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Urteil

10 O 38/10

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2010:0708.10O38.10.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossene Beratervertrag vom 28.11.2008 durch schriftliche Kündigung des Klägers vom 29.9.2009 fristlos been-det wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossene Beratervertrag vom 28.11.2008 durch schriftliche Kündigung des Klägers vom 29.9.2009 fristlos been-det wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger, Fußballspieler, und der Beklagte, Sportmanager, schlossen unter dem 28.11.2008 einen Beratervertrag. Die Vertragsdauer war auf den Zeitraum vom 28.11.2008 bis zum 31.12.2010 festgesetzt mit Verlängerungsoption um zwei Jahre bis zum 31.12.2012. Der Beklagte sollte gem. § 6 des Beratungsvertrages hierfür eine Vergütung " in Höhe von 10 % der jährlichen Vertragswerte des Spielers, die während der Laufzeit der Vereinbarung begründet und erzielt wurden, erhalten " (Bl. 6 d A.). Der Kläger spielte zunächst beim .. Zwischenzeitlich wechselte er zu den ….. Mit Schreiben vom 29.9.2009 kündigte der Kläger den Beratervertrag außerordentlich. Dieser Kündigung widersprach der Beklagte vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.11.2009. Der Kläger trägt vor, dass sein Vertrauensverhältnis zum Beklagten zerstört sei, da er sich nicht mehr angemessen beraten fühle. Er behauptet, der Beklagte sei über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten für ihn nicht erreichbar gewesen. Rückrufbitten seien unbeantwortet geblieben. Der Beklagte habe ferner ohne sein Wissen bei seinem neuen Arbeitgeber Informationen über den neuen Arbeitsvertrag angefordert. Die Feststellung der Vertragsbeendigung sei für ihn erforderlich, da die FIFA-Statuten es anderen Beratern untersagten, sich an vertraglich bereits an einen Berater gebundene Spieler zu wenden. Der Kläger könne daher derzeit keinen Vertrag mit einem anderen Berater schließen. Außerdem folge das Feststellungsinteresse aus dem Umstand, dass der Beklagte angekündigt habe, an zukünftigen Transfererlösen weiter partizipieren zu wollen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossenen Beratervertrag vom 28.11.2008 durch schriftliche Kündigung des Klägers vom 29.9.2009 fristlos beendet wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, es fehle bereits das Feststellungsinteresse, da der einzige Kündigungsgrund das Interesse des Klägers, einen anderen Vertrag abzuschließen sei. Er habe keine vertragliche Pflicht verletzt. Vielmehr wolle der Kläger lediglich andere, für ihn ggf. bessere Alternativen nutzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung konnte vorliegend gem. § 128 III ZPO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn die Parteien haben sich hiermit einverstanden erklärt. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO gegeben. Voraussetzung für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist, dass der Kläger ein eigenes, rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses hat. Das Urteil muss geeignet sein, die bestehende tatsächliche Unsicherheit zu beseitigen. Dies ist vorliegend gegeben. Der Kläger hat die Kündigung des mit dem Beklagten geschlossenen Beratervertrages erklärt, die der Beklagte nicht gegen sich gelten lassen will. Ohne die verbindliche Beendigung des Vertrags mit dem Kläger ist es diesem aber aufgrund der seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellten FIFA-Statuten nicht möglich, einen neuen Berater zu finden. Die Klage ist in der Sache auch begründet. Der Kläger hat den Beratervertrag mit dem Beklagten wirksam mit Schreiben vom 29.9.2009 außerordentlich fristlos gekündigt. Der Kläger konnte den Vertrag vorliegend nach § 627 I BGB kündigen, ohne dass die in § 626 BGB normierten Kündigungsgründe vorliegen mussten. § 627 I BGB ist auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis anwendbar. Die vom Kläger schlüssig dargelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 627 I BGB sind unstreitig geblieben. Voraussetzung für eine Kündigung nach § 627 I BGB ist, dass der Dienstverpflichtete, ohne in einem dauerhaften Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, höhere Dienste leistet und eine Vertrauensstellung inne hat. Der von den Parteien abgeschlossene Beratungsvertrag ist als Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist und den Beklagten zur Leistung von Diensten höherer Art verpflichtete, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, zu werten. Unter Diensten höherer Art sind solche Dienste zu verstehen, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis voraussetzen. Es