Urteil
3 O 379/08
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2010:1221.3O379.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger begehren Schadensersatz aus Amtshaftung aufgrund eines Starkregenereignisses vom 29.05.2008. 3 Die Kläger sind Eigentümer des Hauses in . Das Haus ist durch eine zentrale Rohrleitung mit dem Kanalisationssystem verbunden. Die zentrale Rohrleitung ist im Bereich des Kellers mit einer mechanischen Rückstausicherung gesichert. Vor der Rückstausicherung liegt ein Stutzen. Dieser Stutzen liegt ca. 1,4 m unterhalb der Straßenoberkante. 4 Das umliegende Gelände fällt von der Straße aus gesehen zum Haus Straße hin ab. Die Straße hat keinen Regenwasserkanal, sondern lediglich einen Schmutzwasserkanal. 5 § 3 (7) der Entwässerungssatzung der Stadt vom 25.04.1984 fordert die Absicherung von Räumen, in denen ein Rückstau auftreten kann, durch Beachtung der DIN-1986 Entwässerung. 6 Am 29.05.2008 kam es zu einem "Regenereignis" in dessen Folge, der Keller der Kläger überflutet wurde. Der genaue Hergang und die Ursache für die Überflutung sind zwischen den Parteien streitig. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2008 forderten die Kläger die Beklagte zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach auf. 8 Die Kläger beziffern den geltend gemachten Schaden auf insgesamt 12.752,29 €. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird auf Bl. 10 der Gerichtsakte verwiesen. 9 Die Kläger behaupten, dass Kanalsystem der Stadt sei nicht ausreichend dimensioniert. Die Straße habe keinen Regenwasserkanal. Ein Ablauf von Regenwasser sei nicht ausreichend sichergestellt. Das Regenereignis vom 29.05.2008 sei kein Jahrhundertregen. Ausweislich der Regenstation in sei es in der entsprechenden Zeit zu Niederschlägen von 20,00 mm gekommen. Niederschläge dieser Art habe es mindestens zweimal in den Jahren 2007 und zweimal in den Jahren 2006 gegeben. Der Beklagten sei seit 1996 bekannt, dass das Abwassersystem der Stadt nicht mehr ausreichend sei. Am Schadenstag habe das Wasser ca. 0,5 m in der Straße gestanden. Es seien Gullydeckel von den Abwasserschächten gedrückt worden. Das mechanische Rückschlagventil des Hauses sei ordnungsgemäß gewartet worden und am Schadenstag geschlossen gewesen. Der Wassereinbruch sei durch den vom Kanal aus gesehen vor dem Rückschlagventil gelegenen Stutzen im Keller des Hauses der Kläger erfolgt. Dieser Stutzen sei aufgrund des hohen Wasserdrucks im Kanalsystem geborsten. Der Druck im Kanalsystem habe zwischen 3 bar und 3 kbar gelegen. Er sei neben der Füllung des Kanals durch den Anpralldruck anfließenden Wassers, Abflüsse von anderen Häusern auf der Straße sowie das Pumpwerk straße erhöht worden. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.752,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen sowie 1.025,30 € vorgerichtlicher Anwaltskosten. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte behauptet, es habe sich bei dem Regenereignis vom 29.05.2008 um einen "Jahrhundertregen" gehandelt. Die Kanalisation der Stadt sei auf Grundlage von Messdaten der so genannten Dülkener Reihe für Regenereignisse, wie sie alle fünf Jahre auftreten, ausgelegt. Die Niederschläge vom 29.05.2008 träten nach der Dülkener Reihe nur als 20 Jahre auf. Eine Druckerhöhung im Kanal auf der Straße aufgrund des Pumpwerks straße sei nicht möglich, da dieses lediglich Wasser aus dem tiefer gelegenen Abwassersammler in den höheren Kanal pumpe. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30.06.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. . Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 04.03.2010 (Bl. 139 ff. GA), auf das Ergänzungsgutachten vom 23.08.2010 (Bl. 200 ff. GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 30.11.2010 (Bl. 246 ff. GA) verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 I. 19 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von 12.752,29 € gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 HPflG (dazu nachfolgend 1. und 2.), aus § 839 BGB i.V.m. Art 43 GG (dazu nachfolgend 3.), noch aus einer Pflichtverletzung eines öffentlich- rechtlichen Schuldverhältnisses (dazu nachfolgend 4.). 20 1. 21 Der Anspruch der Kläger ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG. 22 Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 23 Eine Schadensersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG setzt dabei voraus, dass der Schaden durch die Wirkungen von Flüssigkeit entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der Flüssigkeiten ausgehen (vgl. BGH NJW 1991, 2635), wobei unter den Begriff der Rohrleitungsanlage auch ein Kanalisationsnetz fällt (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2002, 2351, 2352). 24 Die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG erschreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1998, Az. III ZR 263/96, zit. nach Juris, Rn. 4; BGH, Urt. v. 07.07.1983, Az. III ZR 119/82, zit. nach Juris, Rn. 15 ff.). Denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gibt es kein Bedürfnis den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG auch auf die Fälle auszudehnen, in denen es lediglich zu einem Rückstau im Kanalsystem gekommen ist, der sich in die Anlage der Kläger fortsetzt und von dort aus in das Haus des Klägers einwirkt (BGH, Urt. v. 07.07.1983, Az. III ZR 119/82, zit. nach Juris, Rn. 21 ff). Für solche Fälle kommen Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder eine Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis in Betracht (BGH, Urt. v. 30.07.1998, Az. III ZR 263/96, zit. nach Juris, Rn. 4). 25 So liegt der Fall auch hier. Die Kläger behaupten es sei aufgrund des starken Regens und der nicht ausreichenden Dimensionierung des Abwasserkanals zu einer Aufstauung und Rückstauung gekommen, die letztlich zu einem Bersten eines Rohres im Haus der Kläger geführt hätten. 