Urteil
10 O 245/07
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2008:0124.10O245.07.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.07.2007 wird unter Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung vom 16.07.2007 – Az. 10 O 245/07 – des Landgerichts Mönchengladbach zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger begehren, dass ihre Tochter …weiterhin an der seitens der Beklagten in ……geführten ………unterrichtet werden darf. 3 Vorausgegangen ist diesem Rechtsstreit das Parallelverfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach mit dem Aktenzeichen 10 O 344/06, bei dem es um die Kündigung des Sohnes der Kläger ging. Die Beklagte hatte den Schulvertrag bezüglich des Sohnes während der unter Nr. 2 des Schulvertrages vereinbarten zwölfmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beiakte des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 10 O 344/06, Bezug genommen. 4 Während des Prozesses bezüglich des Sohnes war den Klägern bereits von der Beklagten nahegelegt worden, dass eine Fortführung des Rechtsstreits die weitere Beschulung der Tochter …… gefährde. 5 Für die Beschulung der Tochter hatten die Kläger am 08.03.2006 einen Schulvertrag der Beklagten unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Anlage A1 der Antragsschrift der Klägerseite vom 12.07.2007, Bl. 16 ff. GA, Bezug genommen. 6 Ab dem 01.08.2006 besuchte …..daraufhin die erste Klasse der …... Auffälligkeiten bezüglich des Mädchens gab es während des ersten Schuljahres nicht. 7 Nach der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren bezüglich der Kündigung des Sohnes am 11.06.2007, in der die Kläger ihre Klage gegen die Beklagte zurück genommen haben, erhielten die Kläger eine Einladung zu einem Gespräch, bei dem ihnen mitgeteilt wurde, dass nunmehr auch der Schulvertrag ihrer Tochter gekündigt werde. 8 Eine schriftliche Kündigung ging den Klägern am 15.06.2007 zu (vgl. Bl. 24 GA), die von Herrn ……und Frau …….unterzeichnet ist. Mit Schreiben vom 20.06.2007 widersprachen die Kläger dieser Kündigung. 9 Die Kläger sind der Ansicht, die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil eine Vertretungsberechtigung der beiden Unterzeichner nicht ausreichend nachgewiesen sei. Eine Eintragung im Register des …….reiche hierfür nicht aus, weil sie nicht belege, dass die Mitgliederversammlung für die Wahl der Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß einberufen und abgelaufen sei. 10 Auch sei die Probezeit von 12 Monaten bereits bei Zugang der Kündigung am 15.06.2007 abgelaufen gewesen, weil der Schulvertrag am 08.03.2006 geschlossen worden sei. 11 Darüber hinaus sei eine Probezeit von 12 Monaten zu lang bemessen und verstoße gegen § 307 BGB. Eine Kündigung ohne die Angabe von Gründen innerhalb dieses langen Zeitraumes sei rechtsmissbräuchlich. Ein sachlicher Grund für die Kündigung des Schulvertrages ihrer Tochter läge aber nicht vor. Die Kündigung sei allein deshalb erfolgt, weil sie in Bezug auf ihren Sohn einen Rechtstreit geführt hätten. Dies könne aber eine Kündigung des Schulvertrages ihrer Tochter nicht rechtfertigen. 12 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 12.07.2007 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, 13 die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache zu verpflichten, der Tochter der Antragsteller zu 1) und zu 2), ….., an der …….Unterricht auf der Grundlage der ……der Jahrgangsstufe 2 unter Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vom 08.03.2006 zu erteilen. 14 Mit Beschluss vom 16.07.2007 hat das Landgericht Mönchengladbach, Az. 10 O 245/07, antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen (Bl. 32 f. GA). Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.08.2007 fristgemäß Widerspruch ein (Bl. 35 GA). 