Beschluss
4 StVK 556/16
LG Meiningen Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2016:0826.4STVK556.16.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme nach § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB wegen einer Verweigerung einer Urinkontrolle zur Überprüfung von Suchtmittelkonsum ist rechtswidrig.(Rn.10)
2. § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB verlangt insoweit für alle Disziplinarmaßnahmen ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, was bei einer fingierten fehlenden Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.(Rn.11)
3. Der Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung steht bereits entgegen, dass § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB die fingierte fehlende Suchtmittelfreiheit nur bei Verweigerung der Mitwirkung ohne hinreichenden Grund vorsieht.(Rn.15)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die am 09.06.2016 wegen Nichtfolgeleistung der Anordnung zur Urinkontrolle durch die Antragsgegnerin verhängten Disziplinarmaßnahmen rechtswidrig waren.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme nach § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB wegen einer Verweigerung einer Urinkontrolle zur Überprüfung von Suchtmittelkonsum ist rechtswidrig.(Rn.10) 2. § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB verlangt insoweit für alle Disziplinarmaßnahmen ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, was bei einer fingierten fehlenden Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.(Rn.11) 3. Der Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung steht bereits entgegen, dass § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB die fingierte fehlende Suchtmittelfreiheit nur bei Verweigerung der Mitwirkung ohne hinreichenden Grund vorsieht.(Rn.15) 1. Es wird festgestellt, dass die am 09.06.2016 wegen Nichtfolgeleistung der Anordnung zur Urinkontrolle durch die Antragsgegnerin verhängten Disziplinarmaßnahmen rechtswidrig waren. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller befindet sich nach Festnahme am 04.11.2015 seit dem 05.01.2015 in der JVA U., wobei zunächst Untersuchungshaft und seit dem 29.12.2015 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen besonders schweren Diebstahls sowie eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen Diebstahls verbüßt werden. Strafende ist der 29.07.2017, wobei im Anschluss Untersuchungshaft zum Weitervollzug vorgemerkt ist. Am 09.06.2016 wies die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller eine Urinkontrolle an. Diese verweigerte er. Bei einer Anhörung zum Disziplinarverfahren am gleichen Tag äußerte er sich nicht zur Sache. Die Antragsgegnerin ordnete daraufhin am gleichen Tag gegen ihn wegen Nichtfolgeleisten der Anordnung zur Urinkontrolle unter Hinweis auf §§ 98 Abs. 1 Nr. 9, 87 ThürJVollzGB gemäß § 98 Abs. 3 ThürJVollzGB als Disziplinarmaßnahmen für die Zeit vom 09.06. bis 15.06.2016 den Entzug des Fernsehers (§ 98 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ThürJVollzGB) und für die Zeit vom 09.06. bis 22.06.2016 den Entzug des Aufenthalts in der Gemeinschaft (§ 98 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ThürVollzGB) an. Die Disziplinarmaßnahmen wurden vollständig vollstreckt. Außerhalb der Disziplinarmaßnahme legte die Antragsgegnerin weiter den Ausschluss vom Paketempfang gemäß § 45 Abs. 2 ThürJVollzGB, die körperliche Durchsuchung durch Entkleiden bei jedem Besuchskontakt gemäß § 85 Abs. 2 ThürJVollzGB und die gründliche Kontrolle der Post gemäß § 41 Abs. 2 ThürJVollzGB sowie die Sperre des Telefonkontos für Privatgespräche gemäß § 38 ThürJVollzGB fest, um das möglicherweise Einbringen von Drogen zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen nach drei Monaten erneut überprüft werden. Am 29.06.2016 erfolgte eine erneute Anweisung zur Urinkontrolle des Antragstellers, nachdem im Gemeinschaftshaftraum Utensilien zum Konsum von Drogen gefunden wurden. Das Ergebnis der Urinkontrolle war negativ. Mit Schreiben vom 03.07.2016 beantragte der Antragsteller sinngemäß, die Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme vom 09.06.2016 festzustellen. Er möchte, dass das „Diszi wegen positiv“ aus seiner Akte genommen wird. Zum weiteren Inhalt wird auf das Schreiben Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2016 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Begründend hat sie ausgeführt, dass der Anstaltsleiter gemäß § 87 Abs. 1 ThürJVollzGB zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Anstalt Maßnahmen anordnen kann, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Verweigern gemäß § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB Gefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Abs. 1 ohne hinreichenden Grund, sei davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ist zulässig. Dabei richtet sich der Antrag nur gegen die Disziplinarmaßnahme vom 09.06.2016, nicht aber gegen die weiter getroffenen Maßnahmen. Bei einer bereits vollzogenen Disziplinarmaßnahme besteht ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, da einer solchen weiterhin Bedeutung zukommt, z.B. bei der Frage einer Strafrestaussetzung zur Bewährung. