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Urteil

10 O 245/07

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung während vertraglich vereinbarter Probezeit ist wirksam, wenn die Probezeitfrist nach Beginn des Schulverhältnisses zu berechnen ist. • Die Vorlage eines Registerauszugs reicht grundsätzlich zum Nachweis der Vertretungsbefugnis; pauschale Zweifel an Wahl und Einberufung der Mitgliederversammlung sind unbeachtlich. • Eine vertragliche Probezeit von zwölf Monaten in einem privatrechtlichen Schulvertrag kann angemessen und mit §§ 305 ff. BGB vereinbar sein. • Eine Kündigung während der Probezeit ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Schule so zerrüttet ist, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit einer zwölfmonatigen Probezeitkündigung bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis • Eine Kündigung während vertraglich vereinbarter Probezeit ist wirksam, wenn die Probezeitfrist nach Beginn des Schulverhältnisses zu berechnen ist. • Die Vorlage eines Registerauszugs reicht grundsätzlich zum Nachweis der Vertretungsbefugnis; pauschale Zweifel an Wahl und Einberufung der Mitgliederversammlung sind unbeachtlich. • Eine vertragliche Probezeit von zwölf Monaten in einem privatrechtlichen Schulvertrag kann angemessen und mit §§ 305 ff. BGB vereinbar sein. • Eine Kündigung während der Probezeit ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Schule so zerrüttet ist, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Die Kläger verlangen, dass ihre Tochter weiterhin an der privaten Schule der Beklagten unterrichtet wird. Die Eltern hatten für die Tochter am 08.03.2006 einen Schulvertrag geschlossen; der Unterricht begann am 01.08.2006. Bereits zuvor war ein Verfahren über die Kündigung des Sohnes der Kläger anhängig, das die Eltern zurückgenommen hatten. Nach einer mündlichen Verhandlung wurde den Klägern kurz darauf schriftlich am 15.06.2007 der Schulvertrag der Tochter gekündigt; die Eltern widersprachen. Sie rügen formelle Mängel bei der Vertretungsbefugnis der Unterzeichner sowie die Unwirksamkeit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit der zwölfmonatigen Probezeitklausel (§§ 305 ff. BGB, § 307 BGB). Die Beklagte beruft sich auf die vertragliche Probezeit, vertritt, die Kündigung beruhe auf dem Verhalten der Eltern und macht ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis geltend. • Der Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung ist in der Sache begründet; die Kündigung vom 15.06.2007 ist wirksam. • Fristbeginn der vertraglichen Probezeit ist der Beginn des Schulverhältnisses (01.08.2006), nicht der Vertragsschluss (08.03.2006); somit war die Kündigung vor Ablauf der zwölfmonatigen Probezeit fristgerecht. • Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt der Registerauszug; die Kläger haben keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die die Eintragung fehlerhaft erscheinen lassen. • Die Probezeitklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB und hält der Inhaltskontrolle stand; eine zwölfmonatige Probezeit ist angesichts besonderer Unsicherheiten bei Schulwechseln angemessen. • Eine Kündigung kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig sein, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt; hier aber liegt ein so stark gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Schule vor, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. • Die Kammer berücksichtigt, dass die Kläger nach der Einstellung eines Strafverfahrens Beschwerde eingelegt und im Prozess kein Einvernehmen erzielt haben; die andauernde Unversöhnlichkeit rechtfertigt die Probezeitkündigung als nicht rechtsmissbräuchlich. Der Widerspruch der Beklagten wird stattgegeben und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16.07.2007 aufgehoben; die Kläger haben keinen Anspruch auf Fortsetzung des Schulvertrags. Die Kündigung vom 15.06.2007 ist wirksam, weil die zwölfmonatige Probezeit nach Beginn des Schulverhältnisses zu berechnen ist, die formellen Voraussetzungen der Kündigung (Vertretungsbefugnis) vorliegen und die Probezeitklausel einer Inhaltskontrolle standhält. Zudem rechtfertigt das durch die Kläger hervorgerufene und dokumentierte Zerrüttungsbild des Vertrauensverhältnisses ein Festhalten der Beklagten an der Kündigung; ein Weiterbeschulen der Tochter ist daher unzumutbar. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.