OffeneUrteileSuche
Leitsatz

III ZR 303/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
31mal zitiert
11Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/05 Verkündet am: 14. Dezember 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 278, 328; Verwaltungsrecht - Allgemeine Grundsätze (öffentlich- rechtliches Schuldverhältnis) a) Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-recht- liches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entspre- chend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuld- verhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbe- zogen. - 2 - b) Zur Haftung der Gemeinde für die Verletzung von Schutz- und Obhuts- pflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Wiesbaden - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2005 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des Anwesens A straße 251 in T. -W. . Das Grundstück grenzt an den Sch bach. Jenseits des Bachs und parallel dazu verläuft ein Abwas- serkanal der beklagten Gemeinde, an den das Hausgrundstück der Kläger an- geschlossen ist. 1 Am 27. Dezember 2000 kam es nach starken Regenfällen zu einer Über- flutung vermieteter Räume im Untergeschoss dieses Hauses, weil vom Dach 2 - 4 - und Hof des Anwesens anfallendes Oberflächenwasser nicht abfließen konnte. Kurze Zeit vor dem Schadensereignis hatte die inzwischen insolvente Streitver- kündete, die G. M. Ingenieurbau GmbH, im Auftrag der Beklagten Tief- bauarbeiten an einer über den Schwarzbach führenden Brücke vorgenommen. Dabei entstand ein Rohrbruch in der unterhalb des Brückenbauwerks verlau- fenden Abwasserleitung, wodurch der Kanal in Richtung auf das Anwesen der Kläger fast vollständig verschlossen wurde. Nach dem Vorbringen der Kläger war der hierdurch bedingte Rückstau Ursache der Überschwemmung. Die Kläger nehmen die beklagte Stadt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Mieters auf Ersatz der ihnen entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 32.783,83 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage dem Grun- de nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision der Kläger. 3 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der geltend gemach- te "Amtshaftungsanspruch" nicht schon unabhängig davon, ob der Beklagten der Rohrbruch haftungsrechtlich zurechenbar sei, "aus dem zwischen den Par- 5 - 5 - teien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis". Zwar folge hieraus eine im Interesse der Anschlussnehmer bestehende Fürsorgepflicht der Ge- meinde, für eine ordnungsgemäße Funktion der Abwasserleitung dadurch Sor- ge zu tragen, dass bekannte Schäden alsbald behoben würden sowie durch regelmäßige Kontrollen die Funktionsfähigkeit der Leitung sichergestellt werde. Eine Verletzung dieser Fürsorgepflicht sei jedoch dann nicht gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beschädigung der Abwasserleitung eher zufällig und daher nicht ohne weiteres vorhersehbar durch Dritteinwirkung im Verlauf von Tiefbauarbeiten von Seiten eines als zuverlässig bekannten Fachunter- nehmens erfolgt sei. Dabei sei die Streitverkündete auch nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen. Mit der unstreitigen Aushändigung von Plänen habe vielmehr die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht genügt. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.6 1. Das Berufungsgericht vermengt, wie die Revision zu Recht rügt, Scha- densersatzansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) mit kon- kurrierenden Ersatzansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhält- nis, die auf einer entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vor- schriften über Leistungsstörungen im Schuldverhältnis - im Streitfall noch nach den §§ 275 ff. BGB a.F. - beruhen. Beide Anspruchsgrundlagen stehen gleich- wertig nebeneinander (vgl. nur BGHZ 63, 167, 172). 7 - 6 - 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklag- ten zum Schadensersatz auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Schuld- verhältnisses. 8 a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer einer gemeindlichen Abwas- serkanalisation ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis bestehen kann und dass dieses Schuldverhältnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde nach den Bestimmungen der §§ 275 ff. BGB einschließlich einer Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zu begründen (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 109, 8, 9; 115, 141, 146; 166, 268, 276 f. Rn. 17; Urteil vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 - NJW 1977, 197). Die Gemeinde steht in einem solchen Fall zu den Anschlussnehmern in einem auf Dauer angelegten Leistungsver- hältnis und auf diese Weise zu ihnen in besonderen, engen Beziehungen, weit- gehend so, wie ein eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des bürgerlichen Rechts zu seinen Kunden stünde. Es besteht überdies, was die Verteilung der Verantwortung zwischen der Gemeinde und dem Anschluss- nehmer betrifft, ein Bedürfnis, auch im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen, wie es gerade die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichen (BGHZ 54, 299, 303). 