Beschluss
3 Ws 937/14 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1202.3WS937.14STVOLLZ.0A
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss des Landgerichts Kassel - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 16. September 2014 und die Disziplinarverfügung des Leiters der JVA ... vom 30. Juli 2014 aufgehoben.
Damit erledigt sich der Antrag des Strafgefangenen, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen (§§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss des Landgerichts Kassel - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 16. September 2014 und die Disziplinarverfügung des Leiters der JVA ... vom 30. Juli 2014 aufgehoben. Damit erledigt sich der Antrag des Strafgefangenen, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen (§§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 verhängte der Leiter der JVA ... gegen den Beschwerdeführer eine Freizeitsperre von vier Wochen, weil er zwei Mal die Abgabe einer angeordneten Urinkontrolle verweigert hatte. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Zulassung ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG geboten, weil von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Ihr liegt eine Rechtsauffassung zugrunde, die von den im Beschluss des Senats vom 1. April 2014 - 3 Ws 102/12 (StVollz) - aufgestellten Grundsätzen abweicht. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme wegen Verweigerung der Urinkontrolle war rechtswidrig. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Vom hier nicht interessierenden Fall des § 55 Abs. 4 Satz 1 HStVollzG abgesehen darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 55 Abs. 2 HStVollzG nur angeordnet werden, wenn der Gefangene rechtswidrig und schuldhaft eine der in § 55 Abs. 1 HStVollzG genannten Katalogtaten begangen hat. Dazu gehört auch der unerlaubte Konsum von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Stoffe (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 HStVollzG). Im Falle einer Verweigerung der Urinkontrolle fingiert § 47 Abs. 3 HStVollzG die fehlende Suchtmittelfreiheit. Dies ist jedoch mit einem tatsächlichen und schuldhaften unerlaubten Konsum von Betäubungsmitteln, wie ihn § 55 Abs. 1 Nr. 5 StVollzG voraussetzt, nicht gleichzusetzen (vgl. Senat aaO). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, für den Fall der Verweigerung von Urinkontrollen auch disziplinarische Maßnahmen vorzusehen (vgl. BVerfG NStZ 2008, 292 ; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2009 - 2 BvR 2280/07). Davon hat der Landesgesetzgeber bei Schaffung des Hessischen Strafvollzugsgesetzes jedoch keinen Gebrauch gemacht. Gegenüber der früher geltenden Regelung (§ 102 Abs. 1 StVollzG) hat er vielmehr mit § 55 Abs. 1 HStVollzG einer abschließenden Aufzählung derjenigen Verstöße, die eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen können, den Vorrang gegeben. Dies habe den Vorteil, dass den Gefangenen deutlich gemacht werde, dass das dort genannte Verhalten auf keinen Fall geduldet werde (LT-Drs. 18/1396 S. 110). Ein Rückgriff auf die Generalklausel (§ 55 Abs. 1 Nr. 6 HStVollzG) kommt bei der Verweigerung von Urinkontrollen nicht in Betracht. Dieser Tatbestand wurde geschaffen, um auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Situationen reagieren zu können (LT-Drs. 18/1396 S. 112). Wie die Regelung des § 47 Abs. 3 HStVollzG zeigt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass ein Gefangener eine Urinkontrolle verweigert, aber gerade bedacht (Senat aaO). Der Senat kann abschließend entscheiden, weil die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Mit der Entscheidung in der Hauptsache hat sich der Antrag des Gefangenen auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG erledigt (BGH NJW 1979, 664 ). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2013 - 3 Ws 302/13 [StVollz]).