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der Disziplinarmaßnahme gegen den Antragsteller wegen Verweigerung der Urinkontrolle war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen sind vorliegend nicht erfüllt. Dies betrifft auch die Regelung des § 98 Abs. 1 Nr. 9 ThürJVollzGB, auf den sich die Antragsgegnerin stützt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB ein Tatbestandskatalog enthalten ist, der die ahndungsfähigen Pflichtverletzungen abschließend auflistet (vgl. zu entsprechenden Regelungen in § 100 Abs. 1 Brandenburger Justizvollzugsgesetz, § 85 Abs. 2 Hamburger Strafvollzugsgesetz, § 55 Abs. 1 Hessisches Strafvollzugsgesetz, § 86 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 97 Abs. 1 Landesjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz, § 86 Abs. 1 Saarländisches Strafvollzugsgesetz, § 90 Abs. 1 Sächsisches Strafvollzugsgesetz die Kommentierung von Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 2015, M Rdnr. 194). In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Thüringer Landesregierung zum ThürJVollzGB hieß es dazu, dass § 98 Abs. 1 die Verstöße auf zähle, die eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen können. Dadurch werde den Gefangenen deutlich gemacht, dass das dort genannte Verhalten auf keinen Fall geduldet wird, sondern Konsequenzen nach sich zieht (Thüringer Landtag, Drs. 5/6700, S. 143). In dem Tatbestandskatalog ist unter Nr. 5. zwar der Fall angeführt, dass Gefangene unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren. Darunter fällt aber nicht die aufgrund von § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB bei ohne hinreichenden Grund erfolgender Weigerung der Mitwirkung an der Maßnahme zu unterstellende fehlende Suchtmittelfreiheit. § 98 Abs. 1 verlangt insoweit für alle Disziplinarmaßnahmen ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, was bei einer fingierten fehlenden Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist (vgl. hierzu bereits zur früheren hessischen Regelung OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 3 Ws 937/14, juris). Dies wurde wohl in der o.g. Thüringer Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 136 f.) verkannt, wenn dort zu § 87 Abs. 2 ausgeführt wird: „Der Vermutung bedarf es, weil der Gesetzentwurf auf eine zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme verzichtet. Ohne diese Regelung bliebe die Verweigerung der Mitwirkung für die Gefangenen folgenlos. Außerdem würden andere Gefangene diesem Beispiel folgen und damit eine wirksame Kontrolle von Suchtmittelmissbrauch verhindern. Wird vermutet, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist, können beispielsweise Disziplinarmaßnahmen oder die Nutzung einer Trennvorrichtung zur Überwachung von Besuchern angeordnet werden.“ Die Gesetzesbegründung verdeutlicht aber, dass eine Anwendung des § 98 Abs. 1 Nr. 9 ThürJVollzGB für den Fall einer Weigerung der Mitwirkung einer Maßnahme nach § 87 Abs. 1 ThürJVollzGB nicht für möglich gehalten wurde. Auch das OLG Frankfurt hielt im o.g. Beschluss bei Weigerung der Urinkontrolle durch einen Gefangenen die Anwendung der entsprechenden hessischen Generalklausel für nicht zulässig. Daraufhin hat der hessische Gesetzgeber den Tatbestandskatalog in § 55 Abs. 1 Nr. 5 HStVollzG um den Fall der Verweigerung oder Manipulation der Kontrolle nach § 47 Abs. 2 HStVollzG ergänzt, gültig seit 10.12.2015. Da § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB zudem die Folgen einer ohne hinreichenden Grund erfolgten Verweigerung bereits enthält - es ist dann von einer nicht gegebenen Suchtmittelfreiheit auszugehen - und damit einerseits der Anstalt die Möglichkeit gibt, außerhalb von Disziplinarmaßnahmen entsprechend zu reagieren, andererseits auch eine Berücksichtigung dieses Umstandes etwa bei Prüfung einer Reststrafenaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer zu erwarten ist, wäre für einen Gefangenen nicht erkennbar, dass eine Verweigerung auch zu einer Disziplinarmaßnahme führen könnte. Dazu hätte es der Aufnahme in den Tatbestandskatalog des § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB bedurft. Unabhängig davon würden im vorliegenden Fall selbst bei Vertreten einer gegenteiligen Ansicht und unterstellter Rückgriffsmöglichkeit auf § 98 Abs. 1 Nr. 9 ThürJVollzGB dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es liegt weder ein wiederholter Verstoß vor. Noch kann die Weigerung als schwerwiegender Pflichtenverstoß angesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung soll die Voraussetzung „wiederholt und schwerwiegend“ [ richtig: „wiederholt oder schwerwiegend“] sicherstellen, „dass die Disziplinarmaßnahme nur als Reaktion auf eine qualifizierte Pflichtverletzung verhängt werden kann“ (a.a.O., S. 143). Der Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung steht aber bereits entgegen, dass § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB die fingierte fehlende Suchtmittelfreiheit nur bei Verweigerung der Mitwirkung ohne hinreichenden Grund vorsieht. Entsprechend wird in der Gesetzesbegründung die Möglichkeit des Vorliegens eines hinreichenden Grundes für die Verweigerung erwähnt (a.a.O., S. 136). Eine Mitwirkungspflicht ohne wenn und aber enthält § 87 ThürJVollzGB mithin nicht, so dass ein Verstoß hiergegen nicht als qualifizierte Pflichtverletzung angesehen werden kann. Da der Verurteilte vorliegend keinen Grund für seine Weigerung angab, konnte die Antragsgegnerin zwar verschiedene Maßnahmen anordnen - die nicht Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sind -, mangels rechtlicher Grundlage durfte sie aber keine disziplinarischen Maßnahmen anordnen. Da vorliegend bereits aufgrund der rechtlichen Regelungen die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen nicht möglich war, kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung zur Urinkontrolle an sich rechtens war. Aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 05.08.2016 wird zum Grund der Anordnung nichts ausgeführt. Lediglich zu einer weiteren Anordnung vom 29.06.2016, welcher der Antragsteller Folge leistete, heißt es, es seien am 29.06.2016 im Gemeinschaftsraum, in dem der Antragsteller untergebracht war, „erneut Utensilien zum Konsum von Drogen gefunden“ worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 GKG.