9 In den Schutzbereich eines solchen Schuldverhältnisses ist wegen seiner gleichen Leistungsnähe und entsprechender objektiver Schutzbedürftigkeit auch ein Mieter des Grundstücks oder einzelner angeschlossener Räume, wie hier, einbezogen, zumal die Leistung ebenso für ihn erbracht wird (vgl. zur ent- sprechenden Anwendung dieser Regelungen auf öffentlich-rechtliche Benut- zungsverhältnisse Senatsurteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, 10 - 7 - 1816, 1817; VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 656, 657; zur Einbeziehung eines Mieters in den Schutzbereich etwa BGH, Beschluss vom 22. März 1983 - VI ZR 167/82 - VersR 1983, 891, 892; s. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520). Ein inhaltsgleicher Gewährleistungsanspruch gegen seinen Vermieter, der die Anwendung der Regeln über Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließen könnte (vgl. BGHZ 70, 327, 330; 129, 136, 169; 133, 168, 173 f.), wird in derartigen Fällen dem Mieter, falls nicht ein Mangel der Mietsache von Anfang an bestand, mangels eines Verschuldens des Vermieters regelmäßig nicht zustehen (§ 536a Abs. 1 BGB). Eine Verwei- sung des Mieters auf einen solchen Anspruch würde im Übrigen nur dazu füh- ren, dass der Vermieter die von ihm zu liquidierenden Schäden des Mieters dann als eigenen Schaden gegenüber dem Betreiber der Kanalisation geltend machen könnte. b) Auf dieser Grundlage haftet die Gemeinde vertragsähnlich nicht nur für die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung ihres Kanalnetzes (vgl. hierzu etwa Senatsurteile BGHZ 54, 299 und vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 - NJW 1977, 197; vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 - VersR 1983, 588 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615, 617, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt). Sie ist infolge des zwischen den Parteien bestehen- den Leistungs- und Benutzungsverhältnisses zugleich verpflichtet, die An- schlussnehmer (und begünstigten Mieter) vor Schäden zu bewahren, die ihnen aus anderen Gründen durch den Betrieb der Abwasseranlage an ihren Rechts- gütern entstehen können. Die Beklagte traf daher - neben ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - aufgrund der öffentlich-rechtlichen Sonderbezie- hung außerdem nach § 242 BGB die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung gefährden oder beeinträchtigen konnte. Im Rahmen dieser Schutz- und Obhutspflichten hat sie auch für die von 11 - 8 - ihr beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen einzustehen (Senatsurteil vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 - VersR 1978, 38, 40). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten U-Bahn-Arbeiten eines Drittunter- nehmers, die in unmittelbarer Nähe eines Anschlusskanals ausgeführt worden waren, zur Beschädigung der Anschlussleitung geführt. Nicht entscheidend anders liegen die Dinge hier. Für die Anwendbarkeit des § 278 BGB kommt es entgegen dem Berufungsgericht nicht darauf an, ob die Beklagte die Streitverkündete gerade zu Werkleistungen an ihrem Kanal- netz eingesetzt hatte. Vielmehr genügt es, wenn sich die Gemeinde zur Erfül- lung ihrer übrigen Schutz- und Obhutspflichten im Rahmen anderer Bauarbei- ten, von denen Beeinträchtigungen des Rohrleitungssystems ausgehen konn- ten, bediente. Das ist aber hier wie dort mit Rücksicht darauf zu bejahen, dass die Tätigkeiten der Streitverkündeten in unmittelbarer Nähe des unter der Brü- cke laufenden Abwasserkanals erfolgten und damit die Gefahr einer Beschädi- gung der Rohrleitung in sich bargen, mithin auch ein innerer sachlicher Zu- sammenhang mit dem der Streitverkündeten übertragenen Aufgabenkreis be- stand. 12 3. Auf einen Haftungsausschluss hat sich die Beklagte nicht mehr berufen. Ihre Ersatzpflicht hängt demnach nur noch von einer Klärung der im Berufungs- urteil offen gelassenen Kausalitätsfrage ab. Dazu ist unter Aufhebung des an- gefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 282 BGB a.F. die Beweislast für einen mangelnden Ursachenzusammenhang bei der Beklagten liegt (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 87). Ob neben der Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis 13 - 9 - auch die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gegeben sind, kann offen bleiben. Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.09.2003 - 9 O 322/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 U 228/03 -