15 Die Kläger beantragen nunmehr, 16 die einstweilige Verfügung vom 16.07.2007 – Az. 10 O 245/07 – des Landgerichts Mönchengladbach zu bestätigen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 unter Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung vom 16.07.2007 – Az. 10 O 245/07 – des Landgerichts Mönchengladbach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.07.2007 zurückzuweisen. 19 Sie ist der Auffassung, die Kündigung der Tochter …..sei rechtmäßig. Ausweislich Nr. 2 des Schulvertrages, den die Kläger unstreitig unterzeichnet hätten, könne eine Kündigung in der Probezeit ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes erfolgen. Die Kündigung beruhe auch nicht auf dem Verhalten des Kindes, sondern dem Verhalten der Kläger. Diese hätten – was zwischen den Parteien unstreitig ist – mittlerweile nicht nur gegenüber zwei Lehrkräften der …..in ……..Strafanzeige erstattet, darüber hinaus hätten sie auch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt, weil ein Verfahren nicht eröffnet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerde wird auf Bl. 61 ff. GA Bezug genommen. Dieses Verhalten bestätige, wie zerrüttet das Vertrauensverhältnis zwischen den Partein sei. Ein Festhalten am Schulvertrag sei nicht mehr zumutbar. 20 Auch sei die Kündigung rechtzeitig erfolgt, weil sich die Probezeit auf das Schulverhältnis und nicht auf das Vertragsverhältnis beziehe. Das Schulverhältnis habe aber erst am 01.08.2006 begonnen, so dass die Kündigung am 15.06.2007 rechtmäßig erfolgt sei. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Der seitens der Beklagten eingelegte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach vom 16.07.2007 – Az. 10 O 245/07 (Bl. 32 f. GA) – ist zulässig und in der Sache begründet. 23 Ein Anspruch der Kläger auf Fortsetzung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnisses vom 08.03.3006 besteht nicht, weil die Beklagte den Schulvertrag wirksam gekündigt hat. 24 Die Kündigung vom 15.06.2007 ist ordnungsgemäß erfolgt. 25 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kündigung der Beklagten rechtzeitig erfolgt. Für die Einhaltung der Frist von 12 Monaten ist nämlich nicht der Vertragsschluss, sondern der Beginn des Schulverhältnisses maßgeblich. Unter Nr. 2 des Schulvertrages vom 08.03.2006 (Bl. 16 GA) heißt es, „ die ersten 12 Monate des Schulverhältnisses“ sind Probezeit. Das Schulverhältnis begann daher nicht mit der Unterzeichnung des Vertrages, sondern erst mit Schulbeginn am 01.08.2006. Mit Zugang der Kündigung am 15.06.2007 war damit die zwölfmonatige Probezeit noch nicht abgelaufen. 26 Die streitgegenständliche Kündigungserklärung entspricht auch jeglichen formellen Anforderungen, insbesondere ist sie von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Vorlage des Registerauszuges für den Nachweis der Vertretungsbefugnis solange als ausreichend anzusehen, bis die Kläger nicht substantiiert vortragen, weshalb die Eintragung im Register fehlerhaft ist. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Das pauschale Bezweifeln einer ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung und Wahl der Vorstandsmitglieder reicht nicht aus und ist daher unbeachtlich. 27 Die Klausel der Probezeit im Schulvertrag (vgl. Bl. 16 GA) ist – entgegen der Ansicht der Kläger – auch mit §§ 305 ff. BGB vereinbar und hält einer entsprechenden Prüfung stand. Insbesondere verstößt die Klausel im Schulvertrag nicht gegen § 307 Abs.1, Abs. 2 BGB. 28 Bei den streitgegenständlichen Schulvertragsklauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. BGB, weil es von der Beklagten gestellte vorformuliert Klauseln für eine Vielzahl von Verträgen sind. 29 Die streitgegenständliche Klausel zur Probezeit (Nr. 2 des Schulvertrages, Bl. 16 GA) hält einer Inhaltskontrolle stand. Die Vereinbarung einer Probezeit bei einem privatrechtlichen Schulvertrag mit einem beidseitigen Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat stellt keine unangemessene Benachteiligung der Eltern dar. