Denn aus dem Unfallgeschehen ergebe sich klar, dass die Geschädigte selbst im Unfallzeitpunkt auf den Bus geachtet habe, nur nicht mit dessen Wendemanöver gerechnet habe. Genau das hätte aber auch einem Erwachsenen passieren können. Denn auch Erwachsene begingen im Verkehr Fehler, so dass hier überhaupt kein altersspezifischer Zusammenhang bestehe. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Geschädigte vergleichbare lange Wegstrecken nicht zuvor alleine gefahren sei, sondern nur 500-800 Meter. Im Protokoll vom 27.08.2023 sei dazu festgehalten: „Seinerzeit sind wir dieser Strecke ca. einmal pro Woche dergestalt gefolgt, dass meine Frau und ich zu Fuß gegangen sind und uns unsere Tochter entweder mit dem Rad oder mit dem Roller begleitet hat.“ Das sei nicht nur die Strecke zum Betrieb des Vaters, sondern der längere Weg zur Oma gewesen. Dass die Wegstrecke an mehreren Stellen erhebliches Gefahrenpotential berge, werde bestritten. Zwar habe sie eine gefährlichere Hauptstraße überqueren müssen, da sei aber nicht das Schadensereignis gewesen. Es habe sich ersichtlich um ein sehr ruhiges Gewerbegebiet gehandelt, in dem es nur vereinzelte Fahrten von Gewerbeverkehr gegeben habe, und das auch gar nicht zeitlich nahe, während oder nach dem Unfall. Es sei auch nicht zu unterstellen, dass in diesem Alter die Fähigkeiten, Abstände, Geschwindigkeiten, Fahrzeuggrößen und Fahrmanöver adäquat einzuschätzen, nicht ausreichend ausgeprägt seien. Hierzu sei weder etwas festgestellt, geschweige denn Beweis angeboten worden. Es komme darauf auch nicht an, weil die Geschädigte nicht gegen den Bus gefahren sei, weil er zu lang gewesen sei. Sie habe den Bus ja klar erkannt und deshalb auch dessen Länge wahrnehmen können. Es gehe um ein sehr atypisches Fahrmanöver, mit dem sie offensichtlich nicht gerechnet habe (und der Busfahrer auch nicht den Wendebereich beachtet habe). Dass angeblich nur im Rahmen der Verkehrserziehung darauf hingewiesen worden sei, inwieweit sich Kinder bei Bushaltestellen und anfahrenden Bussen verhalten sollen, sei unzutreffend, da die Eltern sie ebenfalls über die Gefahren des Straßenverkehrs aufgeklärt hätten. Es gehe auch nicht um einen Unfall bei einer Bushaltestelle oder einem anfahrenden Bus. Ob es sich um ein Wendemanöver gehandelt habe, sei unbeachtlich, denn es sei schon völlig undenkbar und unmöglich, Kinder auf jede erdenkliche Verkehrssituation vorzubereiten. Kinder müssten aber eben auch die Möglichkeit haben sich zu entwickeln. Das beinhalte stets, dass ihnen gewisse Freiräume gelassen werden müssten, um eigene Erfahrungen zu sammeln. Es sei objektiv nicht möglich, jede Verkehrssituation vorherzusehen und zu üben und das gelte ebenso für Erwachsene. Dass die Teilnahme am Straßenverkehr gefährliche Fahrverhalten beinhalte, sei ja gerade der Grund dafür, dass man sich umso stärker bemühe, die Kinder darauf vorzubereiten, aber eben nicht auf jede erdenkliche Situation. Ob der Zeuge B. erklärt habe, dass es im Gewerbegebiet eine Stelle gebe, in welcher die Hauptstraße in Form einer Kurve verlaufe, welche schlecht einzusehen sei, sei unverständlich und unbeachtlich, denn auch deswegen habe sich der Unfall nicht ereignet. Es dürfe auch nicht verkannt werden, dass es die Geschädigte ja auch erfolgreich geschafft habe, dorthin zu gelangen. Es sei gerade nicht so, dass die Wegstrecke und deren Risiken sie überfordert hätten, sondern sie eben vor dem Gewerbegebiet des Vaters, auf diesen wartend, Rad gefahren sei, also am Ende ihres Weges am Fahrziel gewesen sei. Daher sei es auch nicht zutreffend, wenn die Beklagten meinten, dass die Eltern nicht davon hätten ausgehen dürfen, dass die Geschädigte in der Lage sei, die Strecke alleinverantwortlich zu absolvieren. Genau das habe sie ja bereits erfolgreich getan. II. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das Landgericht die Verletzung von den Eltern der Geschädigten obliegenden Fürsorgepflichten verneint. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen", das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15, VersR 2017, 702, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, Rn. 5, juris). Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu §§ 286, 287 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f., Rn. 16, juris; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 10 mwN; zur Beweiswürdigung im Rahmen des § 287 ZPO vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, Rn. 10, juris; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 18; BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 100/20 –, Rn. 15 - 16, juris). Gemessen an diesen Anforderungen sind Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht ersichtlich. Der Umfang und die Intensität der Aufsichtspflicht sind individuell einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, andererseits auch nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Bei Minderjährigen richtet sich der Umfang und die Intensität der Aufsichtspflicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, dem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Frage, was verständige Eltern in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern (vgl. LG Kempten, Urteil vom 11. Januar 2016 – 14 O 528/15 –, Rn. 22, juris). Die Rechtsprechung gesteht Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 210/18 –, Rn. 11, juris). Nach diesen Voraussetzungen haben die Eltern ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Nach dem Entwicklungs- und Erfahrungsstand des Kindes war das Verhalten der Eltern nicht pflichtwidrig. Die Würdigung der Angaben des Zeugen B. weist keinen Rechtsfehler auf. Danach war die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt Schülerin. Sie nahm regelmäßig am Straßenverkehr teil, den Schulweg legte sie teilweise zu Fuß zurück. Fahrtstrecken zum Bäcker oder Fleischer bis zu 800 Metern (einfach) hatte sie zum Unfallzeitpunkt mit dem Fahrrad mehrfach alleine zurückgelegt. In der Schule im Verkehrserziehungsunterricht und zu Hause wurde sie zum Verhalten im Straßenverkehr instruiert. Insbesondere hinsichtlich des Verhaltens bei anfahrenden Bussen wurde die Geschädigte besonders geschult. Zum Unfallzeitpunkt verfügte sie über eine ca. einjährige Radfahrpraxis. Auch hinsichtlich der konkreten Fahrstrecke ist nach den Angaben des Zeugen B. davon auszugehen, dass die Geschädigte über besondere und für eine eigenständige Teilnahme am Straßenverkehr ausreichende Kenntnisse verfügte, da sie die Strecke gut kannte, ein Mal wöchentlich in Begleitung der Eltern mit Rad oder Roller befahren hatte und dabei von den Eltern auf die besonderen Gefahrenstellen der Strecke aufmerksam gemacht wurde. Die zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre und 11 Monate alte Geschädigte wurde zudem nach Aussage des Zeugen B. auch direkt vor Fahrtantritt von ihrer Mutter mit einer Schutzausrüstung ausgestattet und über das Verhalten im Straßenverkehr und auf der Fahrtstrecke belehrt. Soweit die Beklagten auf besondere Gefahrenstellen verweisen sind diese unerheblich, da sich der Unfall nicht an einer typischen Gefahrenstelle auf der Wegstrecke ereignete.