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Beschluss

3 O 444/08

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufgrund eines zweitinstanzlichen Urteils besteht ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe der gerichtlich und außergerichtlich entstandenen Kosten. • Die ausgleichsfähigen außergerichtlichen Kosten werden zwischen den Parteien nach den geltenden Anteilen verteilt; bereits titulierte Teile sind anzurechnen. • Der Zahlungstitel über die Kostenfestsetzung ist vorläufig vollstreckbar und Zwangsvollstreckung kann betrieben werden, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt wird.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung nach zweitinstanzlichem Urteil — Erstattungsanspruch der Klägerin • Aufgrund eines zweitinstanzlichen Urteils besteht ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe der gerichtlich und außergerichtlich entstandenen Kosten. • Die ausgleichsfähigen außergerichtlichen Kosten werden zwischen den Parteien nach den geltenden Anteilen verteilt; bereits titulierte Teile sind anzurechnen. • Der Zahlungstitel über die Kostenfestsetzung ist vorläufig vollstreckbar und Zwangsvollstreckung kann betrieben werden, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt wird. Die Klägerin begehrt Erstattung von Kosten beider Instanzen sowie außergerichtlicher Kosten gegen die Beklagte. Grundlage ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.10.2010 zugunsten der Klägerin. Die Parteien streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und die Anrechnung bereits titulierten Anteils. Die Gerichtskosten beider Instanzen sind bereits ausgeglichen; die Klägerin macht Erstattung geltend. Beide Seiten haben außergerichtliche Kosten angemeldet, die sich in der Summe gegenüberstehen. Das Landgericht hat die einzelnen Posten überprüft und die Anrechnung eines bereits titulierten Kostenanteils vorgenommen. • Grundlage der Kostenfestsetzung ist das zweitinstanzliche Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.10.2010, das die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet. • Die Gerichtskosten beider Instanzen sind konkret berechnet und ergaben für die Klägerin einen Erstattungsanspruch von 1.010,39 Euro. • Die angemeldeten außergerichtlichen Kosten beider Seiten wurden gegenübergestellt; die ausgleichsfähigen Kosten betragen insgesamt 11.857,78 Euro, hiervon trägt die Klägerin 25 % (2.964,45 Euro). • Von den ausgleichsfähigen Kosten sind die eigenen Kosten der Klägerin (5.596,33 Euro) abzusetzen, wodurch sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 2.631,88 Euro für außergerichtliche Kosten ergibt. • In der Gesamtabrechnung führen Gerichtskosten (1.010,39 Euro) und außergerichtliche Erstattungsansprüche (2.631,88 Euro) zu einem Gesamtanspruch der Klägerin gegen die Beklagte von 3.642,27 Euro. • Bereits titulierte Gebührenanteile (hälftige 0,65 Geschäftsgebühr aus dem früheren Streitwert) waren anzurechnen, ebenso gilt die Anrechnung nach Ansicht des Gerichts auch für einen Zessionar. • Der hieraus resultierende Titel ist vorläufig vollstreckbar; es kann Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt werden. Die Beklagte hat der Klägerin 3.642,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu erstatten. Dies setzt sich zusammen aus 1.010,39 Euro Gerichtskosten und 2.631,88 Euro außergerichtlichen Kosten nach Abzug der anzurechnenden eigenen Kosten der Klägerin. Anzurechnen war ein bereits tituliertes Gebührenanteil, was den Erstattungsanspruch reduzierte. Der Kostenfestsetzungstitel ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann bei Nichtzahlung binnen zwei Wochen die Zwangsvollstreckung betreiben. Insgesamt obsiegt die Klägerin in vollem Umfang des titulierten Kostenanspruchs wegen des zweitinstanzlichen Unterliegens der Beklagten.