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Inhalt eines Schulvertrages nur dann ausgewogen ist, wenn er das besondere Prognoserisiko der Schuleignung des Schülers entweder durch Vereinbarung einer angemessenen Probezeit oder, mangels einer solchen vertraglichen Reglung, durch Zulassung eines zusätzlichen ordentlichen Kündigungsrechts im ersten Jahr der Vertragsbindung, das nicht erst zum Schuljahresende ausgeübt werden kann, berücksichtigt (BGH NJW 1985, S. 2585). Diese Möglichkeit der Vertragsauflösung vor Ende eines Schuljahres berücksichtigt die Interessen beider Vertragsparteien. Fehlt beim Schüler oder den Eltern die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit beim vom Schulträger vertretenen pädagogischen Konzept, besteht ein Interesse der Schule an einer Auflösung des Schulvertrages. Ebenso kann sich in der Probezeit ergeben, dass der Schüler innerhalb dieser Phase der Umstellung die neuen Anforderungen nicht bewältigen kann und sich nicht wohlfühlt. Dann muss den Eltern die Möglichkeit zustehen, ihr Kind aus dieser Schulform binnen kurzer Zeit herauszunehmen. Ferner ist es dann auch im Interesse der Eltern, in einem solchen Fall die Zahlung des Schulgeldes einstellen zu können (vgl. BGH NJW 1985, S. 2585 ff.). 30 Auch der gewählte Zeitraum von zwölf Monaten für diese Probezeit ist angemessen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Schulwechsel für das erste Jahr Besonderheiten gelten müssen (BGH NJW 1985, S. 2585 ff.). Die Eigenschaften und Fähigkeiten eines Kindes kennt im allgemeinen niemand besser als die Eltern. Es ist den Eltern aber nicht möglich, die Persönlichkeit des Kindes so zu kennen, dass sie dessen Anpassungsfähigkeiten an künftige, neue Lebensbedingungen sicher beurteilen. Diese mit Unsicherheiten behaftete Prognose ist bei jedem Abschluss eines Schulvertrages anzustellen. Sein Vertragsinhalt ist nur ausgewogen, wenn dieses besondere Risiko berücksichtigt ist. Das kann durch Vereinbarung einer angemessenen Probezeit geschehen. Fehlt eine solche vertragliche Regelung, so ist im Weg ergänzender Vertragsauslegung im ersten Jahr der Vertragsbindung ein zusätzliches Kündigungsrecht der Vertragspartner zuzulassen (BGH NJW 1985, S. 2585). 31 Obgleich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung lediglich von einer angemessenen Probezeit und einem einjährigen Kündigungsrecht spricht, ist der Zeitraum von einem Jahr auch auf die Frage nach der Länge einer angemessenen Probezeit übertragbar. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil auf die Besonderheit der Schulumstellung im ersten Jahr hinweist. Eine Gleichsetzung des Zeitrahmes für eine vertraglich vereinbarte Probezeit mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Zeitraum für ein Kündigungsrecht, ist sowohl für das Wohl des Kindes als auch für einen reibungslosen Ablauf des Schulalltages angemessen. 32 Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Klausel im Schulvertrag mit §§ 305 ff. BGB vereinbar. 33 Die Kündigung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich von der Beklagten ausgesprochen worden. Dies hat die Kammer zwar – ausgehend von der Antragsschrift vom 12.07.2007 – zunächst für möglich gehalten, weshalb sie die einstweilige Verfügung vom 16.07.2007 erlassen hat. Auffällig ist zwar, dass der Schulvertrag im Hinblick auf die Tochter lediglich wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung bezüglich der Kündigung des Schulvertrages des Sohnes ausgesprochen worden ist, obgleich sich die Kläger im Termin einsichtig gezeigt und die Klage zurückgenommen hatten. Die am 15.06.2007 ausgesprochene Kündigung konnte bei dieser Sachlage gegen § 242 BGB zu verstoßen, insbesondere weil sich die Tochter der Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in ihrem ersten Schuljahr unauffällig gewesen ist und sich in das pädagogische Konzept ohne Probleme eingegliedert hatte. 