OffeneUrteileSuche
Beschluss

I-10 W 45/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0609.I10W45.11.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Mönchengladbach – Rechtspflegerin – vom 19.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. 1 I. 2 Die Klägerin klagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (Zedent) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf einen Medienfonds gegen die Beklagte ein. Mit insoweit infolge Zurückweisung der Berufung rechtskräftigem Urteil hat das Landgericht Mönchengladbach die Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin EUR 1.918,04 zu zahlen. Zur Begründung hatte es insoweit ausgeführt, die Klägerin könne als Schadensersatz auch die dem Zedenten vorprozessual entstandenen Anwaltskosten in Höhe einer 2,1fachen Geschäftsgebühr verlangen. 3 Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin für die erste Instanz unter anderem außergerichtliche Kosten in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr iHvon EUR 1079,- zuzüglich Mehrwertsteuer zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin hat im Zuge der Berechnung des auszugleichenden Betrages im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2011 eine 0,65 Geschäftsgebühr iHvon EUR 379,- zuzüglich Mehrwertsteuer angerechnet. 4 Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Klägerin die vorgenommene Anrechnung. Sie macht geltend, die Anrechnung habe nicht erfolgen dürfen. Die Klageforderung sei zunächst von ihrem Ehemann vorgerichtlich verfolgt worden und sodann an sie abgetreten worden, so dass die vorprozessuale und prozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten nicht "denselben Gegenstand" im Sinne der Anrechnungsvorschrift der RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 betroffen habe. Überdies könne sich die Beklagte nicht – wie geschehen – auf eine Anrechnung berufen, weil der anzurechnende Betrag der Geschäftsgebühr im landgerichtlichen Urteil nicht exakt genug beziffert sei, mithin die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vorlägen. 5 II. 6 Die am 04.02.2011 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin (Bl. 846ff GA) gegen den ihr am 01.02.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach – Rechtspflegerin – vom 19.01.2011 (Bl. 840ff, 845 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. 7 Der kostenpflichtige Prozessgegner hat die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierzu gehören auch die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die insoweit hier fragliche Verfahrensgebühr wäre nur dann – wie die Klägerin meint - in voller Höhe zu erstatten, wenn eine Anrechnung nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 nicht zu erfolgen hätte oder die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner auf die Anrechnung berufen kann, § 15a Abs. 2 RVG, nicht vorlägen. Beides kann jedoch nicht festgestellt werden. 8 1. 9 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hat eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 zu erfolgen. Beide Gebühren sind wegen "desselben Gegenstandes" entstanden. 10 Der Begriff "desselben Gegenstandes" ist im Verhältnis des Anwalts zu seinem Mandanten zu definieren. Es soll verhindert werden, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre. Es müssen ein innerer und äußerer Zusammenhang sowie ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Der - hier einzig fragliche - innere Zusammenhang liegt vor, wenn das gleiche Begehren, das zunächst außergerichtlich geltend gemacht worden ist, nunmehr gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300 Rn. 40). Abzustellen ist insoweit auf die wirtschaftliche Identität (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 19. Aufl., VV 1008 Rn. 136). Eine solche ist hier anzunehmen. 11 Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Grund des Auftrags bezieht (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, §15 Rn. 6; § 2 Rn. 3f). Hier ging es sowohl vorprozessual als auch prozessual letztlich um Schadensersatzansprüche des Zedenten wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf einen Medienfonds gegen die Beklagte. Vorprozessual wurden sie vom Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht, prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht. Beide Aufträge betrafen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte. Es blieb nach wie vor zu klären, ob die Beklagte dem Zedenten bzw. der Klägerin aus einem zwischen dem Zedenten und der Beklagten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag auf Schadensersatz hafte, weil sie ihn schuldhaft falsch beraten und ihn insbesondere nicht über ihr zufließende Rückvergütungen aufgeklärt habe. Weitergehende Aspekte wurden auch nach der Abtretung nicht zum Gegenstand des anwaltlichen Auftrags; die Abtretung hatte – abgesehen vom reinen Gläubigerwechsel - auf die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendeine Auswirkung. Unter den besonderen Umständen eines solchen "formalen" Gläubigerwechsels bleibt der innere Zusammenhang zwischen dem außergerichtlich und dem gerichtlich verfolgten Begehren bestehen. Das Begehren ist wirtschaftlich identisch. 