26 2.) 27 Der Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 S. 2 HPflG. 28 Dies würde nämlich voraussetzen, dass der den Klägern – vermeintlich – entstandene Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. 29 Die so genannte Zustandshaftung ist danach begründet, wenn der Schaden auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist und sich die Anlage im Zeitpunkt der Schadensverursachung nicht in ordnungsgemäßen Zustand befunden hat (vgl. Filthaut NJW 1983, 2687), wobei bzgl. letzterem nach dem Gesetzeswortlaut den Anlagebetreiber die Beweislast trifft. Vorliegend ist der Schaden der Kläger indes nicht auf das (bloße) Vorhandensein der Anlage, sondern vielmehr auf die seitens der Kläger geltend gemachte fehlende Aufnahmefähigkeit der Anlage zurückzuführen, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 HPflG bereits insoweit nicht vorliegen. 30 3.) 31 Ein Anspruch der Kläger ergibt sich ebenfalls nicht aus § 823 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG. 32 Es kann dahinstehen, ob der Beklagten eine Amtspflichtverletzung hinsichtlich der Dimensionierung des Kanalsystems vorzuwerfen ist (vgl. dazu grundsätzlich BGH, Urt. v. 11.12.1997, Az. III ZR 52/97, zit. nach Juris, Rn. 7). 33 Die Kläger konnten den Nachweis nicht führen, dass der – vermeintliche – Schaden überhaupt im Schutzbereich der möglicherweise von der Beklagten verletzten Amtspflichten lag. Es ist für einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG nicht ausreichend, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt, es obliegt auch den Klägern darzulegen und zu beweisen, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. BGH Urt. v. 30.07.1998, Az. III ZR 263/96, zit. nach Juris, Rn. 8). Die Amtspflicht der Beklagten, ihr Abwassersystem so zu dimensionieren, dass es dem regelmäßigen Regenaufkommen der Region gewachsen ist, geht jedoch nicht soweit, dass die Kläger in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen durften, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben, die bei normalen, nicht durch die üblichen Sicherheitsvorkehrungen auszugleichenden Druckverhältnisse entstehen würden (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1998, Az. III ZR 263/96, zit. nach Juris, Rn. 8). 34 Nach § 3 Abs. 7 der Entwässerungssatzung der Beklagten sind Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Häuser gemäß "DIN 1986 – Entwässerung" abzusichern. Denn jeder Anschlussnehmer eines Kanalisationssystems muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitungen zumindest ein Druck einwirken kann, der bis zur Oberkante Straße reichen kann. Die DIN 1986 – Entwässerung sieht dabei eine Absicherung von Hausanschlussleitungen bis zu einem Druck von 0,5 bar vor. 35 Die Kläger waren nicht in der Lage zu beweisen, dass am Schadenstag ein Druck auf die geborstene Hausanschlussleitung gewirkt hat, der 0,5 bar überschritten hat. Der Sachverständige Dr. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Druckverhältnisse nur 0,19 bar erreicht haben und den Wert von 0,5 bar nicht überschreiten konnten. Der Sachverständige hat dieses Ergebnis sowohl in seinem Ergänzungsgutachten als auch in der Anhörung bestätigt. Er hat sich insoweit nachvollziehbar und überzeugend mit den verschiedenen Angriffen der Kläger auf die Feststellungen in seinem Gutachten auseinandergesetzt. Er hat verständlich und in sich plausibel – unter Erstellung einer Zeichnung – erläutert, dass für die Druckentstehung allein die Füllhöhe des Kanals und die damit verbundene Wassersäule entscheidend seien. Nachvollziehbar hat er dargelegt, dass ein Anpralldruck nicht entstehe. Er hat insbesondere klargestellt, dass eine Druckerhöhung auf Grund der Pumpanlage straße nicht möglich sei, da es sich bei dem Kanal auf der Straße nicht um eine Druckleitung, sondern um eine offene Kanalleitung handele. Ebenso hat er anschaulich dargestellt, dass das "Herausdrücken" von Gullydeckeln keinen Hinweis auf einen hohen Leitungsdruck geben, da dafür lediglich eine Kraft von 0,03 bar notwendig sei. Schließlich hat er auch die Möglichkeit einer relevanten Druckerhöhung verursacht durch möglicherweise vorhandene Fallrohre von weiter entfernten Häusern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Durchmesser der beteiligten Leitungen ausgeschlossen. 36 4.) 37 Der klägerische Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus einer Pflichtverletzung des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis analog § 280 Abs. 1 BGB. 38 Grundsätzlich besteht zwischen den Anliegern und der Kommune im Hinblick auf die Nutzung des Abwassersystems ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften des §§ 280 ff. BGB analog anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2006, Az. III ZR 303/05, zit. nach Juris, Rn. 9 f.). 39 Es kann vorliegend ebenfalls dahin stehen, ob die Beklagte Pflichten aus diesem Schuldverhältnis verletzt hat, da sei möglicherweise das Kanalsystem nicht ausreichend groß dimensioniert hat. Ein Anspruch scheitert auch hier an den vorstehenden Ausführungen. Denn auch hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses schuldet die Beklagte lediglich, dass im Kanalsystem keine Drücke oberhalb der in DIN 1986 – Entwässerung vorgesehenen 0,5 bar herrschen. 40 Einen Verstoß gegen diese Pflicht konnten die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger – wie bereits unter I. 3.) dargestellt – nicht führen. 41 II. 42 Mangels eines Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Zinszahlung und Erstattung der zur Rechtsverfolgung aufgewandten vorgerichtlichen Anwaltskosten. 43 III. 44 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO. 45 Der Streitwert wird auf 12.752,29 € festgesetzt.