34 Das Verhalten der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2007 zeigt jedoch, dass ein Festhalten an dem Schulvertrag der Beklagten nicht zumutbar ist. Die von ihr ausgesprochene Probezeitkündigung ist deshalb wirksam. 35 Die Kläger haben bei der ……unter dem Aktenzeichen 404 Js 1325/07 Anzeige gegen zwei Lehrkräfte der Beklagten erstattet. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hatte, legten die Kläger Rechtsmittel gegen die Einstellung bei der Generalstaatsanwaltschaft ein (vgl. Bl. 28 ff. GA), das dort noch anhängig ist. 36 In der mündlichen Verhandlung zeigte sich die Beklagte vergleichsbereit und beabsichtigte, zum Wohle des Kindes die Kündigung zurückzunehmen. Sie führte jedoch verständlicher Weise aus, dass eine weitere Beschulung einvernehmlich nur möglich sei, wenn die Kläger im Gegenzug das Rechtsmittel bei der Generalstaatsanwaltschaft zurücknehmen würden. Auf diese Weise wäre, so auch der Vorschlag des Gerichts, ein Neuanfang für alle Parteien – unter Beachtung des Interesses des Kindes – gewährleistet gewesen. Hiermit waren die Kläger jedoch nicht einverstanden. Sie waren nicht bereit, ihrerseits eine einvernehmliche Lösung zu finden, indem sie das Rechtsmittel zurücknahmen. Dieses Verhalten hat der Kammer gezeigt, dass zwischen den Parteien ein solch zerrüttetes Verhältnis vorliegt, dass ein Festhalten an dem Schulvertrag nicht möglich ist und die Beklagte unter diesem Aspekt nicht gegen Treu und Glauben verstoßen hat, indem sie die Kündigung ausgesprochen hat. 37 Teil des pädagogischen Konzepts der Beklagten ist es, dass Eltern und Lehrer in gegenseitiger Achtung ihrer Autonomie vertrauensvoll zusammen arbeiten (vgl. Vereinssatzung der Beklagten vom 11.11.1999, Punkt 3.2). Das Verhalten der Kläger im Anschluss an die Kündigung zeigt jedoch, dass eine Vertrauensbasis nicht mehr besteht. Auch wenn die Kündigung der Tochter – zeitlich unglücklich – kurzfristig nach dem Verfahren gegen den Sohn der Kläger ausgesprochen worden ist, zeigt doch das Verhalten der Kläger, von dem sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2007 eindrucksvoll ein Bild machen konnte, dass ein vertrauensvolles Miteinander zwischen den Parteien nicht mehr möglich ist. Zwar hat sich die Tochter der Kläger innerhalb der Probezeit bewährt und in das pädagogische Konzept eingegliedert nicht aber ihre Eltern, die Kläger. Da das pädagogische Konzept der Beklagten gerade auch auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrern einen großen Wert legt, ist angesichts des uneinsichtigen Verhaltens der Kläger ein Festhalten am Schulvertrag der Beklagten nicht zuzumuten. Ein reibungsloser Schulalltag wäre nicht gewährleistet. 38 Es ist absehbar, dass die Kläger auch weiterhin kein Vertrauensverhältnis zur Beklagten aufbauen würden. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift (Bl. 61 ff. GA), in der u.a. von einem „wohl schulüblichen perfiden System von Druckausübung, Mobbing und gnadenlosem wirtschaftlichen Kalkül“ die Rede ist (Bl. 64 f. GA). Darüber hinaus ist ein weiterer Beleg für das auch in Zukunft mangelnde Vertrauensverhältnis die Unnachgiebigkeit der Kläger in der mündlichen Verhandlung und dem unbedingten Festhalten an einer strafrechtlichen Verfolgung der Lehrkräfte. 39 Vor diesem Hintergrund ist ein Festhalten an dem zwischen den Parteien am 08.03.2006 geschlossenen Schulvertrag nicht möglich, die ausgesprochene Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich und damit wirksam. 40 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 4, 708, 711 ZPO. 41 Streitwert: bis 8.000,00 €