12 Die hier vertretene Auffassung erfüllt auch den Zweck der Anrechnungsnorm, zu verhindern, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit nur vor das Gericht gebracht worden wäre. Dabei ist nicht die Abtretung als solche wegzudenken, sondern es ist anzunehmen, dass der Zedent sofort Klageauftrag erteilt hätte, mit der Folge, dass die Abtretung danach erfolgt wäre. In diesem Fall wäre zunächst gegen den Zedenten eine Verfahrensgebühr angefallen. Infolge der Abtretung hätte der Auftrag des Zedenten vorzeitig geendet. Aufgrund neuen Auftrags wäre zu Lasten der Zessionarin eine neue Verfahrensgebühr entstanden, da insoweit eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte (vgl. OLG Köln JurBüro 2006, 249; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 551). Es hätte sich dann die Frage gestellt, inwieweit der Anwalt bei vorzeitig endendem Auftrag den Anspruch auf bereits entstandene Gebühren, die für den Nachfolger neu entstehen, behält, was regelmäßig der Vereinbarung der Parteien obliegt (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, § 15 Rn. 84). In Fällen wie dem hier vorliegenden wäre weniger davon auszugehen, dass der Anwalt im Innenverhältnis zu den Mandanten auf der Zahlung beider Verfahrensgebühren besteht als vielmehr davon, dass er auf die Zahlung der Verfahrensgebühr durch den Zedenten verzichtet, weil insoweit die Zessionarin auch im Auftragsverhältnis zum Anwalt an die Stelle des Zedenten eintritt. Im Ergebnis würde der Rechtsanwalt auch dann nur eine Verfahrensgebühr erhalten. 13 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Gegenstandsidentität in Fällen wie dem hier vorliegenden auch im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden. Die rein formale Abtretung ergibt sich aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 346ff GA), auf den auch das Berufungsurteil verweist (Bl. 795 GA). 14 2. 15 Die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner auf die Anrechnung berufen kann, § 15a Abs. 2 RVG, sind vorliegend erfüllt. Ob dies bereits aus der 3. Alt. des § 15a Abs. 2 RVG folgt, mag dahinstehen (vgl. insoweit BGH v. 07.12.2010, VI ZB 45/10). Jedenfalls greift insoweit die 2. Alt. des § 15a Abs. 2 RVG ein. 16 § 15a Abs. 2 RVG betrifft die Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind, sondern etwa für entstandene Gebühren Schadensersatz zu leisten oder sie nach prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten haben. Danach kann sich ein Dritter im Außenverhältnis nur in den enumerativ aufgeführten drei Alternativen auf die Anrechnung berufen, damit sichergestellt ist, dass er nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/12717, 58f). Hier ist der materiell-rechtliche Anspruch des Zedenten gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr an die Klägerin abgetreten und aufgrund des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.05.2009 (3 O 444/08) tituliert worden. Mithin besteht wegen der Erstattung eines der Gebührenansprüche gegen die Beklagten bereits ein Titel, so dass die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2, 2. Alt. erfüllt sind. 17 Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dem Vollstreckungstitel fehle es insoweit an einer exakten Bezifferung. Dies folgt entgegen ihrer Auffassung nicht aus dem angeführten Beschluss des BGH v. 07.12.2010, VI ZB 45/10. Darin ging es um einen Vergleich, in dem die Parteien die Zahlung eines Betrages iHvon EUR 32.000,- vereinbarten ohne dabei kenntlich zu machen, ob hierin die noch im Vergleichsvorschlag gesondert aufgeführten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten enthalten sein sollten. Insoweit blieb unklar, ob und in welchem Umfang die vorgerichtlichen Kosten in die Vergleichssumme eingeflossen sind. Ausschließlich für diesen Fall hat der BGH ausgeführt, dass der Vergleich keinen Vollstreckungstitel für die Geschäftsgebühr gegen den Dritten darstelle. Dies folge schon daraus, dass nur dann, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr als eigenen bezifferten Gegenstand ausweise, konkret festgestellt werden könne, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr auf die entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen sei. 18 Anders als in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall sind vorliegend die vorgerichtlichen Anwaltskosten im landgerichtlichen Tenor und bestätigend im oberlandesgerichtlichen Tenor unter Ziff. 3 betragsmäßig tituliert (Bl. 345, 795 GA). Aus den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils folgt, dass die Klägerin als Schadensersatz auch die dem Zedenten vorprozessual entstandenen Anwaltskosten in Höhe EUR 1.918,04 verlangen könne, da die geforderte 2,1fachen Geschäftsgebühr nicht beanstandet worden sei (Bl. 359 GA). Damit ergibt sich aus dem Urteil selbst die hinreichende Bestimmbarkeit des Titels in Bezug auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr. Für die Auslegung der Urteilsformel ist die Heranziehung der Urteilsgründe statthaft und geboten (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 704 Rn. 5). Mit den im Urteil enthaltenen Angaben lässt sich für den Kostenbeamten unschwer der Anrechnungsbetrag ermitteln. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Rechtspflegerin irrtümlich einen zu geringen Betrag angerechnet hat; bereits eine 0,65 Gebühr nach einem Streitwert von 26.250,- beträgt EUR 492,70 zuzüglich Mehrwertsteuer. 19 III. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 21 Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zugelassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO. 22 Beschwerdewert: EUR 338,26 (75% von EUR 451,01)