kommt dabei auf die typische Lage des Einzelfalls an (Weidenkaff in: Palandt, § 627 Rn. 2; Weth in: jurisPK Band 2, 4. Auflage 2008, § 627 Rn. 6). Bei den Diensten muss es sich um solche handeln, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das besondere Vertrauensverhältnis ist dabei als persönliches Vertrauen zu verstehen, das sich nicht lediglich auf die Sachkompetenz, sondern auch auf die Person des Vertragspartners selbst erstreckt. Die betreffenden Dienste können im Allgemeinen und nicht nur im Einzelfall aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, weswegen es darauf, ob der betreffende Dienst im konkreten Einzelfall tatsächlich aufgrund besonderen Vertrauens übertragen wurde, nicht ankommt. Zu beachten ist, dass dieses Merkmal selbstständig neben das Merkmal "Dienste höherer Art" tritt und es sich nicht nur um eine Erläuterung dieses Tatbestandsmerkmals handelt. (Weth, aaO.) Bei einem Sportmanagervertrag wie dem streitgegenständlichen sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Manager agiert aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Branche und betreut so gerade im Bereich des Fußballs vor allem auch junge und unerfahrenen Spieler, die sich auf die Kenntnisse ihres Beraters verlassen. Er nimmt auch besonderes Vertrauen für seine Person in Anspruch, denn er handelt im Namen des Spielers dessen Arbeitsverträge aus und lässt sich diese, wie auch im streitgegenständlichen Fall geschehen, vorab übermitteln und überprüft sie. Das Recht zur Kündigung ist auch nicht nach § 627 I BGB ausgeschlossen. Denn ausgeschlossen ist das Kündigungsrecht auch bei einer vereinbarten festen Laufzeit des Vertragsverhältnisses (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1991, 349) nur dann, wenn der Dienstverpflichtete zum Dienstberechtigten in einem dauernden Dienstverhältnis steht und feste Bezüge erhält. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um das Kündigungsrecht auszuschließen (BAG, Urteil vom 12.07.2006, NJW 2006, 3453). Dies ist hier nicht gegeben. Der Beklagte stand zum Kläger nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Denn der Beklagte erhielt jedenfalls keine festen Bezüge. Feste Bezüge müssen auf längere Sicht bestimmte und von vorneherein festgelegte Beträge sein, die wenigstens zu einem nicht unerheblichen Teil die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz bilden können. Keine festen Beträge stellen die von außervertraglichen Entwicklungen abhängigen Entgelte eines Managers dar (BGH, NJW-RR 1993, 505). Entscheidend für die Annahme fester Bezüge im Sinne der Norm ist folglich, ob der Dienstberechtigte sich darauf verlassen kann, dass ihm auf längere Sicht bestimmte, von vornherein festgelegte Beträge als Dienstbezüge in einem Umfang zufließen werden, dass sie die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können. Nur für diesen Fall wollte der Gesetzgeber eine Ausnahme von der freien Kündigungsmöglichkeit nach § 627 I BGB zulassen. Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn das vertraglich geschuldete Entgelt von außervertraglichen Entwicklungen abhängt und dementsprechend auch der Höhe nach schwankt. Von festen Beträgen kann in solchen Fällen nur ausgegangen werden, wenn dem Dienstverpflichteten ein bestimmtes Mindesteinkommen garantiert wird. Denn nur dann kann er das Einkommen für seine Existenzsicherung fest einplanen. Entgelte, die der Höhe nach stark schwanken oder auch ganz ausbleiben können, stellen demnach keine festen Bezüge nach § 627 I BGB dar. Es fehlt dann an der vom Gesetzgeber normierten Ausnahmesituation, in der allein eine Kündigung nach § 627 I BGB ausgeschlossen sein soll (BGH, aaO, juris. Rn. 12). So verhält es sich auch im streitgegenständlichen Fall. Nach der Vergütungsregelung in § 6 des Beratervertrages sollte der Beklagte für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 10 % der jährlichen Vertragswerte des Spielers erhalten, die während der Vertragslaufzeit begründet werden. Diese Vereinbarung sieht weder einen bestimmten Vergütungsbetrag vor noch garantiert sie dem Beklagten ein Mindesteinkommen. Ob und in welcher Höhe er eine Vergütung erhält, hängt allein von außervertraglichen Umständen ab, nämlich von der Frage, ob und in welcher Höhe Verträge für den Kläger geschlossen werden. Weitere Voraussetzungen sind für eine fristlose Kündigung im Rahmen des § 627 I BGB nicht erforderlich. Insbesondere muss eine konkrete Störung des Vertrauensverhältnisses nicht nachgewiesen werden (Werth, aaO; Henssler in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2005, § 627 Rn. 7 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 6.000,00 €.